Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
DE - Landesrecht Brandenburg

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV)
vom 19. Januar 2012 ( GVBl.I/12, [Nr. 28] )
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: „die Vertragsländer“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Die Vertragsländer errichten mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung
„GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“
(im Folgenden „Anstalt“).
Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Anstalt hat einen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und einen Sitz in München. Der für den Gerichtsstand und die Bestimmung der zuständigen Behörden maßgebliche Sitz befindet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3) Für die Anstalt gilt das Recht der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit in diesem Staatsvertrag oder in der Satzung der Anstalt nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Zweck der Anstalt
(1) Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele).
(2) Die Anstalt darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen kooperieren, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient.
§ 3 Organe
Die Organe der Anstalt sind:
die Versammlung der Trägerländer,
der Vorstand.
§ 4 Versammlung der Trägerländer
(1) In der Versammlung der Trägerländer (Gewährträgerversammlung) nehmen die Vertragsländer ihre Rechte als Träger der Anstalt wahr.
(2) Jedes Vertragsland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Gewährträgerversammlung. Jedes Vertragsland verfügt über so viele Stimmen, wie ihm nach dem bis 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger veröffentlichten Königsteiner Schlüssel Prozentpunkte zustehen.
(3) Die Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäftsführung und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik. Sie vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand sowie dem Abschlussprüfer und Prüfern für außerordentliche Prüfungen bei der Erteilung des Prüfungsauftrags und dem Abschluss der Honorarvereinbarung.
(4) Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für jeweils zwei Jahre. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Gewährträgerversammlung vor.
(5) Die Gewährträgerversammlung beschließt über:
die Satzung und deren Änderung,
Änderungen des Verteilungsschlüssels für Gewinn und Verlust der Anstalt und für die Einnahmen aus der Lotteriesteuer auf die Vertragsländer,
den Abschluss von Unternehmensverträgen,
die Feststellung des Jahresabschlusses,
die Ergebnisverwendung,
die Wahl des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen,
den Erwerb oder die vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,
die Geschäftsordnung für den Vorstand,
die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes,
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
den Wirtschaftsplan,
neue Glücksspielangebote, die bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden sollen,
Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung,
die Aufnahme von Krediten,
andere Angelegenheiten nach Bestimmung der Satzung.
Beschlüsse der Gewährträgerversammlung bedürfen der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen und der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsländer. Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 3 sind einstimmig zu treffen; Stimmenthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen.
(6) Die Gewährträgerversammlung kann sich für weitere Arten von Geschäften die Zustimmung vorbehalten.
(7) Die Gewährträgerversammlung bildet Ausschüsse nach Maßgabe der Satzung.
§ 5 Vorstand
(1) Die Anstalt wird von einem Vorstand geleitet, der die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters führt. Er ist an die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung gebunden. Der Vorstand hat der Gewährträgerversammlung nach Maßgabe der Satzung regelmäßig über die beabsichtigte Geschäftspolitik und den Gang der Geschäfte zu berichten. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich; § 4 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 93 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Aktiengesetzes ist in Bezug auf den Vorstand entsprechend anzuwenden.
§ 6 Glücksspielaufsicht
(1) Die Anstalt unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, sofern dies glücksspielrechtlich zulässig ist.
(2) Die Veranstaltungen der Anstalt bedürfen jeweils der Erlaubnis der Glücksspielaufsicht nach Absatz 1, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, gilt die Erlaubnis für das Gebiet aller Vertragsländer.
§ 7 Staatsaufsicht
Die Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht ist Rechtsaufsicht. Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeübt.
§ 8 Vertriebsstruktur
(1) Die Anstalt kann die von ihr veranstalteten Glücksspiele selbst vertreiben.
(2) Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, kann die Anstalt mit dem Vertrieb ihrer Glücksspiele auch geeignete Dritte (Vermittler) beauftragen, insbesondere die von der NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) und der SKL Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) beauftragten Staatlichen Lotterie-Einnehmer und Amtlichen Verkaufsstellen. Die Anstalt stellt sicher, dass hierdurch die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird und der beauftragte Dritte an Weisungen der Anstalt als Veranstalterin gebunden ist. Ungeachtet sonstiger Weisungen sind die beauftragten Dritten verpflichtet, der Anstalt die durch den Losabsatz erzielten Umsätze aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitz der Spielteilnehmer in den einzelnen Vertragsländern nachzuweisen. Beauftragt die Anstalt Dritte, kann sie sich bestimmte Kundengruppen und Vertriebswege vorbehalten.
