Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03/2024 - Bekanntgabe der Entgelte und Tabellenbeträge im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung und zu...
DE - Landesrecht Bremen

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03/2024 - Bekanntgabe der Entgelte und Tabellenbeträge im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung und zum TV Inflationsausgleich

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03/2024 - Bekanntgabe der Entgelte und Tabellenbeträge im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung und zum TV Inflationsausgleich

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 03/2024 vom 24.01.2024

Bekanntgabe der Entgelte und Tabellenbeträge im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung und zum TV Inflationsausgleich

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Adressatenkreis:

Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L

Vorbemerkung

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 9. Dezember 2023 auf die als

Anlage 1

beigefügte Tarifeinigung verständigt. Die Gewerkschaften haben diese Einigung innerhalb der bis zum 19. Januar 2024 vereinbarten Erklärungsfrist nicht widerrufen, so dass nunmehr die Tarifeinigung im Rahmen der anstehenden Redaktion von den Tarifvertragsparteien in Änderungstarifverträge umgesetzt werden muss.
Es bestehen keine Bedenken, im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung die ab dem 1. Januar 2024 neu vereinbarten Zulagen insbesondere für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst nach Maßgabe dieses Rundschreibens (siehe unter Nr. 19) zu zahlen.
Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 9. Dezember 2023 (vgl. I. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023) ist nach Ablauf der Erklärungsfrist nunmehr endgültig in Kraft getreten. Performa Nord wird für Tarifbeschäftigte die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 € und Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 in Höhe von jeweils 120 € (1.000 € bzw. monatlich 50 € für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, usw.) beginnend ab Ende Januar 2024 auszahlen. Die Durchführungshinweise der TdL vom 11. Januar 2024 zum TV Inflationsausgleich sind als

Anlage 2

beigefügt.
Zu den Entgeltsteigerungen wird auf Folgendes hingewiesen:

1.

Tabellenentgelte

Die seit dem 1. Dezember 2022 geltenden Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten in den

Entgeltgruppen 1 bis 15

werden
-
zum

1. November 2024 um 200 €

und
-
zum

1. Februar 2025 um 5,5 %

erhöht.
Dabei muss in Summe beider Anhebungen eine Erhöhung von mindestens 340 € erreicht werden (vgl. I. 1. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Die für die Zeit ab dem 1. November 2024 bzw. ab dem 1. Februar 2025 maßgebenden Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L ergeben sich aus den

Anlagen 3

und

4

. Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den

Anlagen 3a

/

b

und

4a

/

b

. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
Die seit dem 1. Dezember 2022 geltenden Tabellenentgelte für das

Pflegepersonal,

für

Ärztinnen und Ärzte

an Universitätskliniken (§ 41 TV-L) und für die Beschäftigten im

Sozial- und Erziehungsdienst

werden wie vorstehend ebenfalls zum 1. November 2024 um 200 € und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht.
Für die Beschäftigten im

Sozial- und Erziehungsdienst

werden zuvor (zum

1. Oktober 2024

) neue Tabellenentgelte in der Entgeltgruppe S 9 vereinbart. Die für diese Beschäftigtengruppen maßgebenden Beträge der Entgelttabellen sowie die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich:
-
für Pflegekräfte (Anlage C zum TV-L) aus den

Anlagen 5

und

6

sowie

5a

/

b

und

6a

/

b

-
für Ärztinnen und Ärzte (Anlage D zum TV-L) aus den

Anlagen 7

und

8

sowie

7a

/

b

und

8a

/

b

und
-
für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage G zum TV-L) aus den

Anlagen 9 bis 11

sowie

9a/b bis 11a/b

.

2.

Entgelte in individuellen Zwischen- oder Endstufen

Die Tabellenentgelte der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder werden ebenfalls werden zum 1. November 2024 um 200 € und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht, wobei auch hier sichergestellt sein muss, dass die Beschäftigten in Summe beider Anhebungen eine Erhöhung von mindestens 340 € erhalten (vgl. I. 1. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrundeliegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist
vor
der Teilzeitkürzung der um 4,76 % erhöhte (1. November 2024) bzw. der um 5,5 % erhöhte (1. Februar 2025) hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und
nach
der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen.
Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil wie folgt:
vom

1. November 2024

bis zum

31. Januar 2025

:

-

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 von 71,98 € auf

75,41 €

,

-

in den Entgeltgruppen 9a bis 15 von 75,60 € auf

79,20 €

und
zum

1. Februar 2025

:

-

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 von 75,41 € auf

79,56 €

,

-

in den Entgeltgruppen 9a bis 15 von 79,20 € auf

83,56 €

.

3.

Bereitschaftsdienstentgelte (§ 8 Abs. 6 TV-L)

Für die auf Grundlage von § 8 Abs. 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 TV-L).

4.

Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 und 8 TV-L

Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 bzw. Abs. 8 TV- L sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 € bzw. 40 € (für Beschäftigte im Geltungsbereich des § 43 TV-L: 150 € bzw. 60 €) monatlich und 0,63 € bzw. 0,24 € pro Stunde.

5.

Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TV-L

Die allgemeinen Entgelterhöhungen ab 1. November 2024 bzw. ab 1. Februar 2025 wirken sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.

6.

Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L

Die Garantiebeträge sind
nicht dynamisch
und werden deshalb nicht erhöht. Sie betragen weiterhin

100 €

bzw.

180 €

.

7.

Erschwerniszuschläge nach § 19 TV-L

Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 8,73 €. Sie erhöht sich gemäß I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023

-

ab

1. November 2024

um 4,76 % auf

9,15 €

und

-

ab

1.

Februar 2025

um 5,5 % auf

9,65 €

.
Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
ZuschlagsgruppeBetrag ab 1.11.2024Betrag ab 1.2.2025
I (5 %)0,46 €0,48 €
II(6 %)0,55 €0,58 €
III(8 %)0,73 €0,77 €
IV(10 %)0,92 €0,97 €
V(12 %)1,10 €1,16 €
VI(14 %)1,28 €1,35 €
VII(16 %)1,46 €1,54 €
VIII(20 %)1,83 €1,93 €
IX(25 %)2,29 €2,41 €
X(31 %)2,84 €2,99 €
Die zum 1. Januar 2019 letztmalig angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 8 des Rundschreibens Nr. 6/2019 vom 13. Mai 2019) sind zum 1. November 2024 anzuheben, da die nach Satz 1 Buchst. a zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 vorgesehene Erhöhung um 4,76 % zur Überschreitung der hierfür maßgeblichen Grenze von 12 % (Stand der letzten Erhöhung 2022: 8,3 %) um 1,06 Prozentpunkte führt. Die Taucherzuschläge werden somit um 12 % erhöht und betragen folglich ab

1. November 2024

:
Bei einer TauchtiefeBetrag
bis zu 5 m22,92 €
von über 5 bis 10 m27,89 €
von über 10 bis 15 m34,84 €
von über 15 bis 20 m44,82 €
über 20 m je 5 m um 9,95 €
für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug5,29 €

Hinweis:

Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter:innen im TV-L. Für die früheren Arbeiter:innen im TVöD gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995 in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Nr. 1.5 des KAV-Rundschreibens Nr. TVöD-19/2023 vom 31. August 2023).

8.

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L

Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die
vor
der Entgeltanpassung zustanden, um 90 % des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin

4,28 %

zum 1. November 2024

und

4,95 %

zum 1. Februar 2025

(vgl. Satz 2 zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).

9.

Zulagen für Beschäftigte in der Pflege und in Gesundheitsberufen

9.1

Ausweitung der Universitätsklinik-Zulage auf Pflegekräfte im Maßregelvollzug und im Justizvollzug

Die Zulage für Pflegekräfte an Universitätskliniken (Vorbemerkung Nr. 8 zu
Abschnitt 1 und Vorbemerkung Nr. 8 zu Abschnitt 2 des Teils IV der Entgeltordnung zum TV-L)
wird ab

1. Januar 2024

auch an Pflegekräfte im Maßregelvollzug (§ 61 Nrn. 1 bis 3 StGB) und im Justizvollzug gezahlt (vgl. III. 1. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).
Die Höhe der Zulage ist wie bisher in
Abschnitt IV Nr. 8 der Anlage F zum TV-L ausgewiesen und beträgt derzeit 143,92 €.

Aufgrund Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 erhöht sich die Zulage ab

1. November 2024

auf

150,77 €

bzw. ab

1. Februar 2025

auf

159,06 €

(siehe

Anlagen 12 bis 14

).

9.2

Zulage für Beschäftigte in Gesundheitsberufen im Maßregelvollzug und im Justizvollzug

Für bestimmte Beschäftigte in Gesundheitsberufen, die im Maßregelvollzug oder im Justizvollzug tätig sind, ist die sogenannte Gesundheitszulage wie folgt vereinbart worden:
Beschäftigte, die nach Teil II
-
in Abschnitt 10 Unterabschnitte 5, 6, 8, 14 oder
-
als med.-techn. Ass. (MTA) in Abschnitt 10 Unterabschnitt 10 oder
-
als bio.-techn. Ass. (BTA) oder chem.-techn. Ass. (CTA) in Abschnitt 22 Unterabschnitt 3
der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten ab dem

1. Januar 2024

eine monatliche Zulage in Höhe
von

71,96 €

(vgl. III. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember
2023); die Zulage ist
in
Abschnitt IIb. der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Nach Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 erhöht sich die Zulage ab

1. November 2024

auf

75,39 €

bzw. ab

1. Februar 2025

auf

79,54 €

(siehe

Anlagen 12 bis 14

).

