Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag)
Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag)
vom 17. Juni 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 24], S.474, 485)
Die Bundesrepublik Deutschland - Bund -
und
das Land Baden-Württemberg der Freistaat Bayern das Land Berlin das Land Brandenburg die Freie Hansestadt Bremen die Freie und Hansestadt Hamburg das Land Hessen das Land Mecklenburg-Vorpommern das Land Niedersachsen das Land Nordrhein-Westfalen das Land Rheinland-Pfalz das Saarland der Freistaat Sachsen das Land Sachsen-Anhalt das Land Schleswig-Holstein das Land Thüringen - Länder -
schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag regelt die Überleitung von Rechten und Pflichten der Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutschlandfunk" und des "Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin" (RIAS Berlin) auf die von den Ländern errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio".
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
die Deutsche Welle die gemäß § 1 und der Deutschlandfunk die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBl. I S. 862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823), errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,
RIAS Berlin der aufgrund der Anordnung des US-Headquarters vom 21. November 1945 errichtete Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin,
die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.
Artikel 2 Überleitung
(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen auf die Körperschaft, soweit in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sämtliche Rechte und Pflichten über, die dem Deutschlandfunk und dem Intendanten des RIAS Berlin zustehen und die diese übernommen haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
die Überlassungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), der Deutschen Welle und dem Deutschlandfunk vom 18./21. August 1980,
den Nutzungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Rundfunkanstalt im amerikanischen Sektor von Berlin, handelnd durch den Intendanten, vom 25. Januar/23. Februar/ 16. März 1977 und seine Nachträge.
(3) Sämtliche Geschäfts- und Betriebsunterlagen, soweit sie den nach Absatz 1 übernommenen Bestand des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin betreffen, werden der Körperschaft zur Verfügung gestellt.
(4) Die Körperschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Bezeichnungen "Deutschlandfunk" und "RIAS Berlin" zu führen.
(5) Für den Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 werden für Deutschlandfunk und RIAS Berlin eine Abschlußbilanz und ein Haushaltsabschluß erstellt. Ergibt sich im Nachhinein, daß Vermögenswerte oder Belastungen in diesen Abschlüssen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt sind, erfolgt ein entsprechender Ausgleich zwischen Bund und Körperschaft.
(6) Grundlage für die Überleitung nach Absatz 1 zwischen Bund und Ländern ist der fortgeschriebene Jahresabschluß und der Haushaltsabschluß des Jahres 1992, bereinigt um die in diesem Staatsvertrag vorgenommene Lastenverteilung zwischen Bund und Körperschaft. Ergeben sich zwischen Jahresabschluß und Haushaltsabschluß nach Satz 1 und dem Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 Belastungen, die nicht aus dem üblichen Geschäftsbetrieb herrühren oder die nicht im Haushaltsplan des Jahres 1993 berücksichtigt sind, stellt der Bund die Körperschaft von den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen oder Belastungen frei.
Artikel 3 Personal
(1) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages Beschäftigte auf 792 Planstellen einschließlich der Beschäftigten des RIAS-Berlin für die Sendetechnik auf die Körperschaft und Beschäftigte auf 240 Planstellen auf die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle über. Weitere Beschäftigte auf 204 Planstellen des Deutschlandfunks (insbesondere die Hauptabteilung Europa) sowie auf 40 Planstellen des RIAS Berlin gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1993 ebenfalls als von der Deutschen Welle übernommen. Von der Übernahme nach Satz 1 und 2 ausgeschlossen sind die Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Tanzorchester und dem Kammerchor angehören oder zugeordnet sind; Artikel 7 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Zuordnung der Beschäftigten nach Satz 1 ist in einer gesonderten Vereinbarung auf der Grundlage der entsprechenden Organisationsstruktur von Deutschlandfunk und RIAS Berlin vorgenommen; diese Vereinbarung ist dem Staatsvertrag als Anlage beigefügt.
(2) Stehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages mehr als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten auf 1032 Planstellen in einem Arbeitsverhältnis zu Deutschlandfunk und RIAS Berlin oder ist deren Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam beendet, so tritt die Deutsche Welle in die Arbeitsverhältnisse dieser Beschäftigten ein.
(3) Körperschaft und Deutsche Welle treten auf Arbeitgeberseite in die Arbeitsverhältnisse mit den in Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Staatsvertrag bezeichneten Beschäftigten ein. Die Beschäftigten haben jedoch insbesondere keinen Anspruch auf Fortsetzung der Funktion, die sie bisher bei Deutschlandfunk und RIAS Berlin ausgeübt haben. Mit Übernahme nach Absatz 1 scheiden ferner die Intendanten von Deutschlandfunk und RIAS Berlin aus ihrer organschaftlichen Stellung aus.
