Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Projekten zu „Umwelt- und Naturschutz“ sowie zur „Bildung für nachhaltige Entwicklung“
Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Projekten zu „Umwelt- und Naturschutz“ sowie zur „Bildung für nachhaltige Entwicklung“
Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Projekten zu „Umwelt- und Naturschutz“ sowie zur „Bildung für nachhaltige Entwicklung“
Vom 30. September 2024
1.
Förderzweck
Grundlage dieser auf die Stadtgemeinde Bremen beschränkten Förderrichtlinie ist der Leitgedanke einer umweltgerechten, zukunftsfähigen Entwicklung. Dazu gehören ein in allen gesellschaftlichen Gruppen verankerter verantwortungsbewusster Umgang mit Natur und Umwelt und das Wissen um die globalen Auswirkungen unseres Handelns. Das für Umwelt zuständige Senatsressort fördert gemeinnützige Projekte und Aktivitäten, die mit einem deutlichen Umweltbezug dieser Orientierung dienen, indem Bewusstseins- und Verhaltensänderungen vorbildlich initiiert bzw. begleitet werden. Wünschenswert ist, wenn sich zielgerichtetes Umweltengagement in einer ausgewogenen Kombination von Professionalität, Ehrenamt und freiwilligen Diensten ergänzt. Der Einsatz von Fördermitteln soll diese Zusammenarbeit ermöglichen und unterstützen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Mittelvergabe wird auf Basis dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Mittel entschieden.
2.
Gegenstand der Förderung
Diese Richtlinie umfasst zwei Förderbereiche mit jeweils zwei Förderschienen.
2.1.
Förderbereich: „Umwelt- und Naturschutz“ sowie „Bildung für nachhaltige Entwicklung“
2.1.1.
Projekte zu „Umwelt- und Naturschutz“
Gefördert werden Projekte, Maßnahmen und Kampagnen, die konkret einen Beitrag leisten, zum Beispiel zur Stärkung des Umweltbewusstseins, zum Schutz von Umwelt und Natur, zum Erhalt der Biodiversität, zum Ausbau der ökologischen Landwirtschaft, zur Verbreitung einer nachhaltigen Mobilität oder eines umwelt- und ressourcenschonenden Konsumverhaltens. Der Umweltbezug zur Stadtgemeinde Bremen muss deutlich erkennbar sein.
2.1.2.
Projekte zur „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ (BNE)
Gefördert werden Projekte, Maßnahmen oder Kampagnen (im Folgenden: Projekte), die konkret und beispielgebend
a)
Umwelt- und Nachhaltigkeitsgesichtspunkte in Verbindung mit den globalen Zusammenhängen der Wirtschafts- und Lebensweise der Industrienationen bewusst machen,
b)
die Auswirkungen von Lebensweise und Konsumverhalten auf die weltweiten Umwelt- und Lebensbedingungen thematisieren und Verhaltensänderungen initiieren oder
c)
umwelt- und entwicklungsbezogene Handlungspotenziale für nachhaltige Prozesse in Bremen nutzen.
Die zu fördernden Projekte müssen einen aktiven Informations-, Bildungs- oder Handlungsbezug zur Stadtgemeinde Bremen aufweisen.
Projekte im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) für Kinder und Jugendliche werden ausschließlich im Förderbereich „Außerschulische Umweltbildung für Kinder und Jugendliche“ unterstützt.
2.2.
Förderbereich: Außerschulische Umweltbildung für Kinder und Jugendliche
2.2.1.
Projekte zur Umweltbildung für Kinder und Jugendliche
Gefördert werden Projekte für Kinder und Jugendliche im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE), die einen aktiven inhaltlichen Bildungsbezug zur Stadtgemeinde Bremen aufweisen, insbesondere in den Themenfeldern:
a)
Umwelt- und Naturschutz,
b)
globales Lernen,
c)
entwicklungspolitische bzw. interkulturelle Bildungsarbeit.
Der Vergaberat setzt in Ausschreibungen zusätzliche aktuelle Förderschwerpunkte.
