Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV)
vom 2. August 2005 ( ABl./05, [Nr. 36] , S.870) zuletzt geändert durch Fünfte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (5. ÄndBbg BRKGVwV) vom 1. Oktober 2020 ( ABl./20, [Nr. 43] , S.991)
Auf Grund des § 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 ( BGBl. I
S.
1418, 1421), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs.
51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 266) in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 ( GVBl. I
S. 26, 40), erlässt das Ministerium der Finanzen als das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:“.
I. Allgemeine Verwaltungsvorschrift
1 Zu § 1 Geltungsbereich
1.1 Zu Absatz 1
1.1.1 Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung unmittelbar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommt.
1.1.2 Auf Grund der Verweisung des § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und des § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes gilt das Bundesreisekostengesetz für die
Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Richter des Landes sowie
in den Landes-/Kommunaldienst beziehungsweise in den Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordneten Beamten und Richter.
Hinweis:
Auf Grund der Tarifverweisungen des § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V und des § 23 Abs. 4 TV-L gelten die reisekostenrechtlichen Regelungen auch für die Tarifbeschäftigten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
1.2 Zu Absatz 2
1.2.1 § 1 Abs. 2 Nr.
1 bis 5 und 7 zählt die Bestandteile der Reisekostenvergütung abschließend auf. Andere angefallene Reisekosten sind der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und somit nicht erstattungsfähig. § 1 Abs. 2 Nr. 6 nennt zwei besondere Formen der Reisekostenvergütung. Während die Aufwandsvergütung von geringerem Aufwand als allgemein üblich bei bestimmten Dienstreisen ausgeht, fasst die Pauschvergütung eine Vielzahl gleichartiger Dienstgeschäfte in einer pauschalen Reisekostenerstattung zusammen.
1.2.2 Der gesetzliche Begriff der Fahrtauslagen (§ 11 Abs. 5 und andere) beinhaltet Fahrt- und Flugkosten nach § 4 und Wegstreckenentschädigung nach § 5.
2 Zu § 2 Dienstreisen
2.1 Zu Absatz 1
2.1.1 Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise ausführen (vergleiche Textziffer 1.1.2).
2.1.2 Dienstreisen sind die Erledigungen von Dienstgeschäften für die Dienststelle außerhalb der Dienststätte, auch am Dienst- oder Wohnort (früher: Dienstgang).
Hinweis:
Die in § 1 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung aufgeführten dienstlichen Maßnahmen (zum Beispiel Zuteilung, Abordnung - auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung -, Zuweisung) sind für sich alleine betrachtet
keine
Dienstreisen im Sinne des Reisekostenrechts; lediglich die aus Anlass dieser Maßnahmen erforderlichen Reisen (Dienstantritts-/Dienstrückreise) sind Dienstreisen (§ 2 Abs. 1 Satz 4, vergleiche auch § 11 Abs. 1 Satz 1).
2.1.3 Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird. Zur Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne gehören alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft. Dies ist unabhängig von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung von Gemeindegrenzen. Erstreckt sich eine Behörde oder Dienststelle in Räumlichkeiten und Anlagen über mehrere Gemeinden, ist entscheidend die Gemeinde, in der sich die Leitung der Behörde oder die ständige Dienststelle befindet. Bei abgeordneten Beamtinnen/Richterinnen und Beamten/Richtern ist Dienstort der neue Beschäftigungsort. Bei Telearbeit oder Wohnraumarbeit gilt die Dienststätte als Dienstort.
2.1.4 Wohnort ist jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren, gegebenenfalls auch weiteren Wohnsitz haben. Wohnort im reisekostenrechtlichen Sinn ist damit auch eine politische Gemeinde, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige (Personenkreis nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG - mit Ausnahme der Hausangestellten und der anderen Personen) eine Wohnung (auch Ferienwohnung) besitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnortes liegender Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten (beispielsweise der Urlaubsort).
2.1.5 Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird. Dienst-, Wohn- und Geschäftsort können ein und dieselbe politische Gemeinde sein.
2.1.6 Die Anordnung oder Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und soll grundsätzlich vor dem Antritt der Dienstreise erfolgen. Ist der Wohnort (Wohnung nach Textziffer 2.2.1) ein anderer als der Dienstort, bedarf es für Dienstreisen zwischen dem Wohn- und dem Dienstort der schriftlichen oder elektronischen Anordnung oder Genehmigung.
2.1.7 Für eine Dienstreise einer Richterin oder eines Richters zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäftes, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihr oder ihm übertragen ist, sowie zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie oder er angehört, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung.
Gleiches gilt bei Dienstreisen
von Richterinnen und Richtern im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit,
von Organen der Rechtspflege (Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Beamtinnen, Beamte der Staatsanwaltschaft und andere) im Rahmen der Rechtspflege.
2.1.8 Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere kostengünstigere Weise (beispielsweise telefonisch, Videokonferenz) erledigt werden kann. Die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer der Dienstreise sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
2.1.9 Bei Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Fürsorge zu berücksichtigen. Die Fürsorgepflicht kann unter anderem auf die Festlegung des Beginns und des Endes einer Dienstreise Einfluss haben, wenn dadurch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gewährleistet werden kann. Auch kann anstelle einer mehrtägigen Dienstreise die Anordnung mehrerer eintägiger Dienstreisen zur Berücksichtigung besonderer familiärer Situationen beitragen.
2.1.10 Eine Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen kann auch allgemein erteilt werden (beispielsweise für Dienstreisen mit wiederkehrenden Dienstgeschäften bestimmter Art). Eine solche Anordnung oder Genehmigung soll die Art der Dienstgeschäfte, gegebenenfalls zu nutzende Beförderungsmittel sowie die Dauer der Genehmigung nennen. Einer nochmaligen Einzelanordnung bedarf es nicht, wenn sich auswärtige Dienstgeschäfte beispielsweise aus Dienst- oder Einsatzplänen unzweifelhaft ergeben.
2.2 Zu Absatz 2
2.2.1 Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist die Wohnung oder Unterkunft, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben, an Tagen, an welchen sie in der Dienststätte Dienst zu leisten haben. Eine weitere Wohnung, insbesondere die am Familienwohnsitz von Trennungsgeldberechtigten, die nicht täglich an ihren Familienwohnort zurückkehren, bleibt unberücksichtigt.
2.2.2 Die Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre; das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist. Eine Dienstreise beginnt oder endet nur an der Dienststätte, wenn vor oder nach einem auswärtigen Dienstgeschäft nach normalem Ermessen noch Dienst verrichtet werden kann.
2.2.3 An den im persönlichen Arbeitszeitmodell festgelegten Telearbeitstagen bestimmen sich Beginn und Ende der Dienstreise nach dem Ort des genehmigten Telearbeitsplatzes. An festgelegten Präsenztagen gilt § 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Textziffern 2.2.1 und 2.2.2. Bei Telearbeit ohne festgelegte Präsenztage, beim Tausch von Telearbeits- und Präsenztagen sowie bei Wohnraumarbeit gilt immer der Wohnungsbegriff nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Textziffern 2.2.1 und 2.2.2.
3 Zu § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
3.1 Zu Absatz 1
3.1.1 Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen Dienstreisender und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Hierauf ist bereits im Anordnungs-/Genehmigungsverfahren zu achten. Hinsichtlich der Dauer sind Dienstreisende gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass abweichend von den aus persönlichen Gründen gewählten tatsächlichen Reisezeiten die Reisekostenvergütung nur eine zeitgerechte An- und Abreise berücksichtigen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Die Wahl des Beförderungsmittels zur Erledigung des Dienstgeschäftes ist den Dienstreisenden grundsätzlich freigestellt; abweichend hiervon darf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zur Durchführung der Reisen nur aus dienstlichen (beispielsweise Sicherheitsaspekte) oder aus Fürsorgegründen (beispielsweise widrige Witterungsverhältnisse, Übermüdung) angeordnet werden. Bei Telearbeit und Wohnraumarbeit sind die Fahrten zwischen der Dienststätte und dem Ort der Telearbeit oder der Wohnraumarbeit private Fahrten von und zur Arbeit und reisekostenrechtlich nicht erstattungsfähig. Ist die Wohnung nach § 2 Absatz 2 an festgelegten Telearbeitstagen eine andere als an den Präsenztagen und werden diese privaten Fahrten zur Aufnahme der Telearbeit oder Präsenz mit Dienstreisen verbunden, sind nur die durch die Erledigung des Dienstgeschäfts zusätzlich entstehenden Kosten erstattungsfähig; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt. Bei Wohnraumarbeit besteht nur eine Wohnung nach § 2 Absatz 2. Werden Fahrten im Zusammenhang mit Wohnraumarbeit mit Dienstreisen verbunden, sind nur die zusätzlich durch die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten erstattungsfähig; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.
3.1.2 Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise. Der Antrag auf Reisekostenvergütung ist innerhalb der Ausschlussfrist bei der Beschäftigungsbehörde oder bei der zuständigen Abrechnungsstelle schriftlich oder elektronisch einzureichen. Ein gewährter Abschlag (Textziffer 3.1.5) ist zurückzuzahlen, wenn ein Antrag auf Reisekostenvergütung nicht innerhalb der Ausschlussfrist gestellt wird. Die Kosten für zur Verfügung gestellte Reisemittel - beispielsweise Fahr- und Flugscheine - werden belassen, wenn sie zur Durchführung der Dienstreise genutzt wurden. In den Fällen des § 10 Abs. 2 beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, an dem dem Beschäftigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird.
3.1.3 Maßgebliche Kostenbelege sind die Nachweise der dienstreisebedingten Ausgaben, für die eine Erstattung beantragt wird. Ausgaben bis zu 10 Euro je Tag einer Dienstreise müssen nicht durch Belege nachgewiesen werden.
Maßgebliche Kostenbelege für Ausgaben von mehr als 10 Euro und höchstens 75 Euro je Tag einer Dienstreise, bei einer mehrtägigen Dienstreise maximal bis zu einem Gesamtbetrag von 200 Euro für die gesamte Dienstreise, sind nur auf Verlangen, in allen anderen Fällen unverzüglich mit dem Erstattungsantrag vorzulegen oder nachzureichen.
Ungeachtet dessen sind die Ausgaben im Erstattungsantrag nach Zweck und Höhe im Einzelnen immer anzugeben und gegebenenfalls zu begründen.
3.1.4 Grundsätzlich sollen Dienstreisen nicht vor 6 Uhr anzutreten und nicht nach 24 Uhr zu beenden sein. Ein früherer Beginn oder ein späteres Ende aus dienstlichen Gründen (beispielsweise zweckmäßige Verkehrsmittel, dienstlich bereitgestellte Mitfahr- oder Mitfluggelegenheiten) bleiben unberührt. Allgemein arbeitsfreie Tage sollen als Reisetage vermieden werden.
3.1.5 Dienstreisende können einen Abschlag in Höhe von 80 Prozent auf die zu erwartende Reisekostenvergütung verlangen, sofern diese voraussichtlich 200 Euro übersteigt. In besonderen Fällen kann durch die oberste Dienstbehörde ein geringerer Betrag festgesetzt werden. Sind Dienstreisende im Besitz einer im Rahmen einer dienstlichen Vereinbarung erworbenen persönlichen Kreditkarte, soll grundsätzlich auf Abschläge verzichtet werden, soweit die voraussichtlichen Auslagen durch den Kreditrahmen gedeckt sind.
3.1.6 Beschäftigte des Landes Brandenburg (Personenkreis nach Textziffer 1.1.2) können gemäß § 63 Abs. 2 LBG auf die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG n. F. zustehende Reisekostenvergütung ganz oder teilweise verzichten. Der Verzicht kann nicht gefordert werden; er ist nur auf Wunsch oder im Einverständnis mit dem Dienstreisenden möglich.
3.2 Zu Absatz 2
Anrechenbare Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 2 sind sowohl Geldbeträge als auch geldwerte Vorteile (zum Beispiel Sachleistungen, Nutzungsberechtigungen, Rabatte, Boni, Gutschriften, geldwerte Leistungen aus Bonusprogrammen), die der oder dem Dienstreisenden unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden. Können sie nicht bei derselben Dienstreise berücksichtigt werden, sind sie bei einer späteren Dienstreise einzusetzen. Die private Nutzung ist ausgeschlossen. Leistungen, die auf Grund von Fahrgast- oder Fluggastrechten als Entschädigung für eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung dem persönlichen Bereich der oder des Dienstreisenden zuzuordnen sind und Entschädigungsleistungen auf Grund von Ausfällen (Nichtbeförderungen, Annullierungen) oder Verspätungen werden nicht angerechnet. Von den Verkehrsträgern gewährte Unterstützungsleistungen (zum Beispiel Gutscheine für Taxifahrten, Übernachtungen oder vollständige Mahlzeiten) hingegen sind nach den Anrechnungsvorschriften des Bundesreisekostengesetzes (§ 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2) in der Weise zu berücksichtigen, dass eine Erstattung im Rahmen der Reisekostenvergütung für diese Ausgaben nicht erfolgt.
4 Zu § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
4.1 Zu Absatz 1
4.1.1 Zu den Fahrtkosten gehören auch die Auslagen für
Zu- und Abgang am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort,
dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich notwendiger Fahrten zur und von der Unterkunft,
Aufpreise und Zuschläge für Züge,
Reservierungsentgelte,
Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge,
Beförderung des notwendigen dienstlichen und persönlichen Gepäcks.
4.1.2 Eine mindestens zweistündige Fahrzeit liegt vor, wenn bei Bahnfahrten für die einfache Strecke der Zeitraum von der planmäßigen Abfahrt bis zur planmäßigen Ankunft einschließlich Umsteigezeiten zwei Stunden beträgt. Fahrzeiten für Zu- und Abgänge mit Bus, Straßen-, U- und S-Bahn bleiben unberücksichtigt. Für die Berechnung der Fahrzeit ist grundsätzlich die planmäßige Abfahrt von beziehungsweise die Ankunft an dem dem Dienstreisebeginn beziehungsweise dem Dienstreiseende nächstgelegenen Bahnhof maßgebend.
Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden werden die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes erstattet. Ein triftiger Grund für die Nutzung einer höheren Klasse ist durch die Dienstreisende oder den Dienstreisenden nachzuweisen und liegt vor, wenn
der Fahrpreis in der höheren Klasse unterhalb des günstigsten Fahrpreises in der niedrigeren Klasse liegt,
alle Fahrten in niedrigeren Klassen ausgebucht sind und die Benutzung der höheren Klasse zum günstigsten Fahrpreis es der oder dem Dienstreisenden ermöglichen würde, noch pünktlich seinen oder ihren Veranstaltungsort zu erreichen,
der Geschäftsort eher erreicht werden kann, sodass - im Gegensatz zu allen Fahrten in niedrigeren Klassen - eine Hotelübernachtung eingespart werden kann,
die oder der Dienstreisende zur Nutzung eines personengebundenen Dienstkraftfahrzeuges berechtigt ist (vergleiche Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie),
die oder der Dienstreisende eine höhere Klasse nutzen muss, weil die durch sie oder ihn aus dienstlichen Gründen zu bewachende, observierende, beschützende oder zwingend zu begleitende Person ebenfalls eine höhere Klasse des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nutzt, oder
auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen - aG - eingetragen ist.
Das Vorbereiten des Dienstgeschäfts, dienstliche Besprechungen oder das Aktenstudium während der Fahrt rechtfertigen nicht die Nutzung einer höheren Klasse, ebenso wenig die Besoldungsgruppe einer oder eines Dienstreisenden.
Liegt eine mindestens zweistündige Fahrzeit vor und wird Dienstreisenden der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die nächsthöhere Klasse zuerkannt, gilt dies von Anfang an.
Wird der Nachweis eines triftigen Grundes für die Nutzung einer höheren Klasse durch die oder den Dienstreisenden nicht erbracht, wird - unter der Annahme der Verfügbarkeit - lediglich der günstigste Vergleichspreis der niedrigeren Klasse erstattet.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
4.1.3 (aufgehoben)
4.1.4 Flugkosten werden erstattet, wenn der Flug aus dienstlichen (beispielsweise terminbedingt, dienstlich bereitgestellte Flugkontingente) oder wirtschaftlichen Gründen (beispielsweise weil bei Flugzeugbenutzung geringere Reisekosten entstehen als bei Bahnfahrten oder ein Arbeitszeitgewinn von insgesamt mindestens einem ganzen Arbeitstag entsteht) geboten ist.
4.1.5 Flugkosten können in Ausnahmefällen erstattet werden, wenn sich auf Grund der Flugzeugbenutzung die Dauer der Dienstreise erheblich reduziert und dadurch zwingende Familienpflichten (notwendige Betreuung der mit Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und pflegebedürftigen nahen Angehörigen) besser wahrgenommen werden können und eine Alternative zur Betreuung durch den Dienstreisenden nicht besteht.
4.1.6 Dienstliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 können auch vorliegen, wenn der körperliche oder gesundheitliche Zustand Dienstreisender das Benutzen einer höheren Klasse rechtfertigt. Dies berücksichtigt, dass solche Beeinträchtigungen im Gegensatz zu § 4 Abs. 3 auch vorübergehend vorliegen können. Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse werden ebenfalls erstattet, wenn Dienstreisende beispielsweise ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mussten, das nur diese Klasse führt oder dessen andere Klassen ausgebucht waren. Haben Dienstreisende mit Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse freiwillig die niedrigere Klasse benutzt, werden Fahrtkosten auch nur für diese Klasse erstattet.
4.2 Zu Absatz 2
4.2.1 Bei der Erstattung der entstandenen Kosten ist regelmäßig der jeweilige Normalpreis abzüglich des dem Dienstherrn gewährten Rabatts zugrunde zu legen. Es ist jedoch bei der Reisevorbereitung zu berücksichtigen, dass im Einzelfall auch besondere Ermäßigungen, beispielsweise solche durch frühzeitige Buchung und sonstige Festlegungen wie Zugbindung, in Anspruch genommen werden können (beispielsweise Sparpreis 25 oder 50,
Surf & Rail
-/Sommer-/Winter- oder Spezialangebote der DB AG).
