AbstO
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Verordnung zur Durchführung des Verfassungsvolksentscheidgesetzes (Abstimmungsordnung - AbstO)

Verordnung zur Durchführung des Verfassungsvolksentscheidgesetzes (Abstimmungsordnung - AbstO)
vom 30. April 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 21], S.162)
Auf Grund des §34 des Verfassungsvolksentscheidsgesetzes vom 31. März 1992 (GVBl. I S. 110) verordnet der Minister des Innern:

I. Abstimmungsorgane

§ 1 Abstimmungsleiter des Landes und Landesabstimmungsausschuß
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sind der Abstimmungsleiter des Landes und sein Stellvertreter. Die fünf Beisitzer des Landesabstimmungsausschusses werden auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien und anderen politischen Vereinigungen durch das Präsidium des Landtages für die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids berufen.
(2) Der Minister des Innern macht die Namen der Mitglieder des Landesabstimmungsausschusses und die Anschriften, unter denen sie zu erreichen sind, im Amtsblatt für das Land Brandenburg bekannt.
(3) Der Landesabstimmungsausschuß stellt durch Beschluß die Beendigung seiner Arbeit fest.
§ 2 Abstimmungsleiter und Abstimmungsausschüsse der Landkreise und kreisfreien Städte
(1) Die Abstimmungsleiter der Landkreise bzw.der kreisfreien Städte (nachfolgend als Kreis bezeichnet) und ihre Stellvertreter werden vom Abstimmungsleiter des Landes ernannt.
Dieser macht die Namen der Kreisabstimmungsleiter und ihrer Stellvertreter und die Anschriften, unter denen sie zu erreichen sind, im Amtsblatt für das Land Brandenburg bekannt.
(2) Die Kreisabstimmungsleiter ernennen alsbald nach ihrer Ernennung auf Vorschlag der im Kreistag bzw. in der Stadtverordnetenversammlung der kreisfreien Stadt vertretenen Parteien und anderen politischen Vereinigungen die Beisitzer der Kreisabstimmungsausschüsse.
(3) Die Kreisabstimmungsleiter machen die Namen der Beisitzer der Kreisabstimmungsausschüsse und die Anschriften, unter denen sie zu erreichen sind, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt.
(4) Die Arbeit der Kreisabstimmungsleiter, ihrer Stellvertreter und der Beisitzer der Kreisabstimmungsausschüsse endet mit Erfüllung der im §59 genannten Aufgaben.
§ 3 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse
(1) Die Abstimmungsausschüsse sind bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.Mitglieder sind der jeweilige Abstimmungsleiter, sein Stellvertreter und die Beisitzer.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist darauf hin, daß der Ausschuß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. Dieser ist mit stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnahme ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus den Sitzungen zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 4 Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstände
(1) Vom Kreisabstimmungsleiter wird für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungsvorsteher und dessen Stellvertreter ernannt.
(2) Der Abstimmungsvorsteher ernennt im Zusammenwirken mit dem Bürgermeister aus den Stimmberechtigten der Gemeinde mindestens fünf Beisitzer des Abstimmungsvorstandes.
(3) Der Abstimmungsvorsteher ernennt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(4) Der Abstimmungsvorsteher und sein Stellverteter werden von dem zuständigen Bediensteten der Gemeinde zur strikten Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über den Volksentscheid verpflichtet.
(5) Die Gemeindeverwaltung hat die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert sind.
(6) Der Abstimmungsvorstand wird von der Gemeindeverwaltung oder in ihrem Auftrag vom Abstimmungsvorsteher einberufen. Er tritt am Tag der Abstimmung rechtzeitig vor Beginn der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal zusammen.
(7) Der Abstimmungsvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung. Der Abstimmungsvorsteher leitet die Tätigkeit des Abstimmungsvorstandes.
(8) Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Abstimmungsvorstandes, darunter der Abstimmungsvorsteher
und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Abstimmungsvorstandes anwesend sein.
(9) Der Abstimmungsvorstand ist beschlußfähig
während der Abstimmungshandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder,
darunter jeweils der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Abstimmungsvorsteher durch Abstimmungsberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Abstimmungsvorstandes erforderlich ist.
§ 5 Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand
(1) Der Kreisabstimmungsleiter ernennt für den Kreis einen Abstimmungsvorsteher, dessen Stellvertreter und mindestens fünf Beisitzer für den Abstimmungsvorstand zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses aus Stimmberechtigten des Kreises, die möglichst am Sitz des Kreisabstimmungsleiters wohnhaft sind.
(2) Der Briefabstimmungsvorsteher ernennt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(3) Der Kreisabstimmungsleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstandes öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefabstimmungsvorsteher und die Beisitzer zur strikten Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über den Volksentscheid, unterrichtet den Briefabstimmungsvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein.
(4) Der Briefabstimmungsvorstand ist beschlußfähig bei der Zulassung oder Zurückweisung der Abstimmungsbriefe nach §53 Absatz 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses nach §53 Absatz 3, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jeweils der Briefabstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter anwesend sind.
§ 6 Ablehnung eines Ehrenamtes
(1) Die Übernahme eines Abstimmungsehrenamtes können ablehnen
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Landtages,
Mitglieder der Landesregierung,
Stimmberechtigte, die am Tag der Abstimmung das 65. Lebensjahr vollendet haben,
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Die Übernahme eines Abstimmungsehrenamtes ist abzulehnen, wenn der Stimmberechtigte bereits in einem Abstimmungsorgan Mitglied ist.
