Rahmenrichtlinie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BremAG SGB IX Eingliederungshilfe SGB IX (Eingliederungshilferecht) - Gesamtplanung - Gesamtplanverfahren gemäß Kapitel 7 Teil 2 SGB IX
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Rahmenrichtlinie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BremAG SGB IX Eingliederungshilfe SGB IX (Eingliederungshilferecht) - Gesamtplanung - Gesamtplanverfahren gemäß Kapitel 7 Teil 2 SGB IX

Rahmenrichtlinie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BremAG SGB IX Eingliederungshilfe SGB IX (Eingliederungshilferecht) - Gesamtplanung - Gesamtplanverfahren gemäß Kapitel 7 Teil 2 SGB IX

Rahmenrichtlinie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BremAG SGB IX Eingliederungshilfe SGB IX (Eingliederungshilferecht)

Hier:

Gesamtplanung – Gesamtplanverfahren gemäß Kapitel 7 Teil 2 SGB IX

Inhaltsverzeichnis

1. Gesamtplanung - allgemein
1.1. Maßstäbe des Gesamtplanverfahrens
1.2. Beteiligung anderer Leistungsträger / öffentlicher Stellen gemäß §§ 22, 117 SGB IX
1.2.1. Beteiligung von Leistungsträgern
1.2.2. Beteiligung der zuständigen Betreuungsbehörde
1.2.3. Beteiligung Integrationsamt
1.2.4. Beteiligung Jugendhilfeträger
2. Antragstellung
2.1 Beginn des Gesamtplanverfahrens
2.2. Kein Folgeantrag bei Fortschreibung der Gesamtplanung
3. Bedarfsermittlung
4. Abstimmung mit Leistungserbringern
5. Gesamtplankonferenz
5.1. Gesamtplankonferenz auf Wunsch der leistungsberechtigten Person
5.2. Gesamtplankonferenz bei Leistungen zur Betreuung und Versorgung von Kinder leistungsberechtigter Eltern oder Elternteile
5.3. Teilnehmende an einer Gesamtplankonferenz
6. Feststellung der Leistung
7. Gesamtplan
8. Leistungsentscheidung
9. Vorläufige Leistungserbringung im Eilfall
10. Teilhabezielvereinbarung
11. Wirkungskontrolle / Fortschreibung der Gesamtplanung
12. Beendigung der Eingliederungshilfeleistungen.
13. Inkrafttreten

1. Gesamtplanung - allgemein

Mit den §§ 117 ff. SGB IX (Kapitel 7 Teil 2 SGB IX) hat der Gesetzgeber erstmals die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung, Planung, Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle von Leistungen der Eingliederungshilfe gesetzlich normiert.
Sind andere Rehabilitationsträger zu beteiligen ist ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen. Das Teilhabeplanverfahren ist in §§ 15-23 SGB IX (Kapitel 4 Teil 1 SGB IX) geregelt.
Die Regelungen des Kapitels 4 Teil 1 SGB IX gelten für alle Rehabilitationsträger gleichermaßen. Von den Regelungen kann gemäß § 7 Abs. 2 SGB IX nicht abgewichen werden. Die Regelungen zum Gesamtplanverfahren gemäß §§ 117 ff SGB IX sind vom Eingliederungshilfeträger ergänzend im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens zu berücksichtigen.