4.2.2 Die Kosten einer BahnCard sind zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist
und
der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt (im Regelfall
nur
BahnCard 2. Klasse). Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen. Bei der Amortisationsberechnung ist der Flexpreis als Vergleichsgrundlage heranzuziehen. Auf das Rundschreiben des MdF vom 28. September 2018 - 12-FD 2704.4-001/10 - wird hingewiesen.
4.2.3 Vergünstigungen aus Bonusprogrammen, die auf dienstlicher Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beruhen, sind ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung zu stellen und zu verwenden. Sie dürfen auch dann nicht privat genutzt werden, wenn sie zu verfallen drohen. Satz 1 gilt nur dann, wenn der Dienstherr für die Nutzung der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel die Kosten übernommen oder erstattet hat.
4.2.4 Dienstreisende haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten, wenn sie beispielsweise privat oder dienstlich beschaffte Fahrkarten (beispielsweise Netz- oder Zeitkarten, Jobtickets und Ähnliches) beziehungsweise Fahrausweise für schwerbehinderte Menschen (§ 145 des Sozialgesetzbuches - IX. Buch -) nicht nutzen. Sie haben keinen Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer dienstlich genutzten privaten Fahrausweise.
4.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)
4.4 Zu Absatz 4
4.4.1 Mietwagen im Sinne des § 4 Absatz 4 sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Erledigung eines Dienstgeschäfts bei einem gewerblichen Anbieter angemietet oder geleast werden. Für ohnehin durch Dienstreisende genutzte Miet- oder Leasingkraftfahrzeuge, die nur gelegentlich für Dienstreisen genutzt werden, gelten die Entschädigungsregelungen des § 5.
4.4.2 Triftige Gründe für die Anmietung eines Mietwagens liegen vor, wenn zur Erledigung des Dienstgeschäftes regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht genutzt werden können und deshalb ein Kraftfahrzeug benutzt werden muss
und
ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht. Grundsätzlich können nur die Kosten für die Anmietung eines Kraftfahrzeuges der unteren Mittelklasse (beispielsweise Golfklasse) erstattet werden. Die Anerkennung triftiger Gründe ist in der Regel vor Antritt der Dienstreise einzuholen.
4.4.3 Triftige Gründe für eine Taxibenutzung liegen insbesondere vor, wenn
im Einzelfall dringende dienstliche Gründe vorliegen,
zwingende persönliche Gründe vorliegen (beispielsweise Gesundheitszustand),
regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren oder
Fahrten zwischen 22 und 6 Uhr
das Benutzen dieses Beförderungsmittels für Zu- und Abgang sowie Fahrten am Geschäftsort notwendig machen. Ortsunkundigkeit und widrige Witterungsverhältnisse sind keine triftigen Gründe.
4.4.4 Liegt ein triftiger Grund nach den Textziffern 4.4.2 und 4.4.3 nicht vor, richtet sich die Reisekostenvergütung nach § 5 Abs. 1. In diesen Fällen ist die Angabe der gefahrenen Kilometer oder die Angabe der mit dem Taxi gefahrenen Strecke (Start- und Zieladresse) erforderlich.
5 Zu § 5 Wegstreckenentschädigung
5.0. Mit der Gewährung von Wegstreckenentschädigung nach § 5 sind auch die Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten.
5.1 Zu Absatz 1
5.1.1 Die Besitz- und Eigentumsverhältnisse des privaten Kraftfahrzeuges sind ohne Belang. Als Kraftfahrzeug gilt jedes motorbetriebene Fahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes. Andere motorbetriebene Fahrzeuge sind beispielsweise private Flugzeuge oder Boote.
5.1.2 Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. Verkehrsübliche Strecken sind alle Verkehrswege, auf denen die auswärtige Dienststelle/Dienststätte und bei Rückkehr die Wohnung/Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann; dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg die/der Dienstreisende persönlich benutzt; Entsprechendes gilt auch bei Dienstreisen am Dienst-/Wohnort. Als maßgebliche Strecke ist im Regelfall nur die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung/Dienststätte und auswärtiger Dienststelle/Dienststätte (Textziffer 2.1.3 Satz 2) anzusehen. Längere Strecken sollen berücksichtigt werden, wenn sie insbesondere auf Grund der Verkehrsverhältnisse (beispielsweise Stau, Straßenbaumaßnahmen, Umfahren verkehrsberuhigter Zonen, offensichtlich verkehrsgünstiger) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden, wenn hierdurch eine - im Verhältnis zur kürzesten Straßenverbindung - erhebliche Fahrzeitverkürzung erzielt wird. Wegstreckenentschädigung wird auch für dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich der Fahrten zu und von der Unterkunft gewährt.
5.1.3 Benutzen Dienstreisende für Fahrten zum und vom Bahnhof/Flughafen ein privates Kraftfahrzeug, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 gewährt. Diese Wegstreckenentschädigung wird auch für die so genannte Leerfahrt gewährt.
5.1.4 Der Höchstbetrag in Höhe von 130 Euro berücksichtigt die Wegstreckenentschädigung für die gesamte Dienstreise. Die Erhöhung des Betrages auf 150 Euro durch die oberste Dienstbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 3 (Kann-Bestimmung) zeigt, dass dies nicht der Regelfall sein soll, und ist daher auf Ausnahmefälle zu beschränken.
