Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Zuweisung von Mitteln für die Durchführung von PlusBus-Verkehren (VVPlusBus)
DE - Landesrecht Brandenburg

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Zuweisung von Mitteln für die Durchführung von PlusBus-Verkehren (VVPlusBus)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Zuweisung von Mitteln für die Durchführung von PlusBus-Verkehren (VVPlusBus)
vom 24. August 2018 ( ABl./18, [Nr. 37] , S.843) geändert durch Erlass des MIL vom 17. Mai 2023 ( ABl./23, [Nr. 24] , S.587)
Der PlusBus trägt als qualitativ hochwertiges Verkehrsangebot zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs bei und wird damit den in § 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz) formulierten Zielen und Grundsätzen umfassend gerecht. Der Ausbau des Angebotes von PlusBus-Verkehren und damit ein gut vernetzter Taktverkehr steigert die Attraktivität des ÖPNV vor Ort. Auf der Grundlage des § 10 Absatz 4a des ÖPNV-Gesetzes legt das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung zum Ausgleich der Mehrkosten für PlusBus-Verkehre der Aufgabenträger für den kommunalen öffentlichen Personennahverkehr (kommunale Aufgabenträger) gemäß § 3 Absatz 3 des ÖPNV-Gesetzes nach Maßgabe des Haushalts fest:

1 PlusBus-Verkehre

1.1 Der PlusBus-Verkehr muss folgende Kriterien erfüllen:
an Werktagen außer Samstagen sind mindestens 15 Fahrtenpaare im Stundentakt mit ersten Abfahrten an den jeweiligen Endpunkten zwischen 5.30 Uhr und 6.30 Uhr und letzten Abfahrten an den jeweiligen Endpunkten zwischen 19.30 Uhr und 20.30 Uhr über die gesamte Linienlänge anzubieten,
an Wochenenden sind über beide Tage mindestens zwölf Fahrtenpaare anzubieten, wobei am Samstag mindestens sechs Fahrtenpaare und am Sonn- und Feiertag mindestens fünf Fahrtenpaare anzubieten sind,
die Bahn-Bus-Verknüpfung muss grundsätzlich an mindestens einem SPNV
-Zugangspunkt mit Umsteigezeiten von maximal 15 Minuten in Verknüpfung der Hauptrelationen gesichert sein,
es muss grundsätzlich eine geradlinige direkte Linienführung ohne Stichfahrten, ein einheitlicher Linienverlauf über alle Fahrten und der Hin- und Rückweg über gleiche Linienstrecken gewährleistet werden,
Linien, die parallel zu SPNV-Linien verlaufen, auf denen mindestens eine Angebotsdichte entsprechend den ersten beiden Kriterien besteht, müssen auf dem Linienverlauf Zentren beziehungsweise touristische Aufkommensschwerpunkte erschließen, die vom SPNV nicht angebunden oder nur über erhebliche Umwege angebunden sind,
alle Linien müssen mindestens ein Mittel- oder Oberzentrum der Landesplanung anbinden,
Linien, die nur innerhalb des Berliner Tarifbereichs C fahren, müssen mindestens zwei Zentren der Landesplanung miteinander verbinden (Mittel- und Oberzentren), die nicht mit direkten SPNV-Linien verbunden sind.
Es müssen barrierefreie Fahrzeuge eingesetzt werden; Fahrzeuge gelten dann als barrierefrei, wenn sie den gesetzlichen Mindestnormen und den technischen Anforderungen der VDV-Mitteilung „Kundenorientierter und behindertenfreundlicher ÖPNV“ und den Vorschriften für technische Einrichtungen für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität der Richtlinie 2001/85/EG entsprechen.
1.2 Nach Vorliegen der Voraussetzungen schließt der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg mit dem jeweiligen Verkehrsunternehmen/dem kommunalen Aufgabenträger die PlusBus Markenvereinbarung ab. Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg prüft die Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch die Vertragspartner.
1.3 PlusBus-Verkehre, die bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift eingeführt worden sind, werden vom Geltungsbereich der VVPlusBus erfasst, auch wenn sie nicht die Kriterien nach Nummer 1.1 vollständig erfüllen. Diese Linien müssen spätestens ab 15. April 2019 die unter den ersten vier Aufzählungsstrichen genannten Kriterien der Nummer 1.1 erfüllen.
1.4 Nicht berücksichtigungsfähig sind
Linien, die überwiegend oder ausschließlich innerhalb einer Gemeinde fahren,
Linien, die überwiegend oder ausschließlich auf dem Gebiet von kreisfreien Städten oder Orten mit Stadtlinien verkehren, sowie
Linien, die die Landesgrenze nach Berlin überqueren.