2.2.2.
Projekte zur Förderung von Umweltbildungsarbeit für Kinder und Jugendliche in Basiseinrichtungen
Gefördert werden Einrichtungen, die den Schwerpunkt ihrer stadtteilbezogenen Umweltbildungsarbeit auf die praktische Vermittlung von grundlegenden Erfahrungen und Kenntnissen über Natur, Umwelt- und Ressourcenschutz legen. Ein umweltpädagogischer Grundbetrieb und während der Dauer von zwei Jahren eine personelle Kontinuität werden unterstützt. Zusätzlich zu den unter Punkt 5 genannten Vorgaben sind grundsätzliche Voraussetzungen für eine Förderung:
a)
Möglichst breit gestreute Erfahrungen und Ausstattung im Bereich der Umwelt- und Nachhaltigkeitsbildung,
b)
Vorhandene Angebote und Aktivitäten zum Naturerleben und zur erlebnisorientierten Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über Natur, Umwelt und Ressourcenschutz,
c)
Vorhandensein eines als außerschulischer Lernort geeigneten, gut erreichbaren Geländes und von Räumlichkeiten als Wetterschutz,
d)
Angebote an möglichst verschiedene Zielgruppen und Veranstaltungsformen,
e)
gute Erreichbarkeit mit festen Öffnungszeiten und Telefonpräsenz.
3.
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind grundsätzlich alle bei der Durchführung des Projektes entstehenden und nachweisbaren Kosten wie Sach- und Personalkosten, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt stehen. Kosten für Investitionen werden nur in Ausnahmefällen anerkannt; sie müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gesamtprojektkosten stehen. Nicht förderfähige Kosten sind:
a)
Kosten des Grunderwerbs,
b)
Finanzierungskosten,
c)
Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzbar ist,
d)
Pflichtaufgaben, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Maßnahmen, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht),
e)
Gutachten, Untersuchungen und Studien durch Dritte,
f)
die regelmäßige Förderung von Einrichtungen (institutionelle Förderung).
4.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen mit Sitz in der Stadt Bremen, die über die notwendigen sachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Projektausführung verfügen.
5.
Fördervoraussetzungen
5.1.
Es werden nur Projekte gefördert, die in besonderem öffentlichen Interesse der Stadtgemeinde Bremen liegen und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen.
5.2.
Es sind nur Projekte förderfähig, die ein definiertes Ergebnis in einem festgelegten Zeitraum zum Ziel haben.
5.3.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn das Projekt ohne diese Förderung nicht oder nicht innerhalb des gewünschten Zeitraums durchgeführt werden kann.
5.4.
Einnahmen aus dem Projekt oder Zuwendungen Dritter für das Projekt sind für Ausgaben des Projekts zu verwenden und nachzuweisen.
5.5.
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein. Es werden nur solche Projekte gefördert, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Eine sachgerechte, zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss gewährleistet sein.
5.6.
Es werden nur Projekte gefördert, mit deren Projektaktivitäten vor der Förderzusage der zuständigen Stelle noch nicht begonnen worden ist. Projektaktivitäten sind solche Aktivitäten, die im Förderantrag beschrieben und zur Realisierung des Projektkonzeptes erforderlich sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auf gesonderten Antrag ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn auf Risiko der oder des Antragstellenden durch die zuständige Stelle genehmigt werden.
5.7.
Voraussetzung für eine Förderung ist ein vollständig ausgefüllter Antrag.
5.8.
Der Rechtsanspruch auf eine gewährte Zuwendung erlischt automatisch, wenn mit dem Projekt nicht spätestens sechs Monate nach der Förderzusage begonnen wird. In begründeten Ausnahmefällen kann schriftlich eine Fristverlängerung beantragt werden.
6.
Antragstellung und Verfahren
6.1.
