Bekanntmachung nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - LD-Stahlwerk: Neubau Sekundärentstaubung -
Bekanntmachung nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - LD-Stahlwerk: Neubau Sekundärentstaubung -
Bekanntmachung nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – LD-Stahlwerk: Neubau Sekundärentstaubung –
Die ArcelorMittal Bremen GmbH, Carl-Benz-Str. 30, 28237 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im LD-Stahlwerk den Neubau der Sekundärentstaubung auf dem Grundstück Auf den Delben 35 in 28237 Bremen beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nr. 3.2 a+b, Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.
Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.
Bremen, 19. März 2010
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Dienstort Bremen
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