§ 7 Auslagenersatz für Inhaber von Abstimmungsehrenämtern und Erfrischungsgeld
(1) Abstimmungsleiter, Beisitzer oder Abstimmungsausschüsse und Mitglieder der Abstimmungsvorstände erhalten, wenn sie außerhalb
ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 25 DM kann den Mitgliedern der Abstimmungsausschüsse für die Teilnahme an einer nach §3 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände für den Tag der Abstimmung gewährt werden. Den Abstimmungsvorstehern und Briefabstimmungsvorstehern kann ein Erfrischungsgeld von 35 DM gewährt werden. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

II. Vorbereitung der Abstimmung

§ 8 Stimmbezirke
(1) Grundlage für die Einteilung der Stimmbezirke für die Abstimmung ist die Einteilung in die Stimmbezirke des Landes für die Landtagswahl am 14. Oktober 1990.
(2) Ein Stimmbezirk soll nicht mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirkes darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte abgestimmt haben. Um dies zu gewährleisten, kann eine Gemeindeverwaltung von dem Grundsatz nach Absatz 1 abweichen.
§ 9 Aufstellung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten
(1) Der Landesabstimmungsleiter sorgt dafür, daß die Verzeichnisse der Stimmberechtigten für die einzelnen Stimmbezirke durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg hergestellt werden
und übergibt sie an die Kreisabstimmungsleiter. Diese übergeben die Verzeichnisse der Stimmberechtigten unverzüglich an die Gemeindeverwaltungen.
(2) Das Verzeichnis der Stimmberechtigten ist für jeden Stimmbezirk in zwei Exemplaren auszufertigen.
(3)Gleichzeitig mit den Verzeichnissen der Stimmberechtigten sind die schriftlichen Benachrichtigungen der Stimmberechtigten über ihre Eintragung in das Verzeichnis der Stimmberechtigten herzustellen und mit den Verzeichnissen zu übergeben.
§ 10 Eintragung der Stimmberechtigten in das Verzeichnis der Stimmberechtigten
(1) In dem Verzeichnis der Stimmberechtigten sind alle Stimmberechtigten zu erfassen, die am 34. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) ihren Hauptwohnsitz in dem Stimmbezirk haben.
(2) Verlegt ein Stimmberechtigter, der nach Absatz 1 in das Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen ist, seinen Wohnsitz und meldet er sich bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Verzeichnis der Stimmberechtigten des Stimmbezirkes seines Zuzugsortes auf Antrag eingetragen. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindeverwaltung des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des Fortzugsortes, die den Stimmberechtigten in dem dortigen Verzeichnis der Stimmberechtigten streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindeverwaltung des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluß vom Recht auf Abstimmung vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des Zuzugsortes, welche den betreffenden Bürger in dem Verzeichnis der Stimmberechtigten streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(3) Bevor eine Person in das Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für das Recht auf Abstimmung nach §4 Absatz 1 und 2 des Verfassungsvolksentscheidsgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach §4 Absatz 3 des Verfassungsvolksentscheidsgesetzes vom Recht auf Abstimmung ausgeschlossen ist. Personen, die nicht stimmberechtigt sind, dürfen nicht in das Verzeichnis der Stimmberechtigten aufgenommen werden.
(4) Gibt die Gemeindeverwaltung einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten.
§ 11 Benachrichtigung der Stimmberechtigten
(1) Spätestens am 30. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Gemeindeverwaltung jeden Stimmberechtigten, der in das Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen ist. Die Mitteilung soll enthalten:
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnanschrift des Stimmberechtigten,
die Angabe des Abstimmungslokals,
die Angabe der Abstimmungszeit,
die Nummer des Blattes, auf dem der Abstimmungsberechtigte in das Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen ist,
die Aufforderung, die Benachrichtigung zu der Abstimmung mitzubringen und ein Personaldokument bereit zu halten,
die Belehrung, daß diese Benachrichtigung einen Abstimmungsschein nicht ersetzt und daher nicht zur Abstimmung in einem anderen oder dem angegebenen Abstimmungslokal berechtigt,
die Belehrung über die Beantragung eines Abstimmungsscheines und über die Übersendung von Briefabstimmungsunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
daß der Abstimmungsscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Stimmberechtigte in einem anderen Stimmbezirk oder durch Briefabstimmung abstimmen will,
unter welchen Voraussetzungen ein Abstimmungsschein erteilt wird (§17) und
daß der Abstimmungsschein von einem anderen als dem Stimmberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§19 Absatz 3).
(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Abstimmungsscheines beizufügen.
§ 12 Bekanntmachung über die Auslegung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten
und die Erteilung von Abstimmungsscheinen
(1) Die Gemeindeverwaltung macht vor der Auslegung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten nach §11 Absatz 2 des Verfassungsvolksentscheidsgesetzes öffentlich bekannt,
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Verzeichnis der Stimmberechtigten ausliegt,
daß bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Verzeichnis der Stimmberechtigten eingelegt werden kann,
daß Stimmberechtigten, die in das Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen sind, vor der Abstimmung eine Benachrichtigung zugeht,
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Abstimmungsschein beantragt werden kann (§19),
wie durch Briefabstimmung abgestimmt wird (§44).
§ 13 Auslegung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten
(1) Das Verzeichnis der Stimmberechtigten wird vor der Auslegung vom Bürgermeister oder einem von ihm beauftragten Bediensteten der Gemeindeverwaltung auf dem Titelblatt beurkundet.
(2) Die Gemeindeverwaltung legt das Verzeichnis der Stimmberechtigten mindestens am Ort ihres Sitzes an den Werktagen und an einem Tag bis mindestens 18.00 Uhr aus.
