Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassenverband (OSGV-Staatsvertrag)
DE - Landesrecht Brandenburg

Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassenverband (OSGV-Staatsvertrag)

Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassenverband (OSGV-Staatsvertrag)
vom 17. Dezember 1992 (GVBl.I/93, [Nr. 5], S.90) zuletzt geändert durch Staatsvertrag (Gesetz vom 11.03.2009) vom 28. November 2008 ( GVBl.I/09, [Nr. 3] , S.22)
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt
schließen im Bewußtsein der Verantwortung für eine funktionsfähige öffentlich-rechtliche Verbandsstruktur der Sparkassen und ihrer Träger sowie im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen und der Beachtung der regionalen Interessen nachstehenden Staatsvertrag:
§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Organe
(1) Mitglieder in dem Ostdeutschen Sparkassenverband (Verband) sind die Sparkassen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt (Vertragsländer) sowie die kommunalen Mitglieder. Kommunale Mitglieder sind bei Sparkassen mit kommunalem Träger die Träger, bei Sparkassen mit mehreren Trägern die Mitträger und bei Zweckverbandssparkassen zusätzlich die Kommunen, die Mitglieder der jeweiligen Zweckverbände sind. Kommunale Mitglieder sind bei Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe neben der Sachsen-Finanzgruppe auch die ehemaligen kommunalen Träger der Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe, bei Zweckverbänden als ehemaligen kommunalen Trägern zusätzlich die Kommunen, die Mitglieder der jeweiligen Zweckverbände sind. Das Gesamtstimmrechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern aus den vier Ländern ist in der Satzung ausgewogen zu gestalten.
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Rechtsverhältnisse werden durch Satzung geregelt, die im Amtsblatt des die Staatsaufsicht ausübenden Vertragslandes zu veröffentlichen ist. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des für die Staatsaufsicht zuständigen Landesministeriums (§ 3).
(3) Der Verband hat innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit über seinen dauerhaften Verbandssitz zu entscheiden.
(4) Organe des Verbandes sind:
die Verbandsversammlung,
der Verbandsvorstand,
das Geschäftsführende Vorstandsmitglied.
In der Verbandsversammlung gilt grundsätzlich für die Mitglieder das Kapitalstimmrecht, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt wird. In Personalwahlangelegenheiten und bei Satzungsänderungen wird nach Köpfen abgestimmt.
(5) Die Mitglieder der Verbandsorgane handeln in dem ihnen von der Satzung zugewiesenen eigenen Aufgabenbereich nach ihrer freien Überzeugung. Sie sind insoweit an Weisungen nicht gebunden.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Verband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, insbesondere die Sparkassen und die Aufsichtsbehörden zu beraten, die Träger in Fragen des Sparkassenwesens zu unterstützen und Prüfungen bei Mitgliedssparkassen durchzuführen. Der Verband ist zur Gleichbehandlung aller Mitglieder, unabhängig von Art und Struktur, verpflichtet. Der Verband hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg vom 1. April 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 [GVBl. I S. 106]).
(2) Der Verband unterhält in jedem der Vertragsländer einen Landesbeirat. Dieser wird von den Mitgliedern in den jeweiligen Ländern gewählt. Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen zur Wählbarkeit und zur Einräumung von Gastrechten. Die Landesbeiräte haben die Aufgabe, den Verband zu allen landesspezifischen Besonderheiten des Sparkassenwesens zu beraten und die Erfüllung der Verbandsaufgaben auf Landesebene zu unterstützen.
(3) Jeder Landesbeirat hat das Recht, in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand gehört zu werden sowie Anträge zur Beschlussfassung in diesen Organen zu stellen. Er hat weiter das Recht, bis zu zwei Vertreter der Träger in die überregionalen und regionalen Arbeitsgemeinschaften des Verbandes als Mitglieder zu entsenden. Er kann Vertreter des Verbandes und Sachverständige hinzuziehen, um über Fragen des Sparkassenwesens unterrichtet zu werden. Die Landesbeiräte wählen jeweils vier Mitglieder für den Verbandsvorstand.
(4) Der Verband unterrichtet im Voraus die Vertragsländer über beabsichtigte Entscheidungen, die sie betreffen oder die für die Regionen der Vertragsländer von erheblicher Bedeutung sind. Dies gilt auch für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3. Zur Koordinierung der gemeinsamen Belange des Verbandes und der Vertragsländer findet mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung des Verbandsvorstandes mit den für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien der Vertragsländer statt.
(5) Der Verband unterhält eine Prüfungsstelle. Die Prüfungsstelle ist an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Vorschriften und Berufsgrundsätze gebunden, führt ihre Prüfungen nach den für Prüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards in eigener Verantwortung durch und hat sich als Abschlussprüfer registrieren zu lassen. Sie ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig und nicht an Weisungen der Verbandsorgane, die Umfang, Art und Weise oder Ergebnis der Prüfung betreffen, gebunden. Die mit Prüfungen befassten Personen nehmen keine Aufgaben der verbandspolitischen Interessenvertretung des Verbandes wahr. Die Prüfungsstelle führt bei Sparkassen und bei externen Stellen des Rechnungswesens Prüfungen durch, die vorgeschrieben, von der Sparkasse oder einer Aufsichtsbehörde veranlasst worden sind oder auf eigener Zuständigkeit beruhen, insbesondere die Prüfungen nach den Regelungen der Satzung für den Sparkassenstützungsfonds. Bestellung und Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Staatsaufsicht.
§ 3
Staatsaufsicht
(1) Der Verband unterliegt der Staatsaufsicht (Rechtsaufsicht) der Vertragsländer. Die Staatsaufsicht umfasst auch die Prüfung der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 3. Die Staatsaufsicht wird - entsprechend der alphabetischen Reihenfolge - im fünfjährigen Wechsel jeweils durch das für die Sparkassenaufsicht zuständige Landesministerium ausgeübt. § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210) findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Staatsaufsicht erstreckt sich auch auf die Prüfungsstelle und umfasst die Einhaltung der sich aus § 2 Abs. 5 ergebenden Pflichten. Sie kann hierzu bei Bedarf Untersuchungen durchführen, hierzu auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält die Staatsaufsicht konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, hat sie diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Sie kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Verband die Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters verlangen. Die Staatsaufsicht in diesem Bereich wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnis verfügen und in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren. Das gemäß Absatz 1 Satz 3 zuständige Landesministerium legt die Überwachung in diesem Bereich planmäßig offen. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien haben ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der jeweiligen Landesbeiräte. Sie haben das Recht, in den Sitzungen der Verbandsversammlung sowie der jeweiligen Landesbeiräte Stellung zu nehmen.
(4) Der Verband ist verpflichtet, bei der Errichtung von rechtlich unselbständigen und rechtlich selbständigen Einrichtungen und bei Beteiligungen des Verbandes die regionale Ausgewogenheit angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für mittelbare Beteiligungen des Verbandes.
§ 4
Einnahmen
(1) Einnahmen des Verbandes sind insbesondere die Verbandsumlage, Prüfungsgebühren, Zins-, Beteiligungs- und Grundstückserträge.
(2) Der Verband hat bei der Bemessung der zur Deckung der Verbandskosten notwendigen Finanzierungsbeiträge die Inanspruchnahme von Verbandsleistungen in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu berücksichtigen.
§ 5
Jahresabschluss
(1) Spätestens sechs Wochen vor Beginn des Geschäftsjahres legt das Geschäftsführende Vorstandsmitglied dem Verbandsvorstand und den für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien den Entwurf des Wirtschaftsplanes, die Fortschreibung der mittelfristigen Unternehmensplanung einschließlich der Beteiligungen und eine Berechnung für die im kommenden Jahr zu erhebenden Umlagen vor.
(2) Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied stellt bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht nach den kaufmännischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auf. Die für große Kapitalgesellschaften geltenden Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer geprüft. Die Bestellung bedarf der Zustimmung durch die Staatsaufsicht im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof des Landes, das die Staatsaufsicht führt. Hinsichtlich der Prüfungsschwerpunkte hat sich der Verband mit dem in Satz 2 genannten Landesrechnungshof ins Benehmen zu setzen. Der Entwurf des Prüfungsberichts wird in dem zuständigen Ausschuss des Verbandsvorstandes unter Anwesenheit der für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien besprochen.
(4) Innerhalb von zehn Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres beschließt die Verbandsversammlung über die Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Entlastung des Verbandsvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Für die Offenlegung gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend. An die Stelle des Handelsregisters tritt die von der Landesregierung des Landes Brandenburg bestimmte Stelle.
§ 6
Prüfung durch die Landesrechnungshöfe
Die Landesrechnungshöfe der Vertragsländer prüfen gemeinsam die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes. Die Prüfung der Betätigung des Verbandes bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, erfolgt unter Beachtung kaufmännischer Gesichtspunkte. Gehören dem Verband Anteile an Gesellschaften in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfange, so hat er darauf hinzuwirken, dass den Landesrechnungshöfen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden. Der Landesrechnungshof eines Vertragslandes kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Landesrechnungshof eines anderen Vertragslandes übertragen oder von diesem Prüfungsaufgaben übernehmen. Bei der Durchführung der Prüfung können sich die Landesrechnungshöfe sachverständiger Dritter bedienen. Die Prüfungsergebnisse werden ausschließlich dem Verband sowie den für die Sparkassenaufsicht zuständigen Landesministerien zugeleitet.
§ 7
Anzuwendendes Recht
Soweit dieser Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, ist hinsichtlich der Rechtsverhältnisse des Verbandes, auf die Landesrecht Anwendung findet, das Landesrecht des Landes Brandenburg maßgebend.
§ 8
Sparkassenrecht
(1) Die Vertragsländer erklären ihre Absicht, ein weitgehend einheitliches Sparkassenrecht gemeinsam zu erhalten und fortzuentwickeln.
(2) Die Regelungen des Sparkassenstützungsfonds des Verbandes gelten auch für die Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe .
(3) Ein Eintritt des Stützungsfonds wie bei Sparkassen mit einem unmittelbaren kommunalen Träger setzt voraus, dass die Sachsen-Finanzgruppe Aufgaben wahrnimmt, die der Ausübung von Kapitaleignerfunktionen bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gleichgesetzt werden können.

§ 9 Vertragsdauer

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der Vertragsländer zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2005 erfolgen. Sie ist gegenüber jedem anderen Vertragsland schriftlich zu erklären. Kündigt ein Vertragsland, kann jedes andere innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung den Staatsvertrag zu demselben Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Vertragsländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

§ 10 Ausscheiden

Scheiden Sparkassen und ihre Träger aus dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband aus, so können die Sparkassen nur ihren nominalen Anteil am Stammkapital nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden zurückfordern. Für diesen Zeitraum steht ihnen eine angemessene Verzinsung ihres nominalen Stammkapitalanteils zu. Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband ist nach dem Ausscheiden jederzeit zur Rückzahlung dieses Stammkapitalanteils befugt.

§ 11 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Landes Brandenburg hinterlegt ist.
Bonn, den 17. Dezember 1992
Für das Land Brandenburg gez. Manfred Stolpe
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern gez. Berndt Seite
Für den Freistaat Sachsen gez. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt gez. Werner Münch
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