Als dienstlicher Grund im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt es beispielsweise, wenn durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges zwingende Familienpflichten wahrgenommen werden können (notwendige Betreuung der mit Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder und pflegebedürftigen nahen Angehörigen) und eine Alternative zur Betreuung durch den Dienstreisenden nicht besteht. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
5.1.5 Dienstreisende sind vor Antritt der Dienstreise darauf hinzuweisen, dass bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges, für die eine Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 gewährt werden kann, eine Sachschadenshaftung des Dienstherrn nur nach den hierfür geltenden Bestimmungen geleistet werden kann. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
5.2 Zu Absatz 2
5.2.1 Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten
Kraftwagens
(im Gegensatz zu Textziffer 5.1.1 Satz 2, hier
nur
Personen
kraftwagen
) kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte getroffen werden. Für Zu- und Abgänge zu den Hauptverkehrsmitteln und für Dienstreisen aus Anlass der Abordnung (§ 11 Abs. 1 Satz 1), insbesondere im Rahmen der Aus- oder Fortbildung, ist ein erhebliches dienstliches Interesse grundsätzlich
nicht
anzuerkennen; sofern hiervon abgewichen wird, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
5.2.2 Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens liegt vor, wenn ein Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder die Benutzung des Kraftwagens nach Sinn und Zweck eines Dienstgeschäftes notwendig ist
und
ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht,
ein Diensthund mitzunehmen ist,
schweres (mindestens 25 Kilogramm) und/oder sperriges Dienstgepäck
- kein persönliches Reisegepäck -
mitzuführen ist,
die Benutzung eines Kraftwagens es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten,
eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen - aG - vorliegt.
Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch dann angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch die regelmäßige Benutzung von privaten Kraftwagen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen (Kauf oder Leasing) dauerhaft verzichtet werden kann (beispielsweise bei Beschäftigten mit regelmäßiger Außendiensttätigkeit).
5.2.3 Von der reisekostenrechtlichen Entscheidung über die gemäß § 5 BRKG zustehende Wegstreckenentschädigung ist der Umfang der daneben zustehenden Sachschadenserstattung nach den hierfür geltenden Bestimmungen im Schadensfall abhängig.
5.3 Zu Absatz 3
Benutzen Dienstreisende mindestens vier Mal innerhalb eines Monats ein Fahrrad, wird als Wegstreckenentschädigung für jeden maßgeblichen Monat ein Betrag in Höhe von fünf Euro gewährt. Die viermalige Nutzung eines Fahrrades innerhalb eines Monats bezieht sich auf zurückgelegte Einzelstrecken und nicht auf die Zahl der Dienstreisen. Das Vorhandensein der Voraussetzung ist monatlich nachträglich anzuzeigen. Werden im Einzelfall höhere Kosten (beispielsweise Mietfahrrad) nachgewiesen, werden diese erstattet.
6 Zu § 6 Tagegeld
6.1 Zu Absatz 1
6.1.1 Die Verweisung auf das Einkommensteuergesetz (EStG) stellt bezüglich des bei Dienstreisen unterstellten und damit erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwands auf die für alle Beschäftigten in Fällen der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte steuerlich abzugsfähigen Pauschbeträge ab.
Die Höhe der Verpflegungspauschale bestimmt sich nach § 9 Absatz 4a Satz 3 EStG in seiner jeweils geltenden Fassung.
Hat der Beschäftigte keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Verpflegungspauschalen entsprechend.
6.1.2 Führen Dienstreisende an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durch, gilt entsprechend der Lohnsteuerrichtlinie, dass zur Festsetzung der Dauer der Dienstreise die Abwesenheitszeiten im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 3 EStG zusammenzurechnen sind.
6.1.3 Unter dem „Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit“ (auch: Tätigkeitsmittelpunkt) im Sinne der in Textziffer 6.1.1 zitierten steuerrechtlichen Vorschrift ist für Dienstreisende die Dienststätte (Textziffer 2.1.3) zu verstehen, in der sie ihre regelmäßigen Dienstgeschäfte zu erledigen haben.
6.1.4 Eine Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 ist als gering anzusehen, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt.
6.2 Zu Absatz 2
Ein Einbehalt für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung erfolgt, wenn es sich im Einzelnen um vollwertige Mahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nach inländischen Maßstäben handelt.
Hinweis:
Auf die jeweils geltenden lohnsteuerrechtlichen Regelungen zur Versteuerung eines gegebenenfalls eintretenden geldwerten Vorteils wird hingewiesen.
7 Zu § 7 Übernachtungsgeld
7.1 Zu Absatz 1
7.1.1 Übernachtungsgeld wird entweder pauschal gewährt, wenn keine oder geringere Kosten als 20 Euro entstanden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1) oder in Höhe entstandener notwendiger Kosten (§ 7 Abs. 1 Satz 2).
7.1.2 Übernachtungsgeld wird nicht bei Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte gewährt, wenn Art und Zweck des Dienstgeschäftes die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließen (beispielsweise Nachtfahrten, Nachtkontrollen, Schichtdienst), also eine Übernachtung nicht vorliegt.
7.1.3 Übernachtungskosten sind als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 75 Euro nicht überschritten wird. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen. Unabhängig davon werden Übernachtungskosten erstattet, wenn die Reisestelle diese bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat. Dies gilt auch, wenn sie die Zimmerreservierung selbst durchführt (auch von dort beauftragtes Reisebüro) oder Dienstreisende Zimmer aus einem von der Reisestelle herausgegebenen Hotelverzeichnis buchen. Bei der Feststellung der Angemessenheit bleiben Anteile für die Verpflegung, beispielsweise Frühstück, unberücksichtigt. Übernachtungskosten können als angemessen angesehen werden, wenn der Veranstalter eine Vorauswahl der geeigneten Hotels für die entsprechende Veranstaltung getroffen hat und die Hotels vom Veranstalter reserviert wurden.
7.1.4 Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, werden unter Beachtung des § 6 Abs. 2 erstattet, unabhängig davon, ob der Inklusivpreis nach Übernachtungs- und Frühstücksanteil getrennt auf derselben Rechnung ausgewiesen ist; vorausgesetzt, der Frühstücksanteil ist nicht als gesonderte Wahlleistung erkennbar. Beinhaltet der Zimmerpreis neben dem Frühstück weitere Verpflegungskosten (so genannte Halb- oder Vollpension), wird dieser ebenfalls unter Beachtung des § 6 Abs. 2 als Übernachtungskosten erstattet.
7.1.5 Bei gemeinsamer Übernachtung mehrerer Dienstreisender in einem Mehrbettzimmer sind die Übernachtungskosten gleichmäßig nach Anzahl der Personen aufzuteilen. Übernachten Dienstreisende mit nicht erstattungsberechtigten Personen in einem Zimmer, ist der Preis erstattungsfähig, der bei alleiniger Nutzung eines Zimmers zu zahlen wäre; ohne Nachweis sind die Übernachtungskosten gleichmäßig auf die Personen aufzuteilen. Sofern dienstbedingt die Begleitung in Erfüllung von Repräsentationspflichten der/des Dienstreisenden erfolgt, werden nachgewiesene notwendige Übernachtungskosten für die Begleitperson als sonstige Kosten nach § 10 Abs. 1 erstattet.
7.2 Zu Absatz 2
Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, wird für dieselbe Nacht Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mussten. Dieses gilt sinngemäß auch, wenn bei der Benutzung von Beförderungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) eine zusätzliche Übernachtung erforderlich wird. Textziffer 7.1.3 ist anzuwenden.
8 Zu § 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
8.1 Die Ermäßigung nach § 8 Satz 1 gilt nur für volle Kalendertage des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort. Die Dauer der Dienstreise wird durch eine Zwischendienstreise oder ein privates Verlassen des Geschäftsortes nicht unterbrochen. Im Übrigen hat die Behörde beispielsweise bei Urlaub und Krankheit zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Beendigung der Dienstreise anzuordnen. In diesem Fall beginnt die vierzehntägige Frist mit dem Tag der Rückkehr an denselben Geschäftsort von neuem. Zum Aufenthalt am Geschäftsort zählen alle Tage zwischen dem Hinreise- und dem Rückreisetag.
8.2 „Besondere Fälle“ im Sinne des § 8 Satz 1 zweiter Halbsatz liegen vor, wenn wegen der Art des Dienstgeschäftes die notwendigen Auslagen für Verpflegung nicht aus dem ermäßigten Tagegeld bestritten werden können, dies gilt beispielsweise, wenn besondere Belange im Sicherheitsbereich zu berücksichtigen sind, hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
8.3 Für den Tag der Heimfahrt wird Tagegeld bis zur Ankunft an der Wohnung, für den Tag der Rückreise an den Geschäftsort ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung gewährt. Wird eine Heimfahrt an einen anderen Ort als den Wohnort durchgeführt, kann entsprechend § 8 Satz 4 ein Tagegeld für die Zeit des Aufenthalts an diesem Ort nicht gewährt werden. Als Reisebeihilfe werden höchstens die Kosten erstattet, die bei einer Heimfahrt zur Wohnung erstattungsfähig wären.
9 Zu § 9 Aufwands- und Pauschvergütung
9.1 Zu Absatz 1
Aufwandsvergütung soll vor allem in Fällen festgesetzt werden, in denen regelmäßig auf Grund der besonderen Art des Dienstgeschäfts (beispielsweise regelmäßige Dienstreisen an den gleichen Geschäftsort oder in ein gleich bleibendes Gebiet) oder der Ausführung der Dienstreisen (beispielsweise Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung) offenkundig geringere Aufwendungen für Verpflegung und/oder Unterkunft als allgemein entstehen. Erfahrungswerte können beispielsweise aus der Auswertung geeigneter Dienstreisen über einen längeren Zeitraum gewonnen werden. Geringfügige Abweichungen führen nicht zu einer Neufestsetzung der Aufwandsvergütung.
9.2 Zu Absatz 2
9.2.1 Pauschvergütungen können für die gesamte Reisekostenvergütung oder für Teile davon (beispielsweise Tage- und Übernachtungsgeld) festgesetzt werden. Es kann nach Wochen, Monaten oder anderen Zeiträumen pauschaliert werden.
9.2.2 Die Bemessung der Pauschvergütung orientiert sich an den notwendigen Aufwendungen, die Dienstreisenden erfahrungsgemäß zu erstatten wären, wenn sie jede regelmäßige oder gleichartige Dienstreise gesondert abrechnen würden. Erfahrungswerte werden üblicherweise auf Grund von Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum über die im Einzelnen abgerechneten Dienstreisen gewonnen.
10 Zu § 10 Erstattung sonstiger Kosten
10.1 Zu Absatz 1
10.1.1 Nebenkosten sind Auslagen, die ursächlich und unmittelbar mit der Erledigung des Dienstgeschäfts zusammenhängen und notwendig sind, um das Dienstgeschäft überhaupt oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu können.
10.1.2 Als erstattungsfähige Nebenkosten kommen unter anderem grundsätzlich in Betracht:
Kosten der Gepäckversendung (ab 15 Kilogramm Handgepäck), Gepäckaufbewahrung und Gepäckversicherung,
Eintrittsgeld für dienstlich notwendige Teilnahme an Veranstaltungen (beispielsweise Ausstellungen, Messen, Tagungen, Versammlungen),
dienstlich veranlasste Telekommunikationskosten,
Auslandseinsatzentgelt bei Kreditkarteneinsatz für erstattbare Reisekosten unter Berücksichtigung des Kreditkartenumrechnungskurses sowie Bankspesen oder Gebühren für Barabhebungen an Geldautomaten im Ausland,
Garagenmiete, Parkgebühren, Kosten für Fähren und Mauten bei Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen, privaten Kraftwagen, wenn an der Benutzung ein erhebliches dienstliches Interesse (§ 5 Abs. 2) festgestellt wurde, oder Mietwagen nach § 4 Abs. 4,
Parkgebühren in sonstigen Fällen (§ 5 Absatz 1 und 3) bis zu 10 Euro täglich,
Kosten für erforderliche Untersuchungen (beispielsweise Tropentauglichkeitsuntersuchung), ärztliche Zeugnisse, Grenzübertritts- und Zollpapiere, Visa, notwendige Impfungen einschließlich Sera im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen,
Kosten für eine nicht im öffentlichen Dienst stehende Begleitperson schwerbehinderter Beschäftigter werden entsprechend den Vorschriften des BRKG erstattet, wenn die oder der schwerbehinderte Beschäftigte das Dienstgeschäft nur mit fremder Hilfe ausführen kann.
Bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom Geschäftsort werden die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft an diesem Geschäftsort als Nebenkosten erstattet.