(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Verzeichnis der Stimmberechtigten durch Stimmberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 14 Einspruch gegen das Verzeichnis der Stimmberechtigten
(1) Wer das Verzeichnis der Stimmberechtigten für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch wird bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeindeverwaltung einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Gemeindeverwaltung hat ihre Entscheidung dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens am 6. Tag vor der Abstimmung zuzustellen und darauf hinzuweisen, daß gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung die Klage zum Kreisgericht, Kammer für Verwaltungssachen, erhoben werden kann.
(5) Dem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindeverwaltung in der Weise statt, daß sie dem Stimmberechtigten nach Berichtigung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten die Benachrichtigung über seine Eintragung in das Verzeichnis der Stimmberechtigten zugehen läßt.
§ 15 Berichtigung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten
(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Verzeichnis der Stimmberechtigten nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. Die Regelung über die Eintragung auf Antrag gemäß §10
Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Ist das Verzeichnis der Stimmberechtigten offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindeverwaltung den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand des Einspruchsverfahrens sind. §14 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind im Verzeichnis der Stimmberechtigten zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluß des Verzeichnisses der Stimmberechtigten können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigung nicht mehr vorgenommen werden.
§ 16 Abschluß des Verzeichnisses der Stimmberechtigten
(1) Das Verzeichnis der Stimmberechtigten ist am zweiten Tag vor der Abstimmung durch die Gemeindeverwaltung abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Stimmberechtigten des Stimmbezirks fest. Der Abschluß wird auf dem Verzeichnis der Stimmberechtigten beurkundet.
(2) Verzeichnisse der Stimmberechtigten mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Stimmbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindeverwaltung, die die Abstimmung im Stimmbezirk durchführt, zum Verzeichnis der Stimmberechtigten des Stimmbezirkes verbunden und abgeschlossen.
§ 17 Voraussetzungen für die Erteilung von Abstimmungsscheinen
(1) Ein Stimmberechtigter, der in das Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein,
wenn er sich am Tag der Abstimmung während der Abstimmungszeit außerhalb seines Stimmbezirkes aufhält,
wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Stimmbezirk verlegt und nicht in das Verzeichnis der Stimmberechtigten des neuen Stimmbezirks eingetragen worden ist,
wenn er an der Abstimmung durch Briefabstimmung teilnehmen will.
(2) Ein Stimmberechtigter, der nicht in das Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein,
wenn er nachweist, daß er ohne Verschulden die Antragsfrist nach §10 Absatz 2 oder die Einspruchsfrist nach §14 Absatz 1 versäumt hat,
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der angeführten Fristen entstanden ist,
wenn sein Recht auf Abstimmung im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Verzeichnisses der Stimmberechtigten zur Kenntnis der Gemeindeverwaltung gelangt ist.
§ 18 Zuständigkeit für die Erteilung von Abstimmungsscheinen
Der Abstimmungsschein wird von der Gemeindeverwaltung erteilt, in deren Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
§ 19 Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines
(1) Die Erteilung eines Abstimmungsscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden; eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Abstimmungsscheines glaubhaft machen.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(4) Abstimmungsscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 15.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des §17 Absatz 2 können Abstimmungsscheine noch bis zum Tag der Abstimmung, 12.00 Uhr, beantragt werden.
§ 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen
(1) Abstimmungsscheine werden ab dem 20. Tag vor der Abstimmung erteilt.
(2) Der Abstimmungsschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit Dienstsiegel versehen sein. Die Verwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift eingedruckt
ist, ist unzulässig.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Stimmberechtigte vor einem Abstimmungsvorstand abstimmen will, so sind dem Abstimmungsschein beizufügen:
ein amtlicher Stimmzettel,
ein amtlicher Abstimmungsumschlag,
ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Abstimmungsbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindeverwaltung, die den Abstimmungsschein ausgestellt
hat, und die Nummer des Abstimmungsscheines angegeben sind,
ein Merkblatt zur Briefabstimmung.
Der Stimmberechtigte kann diese Papiere nachträglich anfordern.
(4) An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen nur im Fall einer plötzlichen
Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Stimmberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Postsendungen sind von der Gemeindeverwaltung freizumachen.
(5) Holt der Stimmberechtigte persönlich den Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen bei der Gemeindeverwaltung ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefabstimmung an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Abstimmungsumschlag gelegt werden kann.
(6) Über die erteilten Abstimmungsscheine führt die Gemeindeverwaltung ein Abstimmungsscheinverzeichnis. Auf dem Abstimmungsschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Abstimmungsscheinverzeichnis vermerkt ist,
sowie die Nummer des Blattes, auf dem der Stimmberechtigte im Verzeichnis der Stimmberechtigten geführt wird. Bei nicht in das Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Abstimmungsschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach §17 Absatz 2 erfolgt ist.
Werden nach Abschluß des Verzeichnisses der Stimmberechtigten noch Abstimmungsscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen Abstimmungsschein erhalten hat, im Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindeverwaltung verständigt den Kreisabstimmungsleiter und dieser den Landesabstimmungsleiter. Der Landesabstimmungsleiter unterrichtet über die Kreisabstimmungsleiter alle Abstimmungsvorstände über die Ungültigkeit des Abstimmungsscheines. Das Abstimmungsscheinverzeichnis ist zu berichtigen.
(8) Die Gemeindeverwaltung übersendet dem Kreisabstimmungsleiter das allgemeine Abstimmungsscheinverzeichnis sofort nach Abschluß des Verzeichnisses der Stimmberechtigten auf schnellstem Wege und eine Abschrift des besonderen Abstimmungsscheinverzeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens am Abstimmungstag vormittags bei dem Kreisabstimmungsleiter eingeht.
(9) Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.