Artikel 4 Altersversorgung, Beihilfe
(1) Bestehende Ansprüche aus einer tarifvertraglich vereinbarten zusätzlichen Altersversorgung (Alters-, Witwen- oder Witwer-, Waisen- und Invalidenrente) der im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des Deutschlandfunks bleiben erhalten und werden nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Körperschaft erfüllt. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen werden der Körperschaft vom Bund erstattet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von Beihilfeleistungen an die im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin sowie für Ansprüche der im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des RIAS Berlin aus dem Tarifvertrag zum Vorruhestand vom 15. Juni 1986 in der Fassung vom 1. August 1990.
(3) Die von den Beschäftigten nach Artikel 3 Abs. 1 bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unmittelbar gegenüber dem Deutschlandfunk und dem RIAS Berlin erworbenen Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung bleiben als Anwartschaften gegenüber der Körperschaft bestehen. Ab Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls leistet der Bund der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Versorgungsleistungen, die sich nach dem Anteil der Dienstzeit beim Deutschlandfunk im Verhältnis zu der Zeit ergeben, die der Gesamtanwartschaft zugrunde liegt.
(4) Nähere Einzelheiten können gesondert zwischen dem Bund und der Körperschaft geregelt werden.
Artikel 5 Liegenschaften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geht das Eigentum an den Grundstücken Flur Nr. 14/1 und Flur Nr. 31, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Schöneberg, auf die Körperschaft über.
(2) Der Bund verpflichtet sich, die Grundstücke lastenfrei zu stellen. Sollten ungeachtet der Verpflichtung nach Satz 1 Belastungen aufgrund des Rechtsüberganges nach Absatz 1 auf die Körperschaft übergehen, stellt der Bund die Körperschaft von den Belastungen frei. Dem Bund steht bei einer Veräußerung der in Absatz 1 genannten Grundstücke ein Vorkaufsrecht zum Kaufpreis von 89 Mio. Deutsche Mark zu, der entsprechend der Veränderung des Verkehrswertes seit Inkrafttreten des Staatsvertrages angepaßt wird.
(3) Der Bund verpflichtet sich, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Flur Nr. 53, Flurstücke 1244 und eine Teilfläche des Flurstücks 1585, eingetragen im Grundbuch von Köln-Rondorf, der Körperschaft bis zum 30. Juni 1996 mietzinsfrei zu überlassen. Die Grundstücke werden dem Bund zum 1. Juli 1996 zur Verfügung gestellt.
(4) Einzelheiten der Überlassung nach Absatz 3 bleiben einem gesonderten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Körperschaft vorbehalten.
Artikel 6 Sendetechnik
(1) Die Körperschaft übernimmt sämtliche dem Deutschlandfunk und RIAS 1 Berlin zum 1. Juli 1991 zugewiesenen Frequenzen. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht auf Antrag der Körperschaft dieser unbefristet die Befugnis, für alle ihr bisher und zukünftig zugewiesenen Frequenzen zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Sender in eigener Netzträgerschaft zu betreiben. Die Körperschaft fordert vor Antragstellung die Deutsche Bundespost Telekom auf, in angemessener Zeit ein Angebot für den Betrieb der Sender abzugeben. Die Verleihung erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, in welchem die Körperschaft die sachlich begründete Ablehnung dieses Angebotes gegenüber dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und der Deutschen Bundespost Telekom erklärt hat oder ein Angebot der Deutschen Bundespost Telekom nicht in angemessener Zeit abgegeben wurde.
(2) Kommt eine Vereinbarung über den Betrieb aller Sender durch die Deutsche Bundespost Telekom zustande, so bietet diese den Beschäftigten der Körperschaft für die Sendetechnik, die dem RIAS-Berlin angehörten, Verträge auf Übernahme zu vergleichbaren Bedingungen an. Betreibt die Körperschaft Sender in eigener Netzträgerschaft, die bisher von der Deutschen Bundespost Telekom betrieben wurden, wirken Körperschaft und Deutsche Bundespost Telekom auf eine Lösung für die dort beschäftigten Personen hin.
(3) Die Mittelwellensender in Mainflingen (1539 kHz), Neumünster (1269 kHz) und Burg (1575 kHz) können ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Deutschen Welle in der Weise genutzt werden, wie sie der Deutschlandfunk zur Ausstrahlung der Programme der Hauptabteilung Europa bis zum 25. Juni 1992 genutzt hat.
(4) Der Bund verpflichtet sich, auch über sein Sondervermögen Deutsche Bundespost Telekom, sicherzustellen, daß die Körperschaft an den Senderstandorten nach Absatz 1 ihre Sender betreiben kann. Der Körperschaft werden im Bedarfsfall die entsprechenden Anlagen und Grundstücke zur Mitbenutzung für die Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags ohne Entgelt, aber gegen Ersatz der notwendigen Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, solange und soweit sich Anlagen und Grundstücke im Eigentum oder Besitz der Deutschen Bundespost Telekom befinden und zu Sendezwecken genutzt werden.
