Entscheidung bei Straffälligkeit gemäß § 12a StAG
Entscheidung bei Straffälligkeit gemäß § 12a StAG
Entscheidung bei Straffälligkeit gemäß § 12a StAG
Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 11. Januar 2008 – 21-3(110-31-00/4)
Gesetzliche Änderungen
1
Die Vorschrift des § 12a StAG gilt mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 28. August 2007 nicht mehr nur für Einbürgerungen nach § 10 StAG, sondern auch für Einbürgerungen nach den §§ 8 und 9 StAG.
2
Die Unbeachtlichkeitsgrenzen wurden herabgesetzt, sodass bei einer Einbürgerung nunmehr nur noch
1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln nach §§ 9 ff Jugendgerichtsgesetz oder Zuchtmitteln nach §§ 13 ff Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind,
außer Betracht bleiben.
Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind mehrere Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafe zusammen zu zählen (s. Nr. 12a.1.1 Vorläufige Anwendungshinweise).
Im Einzelfall kann nur noch dann eine höhere Einzelstrafe oder Strafsumme außer Betracht bleiben, wenn die Bestrafungsgrenzen lediglich geringfügig überschrittenen werden (s. Nr. 12a.1.3).
1
Bei einer höheren Freiheitsstrafe im Sinne von 3. kann es sich weiterhin nur um eine Bewährungsstrafe handeln, die nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
2
Eine Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde bzw. eine auf Bewährung verhängte Freiheitsstrafe, bei der die Bewährung widerrufen wurde, ist dagegen keine höhere Freiheitsstrafe im Sinne von Nr. 3, so dass sich das diese Vorschrift beinhaltende Ermessen nicht eröffnet.
3
Gleiches gilt für eine Freiheitsstrafe, bei der die Reststrafe zu einem späteren Zeitpunkt zur Bewährung ausgesetzt wurde.
4
Jugendstrafe
steht einer Einbürgerung
immer
entgegen.
Einbürgerungsbewerber, die wegen ihrer Schuldunfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt worden sind, aber wegen der Rechtswidrigkeit der Tat eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 StGB angeordnet wurde, sind ebenfalls von der Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die Anordnung kann im Einzelfall unberücksichtigt bleiben (s. Nr. 12a.1.4).
Formalitäten
1
Bei der Bescheiderteilung ist darauf zu achten, dass die zu treffende Ermessensentscheidung ausreichend zum Ausdruck kommt.
2
So ist das bestehende öffentliche Interesse nach § 8 und § 10 gegenüber dem privaten Interesse des Einbürgerungsbewerbers an einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abzuwägen.
3
Dabei sind alle vom Einbürgerungsbewerber vorgebrachten Argumente für eine Einbürgerung ausreichend zu würdigen.
4
Die Strafakten sind beizuziehen.
Soll eine Einbürgerung trotz der Überschreitung der Bestrafungsgrenzen in Anwendung des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG erfolgen, so ist der Senator für Inneres und Sport zu beteiligen.
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