Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste
DE - Landesrecht Bremen

Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Vom 13. August 2024
1.
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
1.1.
Die Richtlinien regeln das Verfahren für den abgeschichteten Aufstieg aus der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt gemäß

§ 26 der Bremischen Laufbahnverordnun

g (nachfolgend: BremLVO) der Fachrichtung Allgemeine Dienste.
1.2.
Für das Verfahren nach diesen Richtlinien nimmt der Senator für Finanzen auf Grund des
Artikels 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010
, zuletzt geändert durch die Anordnung vom 12. Dezember 2023 die Funktion der obersten Dienstbehörde wahr. Ausgenommen davon ist die Bewerbung nach Nummer 5 und die Bescheinigung nach Nummer 9.1.1 (
Anlage 1a
) sowie die Bescheinigung nach Nummer 9.1.2 (
Anlage 1b
). Hier liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen obersten Dienstbehörde.
2.
Bedarfsermittlung und Festlegung der Zulassungszahlen
Der Senator für Finanzen ermittelt aufgrund von personalwirtschaftlichen Rahmendaten den Bedarf an Beamtinnen und Beamten, die zu einem Lehrgang zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 gemäß

§ 26 BremLVO

zugelassen werden sollen. Der Senat beschließt im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung die Höchstzahl der Zulassungen zum Aufstieg.
3.
Ausschreibung für das Auswahlverfahren
Der Senator für Finanzen richtet auf Grund des Senatsbeschlusses nach Nummer 2 im Rahmen des ressortübergreifenden Fortbildungsprogramms als Bestandteil des Aufstiegsverfahrens nach Bedarf einen zweistufigen Lehrgang (Abgeschichteter Aufstieg,

§ 26 BremLVO

, siehe Nummer 9) ein und schreibt diesen aus.
4.
Voraussetzungen
Zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt können zugelassen werden Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung die Voraussetzungen für den abgeschichteten Aufstieg nach

§ 26 BremLVO

i.V.m.

§ 25 BremLVO

erfüllen.
5.
Bewerbungen
5.1.
Die Bewerbungen sind über die Beschäftigungsdienststelle an die jeweilige oberste Dienstbehörde zu richten.
5.2.
Die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde prüft, ob die Voraussetzungen nach Nummer 4 dieser Richtlinien vorliegen.
5.3.
Die oberste Dienstbehörde leitet die Bewerbung mit einer aktuellen Beurteilung aus besonderem Anlass an den Senator für Finanzen.
5.4.
Grundlage für die Erstellung der Beurteilung (Nummer 5.3) sind die
Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der Allgemeinen Dienste
in der jeweils geltenden Fassung.
6.
Auswahlverfahren
6.1.
Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das der Senator für Finanzen nach einer von ihm erlassenen Verfahrensordnung durchführt.
6.2.
Der Senator für Finanzen entscheidet über die Zulassung zum Auswahlverfahren und lädt die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ein.
7.
Gesamtergebnis
Der Senator für Finanzen errechnet aus der Gesamtnote der Beurteilung (Nummer 5.3) und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens (Nummer 6) ein Gesamtergebnis. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wird die Gesamtnote der Beurteilung mit 55 v.H. und das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit 45 v.H. gewichtet. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Weitere Nachkommastellen bleiben unberücksichtigt.
8.
Zulassung zum Aufstieg
8.1.
Der Senator für Finanzen bildet auf Grund des Gesamtergebnisses (Nummer 7) eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Sinne einer „Bestenauslese“. Die Beamtinnen und Beamten für den Aufstieg nach

§ 26 BremLVO

können bis zu der durch den Senat im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung beschlossenen Höchstzahl der Zulassungen zum abgeschichteten Aufstieg in die Ebene der Laufbahngruppe 2 gemäß

§ 26 BremLVO

zugelassen werden, sofern sie mindestens ein Gesamtergebnis (Nummer 7) von 2,75 erreicht haben. Die Zulassung erfolgt durch den Senator für Finanzen.
8.2.
Bei der Zulassung sind die Regelungen nach § 81 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX zu berücksichtigen.
9.
Aufbau des Lehrgangs, Einführungszeit und Prüfung
9.1.
Der Aufstiegslehrgang gemäß