Zu Förderbereich „Umwelt- und Naturschutz sowie Bildung für nachhaltige Entwicklung“: Anträge sind bei dem für Umwelt zuständigen Senatsressort einzureichen. Antragsformulare können unter www.umwelt.bremen.de herunter geladen oder schriftlich angefordert werden. Sobald der Antrag vollständig vorliegt, erfolgt eine sorgfältige Prüfung des Antrages. Bei Entscheidungsreife erfolgt die Zuleitung des Antrages zur Entscheidung an die Fachdeputation.
6.2.
Zu Förderbereich „Außerschulische Umweltbildung für Kinder und Jugendliche“: Anträge sind beim Förderverein Umwelt Bildung Bremen e. V., Koordinierungsstelle Umwelt Bildung Bremen, einzureichen. Antragsformulare können unter www.umweltbildung-bremen.de heruntergeladen oder schriftlich angefordert werden. Sobald der Antrag vollständig vorliegt, erfolgt eine sorgfältige Prüfung des Antrages. Bei Entscheidungsreife erfolgt die Zuleitung des Antrages zur Beratung an den Vergaberat Umwelt Bildung Bremen. Die Förderentscheidung wird unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Vergaberats durch das für Umwelt zuständige Senatsressort getroffen.
6.3.
Für beide Förderbereiche gilt:
a)
Der Förderantrag ist von der nach Satzung vertretungsberechtigen Person zu unterzeichnen.
b)
Im Falle einer Förderung hat der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Mittelverwendung durch einen Sach- und einen Finanzbericht nachzuweisen. Die Berichte sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraums vorzulegen. Bei Projektlaufzeiten von über 18 Monaten werden Zwischenberichte angefordert.
c)
Abgelehnte Anträge dürfen grundsätzlich nicht erneut gestellt werden.
7.
Art und Umfang der Förderung
7.1.
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt.
7.2.
Der Förderzeitraum der Projekte beträgt grundsätzlich maximal 24 Monate.
7.3.
Der Antragsteller hat grundsätzlich einen angemessenen Eigenanteil an den förderfähigen Gesamtkosten des Projektes zu erbringen. Dieser Eigenanteil kann beispielsweise durch Drittmittel, Einnahmen, Eigenmittel und ehrenamtliche Eigenarbeitsleistungen erbracht werden. Als Stundensatz für ehrenamtliche Eigenarbeitsleistungen wird maximal das 1,5-fache des im Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetz festgeschriebenen Mindestlohns anerkannt.
7.4.
Gemeinkosten können pauschal bis zu 15 vom Hundert der Ausgaben für das hauptamtlich sozialversicherungspflichtig beschäftigte Projektpersonal veranschlagt werden. Eine Gemeinkostenpauschale ist generell unzulässig für Projektförderungen, die parallel zu einer institutionellen Förderung zur Deckung der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfangenden gewährt werden.
8.
Sonstige Förderbestimmungen
8.1.
Nachträgliche Änderungen der wesentlichen Inhalte (Ziele, Zeitplan, Umfang, Maßnahmen) des Projektes oder seiner Finanzierung sind der zuständigen Stelle unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
8.2.
Bei Publikationen im Rahmen des geförderten Projekts oder bei entsprechenden Veranstaltungen ist ein Hinweis auf das fördernde Senatsressort, wie im Zuwendungsbescheid definiert, anzubringen.
8.3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Förderung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
§§ 48
bis
49a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz
,
§ 44 Landeshaushaltsordnung
(LHO) und die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
9.
Datenschutz
Die Daten des Zuwendungsempfängers und des Projektes (z. B. Namen, Bezeichnung des Vorhabens, Höhe der Zuwendung, Höhe der Eigeneinnahmen, Höhe der Zuwendung Dritter usw.) werden zu statistischen Zwecken gespeichert und können für verschiedene Zwecke, zum Beispiel Veröffentlichung im Internet, verwendet werden.
10.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Projekten zu “Umwelt- und Naturschutz” sowie zur “Bildung für nachhaltige Entwicklung” vom 10. September 2015 (
Brem.ABl. 2015, S. 1251
).
Diese Richtlinie tritt am 30. September 2029 außer Kraft.
Bremen, den 30. September 2024
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
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