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Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidgesetz - VVG)

Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidgesetz - VVG)
vom 31. März 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 05], S.110)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abstimmungsgrundsätze
(1) Der Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg erfolgt auf der Grundlage von § 6 des Gesetzes zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg vom 13. Dezember 1990 (GVBl. Bbg. S. 26), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg vom 19. Oktober 1991 (GVBl. Bbg. S. 500), durch Abstimmung aller stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger (nachfolgend als Bürger bezeichnet) des Landes Brandenburg.
(2) Der Volksentscheid findet in freier, allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Abstimmung der Stimmberechtigten statt.
§ 2 Tag der Abstimmung
Die Abstimmung findet am 14. Juni 1992 statt.
§ 3 Gliederung des Abstimmungsgebietes
(1) Abstimmungsgebiet ist das Land Brandenburg.
(2) Die Abstimmung erfolgt in Stimmbezirken. Grundlage ist die Einteilung in die Stimmbezirke des Landes für die Landtagswahl am 14. Oktober 1990.
Ist ein Stimmbezirk seit dieser Wahl so klein geworden, daß die Geheimhaltung der Stimmabgabe gefährdet ist, wird er mit einem Nachbarstimmbezirk zusammengelegt.
§ 4 Recht auf Abstimmung
(1) Stimmberechtigt ist jeder Bürger des Landes Brandenburg, der am Tag der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet und im Land Brandenburg seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Bürger nach diesem Gesetz ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
(3) Nicht stimmberechtigt ist,
wer infolge Richterspruches das Wahlrecht nicht besitzt,
wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,
wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
§ 5 Ausübung des Rechts auf Abstimmung
(1) Abstimmen kann nur, wer in das Verzeichnis der Stimmberechtigten am Ort seines Wohnsitzes eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein (§ 11 Abs. 6) hat.
(2) Wer im Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Verzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Abstimmungsschein hat, kann sein Recht auf Abstimmung
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Landes oder
durch Briefabstimmung
ausüben.

II. Abstimmungsorgane

§ 6 Gliederung der Abstimmungsorgane
Abstimmungsorgane sind
der Abstimmungsleiter des Landes und der Landesabstimmungsausschuß,
ein Abstimmungsleiter des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt (nachfolgend als Kreis bezeichnet) und ein Kreisabstimmungsausschuß für jeden Kreis,
ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk,
ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Kreis zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses.
§ 7 Zusammensetzung und Bildung der Abstimmungsorgane
(1) Der Landesabstimmungsausschuß besteht aus dem Abstimmungsleiter des Landes, dessen Stellvertreter sowie fünf weiteren Mitgliedern als Beisitzer. Der Abstimmungsleiter des Landes und sein Stellvertreter sind der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter. Die Beisitzer des Landesabstimmungsausschusses werden durch das Präsidium des Landtages berufen. Die Mitwirkung der im Landtag vertretenen Parteien und anderen politischen Vereinigungen im Landesabstimmungsausschuß ist zu gewährleisten.
(2) Die Kreisabstimmungsausschüsse bestehen aus dem Abstimmungsleiter des Kreises als Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie mindestens fünf weiteren Mitgliedern als Beisitzer. Die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Abstimmungsleiter des Landes ernannt. Die Beisitzer werden durch den Abstimmungsleiter des Kreises ernannt.
(3) Die Abstimmungsvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Abstimmungsleiter des Kreises für jeden Stimmbezirk ernannt.
(4) Der Abstimmungsvorsteher ernennt im Zusammenwirken mit dem Bürgermeister aus den Stimmberechtigten der Gemeinde mindestens fünf Beisitzer des Abstimmungsvorstandes. Aus den Beisitzern ernennt der Abstimmungsvorsteher den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Der Abstimmungsleiter des Kreises ernennt den Abstimmungsvorsteher, seinen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses.
(6) Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein.
(7) Die Parteien und anderen politischen Vereinigungen unterbreiten Vorschläge für die Besetzung der Abstimmungsorgane. Ihnen ist die Mitwirkung in den Abstimmungsorganen zu ermöglichen.
§ 8 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände
Die Abstimmungsorgane beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Sie sind bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Abstimmungsleiters/-vorstehers, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
§ 9 Ehrenämter
(1) Die Mitglieder der Abstimmungsausschüsse und der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Stimmberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(2) Stimmberechtigten in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis muß die freie Zeit, die sie zur Ausübung von Ehrenämtern benötigen, gewährt werden.
(3) Für die Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern gemäß Absatz 2 wird eine Entschädigung erstattet. Die hierzu erforderlichen Regelungen trifft der Innenminister durch Rechtsverordnung.

