Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg
DE - Landesrecht Brandenburg

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg
vom 12. November 2003 ( GVBl.I/04, [Nr. 9] , S.223, 224)
DER HEILIGE STUHL, vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr.
Giovanni Lajolo
, Titularerzbischof von
Cesariana
,
und
DAS LAND BRANDENBURG, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Matthias Platzeck,
einig in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen dem Land Brandenburg und der Katholischen Kirche in freundschaftlichem Geist zu festigen, fortzubilden und zu fördern,
in Achtung der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Stellung der Katholischen Kirche im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat,
in Respekt vor der Glaubensfreiheit des einzelnen und vor der Religionsfreiheit,
in Anerkennung der Bedeutung, die christlicher Glaube, kirchliches Leben und karitativer Dienst für Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn der Bürger haben,
in der Überzeugung, dass das Verhältnis zwischen Staat und Kirche von Eigenständigkeit und Zusammenarbeit geprägt ist, und mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen dem Land und der Katholischen Kirche gemeinsam zu gestalten,
unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es das Land Brandenburg bindet, und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929
schließen folgenden Vertrag, durch den die Rechtslage der Katholischen Kirche in Brandenburg dauerhaft geregelt wird:
Artikel 1 Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit
(1) Das Land gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, gesetzlichen Schutz.
(2) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Artikel 2 Sonn- und Feiertagsschutz
Der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
(Schlussprotokoll)
Artikel 3 Ämterbesetzung
Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinde.
(Schlussprotokoll)
Artikel 4 Katholischer Religionsunterricht
(1) Das Land gewährt der Katholischen Kirche das Recht, Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen und Schulstufen in den Räumen der öffentlich getragenen Schulen regelmäßig katholischen Religionsunterricht zu erteilen, der mit ihren Grundsätzen in Übereinstimmung steht. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden.
(2) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung (
missio canonica
) durch den zuständigen (Erz-)bischof voraus. Die Bevollmächtigung kann befristet erteilt werden. Der (Erz-)bischof kann die kirchliche Bevollmächtigung entziehen. Die Bevollmächtigung wird nur Personen mit einer hinreichenden Ausbildung erteilt.
(3) Es ist Sache der Katholischen Kirche, Rahmenlehrpläne zu erlassen, Lehrmittel auszuwählen und Lernmittel zuzulassen, die denen des staatlichen Unterrichts gleichwertig sind.
(Schlussprotokoll)
Artikel 5 Katholisches Bildungswesen
(1) Die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Einrichtungen haben das Recht, Hochschulen, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage sowie andere Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu errichten und zu betreiben.
(2) Das Land betrachtet diese Bildungseinrichtungen als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystem.
(3) Die Genehmigung und Anerkennung solcher Bildungseinrichtungen sowie die Förderung aus öffentlichen Mitteln bestimmen sich nach Landesrecht.
(4) Sofern Bildungsgänge, für die Abschlüsse vergeben oder staatliche Anerkennungen ausgesprochen werden, solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, wird die Gleichstellung im Rahmen des Landesrechts sichergestellt.
Artikel 6 Theologische Ausbildung an Hochschulen des Landes
Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in katholischer Theologie und Religionspädagogik oder andere Studiengänge in der katholischen Theologie an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird eine gesonderte Vereinbarung mit der Katholischen Kirche getroffen.
Artikel 7 Sozialwesen
Die Katholische Kirche und ihre karitativen Einrichtungen haben das Recht, im Sozialbereich zu wirken und eigene Einrichtungen zu unterhalten. Die Träger der Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienende Aufgaben erfüllen, werden im Rahmen rechtlicher Regelungen bei der Vergabe von Fördermitteln in gleicher Weise berücksichtigt wie andere Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.
Artikel 8 Seelsorge in besonderen Einrichtungen
(1) In Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen des Landes sowie bei der Polizei sind seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Träger stellt geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Bei Einrichtungen anderer öffentlicher Träger wird das Land darauf hinwirken, dass in diesen seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen entsprechend Absatz 1 möglich sind.
(3) Näheres wird durch gesonderte Vereinbarung geregelt. Bereits geschlossene Vereinbarungen über die Sonderseelsorge bleiben unberührt.
(Schlussprotokoll)
Artikel 9 Zeugnisverweigerungsrecht
Geistliche, ihre Gehilfen und Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, das ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
Artikel 10 Rundfunkanstalten
(1) Das Land wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Katholischen Kirche zur Verfügung stellen. Es wird darauf hinwirken, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden. Im Aufsichtsgremium soll die Katholische Kirche angemessen vertreten sein.
(2) Das Recht der Katholischen Kirche, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 11 Körperschaftsrechte
(1) Die (Erz-)Bistümer, die (Erz-) Bischöflichen Stühle, die (Metro-politan-)Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.
(Schlussprotokoll)
(2) Die (Erz-)Bistümer werden Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt des jeweiligen (Erz-)Bistums veröffentlicht.
(3) Die Errichtung, Umwandlung und Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts bleiben unberührt.
Artikel 12 Eigentumsrechte
(1) Den (Erz-)Bistümern, den (Erz-) Bischöflichen Stühlen, den (Metropolitan-) Kathedralkapiteln, den Kirchengemeinden und den Gesamtverbänden sowie den kirchlichen Einrichtungen gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Rechte an dem Vermögen gewährleistet.
(Schlussprotokoll)
(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften oder andere kirchliche Einrichtungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.
(3) Soweit die Katholische Kirche von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die kirchlichen Bestimmungen betreffend die Verwaltung des Kirchenvermögens werden im Land Brandenburg amtlich verkündet.
Artikel 13 Friedhöfe
(1) Die katholischen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
(2) Die katholischen Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen oder bestehende zu erweitern.
(3) Die Katholische Kirche hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste zu halten.
(4) Die Träger kirchlicher Friedhöfe können in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Grundsätze Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.
(5) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein kommunaler Friedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten.
Artikel 14 Denkmalschutz
(1) Die Katholische Kirche und das Land Brandenburg wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.
(2) Die Katholische Kirche verpflichtet sich, im Rahmen des ihr Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
(3) Bei Entscheidungen über kirchliche Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der zuständigen Kirchenleitung festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet der für Denkmalschutz zuständige Minister im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle.
(4) Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Katholische Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
(5) Bewegliche Bodendenkmale von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichem Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum des Landes übergehen, der Kirche unentgeltlich als Leihgabe überlassen. Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarung geregelt.
Artikel 15 Leistungen des Landes
(1) Das Land zahlt der Katholischen Kirche anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anstelle anderer, früher auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuss. Die Gesamtleistung beträgt jährlich 1.000.000 EUR und wird jeweils monatlich im Voraus in Höhe eines Zwölftels des Gesamtbetrages gezahlt, erstmals für das Jahr 2004. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien eine Erhöhung des Betrages nach Satz 2 prüfen.
(Schlussprotokoll)
(2) Das Land unterstützt die Unterhaltung der Bausubstanz kirchlicher Gebäude durch Bereit-stellung eines Betrages von jährlich 100.000 EUR. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das für die Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen Betrag überprüfen.
Artikel 16 Katholische Kirchengemeinde Neuzelle
(1) Das Land zahlt der Katholischen Kirche für Zwecke der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle einen Betrag von jährlich 50.000 EUR.
(2) Die Pflicht des Landes zur baulichen Unterhaltung der ehemaligen Stiftskirche in Neuzelle und das Recht der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle, diese uneingeschränkt als Pfarrkirche gemäß dem Kanonischen Recht zinsfrei zu nutzen, werden gewährleistet. Hierdurch wird eine Nutzung der Stiftskirche durch die Stiftung Stift Neuzelle nicht ausgeschlossen, soweit der sakrale Charakter des Hauses gewahrt bleibt. Die Kirchenbaulastverpflichtung wird durch die Stiftung Stift Neuzelle, im Falle von deren Auflösung durch ihren Rechtsnachfolger wahrgenommen.
(Schlussprotokoll)
(3) Weitere Ansprüche der Katholischen Kirchengemeinde Neuzelle gegen das Land, gegen die Stiftung Stift Neuzelle oder deren Rechtsnachfolger bestehen nicht.
Artikel 17 Kirchensteuerrecht
(1) Die (Erz-)Bistümer, die Kirchengemeinden und die Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuer, einschließlich Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(Schlussprotokoll)
(2) Die (Erz-)Bistümer werden sich bei der Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung verständigen.
(3) Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die mit den (Erz-)Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die (Erz-) Bistümer ihre Kirchensteuerbeschlüsse dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg anzeigen.
(Schlussprotokoll)
Artikel 18 Kirchensteuerverwaltung
(1) Das Land übernimmt auf Antrag der (Erz-)Bistümer die Verwaltung der Kirchensteuer, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer besteht, sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe, sofern sich die Kirchen auf eine einheitliche Bemessung und auf einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in Brandenburgischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen den von den (Erz-)Bistümern genannten Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen die erforderlichen Auskünfte.
(2) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen, so obliegt auch die Vollstreckung der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(Schlussprotokoll)
Artikel 19 Sammlungswesen
Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für ihre Zwecke zu erbitten. Sie können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen.
(Schlussprotokoll)
Artikel 20 Gebührenbefreiung
Die Katholische Kirche, die (Erz-)Bistümer, die (Erz-)Bischöflichen Stühle, die (Metropolitan-)Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden und die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.
(Schlussprotokoll)
Artikel 21 Meldewesen
(1) Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige Meldebehörde der Katholischen Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln.
(2) Die kirchlichen Meldestellen übermitteln den Meldebehörden die Daten, die nach staatlichem Recht die Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche begründen oder beenden.
(3) Die Katholische Kirche gewährleistet im kirchlichen Bereich den Datenschutz.
(4) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
Artikel 22 Zusammenwirken
(1) Das Land und die (Erz-)Bistümer werden zur Pflege ihrer Beziehungen einen ständigen Kontakt unterhalten. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
(2) Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der Katholischen Kirche unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die Katholische Kirche frühzeitig hören.
(Schlussprotokoll)
Artikel 23 Freundschaftsklausel
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
Artikel 24 Gleichbehandlungsklausel
Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.
Artikel 25 In-Kraft-Treten
(1) Dieser Vertrag einschließlich des Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Potsdam, den 12. November 2003
Für den Heiligen Stuhl Der Apostolische Nuntius in Deutschland Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck
Schlussprotokoll
Zu Artikel 2:
Die gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage werden durch Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen und den gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertagen achtet das Land auch die sonstigen katholischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden Rechts Regelungen, die es den in Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Katholischen Kirche ermöglichen, an den sonstigen katholischen Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.
Zu Artikel 3:
(1) Das Land besteht nicht auf der Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 genannten Erfordernissen.
(2) Das Land wendet die Artikel 6 und 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929, soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen, nicht an.
(3) Das Land wendet Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 nicht an.
(4) Im Falle der Behinderung oder der Vakanz eines (Erz-)Bischöflichen Stuhls teilt das (Metropolitan-)Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der (Erz-) Diözese übernommen hat.
(5) Einige Tage vor der Bestellung eines Geistlichen im Erzbistum Berlin, im Bistum Görlitz oder im Bistum Magdeburg zum Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar wird die zuständige kirchliche Stelle dem Ministerpräsidenten von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.
Zu Artikel 4:
(1) Die Vertragsparteien verständigen sich auf die in Artikel 4 genannten Grundsätze unbeschadet der unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die Frage, welche Stellung dem Religionsunterricht nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in den öffentlich getragenen Schulen zukommt.
(2) Das diesbezügliche Landesgesetz, das mit Einverständnis der Katholischen Kirche verabschiedet wurde, entspricht den in Artikel 4 dargelegten Grundsätzen.
(3) Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, nach einer angemessenen Zeit von höchstens drei Jahren, in der mit der jetzigen Regelung Erfahrungen gesammelt werden, die Situation des katholischen Religionsunterrichts an den öffentlich getragenen Schulen zu überprüfen. Die Regelungen werden erforderlichenfalls entsprechend den Erkenntnissen, die man inzwischen gewonnen hat, unter Berücksichtigung der Umstände im Benehmen mit der Katholischen Kirche weiterentwickelt.
(4) Modifizierungen der jetzigen Regelung werden per Notenwechsel festgelegt.
Zu Artikel 4 Absatz 3:
Die (Erz-)bistümer oder die von Ihnen Beauftragten haben Zutritt zum Religionsunterricht, um sich davon zu überzeugen, dass Inhalt und Gestalt des katholischen Religionsunterrichts den Grundsätzen der Katholischen Kirche entsprechen.
Zu Artikel 8:
(1) Das Bedürfnis für seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Es ist grundsätzlich vom Vorliegen eines Bedürfnisses auszugehen, solange sich Personen mit katholischer Konfessionszugehörigkeit in der Einrichtung befinden und sie nicht eine religiöse Betreuung abgelehnt haben.
(2) Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichkeiten, seelsorgerliche Besuche zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.
(3) Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen werden darüber hinaus - möglichst im Rahmen der Aufnahme in die Einrichtung - befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung dar, wenn auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.
(4) Soweit der Betroffene seinen ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffenen nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen.
Zu Artikel 11 Absatz 1:
(1) Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch unter Wahrung der kirchlichen Eigenart in ihren Grundsätzen von der Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst eigener Art rechtfertigt.
(2) Die Folgen eines Wechsels aus dem kirchlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach den jeweils für die Vertragsparteien maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften sowie tarif- und arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien.
(3) Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll.
Zu Artikel 12 Absatz 1:
Das Eigentum und andere Rechte an dem Vermögen werden nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.
Zu Artikel 15 Absatz 1:
Der Gesamtzuschuss nach Absatz 1 wird erbracht als Leistung des Landes an die Katholische Kirche nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg.
Zu Artikel 16 Absatz 2:
Eventuelle auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Wahrung des sakralen Charakters des Hauses werden dem Bischof von Görlitz unterbreitet, der nach Würdigung aller Gründe entscheiden wird.
Zu Artikel 17 Absatz 1:
Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 251).
Zu Artikel 17 Absatz 3:
(1) Ein (Erz-)Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) erhoben wird, gilt als anerkannt, wenn der Zuschlag den im Vorjahr erhobenen Vomhundertsatz nicht übersteigt.
(2) Ein (Erz-)Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgeldes bestimmt ist, gilt als anerkannt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und den (Erz-) Bistümern vereinbart wird.
Zu Artikel 18 Absatz 2:
Die Vollstreckung unterbleibt, wenn die (Erz-) Bistümer im Einzelfall aus besonderen Gründen darauf verzichten.
Zu Artikel 19:
In der Regel werden alljährlich zwei allgemeine Haus- und Straßensammlungen genehmigt.
Zu Artikel 20:
(1) Kirchliche Zwecke sind die in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen genannten Zwecke.
(2) Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von der Katholischen Kirche gebildete juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungssachen befreit.
Zu Artikel 22 Absatz 2:
Die Landesregierung wird bemüht sein, Artikel 22 Absatz 2 auch bei Initiativen des Landes gegenüber dem Bund und in Bezug auf die Europäische Union anzuwenden.
Potsdam, den 12. November 2003
Für den Heiligen Stuhl Der Apostolische Nuntius in Deutschland Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo
Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck
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