Personalstatistik
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Personalstatistik

    Personalstatistik
    vom 3. Mai 2019 ( JMBl/19, [Nr. 6] , S.62)
    Im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des Landes Berlin und der Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin treffe ich folgende Regelung:

    I.

    A. Allgemeines
    Die Personalstatistik über den Personalbestand und die Personalverwendung wird nach folgenden Vordrucken erstellt:
    PÜ 1
    Personalübersicht des Amtsgerichts
    PÜ 2
    Zusammenstellung der Personalübersichten der Amtsgerichte
    PÜ 3
    Personalübersicht des Landgerichts
    PÜ 4
    Zusammenstellung der Personalübersichten der Landgerichte
    PÜ 5
    Personalübersicht des Oberlandesgerichts
    PÜ 7
    Personalübersicht der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
    PÜ 8
    Zusammenstellung der Personalübersichten der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten
    PÜ 9
    Personalübersicht der Generalstaatsanwaltschaft
    PÜ 11
    Personalübersicht des Verwaltungsgerichts
    PÜ 12
    Personalübersicht der Verwaltungsgerichte
    PÜ 14
    Personalübersicht des Sozialgerichts
    PÜ 15
    Personalübersicht der Sozialgerichte
    PÜ 16
    Personalübersicht des Landessozialgerichts
    PÜ 17
    Personalübersicht des Finanzgerichts
    PÜ 19
    Personalübersicht des Arbeitsgerichts
    PÜ 20
    Personalübersicht der Arbeitsgerichte
    PÜ 50
    Personalübersicht des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz
    B. Zu den einzelnen Vordrucken
    Zur Ausfüllung der Vordrucke bestimme ich Folgendes:
    Zum Vordruck PÜ 1:
    Die Präsidentin oder der Präsident und die Direktorinnen oder Direktoren der Amtsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 1 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übermitteln jeweils bis zum 10. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts, die oder der die Angaben bis zum 20. des Folgemonats der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts übersendet.
    Zum Vordruck PÜ 2:
    Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte stellen die Angaben der Amtsgerichte ihres Bezirks aus dem Vordruck PÜ 1 in dem Vordruck PÜ 2 zusammen und übersenden die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
    Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts fasst die Endergebnisse aus den Zusammenstellungen der Landgerichtsbezirke unter Verwendung des Vordrucks PÜ 2 zusammen, rechnet die Zusammenstellung auf und übersendet diese sowie die Zusammenstellung der Landgerichtsbezirke bis zum 30. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
    Zum Vordruck PÜ 3:
    Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 3 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 20. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
    Zum Vordruck PÜ 4:
    Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stellt die Angaben der Landgerichte aus den Vordrucken PÜ 3 in dem Vordruck PÜ 4 zusammen und übersendet die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 30. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
    Zum Vordruck PÜ 5:
    Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 5 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet jeweils bis zum 30. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
    Zum Vordruck PÜ 7:
    Die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder Leitenden Oberstaatsanwälte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 7 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, die oder der die Angaben bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz übersendet.
    Zum Vordruck PÜ 8:
    Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg stellt die Angaben der Staatsanwaltschaften aus den Vordrucken PÜ 7 in dem Vordruck PÜ 8 zusammen und übersendet die aufgerechnete Zusammenstellung unter Darstellung der Angaben der einzelnen Staatsanwaltschaften bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
    Zum Vordruck PÜ 9:
    Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 9 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet jeweils bis zum 20. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
    Zu den Vordrucken PÜ 11 und PÜ 12:
    Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 11 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. des Folgemonats den ausgefüllten Erhebungsbogen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.
    Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Verwaltungsgerichte aus den Vordrucken PÜ 11 in dem Vordruck PÜ 12 zusammen und übersendet diesen bis zum 20. des Folgemonats an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
    Zu den Vordrucken PÜ 14 und PÜ 15:
    Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Sozialgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 14 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden diese bis zum 10. des Folgemonats an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.
    Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Sozialgerichte aus den Vordrucken PÜ 14 in dem Vordruck PÜ 15 zusammen und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
    Zum Vordruck PÜ 16:
    Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 16 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
    Zum Vordruck PÜ 17:
    Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 17 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
    Zu den Vordrucken PÜ 19 und PÜ 20:
    Die Direktorinnen oder Direktoren der Arbeitsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 19 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden diese bis zum 10. des Folgemonats an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
    Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Arbeitsgerichte aus den Vordrucken PÜ 19 in dem Vordruck PÜ 20 zusammen und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.
    Zum Vordruck PÜ 50:
    Die Leiterin oder der Leiter des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburgs trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 50 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet diese bis zum 10. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

    II.

    Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 4. Dezember 2014 ( JMBl
    . S.
    143) außer Kraft.
    Potsdam, den 3. Mai 2019
    Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
    Stefan Ludwig
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