Dienstkleidungsordnung für die Justizverwaltung des Landes Brandenburg
Dienstkleidungsordnung für die Justizverwaltung des Landes Brandenburg
vom 14. Oktober 1994 (JMBl/94, [Nr. 11], S.154) zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 1. August 2000 (JMBl/00, [Nr. 9], S.120)
Auf Grund von § 42 Landesbeamtengesetz, § 67 BAT-O, § 71 MTArb-O sowie der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften über Amtstracht bei den Gerichten sowie Dienstkleidung bei den Gerichten und in den Justizvollzugsanstalten vom 24. Juni 1994 ( GVBl. II
S.
556) wird die nachstehende Dienstkleidungsordnung für die Justizverwaltung des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern erlassen.
1. Geltungsbereich
Diese Dienstkleidungsordnung gilt für die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie für die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werk- und des Sanitätsdienstes in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg.
2. Beschaffung der Dienstkleidung
(1) Die Dienstkleidung wird vom Dienstherrn/Arbeitgeber aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg beschafft.
(2) Die Kosten hierfür sind im Einzelplan 04 in den Kapiteln 04 040, 04 090 (Justizwachtmeister) und 04 050 (Vollzugsbedienstete) jeweils bei Titel 516 10 nachzuweisen.
(3) Das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten setzt für die einzelnen Kleidungsstücke Höchstpreise auf der Grundlage der Ausschreibungsergebnisse für die Erstausstattung fest und schreibt sie fort.
3. Ausstattungsumfang
(1) Art und Umfang der den Bediensteten im Geltungsbereich dieser Dienstkleidungsordnung zur Verfügung zu stellenden Dienstkleidung wird in den Anlagen 1 (männliche Bedienstete) und 2 (weibliche Bedienstete) bestimmt.
(2) Unterkleidung wird nicht als Dienstkleidung gestellt.
(3) Ebenfalls nicht gestellt werden Schuhe und Strümpfe. Männliche Bedienstete haben die Dienstkleidung mit schwarzen Socken zu klassischen, schwarzen Halbschuhen (Schnürschuhe/Slipper, keine Sandalen) zu kombinieren. Weibliche Bedienstete haben die Dienstkleidung mit hautfarbenen Feinstrümpfen und klassischen, schwarzen Halbschuhen mit maximal 3 cm
hohem Absatz zu kombinieren.
4. Ausgabe und Verwaltung der Dienstkleidung
(1) Die Dienstkleidung entsprechend den Anlagen 1 und 2 wird nach Konfektionsgrößen vom Hersteller geliefert und den Bediensteten durch ihre Dienststelle übergeben. Nach der Auslieferung der Erstausstattung wird eine zentrale Beschaffungs- und Ausgabestelle für die Verwaltung von Reservemengen an Stoffen und von zurückgegebenen Kleidungsstücken eingerichtet.
(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienst sind noch brauchbare Stücke zurückzugeben. Sie sind der zentralen Beschaffungs- und Ausgabestelle zuzuleiten und werden nach Reinigung an andere Bedienstete ausgegeben.
5. Tragen der Dienstkleidung
(1) Justizvollzugsbedienstete und Justizwachtmeister weisen sich durch ihre Dienstkleidung als Bedienstete mit hoheitlichen Aufgaben aus.
(2) Im Dienst ist grundsätzlich Dienstkleidung zu tragen. Sie ist vollständig und korrekt anzulegen. Bei Dienstleistungen außerhalb des Gerichtsgebäudes/der Vollzugsanstalt ist die Dienstmütze zu tragen. Die zulässigen Kombinationen ergeben sich aus der Anlage 3. Das kombinierte Tragen von Dienst- und Privatkleidung im Dienst ist nicht gestattet. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bedienstete auf dem Weg zum und vom Dienst Dienstkleidung trägt. Der Dienststellenleiter kann aus dienstlichen Gründen in Einzelfällen das Tragen von Privatkleidung im Dienst vorübergehend anordnen ( z. B.
für Besuche von Firmen, bei denen Gefangene im Freigang beschäftigt sind).
(3) Die Dienstkleidung ist stets pfleglich zu behandeln.
(4) Außerhalb des Dienstes ist es mit Ausnahme des Weges zum und vom Dienst untersagt, Dienstkleidung oder Teile der Dienstkleidung zu tragen. Auch das kombinierte Tragen von Dienstkleidungsstücken und Privatkleidung ist nicht gestattet.
(5) Das gepflegte Erscheinungsbild und die Eigensicherung der Dienstkleidungsträger dürfen weder durch Schmuck noch durch sonstige Gegenstände beeinträchtigt werden.
(6) Bei gemeinsamer Dienstverrichtung mehrerer Dienstkräfte in der Öffentlichkeit außerhalb der Justizstandorte ist auf eine einheitliche Dienstkleidung zu achten. Diesbezügliche Anordnungen trifft der Behördenleiter oder der Dienstvorgesetzte.
(7) Orden und Ehrenzeichen dürfen mit Einwilligung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten zur Dienstkleidung getragen werden.
(8) Die Tragezeiten für die Dienstkleidungsstücke ergeben sich aus der Anlage 4. Es sind Mindestzeiten, vor deren Ablauf eine Neubeschaffung grundsätzlich nicht zulässig ist. Die Neubeschaffung richtet sich ausschließlich nach dem von der zentralen Beschaffungs- und Ausgabestelle festgestellten tatsächlichen Zustand der Kleidungsstücke. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Tragezeit in dem Verhältnis, in dem die Teilarbeitszeit zur regelmäßigen vollen Arbeitszeit steht.
6. Instandhaltung und Reinigung der Dienstkleidung
(1) Kosten für Reparaturen an der Dienstkleidung werden aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg bezahlt. Sie sind nach Möglichkeit in den kostengünstigen Arbeitsbetrieben der Justizvollzugsanstalten durchzuführen.
(2) Die Reinigung der Kleidungsstücke geht zu Lasten der Bediensteten, soweit es sich nicht um außergewöhnliche, einsatzbedingte Verschmutzung handelt.
7. Inkraftsetzung
Die Dienstkleidungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ist mit Auslieferung der Erstausstattung anzuwenden.
Potsdam, den 14. Oktober 1994
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheit
Dr.
Bräutigam
Anlage 1
Dienstkleidung für männliche Bedienstete
Gegenstand | Ausstattung | Farbe | Material | Zuschnitt und Ausgestaltung |
---|---|---|---|---|
Anzugjacke | 1 | grün | 55 % Polyester 45 % Schurwolle 420 g/lfdm | einreihig, Revers, nicht tailliert, kein Rückenschlitz, 2 Hornknöpfe anthrazit, 2 Seitentaschen mit Patten, links 1 Brusttasche, 2 Innentaschen, davon 1 mit Reißverschluss, Ärmel ohne Schlitz, ganz gefüttert, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel |
Anzughose Winter | anthrazit grau | 55 % Polyester 45 % Schurwolle 420 g/lfdm | Bundfalten, 8 - 10 Gürtelschlaufen 5 cm Durchlassbreite, 2 Einschubtaschen, 2 Gesäßtaschen mit Patten (blind verschließbar) | |
Anzughose Sommer | 3 | grau melange | 55 % Polyester 45 % Schurwolle 270 g/lfdm | Bundfalten, 8 - 10 Gürtelschlaufen 5 cm Durchlassbreite, 2 Einschubtaschen, 2 Gesäßtaschen mit Patten (blind verschließbar) |
Hemd langer Ärmel | 3 | hellgrün | 80 % Baumwolle 20 % Polyester 120 g/lfdm | 2 Brusttaschen mit Patten, ohne Schulterklappen, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel |
Hemd kurzer Ärmel | 3 | hellgrün | 80 % Baumwolle 20 % Polyester 120 g/lfdm | 2 Brusttaschen mit Patten, ohne Schulterklappen, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel |
Blouson langer Ärmel | 2 | hellgrün | 80 % Baumwolle 20 % Polyester 120 g/lfdm | 2 Brusttaschen mit Patten, ohne Schulterklappen, Bund geteilt mit Riegel verstellbar, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel |
Blouson kurzer ÄrmelPullover | 21 | hellgrüngrün | 80 % Baumwolle 20 % Polyester 120 g/lfdm 60 % Wolle 40 % Polyamid | 2 Brusttaschen mit Patten, ohne Schulterklappen, Bund geteilt, mit Riegel verstellbar, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel auf die Schultern umlegbarer Rollkragen mit Reißverschluss (vorn), gleichfarbige Stoffapplikationen auf den Schultern und an den Ellenbogen, mittelgrobes Maschenprofil, feste Bündchen, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel |
Pullunder | 1 | hellgrau | 60 % Wolle 40 % Polyamid | V-Ausschnitt, feines Maschenprofil, ausgeschnittene Ärmellöcher |
Krawatte | 2 | anthrazit | Polyester | Clipkrawatte |
LeibriemenSchlüsseltasche | 11 | schwarz | Leder | 4,5 cm breit, 8,5 x 13 cm, mit Druckknopf und Aufschiebeschlaufe |
Dienstmütze | 1 | grün, Schirm schwarz | Sattelform, Lacksturmriemen, Wappenschild aus Metall (21 x 18 mm) | |
Parka | 1 | grau | 65 % Polyester 35 % Baumwolle | extra lange Jacke, integrierte Kapuze, strapazierfähiger 2-Wege-Reißverschluss verdeckt durch zusätzliche Druckknopfleiste, wasser- und ölabweisend, ausknöpfbares Futter, 2 Innentaschen, 2 Außentaschen mit Pattendruckknopf verschließbar, die linke geteilt und als Funkgerätetasche ausgearbeitet, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel |
Die Ausgabe der Sommer- und Winterhosen erfolgt im Wechsel
Anlage 2
Dienstkleidung für weibliche Bedienstete
Gegenstand | Ausstattung | Farbe | Material | Zuschnitt und Ausgestaltung |
---|---|---|---|---|
Jacke | 1 | grün | 55 % Polyester 45 % Schurwolle 420 g/lfdm | einreihig geknöpft, Revers, nicht tailliert, Rücken mit Teilungsnaht, kein Schlitz, 2 Knöpfe, 2 Seitentaschen mit Patten, links 1 Brusttasche blind, rechts 1 Innentasche, Ärmel ohne Schlitz, ganz gefüttert, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel |
Hose Winter | 1 - 3 | anthrazit grau | 55 % Polyester 45 % Schurwolle 420 g/lfdm | Bundfalten, 8 - 10 Gürtelschlaufen 5 cm Durchlassbreite, 2 Einschubtaschen, keine Gesäßtaschen |
HoseSommer | 1 - 3 | grau melange | 55 % Polyester 45 % Schurwolle | Bundfalten, 8 - 10 Gürtelschlaufen 5 cm Durchlassbreite, 2 Einschubtaschen, keine Gesäßtaschen |
Rock | 1 - 3 | anthrazitgrau | 55 % Polyester 45 % Schurwolle | Kniebedeckend, gerade geschnitten, 2 Einschubtaschen, Gehfalte auf linker Seite |
Bluse langer Ärmel | 3 | hellgrün | 80 % Baumwolle 20 % Polyester 120 g/lfdm | eine Brusttasche links mit Stiftfach, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel, abgerundeter Kragen |
Bluse kurzer Ärmel | 3 | hellgrün | 80 % Baumwolle 20 % Polyester 120 g/lfdm | eine Brusttasche links mit Stiftfach, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel, abgerundeter Kragen |
Blouson langer Ärmel | 2 | hellgrün | 80 % Baumwolle 20 % Polyester 120 g/lfdm | 2 Seitentaschen am Bund mit Patten, Bund geteilt, mit Riegel verstellbar, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel |
Blouson (1/1 Arm) | 2 | hellgrün | 80 % Baumwolle 20 % Polyester 120 g/lfdm | 2 Seitentaschen am Bund mit Patten, Bund geteilt, mit Riegel verstellbar, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel |
Pullover | 1 | grün | 60 % Wolle 40 % Polyamid | auf die Schultern umlegbarer Rollkragen mit Reißverschluss vorn, gleichfarbige Stoffapplikationen auf den Schultern und an den Ellenbogen, mittelgrobes Maschenprofil, feste Bündchen, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel |
Pullunder | 1 | hellgrau | 60 % Wolle 40 % Polyamid | V-Ausschnitt, feines Maschenprofil, ausgeschnittene Ärmellöcher |
LeibriemenSchlüsseltasche | 11 | schwarz | Leder | 4,5 cm breit, 8,5 x 13 cm, mit Druckknopf und Aufschiebeschlaufe |
Dienstmütze | 1 | grün schwarzer Schirm | Sattelform, Lacksturmriemen, Wappenschild aus Metall (21 x 18 mm) | |
Parka | 1 | grau | 65 % Polyester 35 % Baumwolle | extra lange Jacke, integrierte Kapuze, strapazierfähiger 2-Wege-Reißverschluss verdeckt durch zusätzliche Druckknopfleiste, wasser- und ölabweisend, ausknöpfbares Futter, 2 Innentaschen, 2 Außentaschen mit Pattendruckknopf verschließbar, die linke geteilt und als Funkgerätetasche ausgearbeitet, Landeswappen (gewebt) auf linkem Oberärmel |
Anzahl Röcke und Hosen kann bis zu einer Gesamtstückzahl von 3 Kleidungsstücken gewählt werden
Ausgabe der Sommer- und Winterhosen erfolgt im Wechsel
Anlage 3
Kleidungsstücke | Kombinationen + = fester Bestandteil x = freigestellt |
A | B | C | D | |
Anzug-/Kostümjacke | + | |||
Anzug-/Kostümhose/-rock | + | + | + | + |
Hemd/Bluse | + | + | + | |
Krawatte | + | + | + | |
Blouson | + | |||
Pullover | + | |||
Pullunder | x | x | ||
Parka | x | x | x | x |
Die jeweilige Kombination richtet sich nach Witterung und Einsatzart.
Anlage 4
Dienstkleidung - Tragezeiten
Gegenstand | Tragezeit in Monaten |
---|---|
Anzugjacke | 24 |
Anzughose | 24 |
Kostümjacke | 24 |
Kostümhose | 24 |
Kostümrock | 24 |
Hemd | 24 |
Bluse | 24 |
Blouson | 24 |
Pullover | 36 |
Pullunder | 36 |
Leibriemen mit Schlüsseltasche | ohne |
Krawatte | 48 |
Dienstmütze | ohne |
Parka | 48 |
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