IT-Organisation im Geschäftsbereich der Justiz
IT-Organisation im Geschäftsbereich der Justiz
vom 16. Oktober 2023 ( JMBl/23, [Nr. 11] , S.172)
Präambel
Die brandenburgische Justiz stellt sich den Anforderungen der digitalen Transformation und erneuert hierzu ihre Arbeitsabläufe grundlegend. Der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung machen den Einsatz von Informationstechnik zur unverzichtbaren Voraussetzung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Mit der Konsolidierung der IT
-Organisation schafft die brandenburgische Justiz die Grundlagen für einen hoch verfügbaren und sicheren sowie gleichzeitig effizienten Einsatz der Informationstechnik. Der Zentrale IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg (ZenIT), der mit Erlass vom 29. März 2016 ( ABl.
S.
415) auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses 202/16 vom 26. Januar 2016 errichtet wurde, bildet in dieser IT-Organisation den Mittelpunkt.
Diese Allgemeine Verfügung regelt die erforderlichen formalen Grundlagen der IT-Organisation und konkretisiert die innerhalb der IT-Organisation wahrzunehmenden Aufgaben.
§ 1
Allgemeines
(1) Der Zentrale IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg (ZenIT, § 3), die Verfahrenspflegestellen (§ 4) sowie die mit den sonstigen Verwaltungsaufgaben der Informationstechnik betrauten Stellen (§ 5) bilden die IT-Organisation der brandenburgischen Justiz.
(2) Die IT-Organisation der Justiz unterstützt die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten bei der effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend den dafür geltenden Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und den vom Strategischen Lenkungskreis IT (§ 8) und Operativen Lenkungskreis IT (§ 9) im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit gefassten Beschlüssen.
§ 2
Einrichtung der IT-Organisation
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten ist die Betriebsübernahme der technischen Infrastruktur durch den ZenIT ab dem in der Anlage in Spalte zwei angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Ab dem in der Anlage in Spalte drei angegebenen Zeitpunkt ist dort die IT-Organisation entsprechend den Grundsätzen dieser Allgemeinen Verfügung vollständig eingerichtet.
§ 3
Zentraler IT-Dienstleister der Justiz (ZenIT)
(1) Die technische Anwendendenbetreuung sowie der technische Verfahrensbetrieb obliegen dem ZenIT. Er nimmt hierbei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
die Entwicklung, die Pflege und die Bereitstellung der zentralen Basissysteme, Plattformen und Dienste für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung sowie derjenigen für den Betrieb der Fachverfahren in der Justiz des Landes Brandenburg, bezüglich der Dienste für den elektronischen Rechtsverkehr und der elektronischen Aktenführung obliegen ihm die Aufgaben einer Verfahrenspflegestelle im Sinne des § 4,
die Unterstützung bei der Entwicklung, Implementierung und Einführung von Fachverfahren bei den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und im Justizvollzug,
den Betrieb und die Sicherstellung von Integrität und Verfügbarkeit der Fachverfahren nach deren Einführung auf der Grundlage von mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten jeweils geschlossenen Vereinbarungen über die Datenverarbeitung im Auftrag,
den Betrieb des zentralen Service Desk für die Informationstechnik der Justiz und die Koordination von Störungs-, Problem- und Veränderungsmanagement,
das Anforderungsmanagement für die Entwicklung der Infrastrukturen,
die Implementierung und den Betrieb aller IT-Endgeräte,
die für die Betreuung der Informationstechnik erforderliche Fortbildung, einschließlich die der Systembetreuenden,
die Beschaffung aller IT-Komponenten und -verfahren sowie das Vertragsmanagement,
die Beschaffung der für die vorgenannten Aufgaben erforderlichen IT-Dienstleistungen (Beratung, Entwicklung, Implementierung, Schulung, Betrieb) und das Vertragsmanagement mit den Dienstleistenden,
das Management aller Konfigurationen und Lizenzen,
das einheitliche und transparente Service-Reporting,
das Sicherheitsmanagement einschließlich der Aufstellung von Sicherheitskonzepten und der Überwachung ihrer Umsetzung und Einhaltung sowie
im Rahmen seiner Zuständigkeit, die Vermögensbuchführung und der Vermögensnachweis einschließlich der integrierten Buchführung der Informationstechnik und der Softwarelizenzen gemäß § 73 der Landeshaushaltsordnung, sowie die Aussonderung der von ihm beschafften Informationstechnik.
