SchStVSGB VIII
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Verordnung über die Schiedsstelle des Landes Brandenburg nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (Schiedsstellenverordnung SGB VIII - SchStVSGB VIII)

Verordnung über die Schiedsstelle des Landes Brandenburg nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (Schiedsstellenverordnung SGB VIII - SchStVSGB VIII)
vom 11. März 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 10], S.252) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 ( GVBl.II/21, [Nr. 46] )
Auf Grund des § 78 g Abs.
4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 ( BGBl. I
S.
477), der durch Artikel 2 Nr.
2 des Gesetzes vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1
Errichtung der Schiedsstelle
(1) Für das Land Brandenburg wird bei der obersten Landesjugendbehörde eine Schiedsstelle errichtet. Sie führt die Bezeichnung: "Schiedsstelle des Landes Brandenburg nach § 78 g SGB VIII".
(2) Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, Entscheidungen in Streit- und Konfliktfällen bei Vereinbarungen gemäß § 78 b Abs. 1 SGB VIII zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Einrichtungen, die Leistungen nach § 78 a Abs. 1 SGB VIII erbringen, zu treffen.
§ 2
Zusammensetzung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle besteht aus fünf Mitgliedern. Sie ist gemäß § 78 g Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mit einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern besetzt, davon zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe mit Leistungsangeboten entsprechend § 78 a Abs. 1 SGB VIII.
(2) Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils eine erste und zweite Stellvertreterin oder einen ersten und zweiten Stellvertreter. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.
(3) Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich oder ehrenamtlich bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einem Träger oder Trägerverbund von Einrichtungen der Jugendhilfe tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige oder Angehöriger der obersten Landesjugendbehörde sein. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
§ 3
Bestellung der Mitglieder als Vertreterinnen oder
Vertreter der Organisationen
(1) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellen
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege des Landes Brandenburg zwei Mitglieder sowie ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied,
die im Land Brandenburg vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger, die ihr Interesse daran zuvor bei der Geschäftsstelle (§ 8) schriftlich bekundet haben, ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied.
(2) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellen
der Landkreistag Brandenburg ein Mitglied und ein erstes und zweites stellvertretendes Mitglied,
der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ein Mitglied und ein erstes und zweites stellvertretendes Mitglied.
(3) Soweit Organisationen nach den Absätzen 1 und 2 keine Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder bestellen, bestellt die oberste Landesjugendbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder.
(4) Zum Mitglied oder zum stellvertretenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereiterklärt hat. Die Bestellung ist wirksam, sobald die Namen der Geschäftsstelle schriftlich bekanntgegeben worden sind; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet schriftlich die beteiligten Organisationen, die bestellten Mitglieder sowie deren stellvertretende Mitglieder und die oberste Landesjugendbehörde.
§ 4
Wahl und Bestellung der oder des Vorsitzenden
(1) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle (§ 8) lädt die als Vertreterinnen oder Vertreter der Organisationen bestellten Mitglieder (§ 3) zu einer konstituierenden Sitzung ein, auf der die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt werden. § 3 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Nichteinigung in der konstituierenden Sitzung benennt die oberste Landesjugendbehörde die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter.
(3) Die oder der gewählte oder benannte Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von der obersten Landesjugendbehörde bestellt. Die Bestellung ist wirksam, sobald die Namen der Gewählten oder nach Absatz 2 Benannten der Geschäftsstelle schriftlich bekanntgegeben worden sind. Die Geschäftsstelle unterrichtet die nach Absatz 1 Gewählten oder nach Absatz 2 Benannten unverzüglich schriftlich über ihre Bestellung.
§ 5
Amtsperiode
(1) Die erste Amtsperiode der Schiedsstelle beginnt am 1. März 1999. Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt jeweils vier Jahre.
(2) Das Amt der oder des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen die Geschäfte bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtsperiode bestellt. Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Erneute Bestellung ist möglich.
§ 6
Aufhebung der Bestellung und Amtsniederlegung
(1) Die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter kann durch einstimmiges Votum der Mitglieder gemäß § 3 abgewählt werden. Die von der Abwahl Betroffenen sind von der Absicht der Abwahl zu informieren; sie erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Über die Abwahl darf erst nach Kenntnisnahme der Äußerung der von der Abwahl Betroffenen oder nach Ablauf der Frist abgestimmt werden. Im Fall der Abwahl hebt die oberste Landesjugendbehörde die Bestellung auf.
