Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2024 - Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG, § 67 BremBG - Aktualisierung der Verfahrenshinweise Dienstun...
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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2024 - Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG, § 67 BremBG - Aktualisierung der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2024 - Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG, § 67 BremBG - Aktualisierung der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 10/2024 vom 28. August 2024

Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m.

§§ 41 ff. BremBG

,

§ 67 BremBG

Aktualisierung der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit

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Aktualisierung der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit aufgrund aktueller Rechtsprechung und sonstiger Änderungsbedarfe

Die mit dem
Rundschreiben Nr. 07/2020
bekanntgegebenen „Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit“ bedurften folgender Anpassungen:
Die Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Dienst(un)fähigkeit wurden zur besseren Erfassung der Gesamtthematik in den Verfahrenshinweisen vorangestellt. Verweisungen innerhalb der Verfahrensgrundsätze wurden zur Erleichterung der Arbeit mit den Verfahrenshinweisen verlinkt. Darüber hinaus sollen den Text ergänzende Schaubilder einen besseren Überblick über die Thematik verschaffen. Von der bisherigen Benennung der unterschiedlichen Möglichkeiten der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) als „Fallgruppe 1 bzw. Fallgruppe 2“ wird zukünftig abgesehen, da diese in der Praxis zu Verwechslungen geführt hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt (s. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvR 1528/21 -, juris), dass es sich

bei der

Untersuchungsanordnung

um eine Verfahrenshandlung im Sinne vom § 44a Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt, gegen die, entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68.11 -, juris), ein

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zulässig

ist. Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde entsprechend in die Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit aufgenommen (s. Ziffer. 5.1.3. der Verfahrenshinweise DU).
Es wurden Hinweise zur Anwendung des Wohnortsprinzips bei der

Beauftragung ärztlicher Dienste

(s. Ziffer 3.3.2 der Verfahrenshinweise DU) aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen (s. VG Bremen, Urteil vom 18.05.2021 – 6 K 1291/19) aufgenommen.
Zur

Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten

im Dienstunfähigkeitsverfahren wurden klarstellende Hinweise aufgenommen. Darüber hinaus hält der Senator für Finanzen

nicht

mehr an seiner zuvor vertretenden Rechtsauffassung fest, wonach die

Feststellung der Dienstunfähigkeit

als unselbständige Verfahrenshandlung eine nach dem BremPersVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei. Es wurde ein entsprechender und klarstellender Hinweis in Ziffer 5.1.4 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit aufgenommen.

Zusatzgutachten

können unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung des gebotenen Datenschutzes von der Behörde angefordert werden, die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit zuständig ist und nicht erst, wie bislang in den Verfahrenshinweisen Dienstunfähigkeit dargestellt, im Widerspruchsverfahren von der Widerspruchsbehörde. Die Verfahrenshinweise weisen nun darauf hin (siehe Ziffer 8.3 der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit).
Die Verfahrenshinweise waren an die Neuregelung § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG anzupassen. Dieser regelte bis Dezember 2018 durch den Wortlaut „Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist“, die vorrangige Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit der Beamtinnen und Beamten als Soll-Vorschrift. Durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes, des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften v. 29.11.2018 (BGBl. I S. 2232) wurde in § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG eine

gesetzliche Verpflichtung

normiert,

von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.

Mit der Regelung beabsichtigt der Bundesgesetzgeber eine stärkere Gewichtung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“, der im Hinblick auf knappe personelle Ressourcen gerechtfertigt sei (vgl. BR-Drs. 378/18). Sie soll die von den Beamtinnen und Beamten eingegangene Verpflichtung zur vollen Dienstleistung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze realisieren. Die stärkere Gewichtung dieses Grundsatzes wurde insgesamt in den Verfahrenshinweisen berücksichtigt.
Darüber hinaus war die der Rechtssystematik folgende Strukturierung der

anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) und der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG)

in den Verfahrenshinweisen Dienstunfähigkeit (siehe Ziffer 10) abzubilden und insoweit richtigzustellen; in diesem Zuge wurde auch die bisherige Anlage 5 „Ablauf der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ (jetzt Anlage 8) überarbeitet.
Folgende

Anlagen

wurden zur Unterstützung in der Praxis neu aufgenommen oder aktualisiert:
-

Anlage 1

: Aktualisierung des

Ablaufs amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstunfähigkeit

aufgrund der Aktualisierung der Verfahrenshinweise
-

Anlage 2

: Es wurde zusätzlich zur bisher in Anlage 2 zur Verfügung gestellten Muster-Untersuchungsanordnung im Falle der Vermutungsregel (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) eine

Muster-Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG

als Anlage 2 aufgenommen. Die bisherige Anlage 2 ist in der Folge Anlage 3 geworden. ´
-

Anlage 3

: Es wurden ergänzende Textbausteine und Hinweise in die

Muster-Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG

aufgenommen (bisher Anlage 2). Das bisher in Anlage 3 enthaltene

Informationsblatt für Beschäftigte

ist aufgrund der ausführlichen Hinweise in den Muster-Untersuchungsanordnungen (Anlage 2 und 3) entbehrlich geworden und daher

nicht mehr in den Anlagen enthalten

.
-

Anlage 4

(

Untersuchungsauftrag

): In den Untersuchungsauftrag wurde ein Hinweis zur Erforderlichkeit einer erneuten Beauftragung durch die Dienststelle, soweit es aus medizinischer Sicht für die Erstellung eines Zusatzgutachtens geboten sein sollte, dass sich die Beamtinnen oder Beamten hierfür stationär beobachten lassen, aufgenommen. Darüber hinaus wurden die lfd. Nrn. 4 und 5 sprachlich angepasst und unter Nr. 12 die Darstellung ggf. bereits erfolgter Präventionsmaßnahmen neu aufgenommen. Schließlich wurde eine fehlerhafte Verweisung auf die gesetzliche Grundlage der Vermutungsregel korrigiert.
-

Anlage 5:

Die Anlage 5 enthält nun der Vollständigkeit halber das von den ärztlichen Gutachter:innen zu verwendende Muster eines

Gutachtenformulars

-

Anlage 6:

Die neu aufgenommene Anlage 6 enthält nun ein

Merkblatt für Ärztinnen und Ärzte/ Gutachterinnen und Gutachter

-

Anlage 7:

Das bisher im
Rundschreiben Nr. 08/2016
dargestellte

Verfahren zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung oder geringerwertigen Tätigkeit

nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG wurde als Anlage 7 angefügt. Das
Rundschreiben Nr. 08/2016
ist in der Folge aufzuheben. Abweichend von dem Verfahren nach dem vorgenannten Rundschreiben soll zukünftig auf eine Clearingstelle verzichtet werden, da zum einen datenschutzrechtliche Bedenken bestanden und zum anderen bislang keine Anrufung der Clearingstelle erforderlich geworden ist. Das Letztentscheidungsrecht des Senats bleibt von der Neuregelung unberührt. Darüber hinaus wurden ergänzende Hinweise und Konkretisierungen aufgenommen.
-

Anlage 8:

Der bisher in Anlage 5 dargestellte Ablauf der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wurde entsprechend der Anpassung der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit (siehe Ziffer 10) überarbeitet und ist nun Anlage 8.
Darüber hinaus waren redaktionelle Änderungen der Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit erforderlich.
Die
Rundschreiben Nr. 07/2020
(Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit) und
08/2016
(Verfahren zur Suchpflicht nach § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG) werden hiermit aufgehoben.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

Kontakt für Beamt:innen:

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Personalstelle

Anlagen

-
Untersuchungsauftrag
-
Meldebogen
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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