Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz
    DE - Landesrecht Bremen

    Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz

    Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz Vom 19. Juni 2024
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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    Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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    § 1 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Für richterliche Anordnungen nach § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Verwaltungsgericht zuständig. Die Anordnung trifft die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Spruchkörpers. Für das Verfahren gelten abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
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    § 2 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.
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