III. Vorbereitung der Abstimmung

§ 10 Veröffentlichung des Verfassungsentwurfes
(1) Der Präsident des Landtages veröffentlicht den Entwurf der Verfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg.
(2) Er sorgt für eine ausreichende weitere Veröffentlichung des Verfassungsentwurfes. Die Landesregierung und die Gemeinden leisten dabei Amtshilfe.
(3) Zwischen der Veröffentlichung des Entwurfes der Verfassung nach Absatz 1 und dem Tag der Abstimmung muß mindestens eine Frist von sechs Wochen liegen.
§ 11 Verzeichnis der Stimmberechtigten und Abstimmungsschein
(1) Für jeden Stimmbezirk wird durch die zuständige Gemeindeverwaltung ein Verzeichnis der Stimmberechtigten aus dem Melderegister aufgestellt.
(2) Verzeichnisse der Stimmberechtigten sind vom 20. bis zum 9. Tag vor dem Tag der Abstimmung öffentlich zur allgemeinen Einsicht auszulegen.
(3) Jedem Stimmberechtigten ist durch die zuständige Gemeindeverwaltung bis zum 30. Tag vor der Abstimmung eine schriftliche Benachrichtigung über seine Eintragung in das Verzeichnis der Stimmberechtigten zu übermitteln.
(4) Die Bürger haben das Recht, die Berichtigung fehlerhafter Eintragungen im Verzeichnis der Stimmberechtigten oder dessen Ergänzung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu verlangen. Die Gemeindeverwaltung hat die Angaben unverzüglich zu prüfen und erforderliche Berichtigungen und Ergänzungen vorzunehmen.
(5) Ein im Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragener Bürger, der am Tag der Abstimmung verhindert ist, in seinem Stimmbezirk abzustimmen, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Verzeichnis der Stimmberechtigten nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einen Abstimmungsschein.
§ 12 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die erforderlichen Umschläge werden amtlich hergestellt.
(2) Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Abstimmungsvorstände ist der zuständige Abstimmungsleiter verantwortlich.
(3) Der Stimmzettel enthält
die folgende Abstimmungsfrage:
"Soll der vom Landtag verabschiedete Entwurf der Verfassung des Landes Brandenburg geltendes Recht werden?";
darunter die Worte "Ja" und "Nein" mit jeweils einem Kreis für die Stimmabgabe des Stimmberechtigten.
§ 13 Abstimmungslokale und Abstimmungsurnen
(1) Die Abstimmungslokale werden gleichzeitig mit der Einteilung der Stimmbezirke bekanntgegeben. Sie sind durch die zuständige Gemeindeverwaltung einzurichten.
(2) Im Abstimmungslokal sind Abstimmungskabinen so aufzustellen, daß dem Stimmberechtigten die unbeobachtete Vorbereitung des Stimmzettels möglich ist.
(3) Die Abstimmungsurnen müssen so beschaffen sein, daß die Geheimhaltung der persönlichen Abstimmungsentscheidung zuverlässig gewährleistet ist.

IV. Durchführung der Abstimmung

§ 14 Abstimmungszeit
Die Abstimmung findet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. In begründeten Fällen kann der Abstimmungsleiter des Kreises auf Antrag eine frühere Öffnung von Abstimmungslokalen, jedoch nicht vor 5.00 Uhr, festsetzen.
§ 15 Abstimmungsvorstand und Öffentlichkeit
(1) Der Vorstand leitet die Durchführung der Abstimmung und ist verantwortlich für die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk.
(2) Der Abstimmungsvorstand kann eine Person, die die Ruhe und Ordnung stört, aus dem Abstimmungslokal verweisen; es soll ihr jedoch Gelegenheit zur Ausübung ihres Rechts auf Abstimmung gegeben werden.
(3) Die Abstimmungshandlung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.
§ 16 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung
(1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Stimmberechtigten durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Befragungen der Stimmberechtigten ist von Beginn des 2. Tages vor der Abstimmung bis zum Ende der Abstimmung
unzulässig.
(3) Ergebnisse von Befragungen Stimmberechtigter nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Entscheidung dürfen erst nach der Schließung der Abstimmungslokale veröffentlicht werden.
§ 17 Benutzung der Abstimmungskabine
(1) Die Benutzung der Abstimmungskabine ist Pflicht. Die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Stimmberechtigter in der Abstimmungskabine ist untersagt.
(2) Stimmberechtigte, die außerstande sind, selbständig den Stimmzettel zur Stimmabgabe vorzubereiten und in die Abstimmungsurne einzuwerfen, sind berechtigt, sich dabei von einer Person ihres Vertrauens unterstützen zu lassen.
§ 18 Stimmabgabe
(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch Ankreuzen eines der beiden für die Stimmabgabe vorgesehenen Kreise oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er dem Entwurf der Verfassung zustimmt oder nicht, und den gekennzeichneten Stimmzettel in die Abstimmungsurne einwirft.
§ 19 Stimmabgabe außerhalb des Abstimmungslokales
Der Abstimmungsvorstand entsendet auf Antrag und nach Möglichkeit aus seiner Mitte Mitglieder für die Stimmabgabe in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und anderen Einrichtungen, einschließlich
des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft. Soweit möglich, können sie auf Verlangen auch einzelne Bürger aufsuchen.
§ 20 Briefabstimmung
(1) Bei der Briefabstimmung hat der Stimmberechtigte dem Abstimmungsleiter des Kreises, in dem der Abstimmungsschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen
Abstimmungsbriefumschlag
seinen Abstimmungsschein,
in einem besonders verschlossenen Abstimmungsumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, daß der Abstimmungsbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
(2) Auf dem Abstimmungsschein hat der Stimmberechtigte oder die Person seines Vertrauens - § 17 Abs. 2 gilt entsprechend - zu beurkunden, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten
Willen des Stimmberechtigten gekennzeichnet worden ist.
(3) Abstimmungsbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Bundespost als Standardbriefe ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Abstimmungsbriefumschlägen
befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Das Land entrichtet an das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST für jeden von ihm beförderten, unfrei eingelieferten oder durch eine besondere Übersendungsform übermittelten amtlichen Abstimmungsbriefumschlag das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt.

V. Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 21 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
(1) Unmittelbar nach Beendigung der Abstimmung werden die Stimmen durch den Abstimmungsvorstand im Abstimmungslokal öffentlich ausgezählt.
(2) Die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettelvordrucke sind zu zählen und in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren. Anschließend werden die Stimmzettel aus der Abstimmungsurne entnommen.
(3) Der Abstimmungsvorstand gibt die Anzahl der Stimmberechtigten öffentlich bekannt und ermittelt:
die Anzahl der abgegebenen Stimmen,
die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
wieviel Stimmen im Stimmbezirk für bzw. gegen den Entwurf der Verfassung abgegeben wurden.
§ 22 Feststellung des Abstimmungsergebnisses bei Briefabstimmung
Der für die Briefabstimmung eingesetzte Abstimmungsvorstand zählt die durch Briefabstimmung abgegebenen Stimmen aus. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 23 Gültigkeit der Stimmen
(1) Der Vorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle sich bei der Abstimmung und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ergebenden Beanstandungen.
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
die keine Eintragung enthalten,
aus deren Inhalt der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
die mit Kennzeichen, Vermerken, Vorbehalten oder Anlagen versehen sind,
die zerrissen sind,
die außerhalb der Abstimmungskabine ausgefüllt worden sind.
(3) Bei der Briefwahl sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn
der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beigefügt ist,
weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist,
der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Beurkundung
gemäß § 20 Abs. 2 versehener Abstimmungsscheine enthält,
der Stimmberechtigte oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Beurkundung zur Briefwahl auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,
kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist,
ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden oder sonstigen Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Die Stimme eines Stimmberechtigten, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Tag der Abstimmung stirbt oder sein Recht auf Abstimmung verliert.
§ 24 Niederschrift über die Abstimmung
(1) Über die Stimmabgabe und das Ergebnis der Auszählung ist vom Abstimmungsvorstand öffentlich eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist vom Abstimmungsvorsteher, vom Schriftführer und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben.
§ 25 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Kreis
(1) Auf der Grundlage der von den Abstimmungsvorständen übersandten Niederschriften über die Abstimmung überprüft der Kreisabstimmungsausschuß stimmbezirksweise die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung, faßt die Ergebnisse aus den Stimmbezirken zusammen und stellt fest:
die Abstimmungsbeteiligung,
die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
wieviel Stimmen im Kreis für bzw. gegen den Entwurf der Verfassung abgegeben worden sind.
(2) Darüber fertigt der Kreisabstimmungsausschuß ein Abstimmungsprotokoll an. Es ist durch den Abstimmungsleiter des Kreises und von mindestens drei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen und an den Abstimmungsleiter des Landes zu übersenden.
§ 26 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land
(1) Der Landesabstimmungsausschuß faßt die Ergebnisse der Abstimmung aus den Kreisen zusammen und leitet seinen Bericht dem Präsidium des Landtages zu.
(2) Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung durch Beschluß fest.
§ 27 Ergebnis der Abstimmung
(1) Die Verfassung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen mit "Ja" abgegeben wurden.
(2) Bei gleicher Anzahl von Stimmen für den Entwurf der Verfassung und gegen den Entwurf der Verfassung gilt der Entwurf als abgelehnt.
(3) Hat der Entwurf der Verfassung nicht die erforderliche Mehrheit nach Absatz 1 erhalten, so ist er unverzüglich durch den Landtag zu überarbeiten. Nach Verabschiedung durch den Landtag ist wiederum ein Volksentscheid über den Entwurf herbeizuführen.
§ 28 Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses
Der Präsident des Landtages veröffentlicht das festgestellte Abstimmungsergebnis unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg.
§ 29 Ausfertigung und Verkündung der Verfassung
Erhält der Entwurf der Verfassung im Volksentscheid die nach § 27 Abs. 1 erforderliche Mehrheit, so hat der Präsident des Landtages die Verfassung des Landes Brandenburg nach Ablauf des Verfahrens nach § 30 unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, daß sie durch Volksentscheid angenommen worden ist.

VI. Prüfung der Abstimmung

§ 30 Anwendbarkeit des Wahlprüfungsgesetzes
(1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden. Für das Verfahren der Abstimmungsprüfung gelten die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes vom 1. November 1990 (GVBl. Bbg. S. 7) sinngemäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monates nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses beim Präsidenten des Landtages zu erheben.
(3) Der Hauptausschuß des Landtages nimmt die Aufgaben des Abstimmungsprüfungsausschusses wahr.
(4) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Eine Anfechtung (Einspruch oder Beschwerde) wird als unbegründet verworfen, wenn die Zahl der Fälle den auf Grund des festgestellten Abstimmungsergebnisses ermittelten Unterschied zwischen der Zahl der "Ja"-Stimmen und der Zahl der "Nein"-Stimmen nicht erreicht.
(6) Bei einer begründeten Anfechtung ist die Abstimmung in dem Stimmbezirk, in dem der Fehler festgestellt wurde, zu wiederholen.

VII. Schlußbestimmungen

§ 31 Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinden durch die Ämter
Soweit Ämter eingerichtet sind, nehmen sie die nach diesem Gesetz den amtsangehörigen Gemeinden obliegenden Aufgaben wahr.
§ 32 Kosten
Die Kosten der Abstimmung trägt das Land.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 9 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
entgegen § 16 die Abstimmung unzulässig beeinflußt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
der Landesabstimmungsleiter, wenn ein Stimmberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landesabstimmungsausschuß,
der Kreisabstimmungsleiter, wenn ein Stimmberechtigter das Amt eines Abstimmungsvorstehers, eines stellvertretenden Abstimmungsvorstehers oder eines Beisitzers im Abstimmungsvorstand oder im Kreisabstimmungsausschuß
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landesabstimmungsleiter.
§ 34 Rechtsverordnung
Der Innenminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Abstimmungsordnung sowie die zur Ausführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 35 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 31. März 1992
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich

Stimmzettel zum Volksentscheid am 14. Juni 1992 über die Verfassung des Landes Brandenburg

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