10.1.3 Nicht erstattet werden unter anderem grundsätzlich:
Reiseausstattung (beispielsweise Koffer, Taschen),
Tageszeitungen, Trinkgelder, Geschenke,
Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten,
Reiseversicherungen (beispielsweise Reise-/Flugunfallversicherung, Reiserücktrittsversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandskrankenversicherung),
Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter Kleidungs- und Reiseausstattungsstücke,
Auslagen für Kreditkarten (Jahresgebühr),
Arzt- und Arzneimittelkosten.
Betreuungs- und Pflegekosten für Familienangehörige sind keine zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendigen Ausgaben und können daher nicht erstattet werden.
10.2 Zu Absatz 2
10.2.1 Werden Dienstreisen aus dienstlichen oder zwingenden privaten Gründen, die Dienstreisende nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, haben sie unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe alle Möglichkeiten zu ergreifen, die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten. Bereits eingegangene Verpflichtungen sind so weit wie möglich rückgängig zu machen.
10.2.2 Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören unter anderem:
Kosten für die Stornierung von Flug- und Fahrscheinen sowie der Hotel-/Unterkunftsreservierung,
vorausbezahlte Teilnehmergebühren, soweit sie nicht vom Veranstalter erstattet werden.
11 Zu § 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
11.1 Zu Absatz 1
11.1.1 Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz gleich.
11.1.2 § 11 Abs. 1 Satz 4 stellt ein- und zweitägige Abordnungen hinsichtlich der zu gewährenden Reisekostenvergütung ein- und zweitägigen Dienstreisen gleich und stellt insoweit eine Ausnahme zu § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 dar. Für die hier als Dienstreise geltenden An- und Abreisen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) ist bei Kraftfahrzeugbenutzung ohne Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 für beide Fahrten deshalb nur einmal anzusetzen.
11.1.3 Bei zweitägigen Abordnungen ist in Fällen, in denen die Wohnung der/des Beschäftigten im Einzugsgebiet des Geschäftsortes liegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG), gleichzeitig mit der dienstlichen Maßnahme (Abordnung, Zuweisung, Entsendung) die tägliche Rückkehr zum Wohnort anzuordnen (faktisch eintägige Abordnung) mit der Folge, dass für die nunmehr zusätzlichen Dienstreisen Fahrtkostenerstattung nach § 4 (Textziffern 4.1.2 und 4.1.3) beziehungsweise Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 (20 Cent/Kilometer) zu gewähren ist. Dies gilt im Besonderen bei Abordnungen im Rahmen der Aus- oder Fortbildung (so genannte Aus-/Fortbildungsabordnung). § 11 Abs. 5 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
11.2 Zu Absatz 2
11.2.1 Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 ist nicht eine nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienende Unterkunft (beispielsweise Urlaubswohnung).
11.2.2 Angeordnete Vorstellungsreisen von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem jeweiligen Dienstherrn-/Arbeitgeberbereich sind Dienstreisen.
Hinweis:
In welchen Fällen und inwieweit Reisekosten bei Vorstellungsreisen von dazu aufgeforderten Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören oder bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt sind, erstattet werden können, gibt das Ministerium der Finanzen mit gesondertem Rundschreiben bekannt.
11.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)
11.4 Zu Absatz 4 (bleibt frei)
11.5 Zu Absatz 5
11.5.1 Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 5 ist jede außerhalb des Geschäftsortes gelegene Wohnung, auch beispielsweise eine Ferienwohnung, die Dienstreisenden oder mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen gehört (Personenkreis nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG mit Ausnahme der Hausangestellten und der anderen Personen). Für die Bemessung der Reisekostenvergütung ist entscheidend, ob Dienstreisende dort tatsächlich übernachten. Allein die Möglichkeit einer Nutzung reicht zur Anwendung dieser Vorschrift nicht aus.
11.5.2 Eine Wohnung im Sinne des § 11 Abs. 5 kann auch die Wohnung sein, von der Dienstreisende regelmäßig ihren Dienst antreten. Im Falle der Übernachtung in dieser Wohnung kann für die Dauer des Aufenthalts dort Tagegeld nicht gewährt werden (Textziffer 6.1).
11.5.3 Die Übernachtungspauschale kann nur einmal je Übernachtung gewährt werden; zusätzliche Fahrten werden nicht abgegolten. Die Gewährung einer Übernachtungspauschale als Ersatz der Fahrtauslagen schließt die weitere Gewährung eines Übernachtungsgeldes nach § 7 aus. Sofern Sachverhalte des § 7 Abs. 2 vorliegen, ist die Gewährung der Übernachtungspauschale als Ersatz der Fahrtauslagen ausgeschlossen.
12 Zu § 12 Erkrankung während einer Dienstreise
12.1 Bei Aufnahme in ein Krankenhaus werden für volle Kalendertage des Krankenhausaufenthaltes Tagegeld nach § 6 oder Übernachtungsgeld nach § 7 nicht gewährt. Am Aufnahme- und Entlassungstag im Krankenhaus bereitgestellte Verpflegung ist keine unentgeltliche Verpflegung im Sinne des § 6 Abs. 2. Es ist zu prüfen, ob die auswärtige Unterkunft am Geschäftsort beibehalten werden muss.
12.2 Fahrtauslagen für eine Besuchsreise werden im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung Dienstreisender nur für eine Person und nur für eine Reise erstattet.
12.3 Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.
13 Zu § 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
13.0 Eine Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen liegt vor,
wenn Urlaubs- oder andere private Reisen mit einer angeordneten oder genehmigten Dienstreise zeitlich verbunden werden, also die Reisedauer aus privaten Gründen verlängert wird (§ 13 Abs. 1),
sowie
bei Dienstreisen, die einer angetretenen Urlaubsreise unmittelbar vorangehen, diese unterbrechen, vorzeitig beenden oder sich unmittelbar daran anschließen, ohne dass Dienstreisende vor Erledigung des Dienstgeschäftes in ihre Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt sind (§ 13 Abs. 2 bis 4).
