Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Einführung des Stoffes 1234yf als Füllung für die Pkw-Klimaanlagen -
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Einführung des Stoffes 1234yf als Füllung für die Pkw-Klimaanlagen -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Einführung des Stoffes 1234yf als Füllung für die Pkw-Klimaanlagen -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Einführung des Stoffes 1234yf als Füllung für die Pkw-Klimaanlagen -

Die Daimler AG, Mercedesstraße 1, 28309 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Nordwerk Bremen auf dem Grundstück Mercedesstraße 1, 28309 Bremen, die Einführung des Stoffes 1234yf als Füllung für die Pkw-Klimaanlagen beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 3.24 G des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.
Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Bremen, den 8. Juli 2015
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Dienstort Bremen
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