Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putlitzer Stadtheide“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putlitzer Stadtheide“
vom 25. Oktober 2010 ( GVBl.II/10, [Nr. 72] )
Auf Grund der §§ 22, 23 und
§ 32 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet die
Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete
Fläche im Landkreis Prignitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Putlitzer Stadtheide“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 45 Hektar. Es umfasst Flächen in
folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
Putlitz | Lockstädt | 1; |
Putlitz | Putlitz | 9. |
Eine Kartenskizze zur
Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als
Anlage 1 bei-gefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über
die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des
Naturschutzgebietes ist in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit
den Blattnummern 1 und 2 mit dem Titel „Topografische Karten zur Verordnung über
das Naturschutzgebiet ‚Putlitzer Stadtheide‘“
und in der Liegenschaftskarte mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur Verordnung
über das Naturschutzgebiet ‚Putlitzer Stadtheide‘“
mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand
dieser Linie. Die topografischen Karten ermöglichen die Verortung im Gelände.
Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte
im Maßstab 1 : 2 500. Die Karten sind unterzeichnet von dem Siegelverwahrer,
Siegelnummer 22, des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
am 11. August 2010.
(3) Die Verordnung mit
Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam
sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während
der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des
Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und
Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere
naturnaher Wälder mit an die potenziell natürliche Vegetation angepassten
Beständen und hohem Alt- und Totholzanteil, wie Erlenbruchwälder,
Eichen-Hainbuchenwälder, Eichen-Buchenmischwälder, Eichenmischwälder bodensaurer
Standorte und reich strukturierter Waldränder sowie saurer Arm- und
Zwischenmoore mit einem dystrophen Moorgewässer und kleinflächig feuchter Heiden
mit Erica tetralix (Glockenheide);
die Erhaltung und
Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von
§ 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten,
insbesondere Torfmoose (Sphagnum spec.);
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse,
Vögel, Amphibien und Libellen, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und
14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten;
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes wegen der besonderen Eigenart der Putlitzer Stadtheide
mit einem Mosaik aus reich strukturierten Waldflächen sowie wegen der Seltenheit
eines naturnahen Waldmoores;
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des regionalen
Biotopverbundes zwischen der Niederung der Sagast, des Freudenbaches und dem
Gewässersystem der Stepenitz.
(2) Die
Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des
Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7
Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
Kranich (Grus grus), Mittelspecht (Dendrocopus medius) und Schwarzstorch (Ciconia
nigra) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach
§ 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 23 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine
Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere
verboten:
bauliche Anlagen zu
errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner
öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze
oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder
zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen,
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände,
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu
verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den
Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten,
Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr
herbeizuführen;
die Ruhe der Natur
durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege zu betreten, ausgenommen ist das
Betreten von Wegen zum Zwecke der Erholung in der Zeit jeweils vom 1. August
eines jeden Jahres bis zum
28. Februar des Folgejahres;
außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach
öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Absatz 6 des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit Fahrzeugen
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren
oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; ausgenommen ist das
Befahren von Wegen mit nicht motorisierten Fahrzeugen in der Zeit vom 1. August
eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres. Hinsichtlich des Fahrens
mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber hinaus die Regelungen des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg;
Modellsport oder
ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür
bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu
lassen;
Be- oder
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel
einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie
Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder
einzuleiten;
sonstige Abfälle im
Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu
lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder
Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder
Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen
oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder
abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel
jeder Art anzuwenden.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den
Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die dem in § 5
Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende
forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten
Flächen mit der Maßgabe, dass
forstwirtschaftliche
Maßnahmen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres
unzulässig sind,
nur Arten der
potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische
Baum-arten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind.
Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
mindestens fünf Stämme
Altholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu
markieren sind. In Jungbeständen ist ein solcher Altholzanteil zu entwickeln,
eine naturnahe
Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent des
aktuellen Bestandesvorrates zu gewährleisten ist, wobei mindestens fünf Stück
stehendes Totholz je Hektar mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter
Höhe über dem Stammfuß und einer Mindesthöhe von fünf Metern, sofern vorhanden, zu erhalten sind,
eine Nutzung
der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 genannten Waldgesellschaften nur einzelstamm- bis
truppweise erfolgt; auf den übrigen Waldflächen sind
Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf
einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats
reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig,
Horst- und Höhlenbäume
nicht entfernt werden,
§ 4 Absatz 2 Nummer 21
gilt;
für den Bereich der
Jagd:
die rechtmäßige
Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. März bis 31.
August eines jeden Jahres unzulässig ist,
die Errichtung
ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der
unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der
unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde
kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem
Schutzzweck entgegensteht.
Im Übrigen bleiben
Wildfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern im gesamten
Gebiet und die Anlage von Kirrungen in den geschützten Biotopen unzulässig;
die im Sinne des § 10
des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39
des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten
Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten
Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von
Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen
wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig
wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige
Vereinbarungen hergestellt werden;
die sonstigen bei
Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung
rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur
Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher
Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der
Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder
angeordnet worden sind;
behördliche sowie
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den
Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts-
oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen.
Darüber
hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung
nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land
Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der
Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das
Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten
nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen
sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.
Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur
Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen
Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur
Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das
Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
Kiefernforste und
andere nicht mit einheimischen beziehungsweise mit standortfremden Gehölzen
bestockte Flächen sollen in naturnahe Laubwälder umgewandelt werden;
durch eine am
Schutzzweck orientierte Wasserrückhaltung soll die Wasserversorgung des Moores
gesichert werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser
Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des
Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im
Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben
des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit
einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in
dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und
zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 65
des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 68 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften
dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im
Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese
Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen
über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (insbesondere §§ 31
bis 33 und § 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender
Tier- und Pflanzenarten (§§ 37 bis 47 des Bundesnaturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und
Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach
ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht
werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie
für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung
einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die
Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden
sind.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 25. Oktober 2010
Die
Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz
Anita Tack
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putlitzer Stadtheide“
Landkreis: Prignitz | ||||
Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstück | Geteilt* |
Putlitz | Lockstädt | 1 | 1 | Ja |
Putlitz | Lockstädt | 1 | 2 | Ja |
Putlitz | Lockstädt | 1 | 37 | Ja |
Putlitz | Lockstädt | 1 | 279 | Ja |
Putlitz | Lockstädt | 1 | 280 | Ja |
Putlitz | Lockstädt | 1 | 281 | Ja |
Putlitz | Lockstädt | 1 | 282 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 13 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 14 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 15 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 16 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 17 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 19 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 20 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 21 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 22 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 23 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 24 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 25 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 26 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 27 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 28 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 29 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 30 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 31 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 32 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 33 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 34 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 35 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 36 | Ja |
Putlitz | Putlitz | 9 | 37 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 38 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 39 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 40 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 41 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 42 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 43 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 44 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 45 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 46 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 47 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 48 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 49 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 50 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 51 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 52 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 53 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 54 | Nein |
Putlitz | Putlitz | 9 | 55 | Nein |
* Flurstück liegt vollständig im NSG = Nein / Flurstück liegt teilweise im NSG = Ja |
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