2 Zuweisungsvoraussetzung und -höhe

Die Aufgabenträger des übrigen (kommunalen) ÖPNV erhalten eine zusätzliche Zuweisung von 0,40 Euro je tatsächlich geleisteten Nutzwagenkilometer mit PlusBussen auf dem Gebiet des Landes Brandenburg mit folgender Einschränkung:
Je Linie sind für Fahrten an Werktagen außer Samstagen maximal 15 Fahrtenpaare, an Wochenenden maximal zwölf Fahrtenpaare und an Feiertagen maximal sechs Fahrtenpaare berücksichtigungsfähig.

3 Verfahren

3.1 Die Höhe der Zuweisung wird jährlich neu berechnet. Im Bewilligungsjahr werden die tatsächlich geleisteten Nutzwagenkilometer des Vorjahres ermittelt. Die Auszahlung erfolgt im Folgejahr.
3.2 Im Anfangsjahr 2018 werden für die Bewilligungen die in 2016 tatsächlich geleisteten Nutzwagenkilometer zugrunde gelegt. Die finanziellen Mittel werden nach Antragstellung noch im Jahr 2018 ausgezahlt (nach Bestandskraft der Bescheide). Die Anträge auf finanziellen Ausgleich für das Jahr 2017 sind unter Beifügung der in Nummer 3.4 genannten Unterlagen bis zum 31. Oktober 2018 beim Landesamt für Bauen und Verkehr zu stellen. Die Bewilligung erfolgt in 2018 für 2019, die Auszahlung gemäß Nummer 3.6 im Jahr 2019.
3.3 Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg übergibt dem Landesamt für Bauen und Verkehr bis zum 31. Mai des laufenden Jahres, erstmalig zum 30. September 2018, eine Aufstellung der geltenden PlusBus-Markenvereinbarungen inklusive der Fahrplankilometer je Linie für das Vorjahr und für das Anfangsjahr 2018 auch von 2016.
3.4 Der Antrag auf finanziellen Ausgleich für die Leistungen nach Nummer 2 kann bis zum 31. Mai des laufenden Jahres beim Landesamt für Bauen und Verkehr gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen:
eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem kommunalen Aufgabenträger und dem Leistungsersteller (Auszüge aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag),
der vereinfachte Nachweis gemäß Nummer 4 (erstmalig 2019) und
eine Aufstellung über die Höhe der tatsächlich geleisteten Nutzwagenkilometer sowie der aktuellen Fahrpläne je PlusBus-Linie.
3.5 Nach Eingang der Anträge nach Nummer 3.4 erhalten die Aufgabenträger vom Landesamt für Bauen und Verkehr bis zum 30. Oktober des Jahres einen Zuweisungsbescheid über die auf sie entfallenden Beträge für PlusBus-Verkehre.
3.6 Die Auszahlung erfolgt zum 15. Februar (1. Rate), 15. Mai (2. Rate), 15. August (3. Rate) und 15. November (4. Rate) des Folgejahres; erstmalig in 2019.

4 Vereinfachter Nachweis

Ein vereinfachter Nachweis der kommunalen Aufgabenträger muss mindestens zum Inhalt haben, dass der kommunale Aufgabenträger die Mittel zweckgebunden an den Ersteller der Leistung auf der Grundlage eines gültigen öffentlichen Dienstleistungsauftrages weitergeleitet hat.

5 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht