Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbGZV)
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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbGZV)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbGZV)
vom 7. Dezember 2006 ( GVBl.II/06, [Nr. 32] , S.545) geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2013 ( GVBl.II/13, [Nr. 56] )
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000
(BGBl. I S. 333) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 3
der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 28. November 2006
(GVBl. II S. 479) und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit
§ 2a des Gesetzes zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Justiz
des Landes Brandenburg vom 10. Juli 1991 (GVBl. S. 288), der durch Artikel 1
Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. I S. 346) eingefügt worden ist,
§ 24 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 30 Satz 2,
§ 31 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Satz 3,
§ 46 Abs. 5, § 51 Abs. 5 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz 1 und §
115 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des
Landesorganisationsgesetzes und § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl.
I S. 322),
§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch
Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138, 2140)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des
Landesorganisationsgesetzes und § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen
Richtergesetzes,
§ 127 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nr.
36 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 63) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen
Richtergesetzes,
§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
1 Abs. 3 der Verordnung über die Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung
der Beamten des Landes Brandenburg vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742),
§ 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in Verbindung mit
§ 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
§ 39 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S.
58) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
§ 6 Satz 5, § 8 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 16
Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
November 2004 (BGBl. I S. 2836) in Verbindung mit § 154 des
Landesbeamtengesetzes und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
§ 3 Abs. 6 Satz 5 der Erholungsurlaubsverordnung vom 10. Oktober
1994 (GVBl. II S. 908), der durch Verordnung vom 31. März 1999 (GVBl. II
S. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des
Landesorganisationsgesetzes,
§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Richternebentätigkeitsverordnung vom 10.
Mai 1999 (GVBl. II S. 330) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des
Landesorganisationsgesetzes,
§ 17 Abs. 2 Satz 2, § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 2 Satz 2 und
§ 42 Abs. 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001
(GVBl. I S. 254),
§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) in Verbindung mit §
45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes und § 9 Abs. 1 des
Landesorganisationsgesetzes
verordnet die Ministerin der Justiz unter Beachtung von Artikel 9 Abs.
3 des Staatsvertrages über die Errichtung der gemeinsamen Fachobergerichte
der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004:

§ 1 Stellen- und Mittelbewirtschaftung

Mit dem Personalkassenanschlag erhält der Präsident des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg die Planstellen und Stellen für
das richterliche und nichtrichterliche Personal. Er nimmt die Verteilung auf
die einzelnen Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg vor. Das Gleiche gilt
für die mit Kassenanschlag zugewiesenen Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen.

§ 2 Dienstvorgesetzter

(1) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist
zuständig für die richterrechtlichen Entscheidungen über die
persönlichen Angelegenheiten des richterlichen Personals der
Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg. Er führt dessen Personalakten.
(2) Die Direktoren der Arbeitsgerichte sind zuständig für die
arbeitsrechtlichen und beamtenrechtlichen Entscheidungen über die
persönlichen Angelegenheiten des nichtrichterlichen Personals der
Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg. Sie führen dessen Personalakten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit auf Grund eines Gesetzes
oder einer Rechtsverordnung zwingend eine andere Stelle zuständig ist oder
sich aus den §§ 3 bis 8 dieser Verordnung Abweichendes ergibt.

§ 3 Ernennung der Beamten, Folgezuständigkeiten

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Ernennung
der Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes der
Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg wird dem Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen.
(2) Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wird
in demselben Umfang auch die Befugnis der obersten Dienstbehörde
übertragen für
Entscheidungen nach § 24 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte), § 93 Abs. 3 Satz 1 (Feststellung der Beendigung des
Dienstverhältnisses) und § 115 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes
(Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand),
Zustimmungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
(Absehen von der Rückforderung von Bezügen),
die Feststellung der Laufbahnbefähigung für Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen des mittleren und gehobenen Dienstes gemäß
§ 39 der Laufbahnverordnung,
Beförderungen im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes,
die Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten nach
§ 17 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes,
die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach
§ 34 Abs. 3 Nr. 1, die Erhebung der Disziplinarklage nach § 35
und den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Abs. 2 des
Landesdisziplinargesetzes,
die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen mit
Dankurkunde nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes.
(3) Die Zuständigkeiten des Landespersonalausschusses, des
Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen bleiben
unberührt.

§ 4 Abordnung von Richtern

Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist
zuständig für die Abordnung von Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit
sowie für die Verwendung von Richtern auf Probe und Richtern kraft
Auftrags bei den Arbeitsgerichten des Landes Brandenburg. Artikel 3 Satz 1 des
Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt.