1.1. Maßstäbe des Gesamtplanverfahrens

Die Maßstäbe des Gesamtplanverfahrens sind in § 117 SGB IX niedergelegt.
Die leistungsberechtigten Personen sind in allen Verfahrensschritten – beginnend mit der Beratung – zu beteiligen. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird eine Person ihres Vertrauens am Gesamtplanverfahren beteiligt. Es können auch zwei Personen sein (z.B. die Eltern des Leistungsberechtigten). In der Beratung sind leistungsberechtigte Personen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX, sowie weitere Angebote zur Beratung und Unterstützung hinzuweisen.
Die Wünsche der leistungsberechtigten Person zu Ziel und Art der Leistungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation im Rahmen der Bedarfsermittlung mit dem Instrument BENi-Bremen erfolgt im Bogen C – Zielplanung.
Die Beachtung der Kriterien – transparent – trägerübergreifend – interdisziplinär, konsensorientiert – individuell - lebensweltbezogen – sozialraumorientiert und zielorientiert erfolgt durch die Anwendung des Bedarfsermittlungsinstrumentes BENi-Bremen. Mit der Anwendung von BENi-Bremen werden gleichzeitig alle Verfahrensschritte des Gesamtplanverfahrens, bzw. Teilhabeplanverfahrens abgebildet.
Der individuelle Bedarf der leistungsberechtigten Person wird ermittelt. Die individuelle Bedarfsermittlung wird durch die Anwendung des Instrumentes BENi-Bremen gewährleistet.
Eine Gesamtplankonferenz zur Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer unter Beteiligung betroffener Leistungsträger ist vorgesehen.

1.2. Beteiligung anderer Leistungsträger / öffentlicher Stellen gemäß §§ 22, 117 SGB IX

Die Beteiligung anderer Leistungsträger, die keine Rehabilitationsträger sind (z.B. Pflegekasse, Sozialhilfeträger, Träger der Grundsicherung) und öffentlicher Stellen sind im Kapitel 4 Teil 1 SGB IX und ergänzend im Kapitel 7 Teil 2 SGB IX geregelt.

1.2.1. Beteiligung von Leistungsträgern

Sofern Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit oder für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach Kapitel 7 SGB XII bestehen, werden die Pflegekasse oder der Träger der Hilfe zur Pflege mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt, wenn dieses zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich ist – siehe § 117 Abs. 3 SGB IX.
Die Pflegekasse muss dann beratend am Gesamtplanverfahren teilnehmen. Der Träger der Hilfe zur Pflege soll beteiligt werden.
Bestehen Anhaltspunkte für einen Bedarf an Leistungen zum Lebensunterhalt ist der für diese Leistungen zuständige Träger mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, wenn dieses zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe notwendig ist – siehe § 117 Abs. 4 SGB IX
Das Jobcenter hat durch das Teilhabestärkungsgesetz ab 1.1.2022 eine veränderte Rolle im Verfahren bekommen. Das Nähere zur Beteiligung des Jobcenters ist der Rahmenrichtlinie zur Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern (REHA-Träger) gemäß § 15 SGB IX zu entnehmen.
Die Beteiligung der Leistungsträger ist von der Zustimmung der leistungsberechtigten Person abhängig.

1.2.2. Beteiligung der zuständigen Betreuungsbehörde

Der Gesetzgeber hat die Beteiligung der zuständigen Betreuungsbehörde durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts – und Betreuungsrechtes vom 4.5.2021 mit Wirkung zum 1.1.2023 konkretisiert.
Bestehen Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Abs. 1 BGB wird die zuständige Betreuungsbehörde mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person über die Durchführung des Gesamt/Teilhabeplanverfahrens informiert, § 117 Abs. 5 i. V. m. § 22 Abs. 4 SGB IX
Der Betreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit dem Zweck mitgeteilt, dass diese der leistungsberechtigten Person andere Hilfen, bei denen keine Betreuung bestellt wird, vermitteln kann.
Auf Vorschlag der Betreuungsbehörde kann sie mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen.

1.2.3. Beteiligung Integrationsamt

Die Integrationsämter sind zu beteiligen, soweit sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 SGB IX erbringen. Sie sind auch zu beteiligen, wenn ein Antrag auf Leistungen nach Teil 3 SGB IX gestellt ist, § 22 Abs. 3 SGB IX

1.2.4. Beteiligung Jugendhilfeträger

Bei minderjährigen Personen wird der örtlich zuständige Jugendhilfeträger mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten informiert und nimmt beratend am Gesamtplanverfahren teil, soweit dieses für die Feststellung der Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich ist, § 117 Abs. 6 SGB IX

2. Antragstellung

2.1 Beginn des Gesamtplanverfahrens

Leistungen der Eingliederungshilfe müssen beantragt werden, § 108 SGB IX
Durch die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1.1.2020 wurde die Eingliederungshilfe vollständig aus dem SGB XII herausgelöst und im SGB IX verortet. Damit wurde u. a. das Prinzip des Bekanntwerdens des Bedarfes für Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 18 SGB XII) durch das Antragsprinzip (§ 108 SGB IX) abgelöst. Als rechtliche Folge ergibt sich, dass ein Bekanntwerden des Bedarfes auf Leistungen der Eingliederungshilfe keinen Anspruch mehr auf Eingliederungshilfe auslöst. Die leistungsberechtigte Person entscheidet darüber, ob sie einen Antrag stellen will oder nicht.
Eine Ausnahme von der förmlichen Antragstellung ist gemäß § 108 Abs. 2 SGB IX vorgesehen, wenn der Bedarf im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens ermittelt worden ist. Im Prinzip wird hier die aktive Beteiligung der leistungsberechtigten Person einer förmlichen Antragstellung gleichgesetzt.
Beratung und Unterstützung im Sinne des § 106 SGB IX erfolgen im Vorfeld einer Antragstellung, sowie während des Gesamtplanverfahrens im Rahmen der einzelnen Verfahrensschritte.
Die Antragstellung leitet die Prüfung und Feststellung des leistenden Rehabilitationsträgers ein. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu § 14 SGB IX ist die Zuständigkeit zu prüfen und festzustellen. Dabei sind die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit gemäß § 98 SGB IX zu berücksichtigen.
Ist die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven zuständiger Träger der Eingliederungshilfe ist die Bedarfsermittlung unverzüglich einzuleiten.
Anderenfalls ist der Antrag an den ermittelten zuständigen Träger gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX weiterzuleiten.

2.2. Kein Folgeantrag bei Fortschreibung der Gesamtplanung

Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX werden solange gewährt, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreichbar sind, § 104 Abs. 1 S. 2 SGB IX. Die regelmäßige Überprüfung der Erreichbarkeit der Teilhabeziele im Rahmen der Bedarfsermittlung obliegt dem Eingliederungshilfeträger. Daher ist eine Folgeantragstellung nach Ablauf eines Gesamtplanungszeitraumes nicht erforderlich. Rechtzeitig vor Ablauf des Gesamtplanungszeitraumes durch den Eingliederungshilfeträger wird die Fortschreibung der Gesamtplanung mit der Überprüfung des bisher ermittelten Bedarfes veranlasst, dies ergibt sich aus § 121 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Die weiteren Verfahrensschritte schließen sich dann an.

3. Bedarfsermittlung

Zur individuellen Bedarfsermittlung ist gemäß §§ 13, 118 SGB IX ein Bedarfsermittlungsinstrument vorgeschrieben. Für das Bundesland Bremen ist das Bedarfsermittlungsinstrument BENi-Bremen festgelegt worden. BENi-Bremen umfasst neben der Bedarfsermittlung alle Verfahrensschritte des Gesamt – bzw. Teilhabeplanverfahrens, mit Ausnahme des Gesamt/Teilhabeplanes und der Leistungsentscheidung.
Die nähere Ausgestaltung der Bedarfsermittlung und die Anwendung des Bedarfsermittlungsinstrumentes ist im Handbuch BENi-Bremen geregelt.

4. Abstimmung mit Leistungserbringern

Werden bereits Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht oder ist bereits ein Leistungserbringer in Absprache mit der leistungsberechtigten Person vorgesehen, können mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person offene Fragen direkt mit dem Leistungserbringer geklärt werden. Nicht geklärte Fragen werden in einer Gesamtplankonferenz abschließend erörtert.

5. Gesamtplankonferenz

Der Eingliederungshilfeträger kann in einer Gesamtplankonferenz (§ 119 SGB IX) die Bedarfsermittlung mit der konkreten Planung und Abstimmung der Leistungen verbinden. Im Gesamtplanungsprozess ist im Vorfeld einer Gesamtplankonferenz eine Abstimmung mit möglichen oder bereits tätigen Leistungserbringern mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person vorgesehen.
Sind bereits alle Fragen beraten und geklärt, ist eine Gesamtplankonferenz nicht notwendig.
Eine Gesamtplankonferenz ist nur mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person möglich und zulässig.
Beratungsgegenstand einer Gesamtplankonferenz sind insbesondere
bei Beendigung der Leistungen zur beruflichen Bildung gemäß § 57 SGB IX die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger und Leistungserbringer. Beraten wird hier der weitere berufliche Werdegang. Diese Beratung kann auch schon während der Zielplanung erfolgen.
Wünsche der leistungsberechtigten Person unter Beachtung der Regelungen des § 104 Abs. 2 bis 4 SGB IX.
der konkrete weitere Beratungs– und Unterstützungsbedarf gemäß § 106 SGB IX der leistungsberechtigten Person. Im Rahmen der Bedarfsermittlung und Zielplanung kann dieses bereits besprochen werden, sodass hierfür eine Gesamtplankonferenz ggf. nicht erforderlich ist.
die konkrete Leistungserbringung incl. der Beratung über den verbleibenden Barmittelanteil des Regelsatzes, sofern der Lebensunterhalt Gegenstand der Beratung über die Leistungserbringung ist.
In folgenden Konstellationen ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchzuführen:
Bei Leistungen für die Versorgung und Betreuung von Kindern leistungsberechtigter Menschen mit Behinderung – siehe § 119 Abs. 4 SGB IX – Vgl. Ziffer 5.2.
Feststellung eines Leistungserbringers, dass die erforderliche Pflege in der besonderen Wohnform nicht sichergestellt werden kann - siehe § 103 Abs. 1 S. 2 SGB IX. Bevor die Leistung in einer stationären Pflegeeinrichtung in Erwägung gezogen wird, ist die Leistungserbringung bei einem anderen Leistungserbringer der Eingliederungshilfe zu prüfen. Angemessenen Wünschen der leistungsberechtigten Person ist Rechnung zu tragen. Der zuständige Träger der Hilfe zur Pflege ist mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person zu beteiligen.
bei offenen Klärungspunkten mit möglichen Leistungserbringern, bzw. mit Leistungserbringern, die bereits tätig sind.
Ist der Eingliederungshilfeträger Leistungsverantwortlicher gemäß § 15 SGB IX wird die Gesamtplankonferenz mit der Teilhabeplankonferenz verbunden. Das nähere ist der Rahmenrichtlinie Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern (REHA-Träger) gemäß § 15 SGB IX zu entnehmen.

5.1. Gesamtplankonferenz auf Wunsch der leistungsberechtigten Person

Die leistungsberechtigte Person kann dem leistenden REHA-Träger die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen.
Von dem Vorschlag kann nur abgewichen werden, wenn
die leistungsberechtigte Person keine Einwilligung gemäß § 23 Abs. 2 SGB IX erteilt (Einwilligung, dass in der Gesamtplankonferenz auch Sozialdaten verarbeitet werden, deren Erforderlichkeit für den Gesamtplan zum Zeitpunkt der Konferenz nicht abschließend bewertet werden kann.
im Einvernehmen mit den beteiligten REHA-Trägern festgestellt wird, dass der zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfes maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht, § 119 Abs. 1 S. 3 SGB IX.
Wird von dem Vorschlag abgewichen, ist die leistungsberechtigte Person über die maßgeblichen Gründe zu informieren und anzuhören.

5.2. Gesamtplankonferenz bei Leistungen zur Betreuung und Versorgung von Kinder leistungsberechtigter Eltern oder Elternteile

Bei Leistungen für die Versorgung und Betreuung von Kindern leistungsberechtigter Menschen mit Behinderung

ist

eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person durchzuführen, § 119 Abs. 4 SGB IX. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist eine Gesamtplankonferenz nicht möglich.
Hat die leistungsberechtigte Person die Gesamtplankonferenz vorgeschlagen, dann ist eine Gesamtplankonferenz durchzuführen. Von dem Vorschlag kann nicht abgewichen werden – siehe sinngemäß § 20 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Bei der Ermittlung der Teilnehmenden ist § 119 Abs. 4 S. 2 SGB IX zu beachten.

5.3. Teilnehmende an einer Gesamtplankonferenz

Auf Wunsch der leistungsberechtigten Person nimmt eine Person ihres Vertrauens, sowie Bevollmächtigte und Beistände im Sinne von § 13 SGB X, sowie die Verfahrensbeteiligten nach § 12 SGB X teil.
Andere Stellen im Sinne von § 22 SGB IX oder andere Leistungsträger (keine REHA-Träger) können mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person an der Gesamtplankonferenz beteiligt werden.
Ebenso können auf Wunsch oder mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person Rehabilitationsdienste oder Rehabilitationseinrichtungen oder sonstige Leistungserbringer teilnehmen.

6. Feststellung der Leistung

Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stellen der Eingliederungshilfeträger und die beteiligten Leistungsträger ihre Leistungen nach den jeweils für sie geltenden Leistungsgesetzen unter Beachtung der Vorschriften der §§ 14 und 15 SGB IX fest, § 120 Abs. 1 SGB IX.
Ist eine Gesamtplankonferenz nicht notwendig, erfolgt die Feststellung der Leistungen direkt im Anschluss, nachdem alle Fragen beraten und geklärt sind.
Die Feststellungen sind für die Leistungsentscheidung der Eingliederungshilfe nach den Kapitel 3 – 6 Teil 2 SGB IX bindend.
Werden Leistungen nicht gewährt oder nur teilweise gewährt, wird diese Feststellung ebenfalls dokumentiert.
Für die Feststellung der Leistung wird der BENi-Bremen Bogen G genutzt.

7. Gesamtplan

Der Gesamtplan wird unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen durch den Eingliederungshilfeträger erstellt – siehe § 121 Abs. 1 SGB IX. Die Ergebnisse einer Gesamtplankonferenz sind dem Gesamtplan zugrunde zu legen.
Der Gesamtplan enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte gemäß §§ 19 Abs. 2, 121 Abs. 4 SGB IX.
Ein Gesamtplan ist immer zu erstellen und wird auch bei einer Einzelleistung der Eingliederungshilfe erstellt. Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses.
Grundsätzlich ist für die Dauer der Gesamtplanung, bzw. für den Zeitpunkt der vorgesehenen Fortschreibung, auf die konkrete Leistungsplanung abzustellen. Die Fortschreibung der Gesamtplanung erfolgt spätestens nach 2 Jahren – siehe § 121 Abs. 2 SGB IX.
Mit der Fortschreibung ist rechtzeitig vor Ablauf des Zeitraumes der vorherigen Gesamtplanung zu beginnen, damit der leistungsberechtigten Person keine Nachteile entstehen.
Eine Fortschreibung der Gesamtplanung kann auch nach einem kürzeren Zeitraum erfolgen, z. B. wenn sich Veränderungen im Bedarf ergeben oder absehbar ist, dass die vereinbarten Teilhabeziele nicht erreicht werden können.
Eine Ausfertigung wird der leistungsberechtigten Person zur Verfügung gestellt. Auf ausdrücklichen Wunsch der leistungsberechtigten Person kann der Gesamtplan dem oder den Leistungserbringern zur Verfügung gestellt werden.

8. Leistungsentscheidung

Auf der Basis des Gesamtplanes wird die Leistungsentscheidung getroffen und die verabredete Erbringung der Leistungen durch den Erlass eines Bescheides umgesetzt. Die Leistung wird im Regelfall bis zur Erstellung eines neuen Gesamtplanes bewilligt. Liegen im Einzelfall Sachgründe vor, kann die Leistung zeitlich befristet werden.
Teil der Leistungsentscheidung ist eine Kostenzusicherung für den bzw. die vorgesehenen Leistungserbringer. Die Kostenzusicherung ist direkt an den Leistungserbringer zu übersenden. Die Kostenzusicherung enthält die Informationen aus der Zielplanung, die für die Leistungserbringung durch den jeweiligen Leistungserbringer notwendig sind.
Die Kostenübernahmeerklärung legt den Zeitpunkt fest, zu dem der Bericht zur Gesamt/Teilhabeplanung durch den Leistungserbringer vorliegen soll.