Dies gilt nicht für Verfahren, die von anderen IT-Dienstleistenden für die Justiz des Landes Brandenburg betrieben werden.
(2) Der ZenIT wird durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes beziehungsweise eine entsprechende Tarifbeschäftigte oder einen entsprechenden Tarifbeschäftigten geführt, die oder der durch das für die Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des Strategischen Lenkungskreises IT ernannt beziehungsweise eingestellt wird (Direktorin oder Direktor des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg, Direktorin oder Direktor ZenIT). Die Direktorin oder der Direktor ZenIT ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten des ZenIT; sie oder er nimmt auch die Funktion der Dienststellenleitung im Sinne des § 7 des Personalvertretungsgesetzes wahr.
(3) Der ZenIT gliedert sich in Fachbereiche und Sachgebiete. Für bestimmte Aufgaben können Organisationseinheiten mit Stabsfunktion eingerichtet werden. Die Gestaltung der Binnenorganisation obliegt der Direktorin oder dem Direktor ZenIT.
(4) Grundlage der Bewirtschaftung der dem ZenIT durch das Ministerium der Justiz zugewiesenen Haushaltsmittel ist die vom Operativen Lenkungskreis IT erstellte und vom Strategischen Lenkungskreis IT verabschiedete jährliche und mittelfristige IT-Planung einschließlich der hierauf fußenden Arbeits-, Finanz- und Personalplanung. Hierbei sind die Interessen aller beteiligten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten angemessen zu berücksichtigen. Der ZenIT erstellt die gemeinsame IT-Planung jährlich unter der Mitwirkung der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten. Mit der IT-Planung ist spätestens Ende des 2. Quartals nach einheitlichen Vorgaben zu beginnen.
(5) Der Hauptstandort des ZenIT befindet sich in Potsdam. Der ZenIT bildet zur Gewährleistung der bestmöglichen Unterstützung vor Ort Außenstellen in Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Neuruppin.
(6) Der ZenIT untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für die Justiz zuständigen Ministeriums.
§ 4
Verfahrenspflegestellen
(1) Die fachliche Anwendendenbetreuung sowie der fachliche Verfahrensbetrieb obliegen der Verfahrenspflegestelle. Die Verfahrenspflegestelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Fachadministration der Fachverfahren,
Sicherstellen der anforderungsgerechten Verfahrensentwicklung und -pflege,
Gewährleistung der notwendigen Abstimmung zwischen den Interessen der IT-Strategie in der brandenburgischen Justiz und den Interessenslagen der Entwicklungsverbünde,
Prüfung und Dokumentation der Anforderungen an die Fachverfahren aus den einzelnen Bereichen der Justiz sowie der Informationstechnik,
Organisation der fachlichen Beteiligung des Landes Brandenburg in den Prozessen der Entwicklungsverbünde (zum Beispiel Fachgruppen, Strategiegremien, Abstimmgruppen); die Wahrnehmung der Lenkungskreissitzungen in länderübergreifenden Verbünden obliegt grundsätzlich dem Ministerium der Justiz,
Gestaltung der Einführungsprojekte für Fachverfahren beziehungsweise neue Versionen (Infrastruktur, Test, Abnahme, Schulung der Anwendenden),
die Beschaffung der für die vorgenannten Aufgaben erforderlichen IT-Dienstleistungen (Beratung, Entwicklung, Implementierung, Schulung, Betrieb) und das Vertragsmanagement mit den Dienstleistenden und die
Unterstützung des ZenIT bei der Auflösung von Betriebsproblemen (Second-Level-Support) sowie Organisation der gegebenenfalls erforderlichen Beteiligung von Entwicklungspartnerinnen und -partnern (Third-Level-Support).