§ 21 Erteilung von Abstimmungsscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Die Gemeindeverwaltung fordert spätestens am neunten Tag vor der Abstimmung von den Leitungen von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sowie anderen Einrichtungen, einschließlich der Justizvollzugsanstalten,
ein Verzeichnis der stimmberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden und am Abstimmungstag in der Einrichtung abstimmen wollen. Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Abstimmungsscheine und übersendet sie der Leitung zur unverzüglichen Aushändigung.
(2) Die Gemeindeverwaltung veranlaßt die Leitung der Einrichtung, spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung die stimmberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden und die in Verzeichnissen der Stimmberechtigten anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeindeverwaltung, in deren Verzeichnis der Stimmberechtigten sie eingetragen sind, einen Abstimmungsschein beschafft haben.
(3) Die Gemeindeverwaltungen ersuchen spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.
§ 22 Vermerk im Verzeichnis der Stimmberechtigten
Hat ein Stimmberechtigter einen Abstimmungsschein erhalten, so wird im Verzeichnis der Stimmberechtigten der Vermerk "Abstimmungsschein" oder "A" eingetragen.
§ 23 Einspruch gegen die Versagung eines Abstimmungsscheines
Wird die Erteilung eines Abstimmungsscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. §14 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 24 Stimmzettel
(1) Der Landesabstimmungsleiter veranlaßt die Herstellung der Stimmzettel und gewährleistet ihre rechtzeitige Übergabe in ausreichender Zahl an die Kreisabstimmungsleiter.
(2) Der Kreisabstimmungsleiter weist den Gemeindeverwaltungen die Stimmzettel zur Weitergabe an die Abstimmungsvorsteher zu.
§ 25 Briefabstimmungsunterlagen
(1) Der Landesabstimmungsleiter veranlaßt die Herstellung der für die Briefabstimmung erforderlichen Abstimmungsumschläge, Abstimmungsbriefumschläge und Merkblätter zur Briefabstimmung und gewährleistet ihre rechtzeitige Übergabe in ausreichender Zahl an die Kreisabstimmungsleiter.
(2) Der Kreisabstimmungsleiter weist den Gemeindeverwaltungen die Abstimmungsumschläge, die Abstimmungsbriefumschläge und die Merkblätter zur Briefabstimmung zu.
§ 26 Abstimmungslokale
(1) Die Gemeindeverwaltung bestimmt für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungslokal. Soweit möglich, stellen die Gemeinden dafür Räume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) Mehrere Stimmbezirke können gleichzeitig die Abstimmung in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Abstimmungslokals durchführen. Für jeden Abstimmungsraum oder Tisch muß ein Abstimmungsvorstand vorhanden sein.
§ 27 Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindeverwaltung
(1) Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung Beginn und Ende der Abstimmungszeit sowie die Stimmbezirke und Abstimmungslokale öffentlich bekannt. Es kann dabei auf die Angaben in der Benachrichtigung über die Eintragung in das Verzeichnis der Stimmberechtigten verwiesen werden. Gleichzeitig weist die Gemeindeverwaltung darauf hin,
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungslokal bereitgehalten werden,
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
in welcher Weise mit Abstimmungsscheinen besonders durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann,
daß jeder Stimmberechtigte sein Recht auf Abstimmung nur einmal und nur persönlich ausüben kann.
(2) Die Abstimmungsbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 2 und 3 ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
§ 28 Einsichtnahme in den Verfassungsentwurf im Abstimmungslokal
(1) Der Abstimmungsvorstand soll sichern, daß am Tag der Abstimmung jeder Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, im Abstimmungslokal Einsicht in den vom Landtag beschlossenen Entwurf der Verfassung für das Land Brandenburg zu nehmen.
(2) Der Landesabstimmungsleiter übergibt den Kreisabstimmungsleitern Exemplare des Verfassungsentwurfs in genügender Zahl. Der Kreisabstimmungsleiter weist den Gemeindeverwaltungen Exemplare des Verfassungsentwurfs zur Weitergabe an die Abstimmungsvorsteher zu.

III. Abstimmungshandlung

§ 29 Ausstattung des Abstimmungsvorstandes
Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirkes vor Beginn der Abstimmungshandlung
das ausgelegte Verzeichnis der Stimmberechtigten
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluß des Verzeichnisses der Stimmberechtigten noch Abstimmungscheine erteilt worden sind,
Stimmzettel in genügender Zahl,
Exemplare des Verfassungsentwurfs zur Auslage im Abstimmungslokal in genügender Zahl,
einen Vordruck der Niederschrift des Abstimmungsergebnisses,
einen Vordruck der Schnellmeldung,
je einen Abdruck des Verfassungsvolksentscheidsgesetzes und dieser Abstimmungsordnung,
ein Dienstsiegel der Gemeinde,
Verschlußmaterial für die Abstimmungsurne,
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Abstimmungsscheine
sowie weitere für die Tätigkeit des Abstimmungsvorstandes notwendige Materialien.
§ 30 Abstimmungskabinen
In jedem Abstimmungslokal stellt die Gemeindeverwaltung Abstimmungskabinen auf, die für den Stimmberechtigten leicht zugänglich sind, eine unbeobachtete Vorbereitung der Stimmabgabe ermöglichen und in denen Schreibstifte und Schreibunterlagen vorhanden sind.
§ 31 Abstimmungsurnen
Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, daß in jedem Stimmbezirk eine ordnungsgemäße Abstimmungsurne sowie weitere Abstimmungsurnen zur Verwendung gemäß §19 des Verfassungsvolksentscheidsgesetzes vorhanden sind.
§ 32 Auslage des Verfassungsentwurfs im Abstimmungslokal
(1) Vor Beginn der Abstimmungshandlung legt der Abstimmungsvorstand Exemplare des Verfassungsentwurfs zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten im Abstimmungslokal aus.
(2) Der Abstimmungsvorstand soll sichern, daß die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Verfassungsentwurf während der gesamten Abstimmungszeit gemäß §14 des Verfassungsvolksentscheidsgesetzes besteht.
§ 33 Eröffnung der Abstimmungshandlung
(1) Der Abstimmungsvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung damit, daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Abstimmungsvorstand
bildet.
(2) Ist die Arbeitsfähigkeit des Abstimmungsvorstandes durch Ausfall von Beisitzern des Abstimmungsvorstandes nicht gegeben, ist der Abstimmungsvorsteher berechtigt, anwesende stimmberechtigte Bürger des Stimmbezirkes zu Beisitzern zu ernennen. Der Kreisabstimmungsleiter ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(3) Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Abstimmungsscheine (§20 Absatz 6) vor, so berichtigt der Abstimmungsvorsteher vor Beginn der Stimmabgabe das Verzeichnis der Stimmberechtigten, in dem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten einen Abgabevermerk "Abstimmungsschein" oder "A" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Verzeichnisses der Stimmberechtigten und beurkundet das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Abstimmungsvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Abstimmungscheinen nach
§20 Absatz 6, verfährt er entsprechend.
(4) Der Abstimmungsvorstand und die anwesenden Stimmberechtigten überzeugen sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Abstimmungsurnen leer sind. Die Abstimmungsurnen sind mit Klebestreifen zu versiegeln, die mit dem Dienstsiegel der Gemeinde und dem Namenszug des Abstimmungsvorstehers zu versehen sind. Zugleich sind alle im Abstimmungslokal vorhandenen Abstimmungsurnen auf dem Klebestreifen mit einer laufenden Nummer zu kennzeichnen.
(5) Die Abstimmungsurnen dürfen erst nach Abschluß der Abstimmungshandlung um 18.00 Uhr geöffnet werden.
§ 34 Öffentlichkeit
Während der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses hat jedermann zum Abstimmungslokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Abstimmungsvorgangs möglich ist.
§ 35 Ordnung im Abstimmungslokal
Der Abstimmungsvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Abstimmungslokal. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Abstimmungslokal und kann eine Person, die die Ruhe und Ordnung stört, aus dem Abstimmungslokal verweisen; es soll ihr jedoch Gelegenheit zur Ausübung ihres Rechts auf Abstimmung gegeben werden.
§ 36 Stimmabgabe
(1) Vor der Aushändigung des Stimmzettels ist anhand eines Personaldokumentes durch den Abstimmungsvorstand zu prüfen, ob der Stimmberechtigte im Verzeichnis der Stimmberechtigten des Stimmbezirks eingetragen und stimmberechtigt ist. Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Stimmberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person der Stimmberechtigten so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Abstimmungslokal Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(2) Ist der Name des Stimmberechtigten im Verzeichnis der Stimmberechtigten gefunden, die Stimmberechtigung festgestellt und besteht kein Anlaß der Zurückweisung des Stimmberechtigten nach den Absätzen 5 und 6, wird ihm der Stimmzettel ausgehändigt.
(3) Der Stimmberechtigte begibt sich in die Abstimmungskabine und bereitet dort seinen Stimmzettel für die Stimmabgabe vor. Der Abstimmungsvorstand
achtet darauf, daß sich immer nur ein Stimmberechtigter und dieser nur solange wie notwendig in der Abstimmungskabine aufhält.
(4) Der Abstimmungsvorstand sichert, daß Stimmberechtigte, die ihren Stimmzettel außerhalb der Abstimmungskabine zur Stimmabgabe vorbereitet haben, erst dann zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn diese Stimmzettel durch Aufschrift als ungültig gekennzeichnet sowie durch zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstandes unterzeichnet wurden.
(5) Der Abstimmungsvorstand hat einen Stimmberechtigten zurückzuweisen, der
nicht in das Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt,
keinen Abstimmungsschein vorlegt, obwohl sich im Verzeichnis der Stimmberechtigten ein Abstimmungsscheinvermerk befindet; es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Abstimmungsscheinverzeichnis eingetragen ist oder
bereits einen Stimmabgabevermerk im Verzeichnis der Stimmberechtigten hat; es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht abgestimmt hat.
(6) Glaubt der Abstimmungsvorsteher, das Stimmrecht einer im Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder wurden sonst aus der Mitte des Abstimmungsvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Stimmberechtigten zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Abstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
(7) Hat der Stimmberechtigte seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer auszuhändigen.
(8) Bei jedem Stimmberechtigten wird die Stimmabgabe bei Einwurf des Stimmzettels in die Abstimmungsurne neben dem Namen des Stimmberechtigten im Verzeichnis der Stimmberechtigten vermerkt.
§ 37 Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter
(1) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zur Stimmabgabe vorzubereiten oder diesen selbst in die Abstimmungsurne einzuwerfen, bestimmt gemäß §17 Abs. 2 des Verfassungsvolksentscheidsgesetzes eine Person seines Vertrauens, derer er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Abstimmungsvorstand bekannt. Vertrauensperson kann auch ein vom Stimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Stimmberechtigten zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Stimmberechtigten die Abstimmungskabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat.
§ 38 Stimmabgabe von Inhabern eines Abstimmungsscheines
Legen Bürger einen Abstimmungschein vor, ist durch den Abstimmungsvorstand zu prüfen, ob die Angaben auf dem Abstimmungsschein mit denen im Personaldokument übereinstimmen. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Abstimmungsscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Abstimmungsvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Der Abstimmungsvorstand behält den Abstimmungsschein, auch im Falle einer Zurückweisung, ein.