(2) Die oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag einer der nach § 3 beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund die Bestellung der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters aufheben. Die von der Aufhebung Betroffenen sowie die anderen nach § 3 beteiligten Organisationen sind vor der Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung anzuhören. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 hebt die oberste Landesjugendbehörde die Bestellung durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle und den Betroffenen schriftlich auf; der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung ist anzugeben. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter schriftlich von der Aufhebung der Bestellung.
(4) In der nächsten Sitzung nach der Aufhebung der Bestellung erfolgt die Wahl gemäß § 4 Abs. 1; § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung wird, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist, mit Eingang der Erklärung in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die oberste Landesjugendbehörde schriftlich von der Niederlegung des Amtes. Die Neubestellung erfolgt gemäß den §§ 3 und 4.
§ 7
Amtsführung
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den mündlichen Verhandlungen der Schiedsstelle teilzunehmen oder sich bei Gestattung des Aufenthalts an einem anderen Ort gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 an diesem Ort aufzuhalten. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine erste Stellvertreterin oder seinen ersten Stellvertreter und bei deren oder dessen Verhinderung seine zweite Stellvertreterin oder seinen zweiten Stellvertreter sowie die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. In der Einladung ist auf diese Benachrichtigungspflicht hinzuweisen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Schiedstätigkeit bekanntgewordenen Informationen verpflichtet.
§ 8
Geschäftsstelle
Die Geschäfte der Schiedsstelle werden bei der obersten Landesjugendbehörde geführt. Die Verfahren der elektronischen Verwaltung sollen angewandt werden, insbesondere zur Vereinfachung des Schriftverkehrs bei den Aufgaben nach den §§ 9 bis 12.
§ 9
Antrag
(1) Das Schiedsverfahren ist unverzüglich einzuleiten, wenn eine Vereinbarung nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII innerhalb von sechs Wochen nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat und eine der Parteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich beantragt. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle in siebenfacher Ausfertigung einzureichen und von dieser mit einem Eingangsdatum zu versehen. Der Antrag ist mit der Einladung zur Sitzung an die fünf Mitglieder zu versenden.
(2) Der Antrag muß enthalten:
die Bezeichnung der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners,
die Angabe der Gegenstände, über die eine Einigung nicht erreicht werden konnte,
die Darstellung des Sachverhaltes und gegebenenfalls das Ergebnis vorangegangener Verhandlungen,
die Angabe der Gründe, derentwegen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, sowie
ein bestimmtes Entscheidungsbegehren und dessen Begründung. Der Antrag kann sonstige Nachweise und für die Entscheidungsfindung gegebenenfalls relevante Unterlagen enthalten.
(3) Die Geschäftsstelle leitet der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Äußert sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Schiedsstelle auch ohne schriftliche Stellungnahme der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners über den Antrag entscheiden.
§ 10
Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, legt deren Ort, Zeit und Gegenstand fest und veranlasst die Einladung der Mitglieder sowie der Parteien durch die Geschäftsstelle.
(2) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Einladung hat Angaben über den Sitzungstermin und -ort sowie die zu verhandelnden Schiedsverfahren zu enthalten. Der Antrag und die Stellungnahme der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners ist der Einladung beizufügen.
§ 11
Mündliche Verhandlung
(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag gemäß § 9 Abs. 1 auf Grund mündlicher Verhandlung. Die oder der Vorsitzende kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die oder der Vorsitzende kann ebenfalls auf Antrag gestatten, dass sich ein Mitglied der Schiedsstelle, ein Sachverständiger oder eine Sachverständige, ein Gutachter oder eine Gutachterin während der Verhandlung an einem anderen Ort aufhält. Die Übertragung der Verhandlung findet zeitgleich in Bild und Ton statt und wird nicht aufgezeichnet. Die Teilnehmenden der Verhandlung haben dabei die Nichtöffentlichkeit der Sitzung sicherzustellen. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 sind unanfechtbar.