Artikel 7 Klangkörper
(1) Das RIAS-Tanzorchester und der RIAS-Kammerchor mit den in Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 genannten Beschäftigten auf 57 Planstellen, der Rundfunkchor Berlin, das Rundfunk-Sinfonieorchester Berlin und das Radio-Symphonie-Orchester Berlin werden von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung getragen. An dieser Gesellschaft sind der Bund mit 35 vom Hundert sowie das Land Berlin und der Sender Freies Berlin zusammen mit 25 vom Hundert beteiligt. Die Körperschaft übernimmt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages die restlichen Gesellschaftsanteile in Höhe von 40 vom Hundert der Gesellschaft, die bis zu diesem Zeitpunkt treuhänderisch von ARD und ZDF gemeinsam verwaltet werden. Kosten und sonstige Aufwendungen für die treuhänderische Verwaltung sind ARD und ZDF nach Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Körperschaft zu erstatten.
(2) Die Gesellschafter sind verpflichtet, entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil finanzielle Lasten der Gesellschaft zu übernehmen. Die Gesellschaft darf frühestens zum 31. Dezember 1999 aufgelöst oder ihre vertraglichen Grundlagen von einem der Gesellschafter gekündigt werden.
Artikel 8 Ausgleichszahlung
Aus dem der Körperschaft nach § 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 zustehenden Gebührenaufkommen wird als Ausgleich für den bundesweiten Hörfunk an den Bund eine Zahlung in Höhe von 155 Mio. Deutsche Mark geleistet. Diese Zahlung wird spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fällig.
Artikel 9 Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Sind bis zum 31. Dezember 1993 nicht alle Ratifikationsurkunden der Vertragsparteien beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Der Staatsvertrag wird ferner gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 genannte Staatsvertrag in Kraft getreten ist oder nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts der Programmauftrag und die Rechtsfähigkeit des Deutschlandfunks aufgehoben worden sind. Der Staatsvertrag wird auch gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Statut des RIAS Berlin vom 1. Januar 1973, gültig nach deutschem Recht seit 3. Oktober 1990 aufgrund von Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1274), der Programmauftrag und die Einrichtung des RIAS Berlin aufgehoben werden.
Dieser Staatsvertrag und die als Anlage beigefügte Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" geschlossen in Berlin, den 17. Juni 1993:
Für die Bundesrepublik Deutschland Der Bundesminister des Innern (gez. Rudolf Seiters)
Für das Land Baden-Württemberg (gez. Erwin Teufel)
Für den Freistaat Bayern (gez. Dr. Edmund Stoiber)
Für das Land Berlin (gez. Eberhard Diepgen)
Für das Land Brandenburg (gez. Manfred Stolpe)
Für die Freie Hansestadt Bremen (gez. Klaus Wedemeier)
Für die Freie und Hansestadt Hamburg (gez. Dr. Thomas Mirow)
Für das Land Hessen (gez. Hans Eichel)
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern (gez. Dr. Berndt Seite)
Für das Land Niedersachsen (gez. Gerhard Schröder)
Für das Land Nordrhein-Westfalen (gez. Johannes Rau)
Für das Land Rheinland-Pfalz (gez. Rudolf Scharping)
Für das Saarland (gez. Oskar Lafontaine)
Für den Freistaat Sachsen (gez. Prof. Dr. Kurt Biedenkopf)
Für das Land Sachsen-Anhalt (gez. Prof. Dr. Werner Münch)
Für das Land Schleswig-Holstein (gez. Heide Simonis)
Für das Land Thüringen (gez. Dr. Bernhard Vogel)
Protokollerklärungen
1. Zu Artikel 6 allgemein
Im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Monopole des Bundes auf dem Gebiet des Fernmeldewesens kann der Bund von der Möglichkeit von Verleihungen nur sehr zurückhaltenden Gebrauch machen. Die Verpflichtungen des Bundes in Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 4 erfolgen ausschließlich dazu, die Körperschaft bei der Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zu unterstützen. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ist im Hinblick auf die besondere Situation zugunsten einer einvernehmlichen Lösung zwischen Bund und Ländern bereit, insoweit seine Bedenken zurückzustellen. Bund und Länder sind sich einig, daß sich aus dieser Ausnahmeregelung Folgerungen für zukünftige Fälle nicht ergeben.
2. Zu Artikel 6 Abs. 1
Unbefristet heißt in diesem Zusammenhang, daß der Verleihungsakt in der Regel nicht laufzeitgebunden ist. Im Zusammenhang mit Änderungen des Frequenzbereichs-Zuweisungsplanes, internationalen Absprachen und Verträgen sowie in besonderen Fällen (Katastrophen, Krieg) muß ein Widerruf im Sinne einer Anpassung der Verleihung erfolgen können.
3. Zu Artikel 6 Abs. 4
Unter dem Begriff "Anlagen" sind insbesondere Gebäude und Türme und deren technische Infrastruktur zu verstehen. Bezüglich der Mitnutzung von Sendeanlagen, Schaltfeldern und Antennen usw. sind auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzes unter Beachtung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme gesonderte Vereinbarungen zwischen Deutscher Bundespost Telekom und Körperschaft zu treffen.
zum Gesetz
Feedback