§ 39 Schluß der Abstimmungshandlung
Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Abstimmungsvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungslokal befinden. Der
Zutritt zum Abstimmungslokal ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben; § 34 ist zu beachten. Sodann erklärt der Abstimmungsvorsteher die Abstimmungshandlung für
geschlossen.
§ 40 Abstimmungsfrieden
Der Abstimmungsvorstand gewährleistet, daß am Tag der Abstimmung im Abstimmungslokal und in dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jegliche Art von Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens der Stimmberechtigten unterlassen wird. Im Abstimmungslokal dürfen Befragungen der Stimmberechtigten und Interviews nicht durchgeführt werden.
§ 41 Stimmabgabe in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sowie Justizvollzugsanstalten
(1) Bürger, die sich in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen befinden, werden auf Verlangen durch Mitglieder des Abstimmungsvorstandes der zuständigen
Stimmbezirke in diesen Einrichtungen aufgesucht. Die Leitung der betreffenden Einrichtung sichert die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für eine den rechtlichen Bestimmungen über den Volksentscheid entsprechende Abstimmungshandlung.
(2) Justizvollzugsanstalten werden auf schriftlichen Antrag von Stimmberechtigten von Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes aufgesucht.
(3) Bürger in diesen Einrichtungen können ihr Recht auf Abstimmung ausüben, wenn sie im Verzeichnis der Stimmberechtigten des zuständigen Stimmbezirkes eingetragen oder im Besitz eines Abstimmungsscheines sind.
§ 42 Stimmabgabe von Stimmberechtigten von Truppenteilen
(1) Stimmberechtigte von Truppenteilen, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, können ihre Stimme im Abstimmungslokal eines Stimmbezirkes dieser Gemeinde abgeben, wenn sie im Verzeichnis der Stimmberechtigten des Stimmbezirkes eingetragen oder im Besitz eines Abstimmungsscheines sind.
§ 43 Aufsuchen von Stimmberechtigten auf deren Verlangen
(1) Bürger, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht im Abstimmungslokal ihres Stimmbezirkes abstimmen können, werden - soweit möglich - auf Verlangen durch zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstandes in ihrer Wohnung aufgesucht. Der Abstimmungsvorsteher ist berechtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Abstimmungsvorstandes notwendig ist, anstelle des zweiten Mitglieds des Abstimmungsvorstandes einen stimmberechtigten Bürger seines Stimmbezirks einzubeziehen.
(2) Der Abstimmungsvorsteher verpflichtet die betreffenden Mitglieder des Abstimmungsvorstandes, in ihrer Tätigkeit die rechtlichen Bestimmungen über den Volksentscheid einzuhalten und übergibt ihnen eine ordnungsgemäß versiegelte Abstimmungsurne und die erforderlichen Stimmzettel.
(3) Nach Schluß der Stimmabgabe sind die Abstimmungsurne, die Abstimmungsscheine und die nicht benötigten Stimmzettel unverzüglich in das Abstimmungslokal zurückzubringen. Die Stimmabgabe ist im Verzeichnis der Stimmberechtigten zu vermerken. Die Abstimmungsurne ist im Abstimmungslokal unter Aufsicht des Abstimmungsvorstandes zu verwahren.
§ 44 Briefabstimmung
(1) Wer durch Briefabstimmung abstimmt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Abstimmungsumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Abstimmungsschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Abstimmungsumschlag und den unterschriebenen Abstimmungsschein in den amtlichen Abstimmungsbriefumschlag, verschließt den Abstimmungsbriefumschlag und übersendet den Abstimmungsbrief durch die Post rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle. Der Abstimmungsbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden.
Nach Eingang des Abstimmungsbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Die Abstimmungsbriefe müssen bei dem Abstimmungsleiter des Kreises eingehen, in dem der Stimmberechtigte seinen Wohnsitz hat.
(3) Hat der Stimmberechtigte einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Abstimmungsumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihm auf Verlangen neue
Briefabstimmungsunterlagen auszuhändigen.
(4) Für die Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter gilt § 37 entsprechend. Hat der Stimmberechtigte den Stimmzettel durch eine Vertrauensperson
kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten gekennzeichnet
hat.
(5) In Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten und Truppenteilen ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Abstimmungsumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefabstimmung zur Verfügung
steht.
§ 45 Behandlung der Abstimmungsbriefe
(1) Der Kreisabstimmungsleiter sammelt die Abstimmungsbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Tag der Abstimmung nach Ablauf der Zeit der Stimmabgabe eingegangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden
Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag.
(2) Der Kreisabstimmungsleiter vereinbart mit dem Vorsteher des zuständigen Postamtes, daß alle am Tag der Abstimmung bei dem Postamt noch vor Ablauf der Zeit der Stimmabgabe eingegangenen Abstimmungsbriefe zur Abholung bereitgehalten werden und von einem Beaufragten des Kreisabstimmungsleiters gegen Vorlage einer von ihm erteilten Bescheinigung bis zum Ablauf der Zeit der Stimmabgabe in Empfang genommen werden können.
(3) Der Kreisabstimmungsleiter übermittelt die am Tag der Abstimmung bis 18.00 Uhr eingehenden Abstimmungsbriefe auf schnellstem Wege dem Briefabstimmungsvorstand.
(4) Verspätet eingegangene Abstimmungsbriefe werden vom Kreisabstimmungsleiter ungeöffnet verpackt. Das Paket wird versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Abstimmungsbriefe zugelassen ist (§59). Der Kreisabstimmungsleiter hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

IV. Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 46 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
(1) Der Abstimmungsvorstand beginnt unverzüglich nach Schluß der Abstimmungshandlung (§39) im Abstimmungslokal mit der Auszählung der Stimmen und stellt fest
die Zahl der Stimmberechtigten,
die Zahl der Abstimmungsteilnehmer,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen für den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen,
die Zahl der gültigen gegen den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen.