Urlaubsreisen sind Reisen in einem Zeitraum, für den der oder dem Bediensteten Urlaub erteilt worden ist. Urlaub im Sinne dieser Vorschrift ist jede Befreiung von der Dienstleistungspflicht, unabhängig davon, worauf der Freistellungsanspruch beruht, zum Beispiel Erholungsurlaub, Ausgleich von Mehrarbeitszeit, Gleittag, Sonderurlaub, Bildungsurlaub, Dienstbefreiung oder Freizeitausgleich beziehungsweise eine Kombination aus diesen. Andere private Reisen sind Reisen, für die es keiner Befreiung von der Dienstleistungspflicht bedarf (zum Beispiel Fahrten an Wochenenden oder während Freiphasen des jeweiligen Arbeitszeitmodells).
Hinweis:
Der Urlaubsbegriff des § 13 Abs. 1 Satz 3 wird somit um sämtliche Freistellungstatbestände der AZV Bbg, wie gesetzliche Feiertage, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen (§ 2 Abs. 3 Satz 1), dienstfreie Tage gemäß § 4, Gleittage (§ 7 Abs. 3), Dienstbefrei-ung/Freizeitausgleich (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3) sowie gleiche oder entsprechende Regelungen der AZV Pol beziehungsweise AZV Feu erweitert.
13.1 Zu Absatz 1
13.1.1 § 13 Abs. 1 regelt die Erstattung für alle Fälle, in denen mit einer Dienstreise Urlaubsreisen oder andere private Reisen zeitlich miteinander verbunden werden. Unabhängig von der zeitlichen Lage des Dienstgeschäftes (vor, während oder im Anschluss an eine private Reise) bemisst sich die Reisekostenvergütung, als wären Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft an den Geschäftsort gefahren und unmittelbar danach wieder in die Wohnung oder Dienststätte zurückgekehrt.
13.1.2 Die Regelung erfasst nicht die Fälle, in denen im Einvernehmen mit Dienstreisenden der Aufenthalt über die Dauer des Dienstgeschäftes hinaus verlängert wird, um beispielsweise erhebliche Fahrpreisermäßigungen zu erreichen. Die Dauer der Dienstreise richtet sich in diesen Fällen nach der Regelvorschrift des § 2 Abs. 2.
13.1.3 Die Einschränkung des § 13 Abs. 1 Satz 3 berücksichtigt das anzunehmende erhebliche private Interesse. Unabhängig von der Dauer des Dienstgeschäftes ist die Erstattung der Fahrtauslagen auf die durch das Dienstgeschäft zusätzlich entstandenen Kosten zu begrenzen. Die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes richtet sich nach Textziffer 13.1.1.
13.2 Zu Absatz 2
13.2.1 Zu § 13 Abs. 2 gehören Dienstreisen, die
vom Wohn- oder Dienstort über den Geschäftsort zum Urlaubsort,
vom Urlaubsort zum Geschäftsort und zurück zum selben Urlaubsort und
nach Beendigung des Urlaubs vom Urlaubsort über den Geschäftsort zum Wohn- oder Dienstort
führen. Dabei tritt für die Bemessung der Dauer der Dienstreise der Urlaubsort an die Stelle des Wohnortes im Sinne des § 2 Abs. 2.
13.2.2 Die Reisekostenvergütung für Dienstreisen nach Textziffer 13.2.1 ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auf die durch die Erledigung des Dienstgeschäftes zusätzlich entstehenden Kosten begrenzt. Zusätzliche Fahrtauslagen sind die, die ohne das Dienstgeschäft nicht angefallen wären.
13.3 Zu Absatz 3
13.3.1 Muss aus dienstlichen Gründen eine Urlaubsreise vorzeitig beendet werden, gelten die Sonderregelungen des § 13 Abs. 3 und 4. Wird die Anwesenheit in der Dienststätte angeordnet, gilt die Reise vom vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort als Dienstreise. Für diese Reise erhalten Dienstreisende daher die volle Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2. Dies gilt auch, wenn vor der Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort ein Dienstgeschäft an einem auswärtigen Geschäftsort durchzuführen war. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 zu.
13.3.2 Zusätzlich werden Dienstreisenden Fahrtauslagen für die zurückgelegte Strecke von der Wohnung zum Urlaubsort (Hinfahrt einschließlich gegebenenfalls bereits absolvierter Etappenfahrten), an dem Dienstreisende die Anordnung erhalten haben, gewährt. Die Höhe der Fahrtauslagen richtet sich nach dem Anteil des Urlaubs, der aus dienstlichen Gründen nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Berücksichtigungsfähig ist hier nur die Zeit einer Urlaubsreise, ein Urlaubsaufenthalt zu Hause wird nicht mitgerechnet. Die Kosten der Hinfahrt werden in voller Höhe erstattet, wenn der Urlaub in der ersten Hälfte abgebrochen werden musste, ansonsten zur Hälfte. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 zu.
13.4 Zu Absatz 4
13.4.1 Aufwendungen Dienstreisender und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht oder nicht ausgenutzt werden, sind insbesondere:
für einen Gesamtzeitraum zu entrichtende Unterkunftskosten, Stellplatzgebühren und anderes,
im Vorverkauf erworbene Eintrittskarten,
Mehrfachkarten zur Benutzung von Einrichtungen am Urlaubsort und
vorgebuchte Ausflugsfahrten.
Begleitende Personen im Sinne des § 13 Abs. 4 sind Personen,
die an der Urlaubsreise der Bediensteten teilnehmen und
deren Urlaubskosten sie ganz oder teilweise tragen.
13.4.2 Für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt begleitender Personen gilt Textziffer 13.3.2 sinngemäß. Neben den Kosten für die Rückkehr werden die durch die vorzeitige Rückfahrt nicht mehr benutzbaren Bahn- oder Flugtickets erstattet, soweit diese nicht storniert werden können.
14 Zu § 14 Auslandsdienstreisen
14.1 Zu Absatz 1 (bleibt frei)
14.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)
14.3 Die Auslandsreisekostenverordnung (ARV) berücksichtigt in Verbindung mit einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 16 (Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV) die für Auslandsdienstreisen vom Inland abweichenden Verhältnisse.
15 Zu § 15 Trennungsgeld (bleibt frei)
16 Zu § 16 Verwaltungsvorschriften (bleibt frei)
II. In-Kraft-Treten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2005 in Kraft.
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