Richtlinie „Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken“ (PFAU)
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Richtlinie „Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken“ (PFAU)

Richtlinie „Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken“ (PFAU)

Richtlinie „Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken“ (PFAU)

1.

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1.
Ziel der Richtlinie ist, Anreize für die Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von Umweltinnovationen zu geben, die direkt oder indirekt zu positiven Auswirkungen für die Umwelt und zu mehr Klimaschutz führen. Dabei soll insbesondere der sparsame Einsatz von Materialien und Energie, die Vermeidung bzw. Verminderung von Emissionen, Abfall und Abwasser bzw. die Wiederverwertung eingesetzter Materialien unterstützt sowie die Voraussetzungen für den Einsatz produktionsintegrierter Umweltschutztechniken geschaffen werden.
Durch diese Förderrichtlinie sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) direkt oder indirekt ermutigt werden, innovative Entwicklungen mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführen, indem das im Rahmen von Entwicklungsvorhaben oft überdurchschnittlich hohe technische und wirtschaftliche Risiko gemindert wird. Langfristig soll die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der antragstellenden Unternehmen gestärkt werden sowie die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und bremischen Unternehmen gefördert werden, so dass in beiden Bereichen qualifizierte und nachhaltige Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten werden und die infrastrukturelle Entwicklung auf dem Gebiet der Umweltinnovationen verbessert wird.
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen gewährt daher durch die Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB) sowie durch die Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS) Zuschüsse zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken im Land Bremen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
1.2.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung
-
dieser Richtlinie,
-
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,
-
des

§ 1 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG)

i.V.m. §§ 48, 49 und 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung,
-
der Bestimmungen des europäischen Beihilferechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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(„AGVO“) in der jeweils geltenden Fassung,
-
bei Förderung mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates.
1.3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Vorhaben anwendungsnaher Umwelttechniken. Gefördert werden
-
nach Maßgabe von Artikel 25 AGVO Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in den Kategorien industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung sowie Durchführbarkeitsstudien,
-
nach Maßgabe von Artikel 26a AGVO Investitionen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen,
-
nach Maßgabe von Artikel 27 AGVO Vorhaben zum Auf- oder Ausbau sowie den Betrieb von Innovationsclustern,
-
nach Maßgabe von Artikel 28 AGVO Vorhaben von KMU in den Kategorien Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen,
-
nach Maßgabe von Artikel 29 AGVO Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen.

3.

Zuwendungsempfänger

3.1.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Bremen.
3.1.1.
Im Rahmen von FuE-Verbundprojekten (Nr. 4.1) sind für die Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten auch Forschungseinrichtungen im Sinne des Artikel 2 Nummer 83 AGVO antragsberechtigt.
In begründeten Fällen sind zudem auch Unternehmen und Forschungseinrichtungen ohne Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte im Land Bremen als Kooperationspartner antragsberechtigt, wenn
-
das Verbundprojekt zusammen mit einem antragstellenden Kooperationspartner mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte im Land Bremen durchgeführt wird,
-
das Verbundprojekt nachhaltige regionalwirtschaftliche Effekte im Land Bremen erwarten lässt und ein besonderes Landesinteresse besteht und
-
ohne den Kooperationspartner das Projektziel nicht zu erreichen ist.
Vorrang haben Verbundprojekte mit Kooperationspartnern in den Ländern Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern.
3.1.2.
Für Durchführbarkeitsstudien (Nr. 4.2) sowie die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen (Nr. 4.5) sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen
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antragsberechtigt.
3.1.3.
Für Innovationscluster (Nr. 4.4) sind Eigentümer und Betreiber des Clusters antragsberechtigt.
3.2.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
-
Ausgeschlossen sind ferner Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO.
-
Die weiteren Ausschlüsse und Einschränkungen gemäß Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO sind zu beachten.

4.