(2) Die Schiedsstelle soll in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirken, daß die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kommen. Die Entscheidungen sollen möglichst innerhalb einer Sitzung gefällt werden.
(3) Das Verfahren ist nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
(4) Sofern die Parteien zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen oder sich bei Gestattung des Aufenthaltes an einem anderen Ort gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht an diesem Ort aufhalten, kann die Schiedsstelle in Abwesenheit der Parteien verhandeln.
(5) Über die mündliche Verhandlung ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
den Tag der Verhandlung,
den Namen der oder des amtierenden Vorsitzenden,
die Namen der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle,
die Namen der erschienenen Parteienbeteiligten oder -vertreterinnen oder -vertreter,
erschienene Sachverständige, Gutachterinnen oder Gutachter,
den behandelten Verfahrensgegenstand,
die gestellten Anträge,
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen, Gutachterinnen oder Gutachter und die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Aspekte.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. Die Mitglieder erhalten Kopien der Niederschrift.
(6) Die Schiedsstelle entscheidet über die eventuelle Vorlage weiterer Unterlagen.
(7) Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte dürfen als Verfahrensbevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden.
(8) Sachverständige und Gutachterinnen oder Gutachter der Verfahrensparteien sind zuzulassen.
§ 12
Beschlußfähigkeit, Beratung, Abstimmung
(1) Über den Antrag wird durch Beschluß entschieden.
(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien.
(3) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und mindestens je ein von den Organisationen nach § 3 Absatz 1 und 2 bestelltes Mitglied anwesend sowie sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die oder der Vorsitzende hat den Beschluß zu unterzeichnen und den Parteien durch die Geschäftsstelle zusenden zu lassen.
(6) Bei Entscheidungen zu Sachverhalten mit überregionalem Bezug oder trägerübergreifendem Interesse kann die Geschäftsstelle diese in anonymisierter Form Dritten zugänglich machen.
§ 13
Entschädigung für Zeitaufwand sowie Erstattung
der baren Auslagen
(1) Die oder der Vorsitzende sowie ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands ein Sitzungstagegeld bis zu der Höhe des Satzes, der Landesbeamten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend. Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung der Schiedsstelle an demselben Tage bestimmt sich die Höhe des Sitzungstagegeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Wohnort oder Dienstort an dem jeweiligen Kalendertag.
(2) Die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhält für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen als Entschädigung für den Zeitaufwand eine Fallpauschale von 200 Euro. Die Fallpauschale ermäßigt sich auf 75 Euro, wenn der Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Mit der Fallpauschale ist der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung des Falles abgegolten.
(3) Der oder dem Vorsitzenden sowie ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendige Reise vom Wohnort oder Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gemäß den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.
(4) Die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter wird für ihren Verdienstausfall entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet, dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht. Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(5) Der oder dem Vorsitzenden sowie ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für Arbeitsmittel sowie die Telefon- und Portokosten erstattet.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 5 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
(7) Die entsendenden Organisationen haben den übrigen Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern den Zeitaufwand zu entschädigen und die baren Auslagen zu erstatten.
§ 14
Kosten für Sachverständige und Gutachter
Die Kosten für Sachverständige und Gutachterinnen oder Gutachter, die von den Verfahrensparteien hinzugezogen worden sind, sind von diesen selbst zu tragen.
§ 15
Gebühren
(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle setzt die oberste Landesjugendbehörde eine kostendeckende Gebühr fest. Diese Gebühr beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 3 000 Euro.
(2) Die Gebühr des Verfahrens trägt die Partei, die ihren Antrag zurücknimmt oder unterliegt. Bei teilweisem Unterliegen sowie im Vergleichsfall teilt der oder die Vorsitzende die Gebühr verhältnismäßig zwischen den Parteien auf. Satz 2 findet entsprechende Anwendung für den Fall, dass eine Rücknahme des Antrags aufgrund eines zuvor erfolgten Vergleichs erfolgt. Sind auf einer Seite mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach den Sätzen 1 und 2 auf sie entfallenden Gebührenanteil.
§ 16
Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die oberste Landesjugendbehörde.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft.
Potsdam, den 11. März 1999
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident In Vertretung Alwin Ziel
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Angelika Peter
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