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben obliegen, soweit sie nicht anderweitig zugewiesen sind, für
Fachverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit: der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
Fachverfahren der Staatsanwaltschaften: der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg sowie
Fachverfahren des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, der Sozialgerichte, der Verwaltungsgerichte und der Arbeitsgerichte (Fachgerichtsbarkeiten): der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg.
Zur Erledigung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bilden die Vorgenannten jeweils eine Verfahrenspflegestelle. Die gemeinsame Verfahrenspflegestelle gem. Absatz 2 lit. c. ist bei dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg eingerichtet. Für die Fachverfahren der Justizvollzugsanstalten obliegen die in Absatz 1 genannten Aufgaben der Leitung der Verfahrenspflege- und Koordinierungsstelle im Justizvollzug bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel. Die Leitung der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung im Ministerium der Justiz übt die Fachaufsicht über die Verfahrenspflege- und Koordinierungsstelle im Justizvollzug bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel aus. Mit Zustimmung der Direktorin oder des Direktors ZenIT können die Verantwortlichen die in Absatz 1 genannten Aufgaben stattdessen dem ZenIT übertragen. Dies bedarf der Billigung durch das Ministerium der Justiz. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg obliegen die genannten Aufgaben nur, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) beziehungsweise die Direktorin oder der Direktor des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel die sie jeweils betreffenden Aufgaben dem ZenIT übertragen hat. Überträgt die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg die Aufgaben bezüglich ihrer oder seiner Fachverfahren dem ZenIT, obliegen die verbleibenden Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, hilfsweise der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), weiter hilfsweise der Direktorin oder dem Direktor des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel.
(3) Jede Verfahrenspflegestelle wird durch eine Leitung geführt. Die Berufung der Leitung und die Binnenorganisation obliegt den betroffenen Gerichtsvorständen und Behördenleitungen beziehungsweise, soweit der Justizvollzug betroffen ist, der hierfür zuständigen Abteilungsleitung im Ministerium der Justiz. Die Gemeinsame Verfahrenspflegestelle der Fachgerichtsbarkeiten hat die Vorgaben des Beirates der gemeinsamen Verfahrenspflegestelle (§ 10) zu befolgen.
§ 5
IT-Verwaltung im Übrigen
Die über die in § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus bestehenden Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben zum Einsatz der Informationstechnik, die verbleibenden Aufgaben im Bereich der Informationssicherheit, zum Betrieb und zur Pflege der von den genannten Vorschriften nicht erfassten Verfahren verbleiben in der Verwaltungsverantwortung der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Mit Zustimmung der Leitung der Verfahrenspflegestelle können sie diese Aufgaben auf die Verfahrenspflegestellen übertragen. Dies bedarf der Billigung durch das Ministerium der Justiz
§ 6
Grundsätze der Aufgabenerfüllung
(1) Bei der Erfüllung von Aufgaben der IT-Organisation ist das für die Justiz im Land wirtschaftlichste Verfahren zu wählen. Die für die Justiz geltenden Verfahrensvorschriften sowie Vorschriften zum Geschäftsgang sind ebenso zu beachten wie die Verwaltungsvorschriften im Bereich der Informationstechnik und des E-Government einschließlich der Beschlüsse des RIO-Ausschusses.
(2) In ihren Aufgabenfeldern erproben der ZenIT und die Verfahrenspflegestellen fachliche, technische und organisatorische Entwicklungen sowie neue Techniken und Lösungen und berücksichtigen diese in ihren Serviceangeboten.
(3) Die Zusammenarbeit in länderübergreifenden Entwicklungsverbünden genießt einen besonderen Stellenwert. Das Ministerium der Justiz sowie die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten berücksichtigen bei ihrer Mitwirkung in den Entwicklungsverbünden die maßgeblichen Rahmenbedingungen in Brandenburg.
§ 7
Regeln der Zusammenarbeit
(1) Der ZenIT, die Verfahrenspflegestellen sowie die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten unterstützen einander partnerschaftlich.
(2) Der ZenIT erstellt einen Service-Katalog, der durch den Operativen Lenkungskreis IT sowie den Strategischen Lenkungskreis IT beschlossen wird. Hierin werden die Leistungen des ZenIT zur Bereitstellung (inklusive Entwicklung, Pflege) der IT-Infrastruktur, der Hardware, der Kommunikationsplattformen, der Software für die System-/ Basisinfrastruktur und Verfahrensplattformen sowie zum Verfahrenshosting, der Client-Dienste, der Verfahrensdienste und des zentralen Service Desk konkretisiert.
(3) Der ZenIT, die Verfahrenspflegestellen sowie die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten richten ein gemeinsames Service- und Kooperationsmanagement ein. Sie regeln hierbei insbesondere:
Kommunikationswege und Prozesse zwischen den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten, den Verfahrenspflegestellen und dem ZenIT zur (arbeitsteiligen) Bearbeitung von Anfragen, Störungen und Veränderungen in den Leistungsbeziehungen,
Eskalationswege,
Controlling- und Qualitätssicherungsprozesse,
den kontinuierlichen Erfahrungs- und Informationsaustausch bezüglich der Aufgabenerfüllung und der Konsolidierung,
regelmäßige Abstimmungstermine, an denen neben Vertretungen des ZenIT und der Verfahrenspflegestellen auch die Systemverwaltenden (Absatz 6) und deren Stellvertretungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten teilnehmen können,
die Behandlung von schwerwiegenden Störungen unter Einbeziehung der oder des Informationssicherheitsbeauftragen,
die Steuerung der Prozesse und das Berichtswesen sowie
die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Informationssicherheit.
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten stellen den ungehinderten Zugang zu ihren Räumlichkeiten nach Anmeldung bei der Geschäftsleitung des Gerichts oder der Behörde für die Mitarbeitenden des ZenIT sowie für von diesem beauftragte Dritte sicher, sofern dies zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Soweit notwendig, erfolgt eine Begleitung durch eine oder einen durch die Gerichts- oder Behördenleitung autorisierte Mitarbeiterin oder autorisierten Mitarbeiter. Für den Zutritt in die Justizvollzugsanstalten sind die insoweit bestehenden Sonderregelungen zu beachten.
(5) Für die mit der Liegenschaft unmittelbar verknüpften Obliegenheiten (insbesondere Brandschutz, Klimatisierung, Alarmanlagen, Stromversorgung, Sicherheitstechnik) sind die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten verantwortlich. Der ZenIT vereinbart mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten technische und organisatorische Maßnahmen zur Zutrittssicherung zu den Räumlichkeiten der Informationstechnik (Serverräume). Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten stellen sicher, dass ein unberechtigter Zugriff auf die technischen Einrichtungen verhindert wird.
(6) Die vor Ort notwendigen Services werden als Unterstützungsleistungen durch Mitarbeitende erbracht, die von den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten benannt werden (Systemverwaltende). Die Benennung und Koordination der Systemverwaltenden obliegt den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten. Die konkreten Aufgaben werden durch den Operativen Lenkungskreis IT abgestimmt und durch den Strategischen Lenkungskreis IT beschlossen. Der ZenIT bietet für die Systemverwaltenden Maßnahmen zur Qualifizierung (Aus- und Fortbildung) an.
(7) Eine geschäftsbereichsübergreifende Fernwartung (Remote Access) erfolgt unter Einsatz einer entsprechenden Software ausschließlich nach Maßgabe einer einheitlichen Dienstvereinbarung für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und den Justizvollzug. Bis zum Abschluss einer für den gesamten Geschäftsbereich geltenden Dienstvereinbarung erfolgt der Fernzugriff auf Basis bestehender Vereinbarungen.
(8) Jede inhaltliche Kenntnisnahme gerichtlicher und staatsanwaltlicher Dokumente oder Daten durch Mitarbeitende des ZenIT oder von ihm beauftragte Dritte sowie jede Weitergabe an Dritte sind zu protokollieren. Aus der Protokollierung muss mindestens hervorgehen, wer wann welche Dokumente und Daten aus welchem Anlass inhaltlich zur Kenntnis genommen oder diese aus welchem Anlass an welche empfangende Stelle weitergegeben hat. Die Protokolle stellt der ZenIT dem Kontrollgremium IT (§§ 62a und 62b des Brandenburgischen Richtergesetzes) halbjährlich in anonymisierter Form zur Verfügung.
§ 8
Strategischer Lenkungskreis IT
(1) Die strategische IT-Steuerung der brandenburgischen Justiz wird durch den Strategischen Lenkungskreis IT wahrgenommen. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
Reflexion der strategischen Entwicklung in der Justiz (zum Beispiel E-Justiz) und Ableitung konkreter Handlungsvorgaben für die IT-Organisation,
Beratung und Entscheidung zu der vom Operativen Lenkungskreis IT vorgelegten Arbeits-, Finanz- und Personalplanung für die nächste Haushaltsperiode,
Beratung und Entscheidung zur mittelfristigen IT-Planung,
Entscheidung zu notwendigen Priorisierungen und Rückstellungen und
Beratung und Entscheidung bei Konflikten, die auf der Ebene des Operativen Lenkungskreises IT nicht aufgelöst werden können (Eskalationen).
(2) Mitglieder des Strategischen Lenkungskreises IT sind:
das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung,
die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg,
die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg,
die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,
die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung der brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit),
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung der brandenburgischen Arbeitsgerichtsbarkeit),
die für den Justizvollzug zuständige Abteilungsleitung im Ministerium der Justiz,
die oder der Vorsitzende des Kontrollgremiums IT (§ 11) (als Gast und Berichterstatterin oder Berichterstatter ohne Stimmrecht),
die Direktorin oder der Direktor des ZenIT (als Berichterstatterin oder Berichterstatter ohne Stimmrecht) sowie
eine Vertretung der für die Justiz zuständigen Senatsverwaltung in Berlin (als Gast und Beobachterin oder Beobachter) und
eine Vertretung der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Senatsverwaltung in Berlin (als Gast und Beobachterin oder Beobachter).
(3) Die Geschäftsführung des Strategischen Lenkungskreises IT obliegt der Leitung des für die Informationstechnik zuständigen Referats im Ministerium der Justiz.
(4) Arbeitsweisen und Abstimmungsverfahren werden in der Geschäftsordnung des Strategischen Lenkungskreises IT bestimmt, die er sich selbst gibt. Er kann Änderungen und Anpassungen der Geschäftsordnung beschließen. Erlass, Änderungen und Anpassungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Justiz.
§ 9
Operativer Lenkungskreis IT
(1) Die operative IT-Steuerung der brandenburgischen Justiz wird durch den Operativen Lenkungskreis IT wahrgenommen. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
Erstellung und Fortschreibung der Arbeits-, Finanz- und Personalplanung für die nächste Haushaltsperiode samt termin- und anforderungsgerechter Vorlage im Strategischen Lenkungskreis IT,
Erstellung und Fortschreibung der mittelfristigen IT-Planung samt termin- und anforderungsgerechter Vorlage im Strategischen Lenkungskreis IT,
Initiierung von Projekten auf der Grundlage der Arbeits-, Finanz- und Personalplanung,
Operative Abstimmung zu laufenden Projekten und Gewährleistung einer koordinierten Gesamtplanung und -priorisierung,
Operative Abstimmung zum Serviceverlauf und Entwicklung von Strategien zur kontinuierlichen Serviceverbesserung,
Auflösung von fachlichen, wirtschaftlichen und kapazitiven Handlungskonflikten und
Operationalisierung der Vorgaben und Entscheidungen des Strategischen Lenkungskreises IT.
