Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03/2024 - Bekanntgabe der Entgelte und Tabellenbeträge im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung und zum TV Inflationsausgleich
                            Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03/2024 - Bekanntgabe der Entgelte und Tabellenbeträge im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung und zum TV Inflationsausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 03/2024 vom 24.01.2024
Bekanntgabe der Entgelte und Tabellenbeträge im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung und zum TV Inflationsausgleich
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                Adressatenkreis:
                            Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L
                        
                        
                    
                    
                    
                Vorbemerkung
                            Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 9. Dezember 2023 auf die als
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
                            beigefügte Tarifeinigung verständigt. Die Gewerkschaften haben diese Einigung innerhalb der bis zum 19. Januar 2024 vereinbarten Erklärungsfrist nicht widerrufen, so dass nunmehr die Tarifeinigung im Rahmen der anstehenden Redaktion von den Tarifvertragsparteien in Änderungstarifverträge umgesetzt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es bestehen keine Bedenken, im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung die ab dem 1. Januar 2024 neu vereinbarten Zulagen insbesondere für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst nach Maßgabe dieses Rundschreibens (siehe unter Nr. 19) zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 9. Dezember 2023 (vgl. I. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023) ist nach Ablauf der Erklärungsfrist nunmehr endgültig in Kraft getreten. Performa Nord wird für Tarifbeschäftigte die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 € und Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 in Höhe von jeweils 120 € (1.000 € bzw. monatlich 50 € für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, usw.) beginnend ab Ende Januar 2024 auszahlen. Die Durchführungshinweise der TdL vom 11. Januar 2024 zum TV Inflationsausgleich sind als
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
                            beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu den Entgeltsteigerungen wird auf Folgendes hingewiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
Tabellenentgelte
                            Die seit dem 1. Dezember 2022 geltenden Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten in den
                        
                        
                    
                    
                    
                Entgeltgruppen 1 bis 15
                            werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 2024 um 200 €
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Februar 2025 um 5,5 %
                            erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dabei muss in Summe beider Anhebungen eine Erhöhung von mindestens 340 € erreicht werden (vgl. I. 1. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Die für die Zeit ab dem 1. November 2024 bzw. ab dem 1. Februar 2025 maßgebenden Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L ergeben sich aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen 3
und
4
                            . Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen 3a
/
b
und
4a
/
b
                            . Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die seit dem 1. Dezember 2022 geltenden Tabellenentgelte für das
                        
                        
                    
                    
                    
                Pflegepersonal,
                            für
                        
                        
                    
                    
                    
                Ärztinnen und Ärzte
                            an Universitätskliniken (§ 41 TV-L) und für die Beschäftigten im
                        
                        
                    
                    
                    
                Sozial- und Erziehungsdienst
                            werden wie vorstehend ebenfalls zum 1. November 2024 um 200 € und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Beschäftigten im
                        
                        
                    
                    
                    
                Sozial- und Erziehungsdienst
                            werden zuvor (zum
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Oktober 2024
                            ) neue Tabellenentgelte in der Entgeltgruppe S 9 vereinbart. Die für diese Beschäftigtengruppen maßgebenden Beträge der Entgelttabellen sowie die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Pflegekräfte (Anlage C zum TV-L) aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen 5
und
6
sowie
5a
/
b
und
6a
/
b
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Ärztinnen und Ärzte (Anlage D zum TV-L) aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen 7
und
8
sowie
7a
/
b
und
8a
/
b
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage G zum TV-L) aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen 9 bis 11
sowie
9a/b bis 11a/b
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
Entgelte in individuellen Zwischen- oder Endstufen
                            Die Tabellenentgelte der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder werden ebenfalls werden zum 1. November 2024 um 200 € und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht, wobei auch hier sichergestellt sein muss, dass die Beschäftigten in Summe beider Anhebungen eine Erhöhung von mindestens 340 € erhalten (vgl.  I. 1. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrundeliegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Teilzeitkürzung der um 4,76 % erhöhte (1. November 2024) bzw. der um 5,5 % erhöhte (1. Februar 2025) hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 2024
                            bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Januar 2025
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            in den Entgeltgruppen 1 bis 8 von 71,98 € auf
                        
                        
                    
                    
                    
                75,41 €
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            in den Entgeltgruppen 9a bis 15 von 75,60 € auf
                        
                        
                    
                    
                    
                79,20 €
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Februar 2025
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            in den Entgeltgruppen 1 bis 8 von 75,41 € auf
                        
                        
                    
                    
                    
                79,56 €
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            in den Entgeltgruppen 9a bis 15 von 79,20 € auf
                        
                        
                    
                    
                    
                83,56 €
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
Bereitschaftsdienstentgelte (§ 8 Abs. 6 TV-L)
                            Für die auf Grundlage von § 8 Abs. 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 TV-L).
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 und 8 TV-L
                            Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 bzw. Abs.  8 TV- L sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 € bzw. 40 € (für Beschäftigte im Geltungsbereich des § 43 TV-L: 150 € bzw. 60 €) monatlich und 0,63 € bzw. 0,24 € pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TV-L
                            Die allgemeinen Entgelterhöhungen ab 1. November 2024 bzw. ab 1. Februar 2025 wirken sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L
                            Die Garantiebeträge sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht dynamisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und werden deshalb nicht erhöht. Sie betragen weiterhin
                        
                        
                    
                    
                    
                100 €
                            bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                180 €
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
Erschwerniszuschläge nach § 19 TV-L
                            Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 8,73 €. Sie erhöht sich gemäß I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 2024
                            um 4,76 % auf
                        
                        
                    
                    
                    
                9,15 €
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
Februar 2025
                            um 5,5 % auf
                        
                        
                    
                    
                    
                9,65 €
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Zuschlagsgruppe | Betrag ab 1.11.2024 | Betrag ab 1.2.2025 | |
| I | (5 %) | 0,46 € | 0,48 € | 
| II | (6 %) | 0,55 € | 0,58 € | 
| III | (8 %) | 0,73 € | 0,77 € | 
| IV | (10 %) | 0,92 € | 0,97 € | 
| V | (12 %) | 1,10 € | 1,16 € | 
| VI | (14 %) | 1,28 € | 1,35 € | 
| VII | (16 %) | 1,46 € | 1,54 € | 
| VIII | (20 %) | 1,83 € | 1,93 € | 
| IX | (25 %) | 2,29 € | 2,41 € | 
| X | (31 %) | 2,84 € | 2,99 € | 
                            Die zum 1. Januar 2019 letztmalig angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 8 des Rundschreibens Nr. 6/2019 vom 13. Mai 2019) sind zum 1. November 2024 anzuheben, da die nach Satz 1 Buchst. a zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 vorgesehene Erhöhung um 4,76 % zur Überschreitung der hierfür maßgeblichen Grenze von 12 % (Stand der letzten Erhöhung 2022: 8,3 %) um 1,06 Prozentpunkte führt. Die Taucherzuschläge werden somit um 12 % erhöht und betragen folglich ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 2024
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                | Bei einer Tauchtiefe | Betrag | 
| bis zu 5 m | 22,92 € | 
| von über 5 bis 10 m | 27,89 € | 
| von über 10 bis 15 m | 34,84 € | 
| von über 15 bis 20 m | 44,82 € | 
| über 20 m je 5 m um | 9,95 € | 
| für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug | 5,29 € | 
Hinweis:
                            Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter:innen im TV-L. Für die früheren Arbeiter:innen im TVöD gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995 in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Nr. 1.5 des KAV-Rundschreibens Nr. TVöD-19/2023 vom 31. August 2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L
                            Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Entgeltanpassung zustanden, um 90 % des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin
                        
                        
                    
                    
                    