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Gefördert werden Vorhaben, die auf Forschung und Entwicklung (FuE) neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt abzielen und zu mehr Klimaschutz führen, mit einem technischen und finanziellen Risiko behaftet sind, regionalwirtschaftlich relevant sind, mittelfristig einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen sowie eine Verbesserung der Innovationsfähigkeit und Wertschöpfung des antragstellenden Unternehmens erwarten lassen und dabei Umweltentlastung und zukunftsträchtige Technologien verbinden. Der geförderte Teil des Vorhabens ist vollständig den Kategorien industrielle Forschung
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und/oder experimentelle Entwicklung
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zuzuordnen.
Gefördert werden folgende Projektformen:
FuE-Projekte sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft durchführen.
FuE-Verbundprojekte sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages,
-
zwischen Unternehmen, darunter mindestens ein KMU, von denen jedes Unternehmen eigene FuE-Leistungen erbringt und keines mehr als 70 % der förderfähigen Kosten bestreitet,
-
von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen, wenn auf die Forschungseinrichtungen wenigstens 10 % der förderfähigen Kosten entfallen und sie das Recht haben, die Ergebnisse ihrer Arbeiten zu veröffentlichen.
4.2.
Durchführbarkeitsstudien
Durchführbarkeitsstudien beinhalten die Bewertung und Analyse des Potenzials eines innovativen Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.
4.3.
Investitionen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen
Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen
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werden vorwiegend für wirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere für die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen genutzt.
Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen oder, sollte es keinen Marktpreis geben, die Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln.
Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zu dem Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.
4.4.
Innovationscluster
Durch die Förderung von Innovationsclustern
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soll die Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung innerhalb und zwischen Innovationclustern gestärkt werden. Der Zugang zu den Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationsclusters muss mehreren Nutzern offenstehen und muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen bzw. die Kosten einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln.
4.5.
Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen
Beihilfen für Innovationsberatungsdienste
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und innovationsunterstützende Dienstleistungen
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können gewährt werden, wenn die sie zum Erwerb entsprechender Leistungen zu Marktpreisen verwendet werden und es sich bei dem Dienstleistungserbringer um ein nicht mit dem Antragsteller verbundenes oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenes Unternehmen handelt.
4.6.
Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen
Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen
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können gewährt werden, wenn sie der Verbesserung der Produktions- oder Dienstleistungsmethoden oder der Anwendung neuer Geschäftspraktiken, Arbeitsabläufe und Geschäftsbeziehungen beim antragstellenden Unternehmen dienen.
Organisationsinnovationen umfassen die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens. Prozessinnovation umfassen die Anwendung neuer oder wesentlich verbesserter Methoden für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen.
4.7.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind oder deren vorzeitiger Beginn durch Vorbescheid ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung zugelassen worden ist. Wurde mit den Arbeiten für das Vorhaben bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem ein Antrag gestellt wurde, der die unter Nummer 6.2 aufgeführten Mindestangaben enthält.
Als Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gilt der Beginn der Bauarbeiten, die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Es gilt der früheste dieser Zeitpunkte. Der Kauf von Grundstücken wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
4.8.
Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung ein
Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

