Rundschreiben 5/10 (RS 5/10)
DE - Landesrecht Brandenburg

Rundschreiben 5/10 (RS 5/10)

Rundschreiben 5/10 (RS 5/10)
vom 20. Mai 2010 ( Abl. MBJS/10, [Nr. 5] , S.123)

Tarifvertrag über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg (TV Umbau)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Gewährung von Mobilitäts- und Qualifizierungsprämien an Beamte und Richter des Landes Brandenburg

hier: Regelungen zu Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal
In Ergänzung des § 17 - Sonderregelungen für Lehrkräfte - des TV Umbau sowie zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Gewährung von Mobilitäts- und Qualifizierungsprämien an Beamte und Richter des Landes Brandenburg (nachfolgend als VV-Mobilitäts- und Qualifizierungsprämie bezeichnet) gelten für Qualifizierungsmaßnahmen nachfolgende Regelungen und Hinweise:
A. Qualifizierungsmaßnahmen i. S. d.
§ 17 Nr.
4 TV Umbau
Umbaumaßnahmen aufgrund zurückgehender Schülerzahlen oder mangelndem Fachbedarf können sowohl bei tarifbeschäftigten als auch bei verbeamteten Lehrkräften gleichermaßen einen Qualifizierungsbedarf auslösen. Eine Unterscheidung aufgrund der Statusgruppen findet bei der Auswahlentscheidung zu notwendigen Um- und Versetzungen nicht statt.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte ergibt sich aus § 17 Nr. 4 TV Umbau unter den dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Qualifizierung. Die Regelungen des § 17 Nr. 4 TV Umbau sind für beamtete Lehrkräfte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des TV Umbau unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ergänzungen entsprechend anzuwenden.
Dieses Angebot des Landes ergänzt die Verpflichtung der Lehrkräfte nach § 67 Abs.
3 BbgSchulG
.
Ein Anspruch auf Qualifizierung nach § 17 Nr. 4 TV Umbau besteht jedoch nur, wenn die Qualifizierung erforderlich ist ( s.
auch § 8 Abs. 1 TV Umbau). Von der Erforderlichkeit einer Qualifizierung ist in der Regel nur auszugehen, wenn der Einsatz in einer neuen Schulstufe oder in einer neuen Schulform, die zu anderen schulischen Abschlüssen führt, erfolgt und ein vorheriger entsprechender Einsatz, sei es auch nur mit einem Teil der Unterrichtsverpflichtung, länger als vier Jahre zurück liegt. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Vier-Jahres-Richtwert abgewichen werden, d. h.
ggf.
eine Qualifizierung bei kürzerem Zeitraum trotzdem erforderlich bzw.
bei längerem Zeitpunkt entbehrlich sein. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Qualifizierung bei einem kürzeren Zeitraum erforderlich ist, wenn die Lehrkraft mit nur einem geringen Teil der Unterrichtsverpflichtung zuvor entsprechend eingesetzt war.
Nicht erforderlich kann zudem eine Qualifizierung wg.
der Identität der bisherigen und künftigen Tätigkeit sein, auch wenn grundsätzlich ein Schulform- oder Schulstufenwechsel vorliegt.
Eine Qualifizierung/Fortbildung erfolgt nur auf Antrag der Lehrkraft und soll im Rahmen der Fortbildungskapazitäten im Schuljahr der Umbaumaßnahme erfolgen. Ist dies nicht möglich, wird mit der von der Umbaumaßnahme betroffenen Lehrkraft eine individuelle Ausgestaltung der Maßnahme vereinbart.
Soweit die Qualifizierung nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfindet, werden im notwendigen Umfang Freistellungen gewährt. Darüber hinaus erhalten die Lehrkräfte Anrechnungsstunden nach Maßgabe des § 17 Nr. 4 Sätze 2 und 3 TV Umbau für ein Schuljahr. Die Höhe der jeweils zu gewährenden Anrechnungsstunden ergibt sich aus der Anlage zu diesem Rundschreiben. Liegt infolge der Umbaumaßnahme sowohl ein Schulstufen als auch ein Schulformwechsel, der zu anderen schulischen Abschlüssen führt, vor, wird nur die jeweils höhere Anrechnungsstundenzahl gewährt.
Kann die Lehrkraft aus schulorganisatorischen Gründen die Anrechnungsstunden nicht mit Wirksamwerden der Umbaumaßnahme ( z. B.
zum Wirksamwerden der Umsetzung) erhalten, sollen sie spätestens ab dem folgenden Schulhalbjahr gewährt werden. Eine Zusammenfassung in einem Schulhalbjahr (statt zwei Anrechnungsstunden für ein Schuljahr, vier Anrechnungsstunden für ein Schulhalbjahr) ist im Einvernehmen mit der Lehrkraft möglich.
Haben Lehrkräfte die Voraussetzungen für eine Qualifizierung im Schuljahr 2009/10 erfüllt und eine Maßnahme beantragt, erhalten sie die Maßnahme einschließlich der entsprechenden Anrechnungsstunden im Schuljahr 2010/11, wenn in diesem Schuljahr weiterhin die Voraussetzungen für eine Qualifizierung vorliegen. Ist dies nicht möglich, wird mit der Lehrkraft eine individuelle Ausgestaltung der Maßnahme vereinbart.
B. Weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen i. S. d. § 17 Nr. 6 TV Umbau
Auch weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen i. S. d. § 17 Nr. 6 TV Umbau sollen tarifbeschäftigten und verbeamteten Lehrkräften gleichermaßen eröffnet werden. Ziele sind zum einen der Abbau von Personalüberhängen durch einen künftigen Einsatz außerhalb des Schuldienstes und zum anderen die langfristige bedarfsspezifische Qualifizierung.
Wegen der Zeitdauer solcher Qualifizierungsmaßnahmen und des in den kommenden Jahren wieder steigenden Einstellungsbedarfs an Lehrkräften, ist den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
Anträge auf Qualifizierungen mit dem Ziel einer künftigen Verwendung außerhalb des Schuldienstes sind mit dem Personalservice abzustimmen. Vorrangig kommen hierfür Lehrkräfte aus den staatlichen Schulämtern in Betracht, die langfristig Überhangschulämter sein werden.
Anträge auf Qualifizierungen mit dem Ziel der weiteren Verwendung im Schuldienst (Weiterbildungen nach § 13 BbgLeBiG
) können genehmigt werden, wenn erkennbar ist, dass die künftigen Fachbedarfe nicht durch vorhandenes Personal und Einstellungen abgedeckt werden können. Die Versetzung in ein anderes staatliches Schulamt soll zu Beginn einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 13 BbgLeBiG erfolgen, wenn dadurch zugleich Personalüberhänge abgebaut werden können.
Im Übrigen haben Lehrkräfte auf weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen i. S. d. § 17 Nr. 6 TV Umbau keinen Anspruch. Über Anträge von Lehrkräften ist ausschließlich nach dienstlichen Interessen zu entscheiden. Die Entscheidung kann - in Abhängigkeit von dem geplanten künftigen Einsatz - mit einer Versetzung in eine andere Dienststelle verbunden werden.
Die Genehmigung von weitergehenden Qualifizierungen i. S. d. § 17 Nr. 6 TV Umbau bedürfen der vorherigen Zustimmung des MBJS
und ggf. des Personalservice (§ 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 TV Umbau).
Die Gewährung von Anrechnungsstunden darf nicht zu einer (zusätzlichen) Überschreitung des zugewiesenen Stellenrahmens führen. Ggf. ist durch Steuerung im Zuge der Unterrichtsorganisation ein Ausgleich sicherzustellen.
Anlagen
1
Fälle, in denen die Erforderlichkeit eines Fortbildungsangebotes als gegeben erachtet wird, sowie Festlegung über die Höhe der zu gewährenden Anrechnungsstunden 20.3 KB
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