Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang (B.A.) Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs und die Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge mit Lehramtsoption für das Lehramt an Gymna...
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Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang (B.A.) Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs und die Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge mit Lehramtsoption für das Lehramt an Gymnasien und Oberschulen der Universität Bremen

Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang (B.A.) Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs und die Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge mit Lehramtsoption für das Lehramt an Gymnasien und Oberschulen der Universität Bremen Vom 22. September 2011
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Der Rektor der Universität Bremen hat am 22. September 2011 nach

§ 110 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft die Praktikumsordnung für den B.A. Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs und die Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge mit Lehramtsoption für das Lehramt an Gymnasien und Oberschulen der Universität Bremen in der nachstehenden Fassung genehmigt:
Die Praktikumsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 i. V. m. den fachspezifischen Prüfungsordnungen der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 1 Geltungsbereich

Diese Praktikumsordnung regelt Ort, Dauer und Inhalt der Praktika der Schulpraktischen Studien im B.A. Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs und in den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption für das Lehramt an Gymnasien und Oberschulen der Universität Bremen. Sie gilt für die universitäre Ausbildung sowie für die Durchführung der Praktika in den beteiligten außeruniversitären Institutionen.
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§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Als schulpraktische Studien werden die während des universitären lehrerbildenden Studiums durchgeführten Praktika bezeichnet. Schulpraktische Studien bestehen aus einem schulpraktischen bzw. praktischen Teil und Begleitveranstaltungen. Die schulischen Praktika werden vor- und nachbereitet. Schulpraktische Studien im Bachelorstudium sind das Orientierungspraktikum und Praxisorientierte Elemente in den Fachdidaktiken. Näheres regeln

§§ 3

und
4
.
(2) Im schulpraktischen Teil werden Hospitationen, eigene Unterrichtsversuche und/oder individuelle Förderung von Schülerinnen/Schülern durchgeführt. Die in den lehrerbildenden Studiengängen implementierten Schwerpunkte Inklusive Pädagogik und Elementarpädagogik werden in den schulpraktischen Studien entsprechend berücksichtigt.
(3) Schulpraktische Studien sind curricular in Module eingebunden, die außer dem schulpraktischen Teil mindestens ein universitäres Begleitseminar und eine Prüfungs- oder Studienleistung umfassen. Mit der Prüfungs- bzw. Studienleistung werden die zu erwerbenden Kompetenzen des gesamten Moduls, in das der schulpraktische Teil integriert ist, abgeprüft. Die Prüfungs- bzw. Studienleistung ist daher nicht Bestandteil dieser Ordnung, sondern wird in den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge geregelt.
(4) Die Verantwortung für die Praktika liegt bei der Universität Bremen. Die Durchführung des schulpraktischen Teils an den Schulen obliegt der jeweiligen Schulleitung in Absprache mit der Universität. Die Durchführung des praktischen Teils in Kindertagesstätten obliegt der jeweiligen Leitung der Einrichtung.
(5) Während des schulpraktischen Teils werden die Studierenden von haupt- oder nebenberuflich Lehrenden der Universität Bremen oder von Fachleiterinnen/Fachleitern des Landesinstituts für Schule betreut. Die Betreuung muss in geeigneter Form erfolgen.
(6) Die Praktika in Gymnasien und Oberschulen können nicht an einer Schule absolviert werden, die die/der Studierende während seiner oder ihrer Schulzeit selbst besucht hat.
(7) Das Zentrum für Lehrerbildung regelt das Verfahren zur Vergabe der Praktikumsplätze. Die Fristen für die Anmeldung zu den Praktika werden vom Zentrum für Lehrerbildung rechtzeitig bekannt gegeben
(8) Praktika, die im Ausland absolviert wurden, werden angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Inhalt, Umfang und Qualifikationszielen bestehen.
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§ 3 Orientierungspraktikum

(1) Das Orientierungspraktikum ist in ein erziehungswissenschaftliches Modul, das vom Fachbereich 12 verantwortet wird, eingebunden. Der schulpraktische Teil umfasst in der Regel sechs Wochen.
(2) Die zu erwerbenden Kompetenzen und Qualifikationsziele richten sich nach Schulart und nach möglicher Schwerpunktsetzung (z. B. Inklusive Pädagogik, Elementarpädagogik). Sie sind differenziert in den Modulbeschreibungen des Fachbereichs 12 ausgewiesen.
(3) Das Modul, in welches das Orientierungspraktikum curricular eingebunden ist, schließt mit einer Prüfungs- oder Studienleistung ab. Näheres regeln die fachspezifischen Prüfungsordnungen.
(4) Das Orientierungspraktikum wird als schulisches Praktikum absolviert. Im B.A. Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs wird das Orientierungspraktikum in der Regel in den Klassenstufen 1 - 4 absolviert. Abweichend von Satz 1 wird das Orientierungspraktikum bis zur Hälfte der vorgesehenen Dauer an einer Einrichtung des Vorschul- bzw. Elementarbereichs durchgeführt, wenn der Schwerpunkt Elementarpädagogik belegt wird. In den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption wird das Praktikum vorzugsweise in der Sekundarstufe I durchgeführt. Es kann jedoch auch in anderen Klassenstufen durchgeführt werden. Studierende mit dem Studienfach Inklusive Pädagogik absolvieren das Orientierungspraktikum in einer Inklusionsklasse bzw. in Schulklassen, in denen sich das zukünftige Berufsfeld widerspiegelt.
(5) Der schulpraktische Teil des Orientierungspraktikums wird in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit am Ende des zweiten Semesters durchgeführt.
(6) Die Zuweisung der Studierenden an die Schulen erfolgt durch das Zentrum für Lehrerbildung.
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§ 4 Praxisorientierte Elemente in den Fachdidaktiken

(1) Inhalte der Praxisorientierten Elemente sind:
-
die Anwendung und Erprobung theoretisch-konzeptioneller Kenntnisse in schulischen Praxissituationen und die theoriegeleitete Reflexion über die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen;
-
die exemplarische Bearbeitung ausgewählter fachdidaktischer Fragestellungen;
-
die Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und das Durchführen eigener Unterrichtsversuche bzw. die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern;
-
eine vertiefte Überprüfung der Berufseignung und -neigung.
Die fachbezogenen Kompetenzen und Qualifikationsziele sind in den Modulbeschreibungen der einzelnen Studienfächer beschrieben.
(2) Die Praxisorientierten Elemente werden von dem jeweiligen Fachbereich, dem das Studienfach zugeordnet ist, verantwortet.
(3) Die Praxisorientierten Elemente umfassen jeweils 3 CP. Sie können in fachdidaktische Module mit größerem Umfang eingebunden sein. Im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang wird in jedem Studienfach ein Praxisorientiertes Element durchgeführt. Im B.A. Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereich wird in den beiden großen Studienfächern ein Praxisorientiertes Element durchgeführt. Während der Praxisorientierten Elemente wird in jedem Studienfach mindestens ein eigener Unterrichtsversuch im schulischen Kontext im Umfang von mindestens 3 Unterrichtsstunden durchgeführt.
(4) Die Praxisorientierten Elemente werden in Kooperation mit Schulen im schulischen Kontext durchgeführt. Sie werden in der Regel in einer der Schularten absolviert, für die die Lehrbefähigung angestrebt wird.
(5) Die Praxisorientierten Elemente werden nach Maßgabe der jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnung im zweiten oder dritten Studienjahr durchgeführt.
(6) Die Zuweisung der Studierenden an die Schulen erfolgt durch das Zentrum für Lehrerbildung oder in Absprache mit dem Zentrum für Lehrerbildung durch die jeweiligen Studiengänge.
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§ 5 Inkrafttreten

Diese Praktikumsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 22. September 2011
Der Rektor der Universität Bremen
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