Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines dritten Schnellbrandofens -
                            Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines dritten Schnellbrandofens -
                        
                        
                    
                    
                    
                Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines
dritten Schnellbrandofens –
                            Die NORD CERAM Fliesenproduktions- und Vertriebs GmbH & Co. KG, Neufundlandstr. 1, 27572 Bremerhaven, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt, die Anlage nach Ziffer 2.10, Spalte 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) durch Errichtung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrieb eines dritten Schnellbrandofens wesentlich zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Da es sich um ein Vorhaben nach der Anlage 1 zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wurde eine standortbezogene Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremerhaven, den 24. Oktober 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Dienstort Bremerhaven