Bekanntmachung der Nutzungsbedingungen für die Übergabestellen für Abwasser aus Abwassersammelbehältern gemäß § 6a des Entwässerungsortsgesetzes in der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung der Nutzungsbedingungen für die Übergabestellen für Abwasser aus Abwassersammelbehältern gemäß § 6a des Entwässerungsortsgesetzes in der Stadtgemeinde Bremen

Bekanntmachung der Nutzungsbedingungen für die Übergabestellen für Abwasser aus Abwassersammelbehältern gemäß § 6a des Entwässerungsortsgesetzes in der Stadtgemeinde Bremen

Bekanntmachung der Nutzungsbedingungen für die Übergabestellen für Abwasser aus Abwassersammelbehältern gemäß

§ 6a des Entwässerungsortsgesetzes

in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 6. Februar 2012
Aufgrund

§ 6a Absatz 2 Satz 5 des Entwässerungsortsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2002 (Brem.GBl. S. 289 – 2130-f-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 18) gibt der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (Wasserbehörde) bekannt:
Bedingungen für die Nutzung der Übergabestellen für Abwasser aus Abwassersammelbehältern gemäß

§ 6a des Entwässerungsortsgesetzes

in der Stadtgemeinde Bremen sind:
a)
Öffnungszeiten der Übergabestellen für Abwasser aus Abwassersammelbehältern gemäß

§ 6a des Entwässerungsortsgesetzes

sind:
1.
Kläranlage Bremen-Farge, Alte Straße 24 – 26, 28777 Bremen werktags von 7:00 bis 14:30 Uhr
2.
Kläranlage Bremen-Seehausen, Seehauser Landstraße 99, 28197 Bremen werktags von 7:00 bis 18:00 Uhr
3.
Betriebshof Pumpwerk Findorff, Salzburger Straße, 28219 Bremen (maximale Fahrzeughöhe: 3,00 m): werktags von 8.00 bis 15.00 Uhr.
b)
Eingeleitet werden darf im Rahmen der Nutzung der Übergabestelle gemäß

§ 6a Entwässerungsortsgesetz

ausschließlich häusliches Schmutzwasser aus Abwassersammelbehältern auf Kleingarten-, Wochenend- und Ferienhausgrundstücken der Stadtgemeinde Bremen, die nicht der Kanalanschlusspflicht unterliegen.
c)
Angenommen wird nur Schmutzwasser, das durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb angeliefert wird.
d)
Das Entsorgungsfachbetriebszertifikat ist bei der Anlieferung bereit zu halten.
e)
Die Einleitbedingungen des

§ 7 des Entwässerungsortsgesetzes

gelten entsprechend.
f)
Eine Probenahme vor der Einleitung des Schmutzwassers durch die Mitarbeiter/-innen der Übergabestellen ist zu ermöglichen.
g)
Die Mitarbeiter/-innen der Übergabestellen haben im Falle des Verstoßes gegen diese Nutzungsbedingungen das Recht, die Annahme von Schmutzwasser zurückzuweisen. Für Kosten, die durch die Zurückweisung des Schmutzwassers entstehen, haftet der Unternehmer.
h)
Zur Ermittlung der angelieferten Menge Schmutzwasser sind geeignete Messvorrichtungen auf den Fahrzeugen vorzuhalten.
i)
Den Mitarbeitern/-innen der Übergabestellen ist ein Lieferschein des Entsorgungsfachbetriebs auszuhändigen, der folgendes enthalten muss:
Angabe der Art und Menge des Anlieferungsgutes,
Aufstellung über die Herkunft des Schmutzwassers (Grundstück mit Straßenname und Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie Name, Vorname und Anschrift des Nutzungsberechtigten des Grundstücks),
Firmenanschrift des Entsorgungsfachbetriebes sowie
Name und Vorname der Fahrerin/des Fahrers.
Außerdem ist der Lieferschein mit dem Anlieferungsdatum zu versehen und von der Fahrerin/dem Fahrer zu unterschreiben.
j)
Auf dem Grundstück der Übergabestelle haben die Anlieferer und ihre Begleitpersonen den Anweisungen der Mitarbeiter/-innen der Übergabestellen Folge zu leisten.
k)
Die Benutzung der Übergabestelle geschieht auf eigene Gefahr.
l)
Die hanseWasser Bremen GmbH übernimmt keine Haftung für Unfälle oder andere schädigende Ereignisse im gesamten Bereich der Übergabestelle, sofern hier nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Mitarbeiter/-innen der Übergabestellen vorgelegen hat.
m)
Bei Betriebsstörungen kann die Annahme von Abwasser eingestellt werden.
n)
Auf dem Betriebshof Pumpwerk Findorff kann die Einleitung des Schmutzwassers nur durch Fahrzeuge mit einer maximalen Fahrzeughöhe von 3,00 Metern erfolgen.
Diese Nutzungsbedingungen für Übergabestellen für Abwasser treten am 1. März 2012 in Kraft.
Bremen, den 6. Februar 2012
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – Wasserbehörde –
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