                4,28 %
zum 1. November 2024
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                4,95 %
zum 1. Februar 2025
                            (vgl. Satz 2 zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                9.
Zulagen für Beschäftigte in der Pflege und in Gesundheitsberufen
9.1
Ausweitung der Universitätsklinik-Zulage auf Pflegekräfte im Maßregelvollzug und im Justizvollzug
                            Die Zulage für Pflegekräfte an Universitätskliniken (Vorbemerkung Nr. 8 zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt 1 und Vorbemerkung Nr. 8 zu Abschnitt 2 des Teils IV der Entgeltordnung zum TV-L)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2024
                            auch an Pflegekräfte im Maßregelvollzug (§ 61 Nrn. 1 bis 3 StGB) und im Justizvollzug gezahlt (vgl. III. 1. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Höhe der Zulage ist wie bisher in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt IV Nr. 8 der Anlage F zum TV-L ausgewiesen und beträgt derzeit 143,92 €.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 erhöht sich die Zulage ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 2024
                            auf
                        
                        
                    
                    
                    
                150,77 €
                            bzw. ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Februar 2025
                            auf
                        
                        
                    
                    
                    
                159,06 €
                            (siehe
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen 12 bis 14
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                9.2
Zulage für Beschäftigte in Gesundheitsberufen im Maßregelvollzug und im Justizvollzug
                            Für bestimmte Beschäftigte in Gesundheitsberufen, die im Maßregelvollzug oder im Justizvollzug tätig sind, ist die sogenannte Gesundheitszulage wie folgt vereinbart worden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschäftigte, die nach Teil II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Abschnitt 10 Unterabschnitte 5, 6, 8, 14 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als med.-techn. Ass. (MTA) in Abschnitt 10 Unterabschnitt 10 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als bio.-techn. Ass. (BTA) oder chem.-techn. Ass. (CTA) in Abschnitt 22 Unterabschnitt 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2024
                            eine monatliche Zulage in Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von
                        
                        
                    
                    
                    
                71,96 €
                            (vgl. III. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023); die Zulage ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschnitt IIb. der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Nach Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 erhöht sich die Zulage ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 2024
                            auf
                        
                        
                    
                    
                    
                75,39 €
                            bzw. ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Februar 2025
                            auf
                        
                        
                    
                    
                    
                79,54 €
                            (siehe
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen 12 bis 14
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                10.
Besitzstandszulagen für frühere Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 TVÜ-Länder)
                            Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. November 2024 um 4,76 % und ab 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht (vgl. Satz 1 Buchst. b zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                11.
Kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ-Länder)
                            Die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder erhöht sich ab 1. November 2024 um 4,76 % von 128,98 € auf 135,12 € und ab 1. Februar 2025 um 5,5 % von 135,12 € auf 142,55 € (vgl. Satz 1 Buchst. b zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag zum 1. November 2024 um 4,76 % und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.
Strukturausgleich (§ 12 TVÜ-Länder)
                            Die Beträge der Strukturausgleiche sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht dynamisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und verändern sich deshalb weder am 1. November 2024 noch am 1. Februar 2025.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.
Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder)
                            Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden ab 1. November 2024 bzw. zum 1. Februar 2025 in gleicher Weise erhöht wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L (vgl. I. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Für die Zeit ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 2024
                            gelten folgende Beträge (in €):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgeltgruppe 2 Ü
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | 
| 2.569,86 | 2.777,93 | 2.857,48 | 2.955,41 | 3.022,72 | 3.114,51 | 
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgeltgruppe 13 Ü
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4a | Stufe 4b | Stufe 5 | Stufe 6 | 
| 4.708,07 | 4.948,54 | 5.367,63 | 5.793,59 | 6.446,27 | 6.633,67 | 
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgeltgruppe 15 Ü
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | 
| 6.322,63 | 6.995,90 | 7.634,88 | 8.053,95 | 8.157,04 | 
                            Für die Zeit ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Februar 2025
                            gelten folgende Beträge (in €):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgeltgruppe 2 Ü
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | 
| 2.711,20 | 2.930,72 | 3.014,64 | 3.117,96 | 3.188,97 | 3.285,81 | 
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgeltgruppe 13 Ü
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4a | Stufe 4b | Stufe 5 | Stufe 6 | 
| 4.967,01 | 5.220,71 | 5.662,85 | 6.112,24 | 6.800,81 | 6.998,52 | 
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgeltgruppe 15 Ü
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | 
| 6.670,37 | 7.380,67 | 8.054,80 | 8.496,92 | 8.605,68 | 
14.
Besitzstandszulage für die frühere Programmiererzulage (§ 29f Abs. 2 TVÜ-Länder)
                            Die Programmiererzulage, die Beschäftigten als Besitzstand über den 31. Dezember 2020 hinaus gewährt wird (§ 29f Abs. 2 TVÜ-Länder), ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht dynamisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und beträgt weiterhin
                        
                        
                    
                    
                    
                23,01 €
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                15.
Angleichungszulage für Lehrkräfte (Anhang 1 zur Entgeltordnung Lehrkräfte)
                            Die monatliche Angleichungszulage von
                        
                        
                    
                    
                    
                105 €
                            ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht dynamisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und verändert sich deshalb nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Veränderung des Maximalbetrags nach Satz 2 2. Halbsatz des Anhangs 1 zum TV EntgO-L aufgrund der Erhöhung der Tabellenentgelte um 4,76 % zum 1. November 2024 bzw. um 5,5 % zum 1. Februar 2025 wird auf Nr. B. VI. 3.2 der Durchführungshinweise der TdL vom 13. Oktober 2015 zum TV EntgO-L verwiesen (siehe KAV-Homepage).
                        
                        
                    
                    
                    
                16.
Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L
                            Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L erhöhen sich zum 1. November 2024 um 4,76 % und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % (Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Die ab diesen Zeitpunkten geltenden Beträge ergeben sich aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen 12 bis 14
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                17.
Funktionszulagen nach Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung zum TV-L
                            Die Funktionszulagen für
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L erhöhen sich zum 1. November 2024 um 4,76 % und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % (Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Die ab diesen Zeitpunkten geltenden Beträge ergeben sich aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen 12 bis 14
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                18.
Techniker- und Meisterzulage sowie Außendienstzulage in der Steuerverwaltung nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L
                            Die Technikerzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1, Abschnitt 19, Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 und Abschnitt 23, die Meisterzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 3, Abschnitt 15 und Abschnitt 24 Unterabschnitte 2 und 3 sowie die Außendienstzulage in der Steuerverwaltung nach der Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 21 des Teil II der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgeltordnung zum TV-L sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht dynamisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Sie betragen weiterhin
                        
                        
                    
                    
                    
                23,01 €
                            bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                38,35 €
                            (Techniker- und Meisterzulage) und
                        
                        
                    
                    
                    
                17,05 €
                            bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                38,35 €
                            (Außendienstzulage Steuerverwaltung).
                        
                        
                    
                    
                    
                19.
Zulagen im Bereich Sozial- und Erziehungsdienst
19.1
Zulage für bestimmte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
                            In § 52 TV-L Nr. 5 sind ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2024
                            für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst u.a. der Freien Hansestadt Bremen folgende Zulagen vereinbart worden (vgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. 3. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine monatliche Zulage in Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                130 €
                            erhalten Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            in Unterabschnitt 2 in der Entgeltgruppe S 9,
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            in Unterabschnitt 4 in den Entgeltgruppen S 8b und S 9,
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            in Unterabschnitt 5 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            in Unterabschnitt 6 in der Entgeltgruppen S 2 bis S 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Entgeltordnung eingruppiert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine monatliche Zulage in Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                180 €
                            erhalten Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11b bis S 14 sowie in der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1 eingruppiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Zulagen sind nicht dynamisch und werden daher zum 1. November 2024 und zum 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Februar 2025 nicht erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                19.2
Heimzulage nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L
                            Nach Satz 1 zu II. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 erhöhen sich die in Abschnitt 20 des Teils II der Entgeltordnung geregelten Beträge der Heimzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                ab 1.
Oktober 2024
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterabschnitt 1, Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkung Nr. 1, in Unterabschnitt 4, Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkung und in Unterabschnitt 6,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buchstabe a der Vorbemerkung von derzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61,36 € auf
                        
                        
                    
                    
                    
                100 €
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            in Unterabschnitt 1, Satz 1 Buchstabe b der Vorbemerkung Nr. 1, in Unterabschnitt 4, Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Vorbemerkung und in Unterabschnitt 6,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buchstabe b der Vorbemerkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von derzeit 30,68 € auf
                        
                        
                    
                    
                    
                50 €
                            sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            in Unterabschnitt 5, Satz 1 der Vorbemerkung von derzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40,90 € auf
                        
                        
                    
                    
                    
                65 €
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Rahmen der Redaktion wird ferner eine Überarbeitung des Anwendungsbereichs der Heimzulage geprüft. Dabei wird die Rechtsentwicklung im SGB IX und SGB VIII berücksichtigt (vgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sätze 1 bis 3 zu II. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                19.3
Zulage zur Praxisanleitung
                            Für Beschäftigte im Bereich Sozial -und Erziehungsdienst wurde ferner vereinbart, eine Regelung für die sogenannte
                        
                        
                    
                    
                    
                Praxisanleiterzulage
                            nach Maßgabe der VKA-Regelung zu prüfen; diese Prüfung erfolgt ebenfalls im Rahmen der Redaktion (vgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 4 zu II. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                19.4
Wegfall besonderer Regelungen zur Stufenlaufzeit
                            Die besonderen Regelungen zu Stufenlaufzeiten für bestimmte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil II Abschnitt 20 der Anlage A zum TV-L) und allgemein für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 52 Nr. 3 TV-L) entfallen zum 1. Oktober 2024 (vgl. Buchst. a und b zu II. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                20.
Vorarbeiterzulage nach Teil III der Entgeltordnung zum TV-L
                            Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L geregelten Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie erhöhen sich zum
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 2024 um 4,76 %
                            und zum
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Februar 2025 um 5,5 %
                            (Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Die ab diesen Zeitpunkten geltenden Beträge ergeben sich aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen 12 bis 14
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                21.
Auszubildende, dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten
                            Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, dem TVA‑L Pflege, dem TVA-L Gesundheit, die monatlichen Ausbildungs- und Studienentgelte der dual Studierenden nach dem TVdS-L sowie die monatlichen Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden
                        
                        
                    
                    
                    
                -
                            ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 2024
                            um einen Festbetrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                100 €
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                -
ab 1. Februar 2025
                            um einen Festbetrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                50 €
                            erhöht (vgl. Buchst. a und b zu I. 3. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Übersicht der ab 1. November 2024 bzw. ab 1. Februar 2025 geltenden Ausbildungs-, Studien- und Praktikantenentgelte ist als
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 15
und
16
                            beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                22.
Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer
                            Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die ab 1. November 2024 bzw. ab 1. Februar 2025 maßgeblichen Pauschalentgelte aus den
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen 17
und
18
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                23.
Grenzbeträge nach § 39 ATV
                            Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab und ändern sich demnach aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 nicht. Sie betragen im Jahr 2022 und 2023 bzw. ab dem Jahr 2024 daher:
                        
                        
                    
                    
                    
                | in den Fällen des | ||
| § 39 Abs. 1 ATV | § 39 Abs. 2 ATV | |
| ab 1. April 2022 | 8.022,17 € | 8.094,46 € | 
| ab 1. März 2024 | 8.712,58 € | 8.778,71 € | 
| im Monat der Jahressonderzahlung 2022/2023 | 12.835,46 € | 12.285,76 € | 
| im Monat der Jahressonderzahlung ab 2024 | 13.940,12 € | 13.324,33 € | 
Kontakt
                            Der Senator für Finanzen Referat 31 Rudolf-Hilferding-Platz 1 28195 Bremen E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.