(2) Die nicht ausgegebenen Stimmzettelvordrucke sind vorher zu zählen und in einem versiegelten und mit deren Zahl versehenen Umschlag aufzubewahren.
(3) Alle im Stimmbezirk verwandten Abstimmungsurnen werden nach Prüfung ihrer Vollständigkeit und Unversehrtheit vom Abstimmungsvorsteher geöffnet. Die Stimmzettel aus allen Abstimmungsurnen werden in einer Abstimmungsurne vermengt.
(4) Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Abstimmungsvermerke im Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten und die Zahl der abgegebenen Abstimmungsscheine festgestellt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Differenz zwischen der Zahl der
Stimmzettel sowie der Zahl der Abstimmungsvermerke und vorhandenen Abstimmungsscheine, ist diese in der Niederschrift des Abstimmungsvorstandes zu vermerken und, soweit möglich, zu begründen.
§ 47 Zählung der Stimmen
(1) Unter Aufsicht des Abstimmungsvorstehers bilden Beisitzer folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
einen Stapel mit den zweifelsfrei gültigen für den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen,
einen Stapel mit den zweifelsfrei gültigen gegen den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen,
einen Stapel mit den Stimmzetteln ohne Kennzeichnung,
einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anstoß zu Bedenken geben.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gebildeten Stapel werden dem Abstimmungsvorsteher zur Prüfung übergeben. Gibt ein Stimmzettel dem Abstimmungsvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügt er diesem den nach Absatz 1 Nr. 4 gebildeten Stapel zu.
(3) Danach werden die beiden, vom Abstimmungsvorsteher geprüften Stapel von je zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmten Beisitzern unter gegenseitiger Kontrolle gezählt und die abgegebenen gültigen Stimmen für den Entwurf der Verfassung und gegen den Entwurf der Verfassung festgestellt.
(4) Sodann überprüft der Abstimmungsvorsteher den nach Absatz 1 Nr. 3 gebildeten Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und stellt die Ungültigkeit fest.
(5) Diese Stimmzettel werden danach durch zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer gezählt.
(6) Zum Schluß entscheidet der Abstimmungsvorstand entsprechend §23 Absatz 2 des Verfassungsvolksentscheidsgesetzes über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in dem nach Absatz 1 Nr. 4 gebildeten Stapel der ausgesonderten Stimmzettel abgegeben wurden. Der Abstimmungsvorstand gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt jeweils bei den gültigen Stimmen an, ob sie für oder gegen den Entwurf der Verfassung abgegeben wurden.
(7) Der Schriftführer zählt die ungültigen Stimmen und die gültigen Stimmen jeweils nach für den Entwurf der Verfassung und gegen den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen zusammen. Zwei vom Abstimmungsvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes vor der Unterzeichnung
der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 3 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
§ 48 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
Im Anschluß an die Feststellungen nach §46 Absatz 1 gibt der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§50) anderen als den in §49 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes nicht mitgeteilt werden.
§ 49 Sofortmeldung, vorläufiges Abstimmungsergebnis des Stimmbezirkes
Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet der Abstimmungsvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes telefonisch dem Kreisabstimmungsleiter
die Zahl der Stimmberechtigten,
die Zahl der Abstimmungsteilnehmer,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen für den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen,
die Zahl der gültigen gegen den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen.
§ 50 Abstimmungsniederschrift
(1) Über die Stimmabgabe und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend vom Abstimmungsvorsteher, vom Schriftführer und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes die Zustimmung, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift oder Zustimmung genehmigen die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes die Abstimmungsniederschrift. Beschlüsse nach §36 Abs. 6, § 38 und §47 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder
bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen
die Stimmzettel, über die der Abstimmungsvorstand nach §47 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie
die Abstimmungsscheine, über die der Abstimmungsvorstand nach §38 besonders beschlossen hat.
(2) Der Abstimmungsvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung zu übergeben.
(3) Die Gemeindeverwaltung übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften ihrer Abstimmungsvorstände auf schnellstem Wege.
(4) Die Abstimmungsvorsteher und die Gemeindeverwaltungen sowie die Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 51 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Abstimmungsvorsteher je für sich
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach gültigen für den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen, gültigen gegen den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen und ungekennzeichneten Stimmzetteln,
die eingenommenen Abstimmungsscheine,
soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindeverwaltung. Bis zur Übergabe hat der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindeverwaltung hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 59). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Abstimmungsvorsteher gibt der zuständigen Gemeindeverwaltung die ihm nach §29 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Abstimmungsbenachrichtigungen zurück.
(4) Die Gemeindeverwaltung hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht der zuständige Bedienstete der Gemeindeverwaltung das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angefordeten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 52 Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
(1) Der Kreisabstimmungsleiter ordnet die von ihm ungeöffnet gesammelten Abstimmungsbriefe nach Abstimmungsscheinen und, sofern erforderlich, nach den darauf vemerkten Gemeinden (Ausgabestellen).
(2) Der Kreisabstimmungsleiter übergibt die Abstimmungsbriefe und die Abstimmungsscheinverzeichnisse dem Briefabstimmungsvorstand, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Abstimmungsraumes und stellt dem Briefabstimmungsvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 53 Zulassung der Abstimmungsbriefe, Ermittlung und Feststellung
des Briefabstimmungsergebnisses
(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die Abstimmungsbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Abstimmungsschein und den Abstimmungsumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen des Stimmberechtigten im Abstimmungsscheinverzeichnis gefunden hat und keine Bedenken erhoben werden, wird der Abstimmungsumschlag ungeöffnet in die Abstimmungsurne gelegt, nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im Abstimmungsscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Stimmberechtigten vermerkt hat. Die Abstimmungsscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach §23 Abs.3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Verfassungsvolksentscheidsgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten,die Zahl der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmungsteilnehmer gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§23 Abs. 3 Satz 2 des Verfassungsvolksentscheidsgesetzes).
