Bekanntmachung über die Erhöhung der Corona-Prämie im Land Bremen nach § 150 a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
                            Bekanntmachung über die Erhöhung der Corona-Prämie im Land Bremen nach § 150 a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch  Vom 23. Juni 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1 Erhöhung der Corona-Prämie für Beschäftigte, Freiwilligenkräfte und Auszubildende in zugelassenen Pflegeeinrichtungen
                            Die Corona-Prämie wird nach § 150a Absatz 9 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf folgende Beträge erhöht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf 1 500 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigte, die die in § 150a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf 1 000 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigte, die die in § 150a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf 500 Euro für alle übrigen Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigten einer zugelassenen Pflegeeinrichtung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf 150 Euro für die in § 150a Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf 900 Euro für die in nach § 150a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Auszubildenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2 Erhöhung der Corona-Prämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung oder von Werk- oder Dienstleistungsverträgen eingesetzt werden
§ 1
                            Nummer 1 bis 3 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 150a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach § 150a Absatz 9 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 3 Verfahren
                            Das Verfahren nach § 150a Absatz 9 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport; nach Möglichkeit soll dies im Rahmen von Vereinbarungen mit den Pflegekassen unter Anlehnung an die von § 150a des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgegebenen Verfahrensregelungen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 4 Inkrafttreten
                            Die Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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