(3) § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 9 Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung
(1) Die Gewinne und die Einnahmen aus der Lotteriesteuer sind angemessen unter den Vertragsländern aufzuteilen.
(2) Der Gewinn aus der Veranstaltung der Glücksspiele und die Lotteriesteuer werden unter den Vertragsländern nach dem Verhältnis der Umsätze, die durch den Losabsatz an Spielteilnehmer mit Wohnsitz in dem jeweiligen Vertragsland erzielt wurden, zu den aus dem Losabsatz erzielten Umsätzen im gesamten Lotteriegebiet verteilt (Lotteriepotential).
§ 10 Haftung
(1) Die Vertragsländer haften als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit für Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt Befriedigung nicht zu erlangen ist.
(2) Der auf das jeweilige Vertragsland entfallende Anteil an der Gewährträgerhaftung entspricht dem durchschnittlichen Anteil des jeweiligen Vertragslandes im Rahmen der Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung nach § 9 in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Haftungsfalls nach Absatz 1. Sind bei Eintritt des Haftungsfalls weniger als drei Jahre seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags vergangen, bestimmt sich die Haftung nach dem durchschnittlichen Anteil des jeweiligen Vertragslandes seit Gründung der Anstalt.
§ 11 Satzung
(1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalt, ihre Vertretung, die Rechtsverhältnisse der Anstalt und ihrer Organe sowie die Grundlagen der Buchführung, Rechnungslegung und Prüfung durch Satzung geregelt.
(2) Die Satzung und jede Änderung ist in den Amtsblättern der Vertragsländer bekannt zu machen.
§ 12 Gesamtrechtsnachfolge und Auflösung von NKL und SKL
(1) Mit Gründung der Anstalt zum 1. Juli 2012 gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Arbeitsverhältnisse und Vertriebsverträge von der NKL und der SKL auf die Anstalt über; NKL und SKL sind mit Errichtung der Anstalt ohne Abwicklung aufgelöst.
(2) Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten nach Absatz 1 auf die Anstalt erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten der Vertragsländer und der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht erhoben.
§ 13 Aufbringung der Mittel
(1) Die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält die Anstalt aus der Einbringung der mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgelösten Anstalten NKL und SKL (Altanstalten) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 12 Absatz 1.
(2) Die Vertragsländer werden sicherstellen, dass die Anstalt zum 1. Juli 2012 über ein Nettovermögen (Summe der Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen) von mindestens 25 Millionen Euro verfügt.
(3) Der von den Trägerländern der jeweiligen Altanstalten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 einzubringende Anteil am Nettovermögen der Anstalt bemisst sich nach Absatz 5. Weicht der tatsächlich auf diesem Weg eingebrachte Anteil am Nettovermögen der Anstalt von den Vorgaben des Absatzes 5 ab, findet im Innenverhältnis zwischen den Vertragsländern ein Ausgleich nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 statt.
(4) Im Folgenden gilt:
„Soll-Anteil“ ist der von den Trägerländern der jeweiligen Altanstalt nach Absatz 5 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 zum 1. Juli 2012 einzubringende Anteil an dem Nettovermögen der Anstalt.
„Ist-Anteil“ ist der Anteil der Trägerländer der jeweiligen Altanstalt an dem im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 auf die Anstalt übergegangenen Nettovermögen zum Stand 1. Juli 2012.
„Differenz-Anteil“ ist der Anteil am Nettovermögen der Anstalt, um den ein Ist-Anteil den Soll-Anteil übersteigt oder hinter ihm zurückbleibt.
„Ausgleichsbetrag" ist das Produkt des Differenz-Anteils mit dem Nettovermögen der Anstalt zum 1. Juli 2012.
(5) Der Soll-Anteil der Trägerländer der NKL an der Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 entspricht der Summe der Anteile der Trägerländer der NKL an dem für 2011 gültigen Königsteiner Schlüssel. Satz 1 gilt für den Soll-Anteil der Trägerländer der SKL entsprechend.
(6) Unterschreitet der Ist-Anteil der Trägerländer einer Altanstalt den Soll-Anteil nach Absatz 5, so steht der Anstalt ein Anspruch auf Erstattung des Ausgleichsbetrages zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2012 gegen die Trägerländer der jeweiligen Altanstalt als Gesamtschuldner zu. Die Verteilung im Innenverhältnis zwischen den Trägerländern dieser Altanstalt erfolgt nach dem für 2011 gültigen Königsteiner Schlüssel. Der Anspruch der Anstalt wird ab dem 1. Januar 2015 durch Verrechnung mit den Anteilen der Trägerländer der Altanstalt am Ergebnis der Anstalt gemäß § 9 Absatz 2 abgegolten.