10.

Besitzstandszulagen für frühere Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 TVÜ-Länder)

Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. November 2024 um 4,76 % und ab 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht (vgl. Satz 1 Buchst. b zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).

11.

Kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ-Länder)

Die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder erhöht sich ab 1. November 2024 um 4,76 % von 128,98 € auf 135,12 € und ab 1. Februar 2025 um 5,5 % von 135,12 € auf 142,55 € (vgl. Satz 1 Buchst. b zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).
Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag zum 1. November 2024 um 4,76 % und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.

12.

Strukturausgleich (§ 12 TVÜ-Länder)

Die Beträge der Strukturausgleiche sind
nicht dynamisch
und verändern sich deshalb weder am 1. November 2024 noch am 1. Februar 2025.

13.

Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder)

Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden ab 1. November 2024 bzw. zum 1. Februar 2025 in gleicher Weise erhöht wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L (vgl. I. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Für die Zeit ab

1. November 2024

gelten folgende Beträge (in €):
a)
Entgeltgruppe 2 Ü
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
2.569,862.777,932.857,482.955,413.022,723.114,51
b)
Entgeltgruppe 13 Ü
Stufe 2Stufe 3Stufe 4aStufe 4bStufe 5Stufe 6
4.708,074.948,545.367,635.793,596.446,276.633,67
c)
Entgeltgruppe 15 Ü
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5
6.322,636.995,907.634,888.053,958.157,04
Für die Zeit ab

1. Februar 2025

gelten folgende Beträge (in €):
a)
Entgeltgruppe 2 Ü
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
2.711,202.930,723.014,643.117,963.188,973.285,81
b)
Entgeltgruppe 13 Ü
Stufe 2Stufe 3Stufe 4aStufe 4bStufe 5Stufe 6
4.967,015.220,715.662,856.112,246.800,816.998,52
c)
Entgeltgruppe 15 Ü
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5
6.670,377.380,678.054,808.496,928.605,68

14.

Besitzstandszulage für die frühere Programmiererzulage (§ 29f Abs. 2 TVÜ-Länder)

Die Programmiererzulage, die Beschäftigten als Besitzstand über den 31. Dezember 2020 hinaus gewährt wird (§ 29f Abs. 2 TVÜ-Länder), ist
nicht dynamisch
und beträgt weiterhin

23,01 €

.

15.

Angleichungszulage für Lehrkräfte (Anhang 1 zur Entgeltordnung Lehrkräfte)

Die monatliche Angleichungszulage von

105 €

ist
nicht dynamisch
und verändert sich deshalb nicht.
Zur Veränderung des Maximalbetrags nach Satz 2 2. Halbsatz des Anhangs 1 zum TV EntgO-L aufgrund der Erhöhung der Tabellenentgelte um 4,76 % zum 1. November 2024 bzw. um 5,5 % zum 1. Februar 2025 wird auf Nr. B. VI. 3.2 der Durchführungshinweise der TdL vom 13. Oktober 2015 zum TV EntgO-L verwiesen (siehe KAV-Homepage).

16.

Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L

Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L erhöhen sich zum 1. November 2024 um 4,76 % und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % (Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Die ab diesen Zeitpunkten geltenden Beträge ergeben sich aus den

Anlagen 12 bis 14

.

17.

Funktionszulagen nach Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung zum TV-L

Die Funktionszulagen für

-

Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und

-

für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3
des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L erhöhen sich zum 1. November 2024 um 4,76 % und zum 1. Februar 2025 um 5,5 % (Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Die ab diesen Zeitpunkten geltenden Beträge ergeben sich aus den

Anlagen 12 bis 14

.

18.

Techniker- und Meisterzulage sowie Außendienstzulage in der Steuerverwaltung nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L

Die Technikerzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1, Abschnitt 19, Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 und Abschnitt 23, die Meisterzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 3, Abschnitt 15 und Abschnitt 24 Unterabschnitte 2 und 3 sowie die Außendienstzulage in der Steuerverwaltung nach der Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 21 des Teil II der
Entgeltordnung zum TV-L sind
nicht dynamisch
. Sie betragen weiterhin

23,01 €

bzw.

38,35 €

(Techniker- und Meisterzulage) und

17,05 €

bzw.

38,35 €

(Außendienstzulage Steuerverwaltung).

19.

Zulagen im Bereich Sozial- und Erziehungsdienst

19.1

Zulage für bestimmte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder Berlin, Bremen und Hamburg

In § 52 TV-L Nr. 5 sind ab

1. Januar 2024

für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst u.a. der Freien Hansestadt Bremen folgende Zulagen vereinbart worden (vgl.
II. 3. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023)
:
a)
eine monatliche Zulage in Höhe von

130 €

erhalten Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20

-

in Unterabschnitt 2 in der Entgeltgruppe S 9,

-

in Unterabschnitt 4 in den Entgeltgruppen S 8b und S 9,

-

in Unterabschnitt 5 oder

-

in Unterabschnitt 6 in der Entgeltgruppen S 2 bis S 9
der Entgeltordnung eingruppiert sind;
b)
eine monatliche Zulage in Höhe von

180 €

erhalten Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 20
in Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung in einer der Entgeltgruppen S
11b bis S 14 sowie in der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 1 eingruppiert sind.
Diese Zulagen sind nicht dynamisch und werden daher zum 1. November 2024 und zum 1.
Februar 2025 nicht erhöht.

19.2

Heimzulage nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L

Nach Satz 1 zu II. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 erhöhen sich die in Abschnitt 20 des Teils II der Entgeltordnung geregelten Beträge der Heimzulage

ab 1.

Oktober 2024

:

-

in
Unterabschnitt 1, Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkung Nr. 1, in Unterabschnitt 4, Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkung und in Unterabschnitt 6,
Satz
1
Buchstabe a der Vorbemerkung von derzeit
61,36 € auf

100 €

,

-

in Unterabschnitt 1, Satz 1 Buchstabe b der Vorbemerkung Nr. 1, in Unterabschnitt 4, Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der Vorbemerkung und in Unterabschnitt 6,
Satz
1
Buchstabe b der Vorbemerkung
von derzeit 30,68 € auf

50 €

sowie

-

in Unterabschnitt 5, Satz 1 der Vorbemerkung von derzeit
40,90 € auf

65 €

.
Im Rahmen der Redaktion wird ferner eine Überarbeitung des Anwendungsbereichs der Heimzulage geprüft. Dabei wird die Rechtsentwicklung im SGB IX und SGB VIII berücksichtigt (vgl.
Sätze 1 bis 3 zu II. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023)
.

19.3

Zulage zur Praxisanleitung

Für Beschäftigte im Bereich Sozial -und Erziehungsdienst wurde ferner vereinbart, eine Regelung für die sogenannte

Praxisanleiterzulage

nach Maßgabe der VKA-Regelung zu prüfen; diese Prüfung erfolgt ebenfalls im Rahmen der Redaktion (vgl.
Satz 4 zu II. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023)
.

19.4

Wegfall besonderer Regelungen zur Stufenlaufzeit

Die besonderen Regelungen zu Stufenlaufzeiten für bestimmte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil II Abschnitt 20 der Anlage A zum TV-L) und allgemein für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 52 Nr. 3 TV-L) entfallen zum 1. Oktober 2024 (vgl. Buchst. a und b zu II. 2. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023)
.

20.

Vorarbeiterzulage nach Teil III der Entgeltordnung zum TV-L

Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L geregelten Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie erhöhen sich zum

1. November 2024 um 4,76 %

und zum

1. Februar 2025 um 5,5 %

(Satz 1 Buchst. c zu I. 4. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023). Die ab diesen Zeitpunkten geltenden Beträge ergeben sich aus den

Anlagen 12 bis 14

.

21.

Auszubildende, dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, dem TVA‑L Pflege, dem TVA-L Gesundheit, die monatlichen Ausbildungs- und Studienentgelte der dual Studierenden nach dem TVdS-L sowie die monatlichen Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden

-

ab

1. November 2024

um einen Festbetrag von

100 €

und

-

ab 1. Februar 2025

um einen Festbetrag von

50 €

erhöht (vgl. Buchst. a und b zu I. 3. der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023).
Eine Übersicht der ab 1. November 2024 bzw. ab 1. Februar 2025 geltenden Ausbildungs-, Studien- und Praktikantenentgelte ist als

Anlage 15

und

16

beigefügt.

22.

Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer

Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die ab 1. November 2024 bzw. ab 1. Februar 2025 maßgeblichen Pauschalentgelte aus den

Anlagen 17

und

18

.

23.

Grenzbeträge nach § 39 ATV

Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab und ändern sich demnach aufgrund der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 nicht. Sie betragen im Jahr 2022 und 2023 bzw. ab dem Jahr 2024 daher:
in den Fällen des
§ 39 Abs. 1 ATV§ 39 Abs. 2 ATV
ab 1. April 20228.022,17 €8.094,46 €
ab 1. März 20248.712,58 €8.778,71 €
im Monat der Jahressonderzahlung 2022/202312.835,46 €12.285,76 €
im Monat der Jahressonderzahlung ab 202413.940,12 €13.324,33 €

Kontakt

Der Senator für Finanzen Referat 31 Rudolf-Hilferding-Platz 1 28195 Bremen E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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