(3) Nachdem die Abstimmungsumschläge den Abstimmungsbriefen entnommen und in die Abstimmungsurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in §46 Absatz 1 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§47 und 48 fest.
(4) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher dem Kreisabstimmungsleiter.
(5) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Dieser sind beizufügen
die Stimmzettel und Abstimmungsumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend §47 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,
die Abstimmungsscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.
(6) Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter.
(7) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen entsprechend §51 Absatz 1 und übergibt sie dem Kreisabstimmungsleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§59).
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Abstimmungsvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
§ 54 Feststellung des vorläufigen Abstimmungsergebnisses im
Kreis
Auf der Grundlage der telefonischen Meldungen des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken durch die Abstimmungsvorstände und der Meldung des Ergebnisses der Briefabstimmung durch den Briefabstimmungsvorstand stellt der Kreisabstimmungsausschuß das Kreisabstimmungsergebnis zusammen und meldet es unverzüglich dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik nach folgender Gliederung:
Zahl der Stimmberechtigten,
Zahl der Abstimmungsteilnehmer,
Zahl der ungültigen Stimmen,
Zahl der gültigen Stimmen,
Zahl der gültigen für den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen,
Zahl der gültigen gegen den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen.
§ 55 Feststellung des vorläufigen Abstimmungsergebnisses im
Land
(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik faßt die Meldungen der Kreisabstimmungsausschüsse zum vorläufigen Abstimmungsergebnis zusammen und übermittelt dieses dem Landesabstimmungsausschuß zur Übergabe an den Präsidenten des Landtages nach folgender Gliederung:
Zahl der Stimmberechtigten,
Zahl der Abstimmungsteilnehmer,
Zahl der ungültigen Stimmen,
Zahl der gültigen Stimmen,
Zahl der gültigen für den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen,
Zahl der gültigen gegen den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen.
(2) Der Präsident des Landtages gibt das vorläufige Abstimmungsergebnis im Land öffentlicht bekannt.
§ 56 Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses im
Kreis
(1) Auf der Grundlage der von den Abstimmungsvorständen und dem Briefabstimmungsvorstand übersandten Niederschriften über die Abstimmung überprüft der Kreisabstimmungsausschuß stimmbezirksweise die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung, faßt die Ergebnisse aus den Stimmbezirken sowie der Briefabstimmung zum Kreisergebnis zusammen. Er stellt fest:
die Zahl der Stimmberechtigten,
die Zahl der Abstimmungsteilnehmer,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen für den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen,
die Zahl der gültigen gegen den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen.
(2) Darüber fertigt der Kreisabstimmungsausschuß ein Abstimmungsprotokoll an.
Das Abstimmungsprotokoll ist durch den Kreisabstimmungsleiter und mindestens drei weitere Mitglieder des Kreisabstimmungsausschusses zu unterzeichnen und dem Landesabstimmungsleiter zusammen mit den Niederschriften der Abstimmungsvorstände und des Briefabstimmungsvorstandes am 15. Juni 1992 zu übergeben.
§ 57 Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses im
Land
(1) Der Landesabstimmungsausschuß überprüft die Abstimmungsprotokolle der Kreisabstimmungsausschüsse und faßt mit Unterstützung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik die Ergebnisse der Abstimmung aus den Kreisen nach folgender Gliederung zusammen:
Zahl der Stimmberechtigten,
Zahl der Abstimmungsteilnehmer,
Zahl der ungültigen Stimmen,
Zahl der gültigen Stimmen,
Zahl der gültigen für den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen,
Zahl der gültigen gegen den Entwurf der Verfassung abgegebenen Stimmen.
Seinen Bericht leitet der Landesabstimmungsausschuß dem Präsidium des Landtages zu.
(2) Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung nach §26 Absatz 2 des Verfassungsvolksentscheidsgesetzes durch Beschluß fest.

V. Schlußbestimmungen

§ 58 Sicherung der Abstimmungsunterlagen
(1) Die Verzeichnisse der Stimmberechtigten, die Abstimmungsverzeichnisse, die Verzeichnisse nach §20 Abs. 6 sowie eingenommene Abstimmungsbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Verzeichnissen der Stimmberechtigten, Abstimmungsverzeichnissen und Verzeichnissen nach §21 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebietes und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht einer Straftat, bei Abstimmungsprüfungsangelegenheiten und bei abstimmungsstatistischen Arbeiten vor.
§ 59 Vernichtung von Abstimmungsunterlagen
(1) Die eingenommenen Benachrichtigungen der Stimmberechtigten sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Verzeichnisse der Stimmberechtigten, Abstimmungsverzeichnisse sowie Verzeichnisse nach §21 sind nach Ablauf von 6 Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht der Landesabstimmungsleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Abstimmungsunterlagen sind nach Maßgabe von Anordnungen des Landesabstimmungsleiters zu vernichten.
§ 60 Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinden durch die Ämter
Soweit Ämter eingerichtet sind, nehmen diese die nach dieser Abstimmungsordnung den amtsangehörigen Gemeinden obliegenden Aufgaben wahr.
§ 61 Inkrafttreten
Diese Abstimmungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 30. April 1992
Der Minister des Innern Alwin Ziel
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