(7) Übersteigt der Ist-Anteil der Trägerländer einer Altanstalt den Soll-Anteil nach Absatz 5, so wird ab dem 1. Januar 2015 der Ausgleichsbetrag an die Trägerländer dieser Altanstalt aus dem Ergebnis der Anstalt vor Verteilung des Gewinns nach § 9 bezahlt, zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2012. Im Innenverhältnis der Trägerländer dieser Altanstalt gilt der Verteilungsmaßstab nach Absatz 6 Satz 2.
§ 14 Grundkapital
Die Anstalt wird mit einem Grundkapital von 2 Millionen Euro ausgestattet. Die Vertragsländer leisten die Einlagen auf das Grundkapital durch Sacheinlage des Vermögens der Altanstalten gemäß § 12 Absatz 1.
§ 15 Personalvertretung
(1) Für die Anstalt finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.
(2) Die beiden Standorte der Anstalt in der Freien und Hansestadt Hamburg und München sind jeweils Dienststellen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
(3) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der für die betroffene Dienststelle örtlich zuständige jeweilige Präsident des Oberverwaltungsgerichts oder ein von ihm Beauftragter, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, Vorsitzender der Einigungsstelle.
§ 16 Institutionelle Übergangsregelungen
(1) Bis zur Beschlussfassung über die Satzung nach § 11 gilt die als Anlage beigefügte Gründungssatzung.
(2) Der Erste Vorstand der Anstalt besteht aus den jeweils zwei Personen, die für die Altanstalten bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 Geschäftsleitungsaufgaben wahrgenommen haben. Die Mitglieder des Ersten Vorstands sind nicht einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Vertragsländer tragen dafür Sorge, dass spätestens bis zum 31. Juli 2012 die konstituierende Sitzung der Gewährträgerversammlung stattfinden wird. Sie wird vorbereitet und geleitet vom Vertreter des Landes, das bei Vertragsschluss den Vorsitz in der Finanzministerkonferenz führt.
(4) Nach der Gründung der Anstalt werden unverzüglich Personalvertretungen in den Dienststellen Hamburg und München gewählt. Bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Personalrats, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, führen die bisherigen Personalräte von NKL und SKL kommissarisch die Geschäfte einer Personalvertretung für ihren jeweiligen Betrieb.
§ 17 Besondere Regelungen
(1) Die Lotteriesteuerverteilung für die Glückspiele, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von einer Altanstalt veranstaltet wurden, richtet sich bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 nach der Regelung im Staatsvertrag dieser Altanstalt (§ 11 NKL-StV; Artikel 8 SKL-StV).
(2) Lotterien nach Absatz 1 werden wie bisher von Lotterie-Einnehmern und Verkaufsstellen vertrieben. Die bisherigen Lotterie-Einnehmer der NKL werden mit Ablauf des 30. Juni 2012 Lotterie-Einnehmer der Anstalt für den Vertrieb von Lotterien, die vor lnkrafttreten dieses Staatsvertrages von der NKL veranstaltet worden sind. Die dazu mit der NKL vereinbarten Vertriebsverträge und die den Lotterie-Einnehmern erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse gelten fort. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Staatlichen Lotterie-Einnehmer und Amtlichen Verkaufsstellen der SKL entsprechend.
§ 18 Kündigung und Vermögensauseinandersetzung
(1) Dieser Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Er kann von jedem der Vertragsländer mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum Ende des im Jahr 2014 auslaufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den übrigen Vertragsländern schriftlich zu erklären. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn für das kündigende Vertragsland der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland oder ein ihm nachfolgender Vertrag nicht mehr gilt.
(3) Im Falle der Kündigung durch ein Vertragsland bleibt der Vertrag zwischen den übrigen Ländern in Kraft. Eine Anschlusskündigung ist nicht zulässig.
(4) Scheidet ein Vertragsland aus diesem Vertrag aus, erhält es als Abfindung den Anteil am Grundkapital und an den Rücklagen der Anstalt, der seinem Anteil am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre entspricht.
