Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen sowie Rückbau von vier veralteten Windkraftanlagen -
    DE - Landesrecht Bremen

    Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen sowie Rückbau von vier veralteten Windkraftanlagen -

    Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen sowie Rückbau von vier veralteten Windkraftanlagen -

    Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen sowie Rückbau von vier veralteten Windkraftanlagen -

    Die Weserwind Repowering GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, hat nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen sowie für den Rückbau von vier veralteten Windkraftanlagen auf dem Industriegebiet westlich des Hüttenwerkes in Bremen-Mittelsbüren beantragt. Es handelt sich um genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 1.6 V des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.
    Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.
    Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
    Bremen, den 30. August 2016
    Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
    Dienstort Bremen
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