§ 26 BremLVO

(nachfolgend: Lehrgang) wird dienstbegleitend an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt und umfasst insgesamt mindestens 1 100 Unterrichtsstunden.
9.1.1.
Der erste Teil des Lehrgangs dauert höchstens zwei Jahre und umfasst mindestens 730 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten besteht. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in dieser Zeit in die Aufgaben der neuen Laufbahn im Rahmen einer fachtheoretischen Ausbildung eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten dienstliche Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen; dieses wird von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bescheinigt (
Anlage 1a
). Mit dem Bestehen der Prüfung und mit der Vorlage der Bescheinigung nach
Anlage 1a
erwirbt die Beamtin oder der Beamte eine auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A11 beschränkte Laufbahnbefähigung (
Anlage 2a
). Ein Amt der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn sie oder er sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, bleiben in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.
9.1.2.
Der zweite Teil des Lehrgangs dauert ein Jahr und umfasst mindestens 370 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus einer Abschlussarbeit und einem abschließenden Prüfungsgespräch besteht. Der zweite Teil des Lehrgangs kann sich unmittelbar oder später an den ersten Teil anschließen und wird bei Bedarf angeboten. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Bestehen der Prüfung nach Nummer 9.1.1. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in dieser Zeit in die Aufgaben der neuen Laufbahn im Rahmen einer allgemein wissenschaftlich orientierten Ausbildung eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten dienstliche Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen; dieses wird von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bescheinigt (
Anlage 1b
). Mit dem Bestehen der Prüfung und mit der Vorlage der Bescheinigung nach
Anlage 1b
erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt derselben Fachrichtung (
Anlage 2b
). Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn sie oder er sich nach Erwerb dieser Befähigung in einer Erprobungszeit nach

§ 8 BremLVO

bewährt hat. Außerdem müssen die Ämter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 durchlaufen sein. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung nach Nummer 9.1.2 endgültig nicht bestanden haben, werden entsprechend der beschränkten Laufbahnbefähigung nach Nummer 9.1.1 beschäftigt.
9.2.
Für die Prüfung der Beamtinnen und Beamten findet die
Verwaltungsvorschrift über die Anforderungen des Lehrgangs und der Prüfung nach § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung
Anwendung.
9.3.
Der Aufstieg sollte grundsätzlich innerhalb eines Zeitrahmens von maximal fünf Jahren durchgeführt werden. Eine Überschreitung dieses Zeitrahmens ist nur möglich, wenn Umstände eintreten, die die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer nicht zu vertreten haben.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10.1.
Diese Richtlinien treten am 13. August 2024 in Kraft.
10.2.
Gleichzeitig treten die Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom
22. Dezember 2015 (Brem.ABl. S. 1440)
außer Kraft.
Bremen, den 13. August 2024
Der Senator für Finanzen

Anlage 1a gem. Nummer 9.1.1 der Richtlinien für den Aufstieg gem. § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Bescheinigung
(Vorname Name ..................), geboren am .......... ist für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste zugelassen worden. Während der Einführungszeit wurden der o.g. Beamtin / dem o.g. Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen, die entsprechende Fach- und Methodenkompetenzen erfordern.

Anlage 1b gem. Nummer 9.1.2 der Richtlinien für den Aufstieg gem. § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Bescheinigung
(Vorname Name........), geboren am .......... ist für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste zugelassen worden. Während der einjährigen fortgesetzten Einführungszeit wurden der o.g. Beamtin/dem o.g. Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen, die entsprechende Fach-, Methoden- und wissenschaftliche Kompetenzen erfordern.

Anlage 2a gem. Nummer 9.1.1 der Richtlinien für den Aufstieg gem. § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Bescheinigung über die beschränkte Befähigung für die Laufbahngruppe 2
(Vorname Name ..................), geboren am .......... hat am ........... die schriftliche Prüfung im Rahmen des Aufstiegs bestanden.
Während der Einführungszeit wurden der o.g. Beamtin/dem o.g. Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen, die entsprechende Fach- und Methodenkompetenz erfordern.
Damit hat sie/er die beschränkte Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben. Diese Befähigung berechtigt zu einer Beförderung bis zur Besoldungsgruppe A11.

Anlage 2b gem. Nummer 9.1.2 der Richtlinien für den Aufstieg gem. § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Bescheinigung über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2
(Vorname Name ..................), geboren am .......... hat am ........... die Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium im Rahmen des Aufstiegs bestanden.
Während der einjährigen fortgesetzten Einführungszeit wurden der o.g. Beamtin/dem o.g. Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen, die entsprechende Fach- und Methoden- und wissenschaftliche Kompetenz erfordern.
Damit hat sie/er die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben.
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