(5) Wird die Anstalt aufgelöst, so wird ihr Vermögen nach Ablösung etwa bestehender Lasten und Verbindlichkeiten unter den Vertragsländern im Verhältnis ihrer Teilnahme am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre verteilt.
§ 19 Ergänzende Vereinbarungen
Soweit zur Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen und Regelungen erforderlich werden, sind die Finanzministerinnen und Finanzminister der Vertragsländer ermächtigt, diese gemeinsam zu treffen.
§ 20 Ratifizierung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Der Vertrag tritt zum 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind bis zum 30. Juni 2012 bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu hinterlegen.
(3) Der Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Fassung vom 27. Juni 2008 bis 1. September 2008 (NKL-StV) und der Staatsvertrag über eine Staatliche Klassenlotterie in der Fassung vom 30. März 1992 bis 26. Mai 1992 (SKL-StV) treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
Für das Land Baden-Württemberg Berlin, den 15. Dezember 2011 Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern Berlin, den 15. Dezember 2011 Horst Seehofer
Für das Land Berlin Berlin, den 15. Dezember 2011 Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg Potsdam, den 15. Dezember 2011 Matthias Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen Berlin, den 15. Dezember 2011 Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Berlin, den 15. Dezember 2011 Olaf Scholz
Für das Land Hessen Berlin, den 15. Dezember 2011 Volker Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Berlin, den 15. Dezember 2011 Erwin Sellering
Für das Land Niedersachsen Berlin, den 15. Dezember 2011 David McAllister
Für das Land Nordrhein-Westfalen Berlin, den 15. Dezember 2011 Hannelore Kraft
Für das Land Rheinland-Pfalz Berlin, den 15. Dezember 2011 Kurt Beck
Für das Saarland Berlin, den 15. Dezember 2011 Annegret Kramp-Karrenbauer
Für den Freistaat Sachsen Berlin, den 15. Dezember 2011 Stanislaw Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt Berlin, den 15. Dezember 2011 Dr. Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein Berlin, den 19. Januar 2012 Peter Harry Carstensen
Für den Freistaat Thüringen Berlin, den 15. Dezember 2011 Christine Lieberknecht

Gründungssatzung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

§ 1 Rechtsform, Name und Sitz
Die Länder Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, der Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (im Folgenden: Vertragsländer) haben mit Wirkung zum 1. Juli 2012 durch Staatsvertrag (im Folgenden: GKL-Staatsvertrag) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen
„GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“
- im Folgenden: „Anstalt“ oder „GKL“ -
mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und München errichtet.
§ 2 Anstaltszweck, Aufgaben
(1) Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele).
(2) Die GKL ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
§ 3 Organe
(1) Organe der Anstalt sind
die Gewährträgerversammlung
der Vorstand.
(2) Mitglieder von Organen dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung
ihnen selbst,
einem Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung,
einem Unternehmen, bei denen sie
Gesellschafter oder
Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans sind,
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In Bezug auf Vorstandsmitglieder gilt Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht, soweit sie Organfunktionen in Beteiligungsunternehmen der Anstalt ausüben.
§ 4 Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung ist von ihrem Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich und im Übrigen dann einzuberufen, wenn eines der Vertragsländer oder der Vorstand es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(2) Die Einladung zu der Gewährträgerversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen, in denen der Vorstand Gegenstand und Zweck der Beschlussvorlage erläutert. Der Vorstand nimmt an der Versammlung teil, soweit diese nichts anderes beschließt.
(3) Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden sowie mindestens 60 vom Hundert der Stimmen und neun Vertragsländer vertreten sind. Vertreten ist ein Vertragsland auch dann, wenn es ein von einem anderen Vertragsland entsandtes Mitglied mit der Stimmabgabe beauftragt hat. Die Beauftragung ist wirksam, wenn sie dem Vorsitzenden in Textform vorliegt.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und unverzüglich an die Vertragsländer zu übersenden ist; die Niederschrift ist der Versammlung regelmäßig in ihrer nächstfolgenden Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
(5) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Vertragsländer in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit dieser Form der Stimmabgabe einverstanden erklären. Über die Einleitung des Abstimmungsverfahrens entscheidet der Vorsitzende; er hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich protokollieren zu lassen und den Vertragsländern bekannt zu geben.
(6) Die Gewährträgerversammlung regelt im Übrigen ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung.
§ 5 Aufgaben der Gewährträgerversammlung
(1) Aufgabe der Gewährträgerversammlung ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens zu beraten und zu überwachen. Gegenstand der Beratung und Überwachung sind die Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung.
