Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Nächtlicher Betrieb der Eisenbahnverladung im Nordwerk der Daimler AG -
    DE - Landesrecht Bremen

    Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Nächtlicher Betrieb der Eisenbahnverladung im Nordwerk der Daimler AG -

    Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Nächtlicher Betrieb der Eisenbahnverladung im Nordwerk der Daimler AG -

    Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Nächtlicher Betrieb der Eisenbahnverladung im Nordwerk der Daimler AG -

    Die Daimler AG, Mercedesstraße 1, 28309 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Nordteil des Werkes Bremen auf dem Grundstück Mercedesstraße 1, 28309 Bremen, die Ausweitung der Bahnverladung in die Nachtzeit beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 3.24 G des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.
    Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.
    Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
    Bremen, den 7. Oktober 2013
    Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Dienstort Bremen
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren