Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen (hier: im Rahmen des Weiterqualifizierungsprogrammes ...
DE - Landesrecht Bremen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen (hier: im Rahmen des Weiterqualifizierungsprogrammes „Integrierte Qualifizierung in sozialpädagogische Arbeitsfelder - IQsA“) im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 3 Fachkräftegewinnung - „Integrierte Qualifizierung in sozialpädagogische Arbeitsfelder - IQsA“)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen (hier: im Rahmen des Weiterqualifizierungsprogrammes „Integrierte Qualifizierung in sozialpädagogische Arbeitsfelder - IQsA“) im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 3 Fachkräftegewinnung - „Integrierte Qualifizierung in sozialpädagogische Arbeitsfelder - IQsA“)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen (hier: im Rahmen des Weiterqualifizierungsprogrammes „Integrierte Qualifizierung in sozialpädagogische Arbeitsfelder - IQsA“) im Land Bremen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 3 Fachkräftegewinnung - „Integrierte Qualifizierung in sozialpädagogische Arbeitsfelder – IQsA“)

Vom 25. Juli 2023

1.

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung

1.1.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) und des gemäß § 4 KiQuTG am 25. April 2019 abgeschlossenen und am 5. Mai 2023 geänderten Vertrages der Freien Hansestadt Bremen (vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) mit dem Bund (vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) vergibt die Freie Hansestadt Bremen über die Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 KiQuTG im Rahmen dieses Handlungsfeldes Mittel für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die Vergabe erfolgt in Form von Zuwendungen und Zuweisungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (
VV-LHO
).
1.2.
Vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 werden maximal 48 Maßnahmen zur Weiterqualifizierung von im Arbeitsfeld tätigen Ersatzkräften für den Einsatz in der Tätigkeit als Gruppenleitung im Rahmen eines vergüteten berufsbegleitenden Quereinstiegs („Integrierte Qualifizierung in sozialpädagogische Arbeitsfelder – IQsA)“) gefördert.
1.3.
Gefördert werden können Personen
a)
mit einem im Ausland erworbenen (Sozial-)Pädagogischen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in der Fachrichtung Lehramt für die Altersgruppe 0 bis 12 Jahre. Dieser kann durch eine mindestens 3-jährige einschlägige Berufserfahrung in der Arbeit mit Kindern von 0 bis 12 Jahren ausgeglichen werden oder
b)
die nachweislich mindestens ein Jahr sozialpädagogisch mit Kindern in der Altersgruppe 0 bis 12 Jahre gearbeitet haben und über einen entsprechend einschlägigen Fach- oder Hochschul- bzw. Berufsabschluss (wie beispielsweise Psychologe oder Psychologin, Therapeut oder Therapeutin, Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin, Erzieher oder Erzieherin) verfügen und eine entsprechende Zeugnisbewertung sowie eine Beschreibung der ausländischen Hochschulqualifikation durch die Zentralstelle für ausländische Bildungswesen (ZAB) nachweisen können. Ersatzweise gilt als Nachweis auch eine entsprechende Dokumentenprüfung durch die zuständigen Behörden für die Anerkennung im Ausland erworbener beruflicher Qualifikationen.
1.4.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln des KiQuTG besteht nicht. Die in Nummer 5 genannte Dienststelle entscheidet auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.
1.5.
Die für die Freie Hansestadt Bremen verfügbaren Geldmittel nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 KiQuTG werden grundsätzlich im Verhältnis 82 % für die Stadtgemeinde Bremen und 18 % für die Stadtgemeinde Bremerhaven vergeben. Eine andere Verteilung ist unter den in Nummer 6 Buchstabe b genannten Bedingungen möglich.

2.

Zuwendungs- und Zuweisungsempfänger

Zuwendungs- und Zuweisungsempfänger sind
a)
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bzw. deren für die Kindertagesförderung nach

§ 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BremAGKJHG)

zuständige Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Erstempfänger), die die Mittel nach Maßgabe der Nummer 13
VV zu § 44 LHO
und auf Grundlage dieser Richtlinie weiterleiten an
b)
freigemeinnützige Träger, gemeinnützige Elternvereine und sonstige nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG) förderungsfähige Träger von Kindertageseinrichtungen, sowie die Stadtgemeinde Bremerhaven als öffentlicher Jugendhilfeträger, der selbst Maßnahmen nach dieser Richtlinie durchführt. Näheres zum Verfahren ist unter Nummer 5 geregelt.

3.

Voraussetzungen für die Bewilligung

3.1.
Es werden Mittel für Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die den Zuwendungszweck und die Rechtsgrundlagen nach Nummer 1 erfüllen. Die hiermit geförderten Angebote müssen den inhaltlichen Zielsetzungen der §§ 22, 22a und 72 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie des

§ 10 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG)

entsprechen.
3.2.
Die in Nummer 2 genannten Zuwendungsempfänger können gefördert werden, wenn sie
a)
nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder dem Grunde nach als solche anerkannt sind (ausgenommen: Stadtgemeinde Bremerhaven),
b)
Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII betreiben,
c)
die Finanzierung des laufenden Betriebs der Einrichtung gewährleisten können.
3.3.
Förderungsfähig sind Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierung im Förderzeitraum gesichert ist. Maßnahmen unter einem Gesamtvolumen von 500 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

4.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

4.1.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Festbetrags-Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
4.2.
Zuwendungsfähig sind alle Maßnahmen, die den unter Nummer 1 benannten Zweck erfüllen. Der Förderumfang beträgt 100 % der auf ein Vollzeitäquivalent bezogenen Personalkosten in Höhe einer tariflichen Vergütung gemäß TVÖD SuE S2 erste Stufe für die an der Maßnahme teilnehmende beschäftigte Person.

5.

Verfahren

5.1.
Bewilligungsbehörde ist die Senatorin für Kinder und Bildung als Oberste Landesjugendbehörde.
5.2.
Für Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die
VV zu § 44 LHO
, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden geregelt.
5.3.
Eine Nachfinanzierung eventuelle Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Tarifeffekte im Rahmen des Besserstellungsverbotes und Stufenaufstiege handelt.
5.4.
Für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gelten folgende Regelungen:
a)
Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Weiterbildungsmaßnahme die Anzahl der zur Verfügung stehenden Schulungsplätze, stimmt die Bewilligungsbehörde nach Nummer 5.1 die Auswahl mit den Stadtgemeinden ab.
b)
Die bezuschussten Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den Abbruch der Ausbildung einer geförderten Fachkraft unverzüglich an die Senatorin für Kinder und Bildung zu melden. Die Förderung wird bei Abbruch der Ausbildung mit Ablauf des Monats, in dem die Maßnahme abgebrochen wird, beendet. Eine Nachbesetzung des Ausbildungsplatzes ist grundsätzlich nur in den ersten drei Monaten nach Maßnahmenbeginn im laufenden Qualifizierungsverfahren möglich.
c)
Wird das Ausbildungsziel von der geförderten Fachkraft nicht im Rahmen der ersten Qualifizierungsmaßnahme erreicht, oder kann das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden, ist die Maßnahme und die Förderung zu beenden. Die Senatorin für Kinder und Bildung ist unverzüglich hierüber zu informieren.

6.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verwendungsnachweis

a)
Als Verwendungsnachweis sind neben den üblichen Unterlagen nach Nummer 10
VV zu § 44 LHO
insbesondere Listen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit ihrem Qualifizierungsstatus vorzulegen (Abschlusserfolg bzw. Abbruch). Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. April des auf den jeweiligen Startzeitpunkt der Weiterbildungsmaßnahme folgenden Jahres bei der Senatorin für Kinder und Bildung einzureichen.
b)
Sollte eine Stadtgemeinde bis 14 Tage vor Ausbildungsbeginn nicht die entsprechend ihres Kontingentes verfügbaren Ausbildungsplätze mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern belegt haben, können die nach Nummer 1.4 für die Qualifizierungsmaßnahme vorgesehen Mittelanteile (Weiterbildungsplätze) im Bedarfsfall auf die andere Stadtgemeinde übertragen werden.
c)
Im Falle des nachträglich festgestellten Nichtvorliegens der Förderungsvoraussetzungen oder bei nicht zweckentsprechender Mittelverwendung ist die Zuwendung anteilig für den entsprechenden Zeitraum zurückzuzahlen.

7.

Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Bremen, den 25. Juli 2023
Die Senatorin für Kinder und Bildung
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