5.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilfinanzierung.
5.2.
Förderfähige Kosten
5.2.1.
Bei Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 4.1 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 25 AGVO sind die förderfähigen Kosten einer der Forschungs- und Entwicklungskategorien der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung zuzuordnen. Dabei sind folgende Kosten förderfähig:
-
Personalkosten, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden,
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen, Patente sowie Beratungskosten, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
-
zusätzliche Gemeinkosten und, soweit Artikel 25 AGVO, Absatz 3 Buchstabe e keine Anwendung findet, sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
5.2.2.
Bei der Förderung von Durchführbarkeitsstudien gemäß Nr. 4.2 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 25 AGVO sind die Kosten der Studie förderfähig.
5.2.3.
Bei der Förderung von Investitionen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen gemäß Nr. 4.3 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 26a AGVO sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte förderfähig.
5.2.4.
Bei der Förderung von Innovationsclustern gemäß Nr. 4.4 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 27 AGVO sind folgende Kosten förderfähig:
-
Investitionsbeihilfen für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters,
-
Betriebsbeihilfen für Innovationscluster.
5.2.5.
Bei der Förderung von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen gemäß Nr. 4.5 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 28 AGVO sind die Kosten für die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen zu Marktpreisen förderfähig.
5.2.6.
Bei der Förderung von Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Nr. 4.5 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 29 AGVO sind folgende Kosten förderfähig:
-
Personalkosten,
-
Kosten für Instrumente, Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und Patente,
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
5.3.
Fördersätze
5.3.1.
Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 4.1 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 25 AGVO beträgt der Fördersatz:
-
bis zu 50 % der förderfähigen Kosten für industrielle Forschung,
-
bis zu 25 % der förderfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.
Mittleren Unternehmen kann ein Aufschlag von bis zu 10%, kleinen Unternehmen von bis 20% gewährt werden. Es gilt die KMU-Definition gemäß Anhang I zur AGVO.
Forschungseinrichtungen kann für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen von FuE-Verbundprojekten ein Fördersatz von bis zu 100% gewährt werden.
Bei FuE-Verbundprojekten kann der Fördersatz für Unternehmen bis zu einer Obergrenze von 80% um 15 Prozentpunkte erhöht werden. Großen Unternehmen kann dieser Aufschlag nur gewährt werden, wenn an dem FuE-Verbundprojekt mindestens ein KMU maßgeblich beteiligt ist.
5.3.2.
Für Durchführbarkeitsstudien gemäß Nr. 4.2 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 25 AGVO beträgt der Fördersatz bis zu 50% der förderfähigen Kosten.
5.3.3.
Für die Förderung von Investitionen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen gemäß Nr. 4.3 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 26a AGVO beträgt der Fördersatz bis zu 25% der förderfähigen Kosten.
Mittleren Unternehmen kann ein Aufschlag von bis zu 10%, kleinen Unternehmen von bis 20% gewährt werden. Es gilt die KMU-Definition gemäß Anhang I zur AGVO.
Bei Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, bei denen mindestens 80 % der jährlichen Kapazitäten KMU zugewiesen werden, kann ein Aufschlag um weitere 5% gewährt werden.
5.3.4.
Für die Förderung von Innovationsclustern gemäß Nr. 4.4 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 27 AGVO beträgt der Fördersatz bis zu 50 % der förderfähigen Kosten.
5.3.5.
Für die Förderung von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen gemäß Nr. 4.5 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 28 AGVO beträgt der Fördersatz bis zu 50% der förderfähigen Kosten. Der Fördersatz kann auf bis zu 75% der förderfähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Förderung von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 EUR pro Unternehmen beträgt.
5.3.6.
Für die Förderung von Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Nr. 4.6 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 29 AGVO beträgt der Fördersatz:
-
Bei großen Unternehmen bis zu 15 % der förderfähigen Kosten. Große Unternehmen dürfen nur gefördert werden, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten förderfähigen Kosten tragen.
-
Bei KMU bis zu 50 % der förderfähigen Kosten.
5.4.
Förderhöchstbeträge
5.4.1.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 4.1 dieser Richtlinie sind bis zu einem Höchstbetrag von 150 000 EUR für einzelbetriebliche FuE-Projekte bzw. 250 000 EUR je Vorhaben für FuE-Verbundprojekte förderfähig.
5.4.2.
Durchführbarkeitsstudien gemäß Nr. 4.2 dieser Richtlinie sind bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 EUR förderfähig.
5.4.3.
Bei der Förderung von Investitionen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen gemäß Nr. 4.3 dieser Richtlinie beträgt der Förderhöchstbetrag grundsätzlich 100 000 EUR.
5.4.4.
Innovationscluster gemäß Nr. 4.4 dieser Richtlinie sind bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 EUR förderfähig.
5.4.5.
Die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen gemäß Nr. 4.5 dieser Richtlinie ist bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 EUR förderfähig.
5.4.6.
Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß 4.6 dieser Richtlinie sind mit einem Höchstbetrag von 150 000 EUR förderfähig.
5.4.7.
Ein höherer Förderbetrag ist im Einzelfall unter Beachtung der Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO möglich.
5.4.8.
Die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten erfolgt nach Maßgabe von Artikel 7 AGVO.
5.4.9.
Eine Kumulierung der Förderung mit anderen Landes- oder Bundesförderungen ist unter Beachtung von Artikel 8 AGVO zulässig.
5.4.10.
Die Laufzeit eines Vorhabens soll zwei Jahre nicht überschreiten.

6.

Verfahren

6.1.
Anträge sind an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten.
Bewilligungsbehörde für Antragsteller in Bremen (Stadt):
Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB) Domshof 14/15 28195 Bremen
Bewilligungsbehörde für Antragsteller in Bremerhaven:
Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS) Am Alten Hafen 118 27568 Bremerhaven
6.2.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
-
Name und Größe des Antragstellers,
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angaben des Beginns und des Abschlusses,
-
Standort des Vorhabens,
-
Kosten des Vorhabens,
-
Art und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.
6.4.
Einzelbeihilfen von über 100 000 EUR unterliegen den Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO.
6.5.
Erhaltene Beihilfen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Die Bewilligungsbehörde führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

7.

Durchführungsbestimmungen

Detailregelungen insbesondere zur Mitteilungspflicht, zu den förderfähigen Kosten sowie dem Antragsverfahren sind in den Durchführungsbestimmungen der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu dieser Richtlinie dargestellt. Die Durchführungsbestimmungen werden auf den Websites der Bewilligungsbehörden veröffentlicht.

8.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 15. Juni 2024 in Kraft und ersetzt die Richtlinie „Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken“ (PFAU) vom 21. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 426), die am 30. Juni 2023 außer Kraft getreten ist.
Diese Richtlinie tritt am 30. Juni 2027 außer Kraft.
Bremen, den 11. Juni 2024
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Fußnoten
1)
ABl.EU Nr. L 167/1 v. 30.6.2023
2)
Es gilt die KMU-Definition gem. Anhang I der AGVO.
3)
Definition Art. 2.85 AGVO.
4)
Definition Art. 2.86 AGVO.
5)
Definition Art. 2.98a AGVO.
6)
Definition Art. 2.92 AGVO.
7)
Definition Art. 2.94 AGVO.
8)
Definition Art. 2.95 AGVO.
9)
Definition Art. 2.96 u. 2.97 AGVO.
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