(2) Mitglieder des Operativen Lenkungskreises IT sind:
die Leitungen der für die Organisation des Geschäftsbetriebes der Gerichte und Staatsanwaltschaften, für die Informationstechnik und für die fachliche Koordinierung der IT-Angelegenheiten im Justizvollzug zuständigen Referate des Ministeriums der Justiz,
je eine Vertretung
der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg,
der Präsidentin oder des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg,
der Präsidentin oder des Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,
der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie
der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg,
die Leitung der Verfahrenspflege- und Koordinierungsstelle im Justizvollzug bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel,
die Direktorin oder der Direktor ZenIT sowie
die Fachbereichsleitungen ZenIT (als Berichterstatterin oder Berichterstatter ohne Stimmrecht).
(3) Die Geschäftsführung des Operativen Lenkungskreises IT obliegt der Direktorin oder dem Direktor ZenIT.
(4) Arbeitsweisen und Abstimmungsverfahren werden in der Geschäftsordnung des Operativen Lenkungskreises IT festgelegt. Ihr Erlass sowie Änderungen und Anpassungen obliegen dem Operativen Lenkungskreis IT; sie bedürfen der Billigung durch den Strategischen Lenkungskreis IT und der Zustimmung des Ministeriums der Justiz.
§ 10
Beirat der Gemeinsamen Verfahrenspflegestelle
(1) Die Abstimmung der Strategie und der Arbeitsplanung sowie die Priorisierung der Aufgabenerfüllung in der Gemeinsamen Verfahrenspflegestelle der Fachgerichtsbarkeiten und die Grundlagen ihrer Organisation obliegen dem Beirat der Gemeinsamen Verfahrenspflegestelle.
(2) Mitglieder des Beirats der Gemeinsamen Verfahrenspflegestelle sind
die Leitung der für die Informationstechnik zuständigen Abteilung des Ministeriums der Justiz,
je eine Vertretung
der Sozialgerichtsbarkeit,
der Finanzgerichtsbarkeit,
der Verwaltungsgerichtsbarkeit und
der Arbeitsgerichtsbarkeit,
soweit die sie betreffenden Aufgaben von der Gemeinsamen Verfahrenspflegestelle wahrgenommen werden; die jeweilige Vertretung wird durch das in den Strategischen Lenkungskreis IT berufene Mitglied der entsprechenden Fachgerichtsbarkeit bestimmt.
(3) Die Moderation des Beirats der Gemeinsamen Verfahrenspflegestelle obliegt dem für die Informationstechnik zuständigen Referat im Ministerium der Justiz. Die Leitung der Gemeinsamen Verfahrenspflegestelle der Fachgerichtsbarkeiten übernimmt die Berichterstattung. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11
Kontrollgremium IT
Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz als dritte Gewalt ist das Kontrollgremium IT eingerichtet. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse regeln die §§ 62a und 62b des Brandenburgischen Richtergesetzes.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung über die Neuordnung der IT-Organisation im Geschäftsbereich der Justiz vom 27. April 2016 ( JMBl.
S. 34), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom 28. Juni 2021 (JMBl. S. 66) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 16. Oktober 2023
Die Ministerin der Justiz
Susanne Hoffmann
Anlage zu § 2:
Die Zuständigkeit für die IT-Organisation ist für die folgenden Geschäftsbereiche auf den ZenIT und die Verfahrenspflegestellen übergegangen:
Geschäftsbereich | Datum der Betriebsübernahme der technischen Infrastruktur der IT-Systeme durch den ZenIT | Datum der Errichtung der vollständigen IT-Organisation |
Präsident oder Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts | zum 1. August 2020 | zum 1. August 2020 |
Präsidenten oder Präsidentin der Verwaltungsgerichte in Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam | zum 15. November 2020 | |
Justizvollzugsanstalten | zum 1. März 2021 | |
Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg | zum 1. Februar 2022 | |
Arbeitsgerichtsbarkeit | zum 1. Mai 2022 |
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