RLSchGS
DE - Landesrecht Brandenburg

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für brandenburgische Schülerinnen und Schüler zu den Kosten von Schulfahrten mit verbindlichen Gedenkstättenbesuchen (RL-Schulfahrten zu Gedenkstätten - RLSchGS)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für brandenburgische Schülerinnen und Schüler zu den Kosten von Schulfahrten mit verbindlichen Gedenkstättenbesuchen (RL-Schulfahrten zu Gedenkstätten - RLSchGS)
vom 13. Dezember 2022 ( Abl. MBJS/22, [Nr. 46] , S.514)
Aufgrund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 ( GVBl. I
/02, S.
78), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18 S.22) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuschüsse zur Förderung von Schulfahrten mit verbindlichen Gedenkstättenbesuchen in den Ländern Berlin, Brandenburg sowie in Polen.
1.2 Schulfahrten mit verbindlichen Besuchen von Gedenkstätten wie zum Beispiel Sachsenhausen, Auschwitz, Stiftung Gedenkstätte Lindenstraße dienen der Auseinandersetzung mit der deutschen Diktaturgeschichte und den damit verbundenen Menschheitsverbrechen und der Überwindung dieser Diktaturgeschichte an Gedenkorten und Museen in Brandenburg, Berlin und Polen. In der Anlage 3 sind Beispiele von Gedenkstätten in Brandenburg, Berlin und Polen aufgeführt.
1.3 Begegnungen im Rahmen von Gedenkstättenfahrten zwischen deutschen und polnischen Schülerinnen und Schülern und eine gemeinsame Auseinandersetzung mit der europäischen Diktatur- und Demokratiegeschichte im 20. Jahrhundert sind wünschenswert.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung einer Zuwendung.
Geltungsbereich und Gegenstand der Förderung
2.1 Die Zuwendung erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule im Land Brandenburg besuchen und im Rahmen einer Schulfahrt an dem Besuch einer Gedenkstätte teilnehmen.
2.2 Gegenstand der Förderung sind bei Gedenkstättenbesuchen
2.2.1 nach Polen die Kosten für die An- und Abreise zu den Zielorten in Polen, für Unterkunft und Verpflegung sowie zur Programmrealisierung, zum Beispiel Eintrittsgelder oder Fahrtkosten vor Ort und
2.2.2 in den Ländern Berlin und Brandenburg die Kosten für die An- und Abreise zu den Zielorten sowie für Eintrittsgelder.
2.3 Die Zuwendung wird für Schulfahrten gewährt, die im Geltungszeitraum der Richtlinie durchgeführt werden.
2.4 Für die begleitenden Lehrkräfte ist eine Förderung ausgeschlossen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind insbesondere die Träger oder die Fördervereine von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Sie stellen sicher, dass die Zuwendung im Rahmen der finanziellen Abwicklung der Schulfahrt berücksichtigt wird.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung durch das Land Brandenburg setzt voraus, dass
4.1 bei einer Schulfahrt in das Nachbarland Polen, diese mit dem Besuch einer Gedenkstätte verbunden und für den Besuch mindestens ein Tag der gesamten Reise eingeplant wird,
4.2 bei einer Fahrt zu einer Gedenkstätte in Brandenburg und in Berlin mindestens ein Tag eingeplant wird,
4.3 der Gedenkstättenbesuch inhaltlich und fachlich vorbereitet wird, indem Schülerinnen und Schüler im Vorfeld der Fahrt Kenntnisse über die Geschichte und die unterschiedlichen Dimensionen des zu besuchenden Lernortes erwerben und ihre Fragen und Interessen in Bezug auf den historischen und den gegenwärtigen Ort formulieren,
4.4 an dem besuchten Lernort pädagogisch im Sinne der vorbereiteten inhaltlichen Fragen und Ziele gearbeitet wird und dass Schülerinnen und Schüler Gelegenheit erhalten, vor Ort über ihre Erfahrungen und Fragen miteinander zu sprechen,
4.5 der Gedenkstättenbesuch inhaltlich nachbereitet wird,
4.6 Klassen, Kurse oder sonstige Lerngruppen mit mindestens 10 Schülerinnen und Schülern einer Schule an der Schulfahrt teilnehmen,
4.7 bei Antragstellung ein - Inhalte und Ziele des geplanten Gedenkstättenbesuchs beschreibendes - Programm, das die Voraussetzungen gemäß der Punkte 4.3, 4.4 und 4.5 berücksichtigt, vorgelegt wird.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung für Fahrten nach Polen
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung pro Schülerin/Schüler
5.3 Zuwendungsform: Zuschuss / Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlagen
Die Kosten der Schulfahrten insbesondere für
die An- und Abreise,
Unterkunft und Verpflegung und
Besuche und Begegnungen,
werden pauschal je Schülerin und Schüler in Höhe von bis zu 50,00 Euro für jeden Tag, an dem der Schwerpunkt ein Aufenthalt in der Gedenkstätte oder dem Gedenkort ist, bezuschusst. Als Tage mit Aufenthalt in einer Gedenkstätte oder einem Gedenkort gelten dabei Tage, an denen mindestens 6 Zeitstunden entsprechend verbracht werden. Finden an den Anreise- und Abreisetagen keine Aufenthalte in Gedenkstätten oder Gedenkorten statt, kann für beide Tage zusammen ein Zuschuss i. H. v.
bis zu 50 €
pro Schülerin und Schüler gewährt werden.
Die Höhe des Zuschusses von bis zu 50 € für den Tag des Gedenkstätten- oder Gedenkortbesuches sowie für den An- und Abreisetag ohne Aufenthalt in der Gedenkstätte bzw.
am Gedenkort richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten je Schülerin/Schüler.
Eine über die tatsächlichen Kosten hinausgehende Förderung des Landes erfolgt nicht.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung für Fahrten im Land Brandenburg und nach Berlin
6.1 Zuwendungsart: Projektförderung
6.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung pro Schülerin/Schüler
6.3 Zuwendungsform: Zuschuss / Zuweisung
6.4 Bemessungsgrundlagen
Die Kosten der Schulfahrten für die An- und Abreise und Eintrittsgelder werden pauschal je Schülerin und Schüler in Höhe von bis zu 30,00 Euro bezuschusst.
Die Höhe des Zuschusses von bis zu 30 € für den Tag des Gedenkstätten- oder Gedenkortbesuches richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten je Schülerin/Schüler. Eine über die tatsächlichen Kosten hinausgehende Förderung des Landes erfolgt nicht.
Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das regional zuständige staatliche Schulamt zu richten. Dazu gehört das vollständig ausgefüllte Antragsformular (Anlage 1) mit folgenden Anlagen:
Programm der geplanten Fahrt,
detaillierter Kostenplan ( u.a.
Kosten pro Schülerin oder Schüler),
ggf.
ein Kostenvoranschlag für Transportmittel,
bei Fördervereinen ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister zum Nachweis der Zeichnungsberechtigung.
Die Anträge sind in der Regel zu folgenden Terminen einzureichen:
für Begegnungen im 1. Kalenderhalbjahr (01.01.-31.07.): 15. Januar,
für Begegnungen im 2. Kalenderhalbjahr (01.08.-31.12.): 15. Juni.
Sie müssen jedoch spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine kürzere Antragsfrist möglich.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn gemäß Ziffer 1.3 VV
zu § 44 LHO gilt mit dem Datum der Antragstellung als zugelassen. Diese Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet jedoch keinen Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf eine Bewilligung. Eine Bewilligung kann auch dann noch ganz oder teilweise abgelehnt werden. Die Risiken eines vorzeitigen Maßnahmebeginns liegen bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger.
7.2 Bewilligungsverfahren
Das zuständige Staatliche Schulamt erteilt den Zuwendungsbescheid an den Zuwendungs­empfänger.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger legt spätestens sechs Monate nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme einen Verwendungsnachweis vor. Es ist zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
7.3.1 Für Gedenkstättenfahrten nach Polen besteht der Verwendungsnachweis abweichend von den ANBest-P
aus einer Teilnehmerliste mit Originalunterschriften der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und einem Sachbericht, der eine Bewertung des Erfolgs der Maßnahme ermöglicht. Auf die Vorlage von gesonderten Beleglisten wird verzichtet. Mit dem Nachweis der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler wird die maximale Förderhöhe nachgewiesen. Die Fördermittel gelten dann grundsätzlich in dieser Höhe als zweckentsprechend verwendet.
7.3.2 Für Gedenkstättenfahrten im Land Brandenburg und nach Berlin ist ein Verwendungsnachweis bestehend aus dem zahlenmäßigen Nachweis und Sachbericht einzureichen. Dem zahlenmäßigen Nachweis (Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben) sind eine Teilnehmerliste mit den Originalunterschriften der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie ein Sachbericht beizufügen, der eine Bewertung des Erfolgs der Maßnahme ermöglicht.
7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/ VVG
zu §§ 23 und 44 LHO.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Potsdam, den 13. Dezember 2022
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Britta Ernst
Anlagen:
Formular „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Schulfahrten zum Besuch von Gedenk­stätten“
Formulare Verwendungsnachweis
Beispiele für Gedenkstätten und Gedenkorte in Brandenburg, Berlin und Polen
Teilnehmerliste
Anlagen
1
Anlage 1 - Antrag 339.1 KB
2
Anlage 2 - Verwendungsnachweise BRB 324.8 KB
3
Anlage 2 - Verwendungsnachweise PL 326.8 KB
4
Anlage 3 - Lernorte BB - BE - PL 251.2 KB
5
Anlage 4 - Teilnehmerliste 101.8 KB
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