(2) Die Gewährträgerversammlung beschließt jährlich über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes. Durch die Entlastung billigt die Gewährträgerversammlung die Verwaltung der Anstalt durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(3) Über die in § 4 Absatz 5 GKL-Staatsvertrag und in dieser Satzung anderweitig bestimmten Aufgaben und Gegenstände hinaus bedürfen folgende Rechtshandlungen und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gewährträgerversammlung:
Spiel- und Gewinnpläne, Lotteriebestimmungen sowie Spielbedingungen,
Geschäftsanweisungen, Betriebsvorschriften und Vertragsmuster für die Tätigkeiten von Dritten, die mit dem Vertrieb beauftragt werden,
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
die gemeinsame Durchführung von Lotterien mit anderen staatlichen Lotterien.
(4) Die Gewährträgerversammlung kann weitere Arten von Geschäften bestimmen, die nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Die Gewährträgerversammlung kann die Kompetenz zur Zustimmung auf Ausschüsse übertragen.
(5) Kann ein Beschluss der Gewährträgerversammlung in Ausnahmefällen nicht rechtzeitig herbeigeführt werden (Notfall), ist der Vorstand mit Zustimmung des Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zu handeln berechtigt. Der Vorstand hat in diesem Fall die Gewährträgerversammlung unverzüglich unter Angabe der Gründe für sein Handeln in Textform zu unterrichten.
§ 6 Ausschüsse
(1) Die Gewährträgerversammlung bildet einen Geschäftsausschuss, einen Prüfungsausschuss sowie einen Personalausschuss als ständige Ausschüsse. Sie kann weitere Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Mitgliederzahl bestimmen. Beschlüsse von Ausschüssen sind für die Organe der Anstalt nicht verbindlich, es sei denn, die Satzung oder der Einsetzungsbeschluss sehen ausdrücklich etwas anderes vor.
(2) Der Geschäftsausschuss berät über:
die Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand,
den Wirtschaftsplan,
neue Glücksspielangebote, die bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden sollen,
Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung,
die gemeinsame Durchführung von Lotterien mit anderen staatlichen Lotterien,
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
und bereitet die Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung hierüber vor.
Der Geschäftsausschuss beschließt verbindlich anstelle der Gewährträgerversammlung über:
Spiel- und Gewinnpläne, Lotteriebestimmungen sowie Spielbedingungen,
Geschäftsanweisungen, Betriebsvorschriften und Vertragsmuster für die Tätigkeiten von Dritten, die mit dem Vertrieb beauftragt werden.
Der Geschäftsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung, dessen Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Der Prüfungsausschuss befasst sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, insbesondere mit der Vorprüfung der Unterlagen zum Jahresabschluss, der Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen sowie der Vorbereitung der Wahl und der Beauftragung des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen. Der Prüfungsausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung und dessen Stellvertreter sollen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.
(4) Der Personalausschuss bereitet die Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung über die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes vor. Dem Personalausschuss gehören der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung, dessen Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied an.
(5) Die Personen, die neben dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter der Gewährträgerversammlung den Ausschüssen angehören, werden für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Gewährträgerversammlung aus ihrer Mitte gewählt. § 4 Absatz 5 Satz 2 GKL-Staatsvertrag gilt entsprechend.
(6) Ausschüsse können eine Geschäftsordnung erhalten. Über die Geschäftsordnung eines Ausschusses beschließt die Gewährträgerversammlung.
(7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen von Ausschüssen mit Ausnahme des Personalausschusses teil, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.
(8) Beschlüsse von Ausschüssen können nur zustande kommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnehmen; § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
(9) Jedes Ausschussmitglied verfügt über eine Stimme. Ein Beschluss ist gefasst, wenn auf den Beschlussvorschlag eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt, soweit in dieser Satzung oder dem Einsetzungsbeschluss nichts anderes bestimmt ist.
(10) Über die Ausschusssitzungen wird ein Protokoll angefertigt, welches der Gewährträgerversammlung in der Regel innerhalb von einem Monat nach der Sitzung zugeleitet werden soll.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich, vorbehaltlich der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 GKL-StV. Soweit in der Geschäftsordnung und in dem Geschäftsverteilungsplan nichts anderes geregelt ist, vertreten zwei Vorstandsmitglieder die Anstalt jeweils gemeinsam.
(3) Der Vorstand kann im Rahmen der durch die Gewährträgerversammlung erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand die Vertretung der Anstalt durch Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht anderweitig regeln.