9. Vorläufige Leistungserbringung im Eilfall

In einem Eilfall können vor Beginn einer Gesamtplankonferenz vorläufige Leistungen durch den Eingliederungshilfeträger erbracht werden, § 120 Abs. 4 i. V. m. § 24 SGB IX. Der Umfang der vorläufigen Gesamtleistung ist im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu bestimmen.
Die vorläufige Erbringung im Eilfall stellt eine Ausnahme vom Regelverfahren dar. Im Regelfall sind vorläufige Leistungen nicht erforderlich, weil
Leistungen der Eingliederungshilfe keine gegenwärtige Notlage beseitigen, die aus Fürsorgerechtsgründen ein unverzügliches Handeln des Eingliederungshilfeträger erforderlich machen.
die Beteiligung der leistungsberechtigten Person, die Ermíttlung des individuellen Bedarfes und die gemeinsame Leistungsplanung vor Beginn von Leistungen erfolgen sollen. Nur so kann die Selbstbestimmung der leistungsberechtigten Person und die Beteiligung in jedem Verfahrensschritt gewährleistet werden.

10. Teilhabezielvereinbarung

Das Bedarfsermittlungsinstrument BENi-Bremen enthält mit dem Bogen C – Zielplanung eine Teilhabezielvereinbarung i. S. v. § 122 SGB IX; im Übrigen sind gemäß § 19 Abs. 2 SGB IX die erreichbaren und überprüfbaren Teilhabeziele Bestandteil des Gesamtplanes.
Bei Veränderung der Bedarfe im Laufe der Leistungsgewährung oder wenn bereits während der Leistungsgewährung absehbar ist, dass die vorgesehenen Teilhabeziele nicht erreicht werden können, erfolgt eine Anpassung/Fortschreibung der Gesamtplanung bereits vor Ablauf des Gesamtplanungszeitraumes, die auch eine entsprechende Anpassung/Fortschreibung der Teilhabeziele beinhaltet.
Werden Leistungen als persönliches Budget gewährt ist die Teilhabezielvereinbarung Teil der Zielvereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 SGB IX.

11. Wirkungskontrolle / Fortschreibung der Gesamtplanung

Regelmäßig und spätestens nach 2 Jahres ist die Gesamtplanung zu überprüfen und fortzuschreiben, § 121 Abs. 2 S. 2 SGB IX. In die Überprüfung der Zielplanung fließt der Bericht zur Gesamt/Teilhabeplanung des Leistungserbringers ein. Der Zeitpunkt zur Vorlage des Berichtes wird mit der Kostenzusicherung dem Leistungserbringer mitgeteilt.
Für die Fortschreibung der Gesamtplanung wird ein Auswertungsgespräch mit der leistungsberechtigten Person geführt. Hier ist der BENi-Bremen Bogen H vorgesehen.
Auf der Basis der übersandten Unterlagen wird die Fortschreibung der Gesamtplanung beginnend mit der Überprüfung und Fortschreibung der Bedarfsermittlung eingeleitet.
Aufgrund der Zielplanung kann auch ein kürzerer Zeitraum für die Wirkungskontrolle bzw. die Fortschreibung der Gesamtplanung in der Gesamtplankonferenz bzw. in Absprache mit der leistungsberechtigten Person festgelegt werden.

12. Beendigung der Eingliederungshilfeleistungen.

Gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 SGB IX werden Leistungen der Eingliederungshilfe solange gewährt bis die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreicht sind.
Sind die Teilhabeziele nicht erreichbar oder gibt es keine Teilhabeziele mehr, endet die Gewährung der Eingliederungshilfe mit dieser Feststellung mit Wirkung für die Zukunft.

13. Inkrafttreten

Diese Rahmenrichtlinie gilt zeitgleich mit der Einführung von BENi Bremen ab 01.04.2022.
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