§ 5 Sonstige Zuständigkeiten

(1) Von den der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnissen werden
dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg für die
Richter an den Arbeitsgerichten des Landes Brandenburg die Befugnisse zu den
Nummern 1 bis 9, für die Beamten an den Arbeitsgerichten des Landes
Brandenburg die Befugnisse zu den Nummern 5 und 8 übertragen:
Entscheidung über die Erteilung von Aussagegenehmigungen nach
Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses (§ 27 Abs. 1 Satz 3
des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen
Richtergesetzes), soweit die Versagung der Genehmigung nicht nach § 27
Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes der obersten Dienstbehörde
vorbehalten ist,
Entscheidungen in Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen
von Tätigkeiten nach Beendigung des Richter- und Beamtenverhältnisses
(§§ 30 bis 36 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des
Brandenburgischen Richtergesetzes in Verbindung mit der
Richternebentätigkeitsverordnung),
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 37 des
Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
Ersatz von Sachschäden (§ 46 des Landesbeamtengesetzes, §
11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
Gewährung von Sonderurlaub (§ 6 Satz 2, § 8 Satz 2, §
13 Abs. 1 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 154 des
Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
Entscheidungen gemäß § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 154 des Landesbeamtengesetzes,
§ 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
Entscheidungen nach § 3 Abs. 6 Satz 5 der Erholungsurlaubsverordnung,
Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 4 der Mutterschutzverordnung
in Verbindung mit § 49 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des
Brandenburgischen Richtergesetzes,
Genehmigung der Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz
„außer Dienst“ (§ 51 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes).
(2) Den Direktoren der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg
werden für die Beamten ihrer Gerichte die Befugnisse zu Absatz 1 Nr. 1 bis
4, 6, 7 und 9 übertragen.
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg wird die Zuständigkeit für die Bearbeitung von
außergerichtlich gestellten Anträgen auf Schadensersatz und Entschädigung
übertragen, die die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg betreffen. Das
Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz.

§ 6 Vorverfahren und Vertretung des Dienstherrn

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur
Entscheidung über den Widerspruch eines Richters, eines Beamten, eines
Richters oder eines Beamten im Ruhestand, eines früheren Richters oder
eines früheren Beamten und deren Hinterbliebener gegen den Erlass oder die
Ablehnung eines Verwaltungsakts, gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht
(§ 26 des Deutschen Richtergesetzes) oder gegen die Ablehnung eines
Anspruchs auf eine Leistung wird dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg übertragen, soweit er selbst oder der Direktor eines
Arbeitsgerichts des Landes Brandenburg die mit dem Widerspruch angefochtene
Entscheidung erlassen hat (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes).
Für Widersprüche gegen Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich
des § 7 ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
zuständig.
(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird dem
Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen,
soweit er über den Widerspruch entschieden hat, zu entscheiden hätte
oder hätte entscheiden müssen.
(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen
ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des
Landes das Ministerium der Justiz zuständig.

§ 7 Sonderzuständigkeiten

Dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird die
Zuständigkeit für die folgenden die Richter und Beamten der
Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg betreffenden Entscheidungen
übertragen:
Entscheidungen in Dienstunfallsachen; insoweit ist der Präsident des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts, unbeschadet anderweitiger
Zuständigkeiten, Personalakten führende Stelle im Sinne des § 2
der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
beamtenrechtlichen Versorgung,
Durchsetzung übergegangener Schadensersatzansprüche aus
Dienstunfällen (§ 56 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des
Brandenburgischen Richtergesetzes),
Berechnung und Zahlbarmachung von Umzugskostenvergütungen (§ 2
Abs. 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes).

§ 8 Sonderregelungen für Arbeitnehmer

(1) Versetzungen und Abordnungen von Arbeitnehmern sowie Entscheidungen
bezüglich der Gewährung von Sonderurlaub und Elternzeit treffen die
Direktoren der Arbeitsgerichte im Einvernehmen mit dem Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
(2) Über die Rückforderung von an Arbeitnehmer der
Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg zuviel gezahltem Entgelt entscheidet der
Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
(3) Ist nach tariflichen Regelungen Beamtenrecht auf Arbeitnehmer
entsprechend anzuwenden, so gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen
Zuständigkeitsbestimmungen für die Angestellten und Arbeiter
vergleichbarer Vergütungs- und Lohngruppen entsprechend.

§ 9 Aufgaben des Bezirksrevisors

Die Aufgaben des Bezirksrevisors für die Arbeitsgerichte des Landes
Brandenburg werden dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg übertragen. Zur Erfüllung derselben kann er sich
eines dafür zu bestellenden Beamten des gehobenen Dienstes bedienen. Die
Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz.

§ 10 Übergangsvorschriften

Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung andere als die nun bestimmten
Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den
bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der
Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits
anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung zur Übertragung der
Dienstaufsicht im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 23. Juli 1998
(GVBl. II S. 514), die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche
Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 13. September
2001 (GVBl. II S. 582) und die Verordnung über die Zuständigkeit
für Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter und Verwaltung
der Arbeitsgerichtsbarkeit im Geschäftsbereich des Ministers für
Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 12. Oktober 2004 (GVBl. II S. 836)
außer Kraft.
Potsdam, den 7. Dezember 2006
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger
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