§ 8 Berichtspflichten und Risikoüberwachung
(1) Der Vorstand berichtet der Gewährträgerversammlung regelmäßig, mindestens vierteljährlich in Bezug auf die Anstalt und Unternehmen, an denen diese mit Mehrheit beteiligt ist oder die von ihr abhängig sind, über
die beabsichtigte Geschäftspolitik und anderer grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklungen von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist,
die Rentabilität der Anstalt,
den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der Anstalt,
Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von erheblicher Bedeutung sein können.
Berichte sind in der Regel in Textform zu erstatten.
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit die Anstalt gefährdende Risiken früh erkannt werden.
§ 9 Vertrieb der Lose
(1) Sofern Dritte im Sinne von § 8 Absatz 2 GKL-StV, insbesondere staatliche Lotterieeinnehmer und Verkaufsstellen, Glücksspiele der Anstalt vertreiben, erfolgt dies im Namen und für Rechnung der Anstalt.
(2) Näheres zum Verhältnis zwischen der Anstalt und den Dritten, zum Verhältnis zwischen den Dritten und den Käufern der Produkte der GKL sowie zu den Pflichten und Rechten der Anstalt und der Dritten wird in Geschäftsaufträgen, Geschäftsanweisungen, Vertriebsverträgen und Betriebsvorschriften geregelt.
§ 10 Wirtschaftsführung
(1) Die GKL ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Bei der Wirtschaftsführung sind die Ziele und Aufgabenstellungen gemäß § 2 Absatz 1 und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) §§ 1 bis 87 sowie §§ 106 bis 109 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Dezember 1971 zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S.108) finden mit Ausnahme des § 55 keine Anwendung. Auf Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69. entsprechende Anwendung.
(3) Beteiligt sich die GKL nach § 2 Absatz 2 GKL-Staatsvertrag an Unternehmen, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 11 Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand stellt jedes Jahr für das nachfolgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und legt ihn rechtzeitig vor Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres der Gewährträgerversammlung zur Genehmigung vor. Der Wirtschaftsplan gliedert sich in Erfolgs-, Investitions-, Finanz- und Stellenplan.
(3) Nachträgliche Änderungen des Wirtschaftsplans, die zu Erhöhungen von Aufwendungen, Investitionen und Personal führen, bedürfen der Zustimmung der Gewährträgerversammlung. Satz 1 gilt nicht, sofern die Erhöhungen von Aufwendungen und Investitionen einen Betrag von jeweils 250.000 Euro innerhalb eines Geschäftsjahres nicht überschreiten. Betriebsnotwendige Abweichungen in den Aufwendungsansätzen des Erfolgsplans bedürfen der Zustimmung nicht, soweit sie durch höhere Erträge zwangsläufig entstehen; andernfalls bedürfen sie der Zustimmung nur, sofern dadurch der Gesamtbetrag der Aufwendungen überschritten wird. Die Gewährträgerversammlung kann im Einzelfall abweichende Regelungen beschließen.
§ 12 Jahresabschlussbericht und Lagebericht
(1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht - gegebenenfalls auch einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht - nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100-1), zuletzt geändert am 1. März 2011 (BGBl. I S. 288, 307), für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1870), in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Jahresabschluss und Lagebericht sind der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.
(2) Die Abschlussprüfung hat auch die Geschäftsführung des Vorstandes unter Berücksichtigung der für Beteiligungen der öffentlichen Hand geltenden Prüfungsbestimmungen und der in § 53 HGrG genannten Bereiche zu umfassen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zusammen mit dem Prüfungsbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Gewährträgerversammlung mit einem Vorschlag des Vorstandes zur Ergebnisverwendung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht, unterrichtet die Gewährträgerversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung und bereitet deren Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses vor.
(4) Über die Feststellung des Jahresabschlusses ist spätestens bis zum Ablauf von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu beschließen.
§ 13 Rücklage zum Ausgleich von Planspielrisiken
Zum Ausgleich von Planspielrisiken wird eine Rücklage gebildet; über Zuführungen und Entnahmen entscheidet die Gewährträgerversammlung. Bei einer Auflösung der Rücklage ist der Verteilungsschlüssel gemäß § 18 Absatz 5 des GKL-Staatsvertrags zu Grunde zu legen.
§ 14 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Anstalt werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. § 11 Absatz 2 GKL-StV bleibt unberührt.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
zum Gesetz
Markierungen
Leseansicht