KInvFG
DE - Landesrecht Brandenburg

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG)

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG)
vom 8. September 2015 ( ABl./15, [Nr. 38] , S.834)
Die in Berlin am 20. August 2015 letztunterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen [Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG (Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015, BGBl. I
S.
974)] ist am 20. August 2015 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 8. September 2015
Der Minister der Finanzen
Christian Görke

VERWALTUNGSVEREINBARUNG zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG)

Die Bundesrepublik Deutschland
- Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ -
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen
- nachstehend „Bund“ genannt -
und
das Land Baden-Württemberg vertreten durch den Minister für Finanzen und Wirtschaft
der Freistaat Bayern vertreten durch den Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
das Land Berlin vertreten durch den Finanzsenator
das Land Brandenburg vertreten durch den Minister der Finanzen
die Freie Hansestadt Bremen vertreten durch die Senatorin für Finanzen
die Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch den Finanzsenator
das Land Hessen vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen
das Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch die Finanzministerin
das Land Niedersachsen vertreten durch den Minister für Inneres und Sport
das Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Finanzminister
das Land Rheinland-Pfalz vertreten durch die Ministerin der Finanzen
das Saarland vertreten durch den Minister für Finanzen und Europa
der Freistaat Sachsen vertreten durch den Sächsischen Staatsminister der Finanzen
das Land Sachsen-Anhalt vertreten durch den Finanzminister
das Land Schleswig-Holstein vertreten durch die Finanzministerin
der Freistaat Thüringen vertreten durch die Finanzministerin
- nachstehend „Länder“/„Land“/„Stadtstaaten“ genannt -
schließen folgende Vereinbarung:
Präambel
Die Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände (nachfolgend: Kommunen) entwickeln sich seit dem Jahr 2013 insgesamt positiv. Die Entwicklung wird jedoch von den finanzstarken Kommunen getragen. Die finanzschwachen Kommunen können die erforderlichen Instandhaltungs-, Sanierungs- und Umbaukosten der örtlichen Infrastruktur häufig nicht beziehungsweise nur unzureichend finanzieren. Damit ist die Gefahr einer Verfestigung der Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kommunen in den Flächenländern und von strukturschwachen und strukturstarken Gebieten in den Stadtstaaten verbunden. Eine funktionierende und effiziente Infrastruktur ist jedoch Voraussetzung für Wachstum und eine positive Wirtschaftsentwicklung.
Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund finanzschwache Kommunen in den Flächenländern und strukturschwache Gebiete in den Stadtstaaten mit einem Investitionsprogramm. Hierzu gewährt das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen trägerneutral für Investitionen von finanzschwachen Kommunen in den Flächenländern und strukturschwachen Gebieten in den Stadtstaaten in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis der Förderung beteiligt sich der Bund mit einer Förderquote von bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Kommunen beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen der förderfähigen Kosten eines Landes. Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass finanzschwache Kommunen den Eigenfinanzierungsanteil erbringen können.
Die in § 9 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG), Artikel 2 der Bundestagsdrucksache 18/4653 (neu) vom 20. April 2015 in Verbindung mit der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushaltsausschusses ( BT-Drs.
18/4975) vom 20. Mai 2015 vorgesehene Verwaltungsvereinbarung regelt das Verfahren für die Durchführung.

§ 1 Zweck der Finanzhilfen

Das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Flächenländern und strukturschwacher Gebiete in den Stadtstaaten. Aus dem Sondervermögen werden Finanzhilfen an die Länder nach Artikel 104b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Grundgesetz gewährt.

§ 2 Förderbeträge

(1) Für die in § 3 KInvFG aufgeführten Förderbereiche erhalten die Länder vom Bund Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Grundgesetz in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag teilt sich auf die Länder wie folgt auf:
Baden-Württemberg 247.695.000 Euro,
Bayern 289.240.000 Euro,
Berlin 137.847.500 Euro,
Brandenburg 107.947.000 Euro,
Bremen 38.773.000 Euro,
Hamburg 58.422.000 Euro,
Hessen 317.138.500 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 79.275.000 Euro,
Niedersachsen 327.540.500 Euro,
Nordrhein-Westfalen 1.125.621.000 Euro,
Rheinland-Pfalz 253.197.000 Euro,
Saarland 75.313.000 Euro,
Sachsen 155.753.500 Euro,
Sachsen-Anhalt 110.880.000 Euro,
Schleswig-Holstein 99.536.500 Euro,
Thüringen 75.820.500 Euro.
(3) In Hinblick auf Artikel 104b Absatz 2 Satz 3 Grundgesetz soll mindestens die Hälfte des Volumens der Finanzhilfen bis zum 31. März 2017 durch Bewilligungen beziehungsweise durch begonnene Maßnahmen gebunden sein.

§ 3 Doppelförderung

(1) Die Finanzhilfen ersetzen keine anderen Förderwege des Bundes. Die Länder tragen dafür Sorge, dass nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz geförderte Investitionen nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b Grundgesetz oder nach Artikel 91a Grundgesetz oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden.
(2) Der nach § 6 Absatz 1 KInvFG bestimmte Anteil der Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände an der öffentlichen Finanzierung darf nicht durch EU
-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

§ 4 Verfahren und Durchführung

(1) Den Ländern obliegt die Auswahl der finanzschwachen Kommunen einschließlich der Auswahl der den ländlichen Gebieten zuzuordnenden finanzschwachen Kommunen (Förderbereich Informationstechnologie gemäß § 3 Nummer 1d KInvFG) entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten. Die Stadtstaaten verfahren gebietsbezogen entsprechend. Bei der Auswahl der finanzschwachen Kommunen werden Kriterien zu Grunde gelegt, die auf das Gebiet des jeweiligen Landes oder Stadtstaates bezogen sind. Die Länder können die Finanzhilfen auch pauschal auf die finanzschwachen Kommunen aufteilen.
(2) Die Länder regeln die Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen für finanzschwache Kommunen. Die Länder stellen sicher, dass die Finanzhilfen an die Kommunen unter Beachtung des EU-Beihilferechts gewährt werden.
(3) Eine einfache und verwaltungseffiziente Ausgestaltung des Verfahrens soll die Belastungen der Verwaltungen des Bundes, der Länder und Kommunen so gering wie möglich halten.

§ 5 Berichtspflichten

Die Länder übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen folgende Informationen:
bis zum 31. Dezember 2015 die Kriterien für die Auswahl finanzschwacher Kommunen nach § 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung und
jeweils zum 30. Juni eines Jahres - erstmals zum 30. Juni 2016 - eine zusammenfassende Liste vorgesehener Vorhaben differenziert nach Art und Anzahl der Maßnahmen mit Angaben über
Förderbereiche gemäß § 3 KInvFG und
Angaben über die Höhe des Investitionsvolumens, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung sowie die Höhe der Finanzierungsbeiträge Dritter.

§ 6 Nachweis der Verwendung

(1) Die Länder übersenden dem Bundesministerium der Finanzen jährlich zum 1. Oktober eines Jahres - erstmals zum 1. Oktober 2016 - je eine Übersicht über die abgeschlossenen Maßnahmen des Vorjahres, aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel ergibt. Die Übersichten enthalten die folgenden Angaben:
Bestätigung, dass die Kommune zum Kreis der antragsberechtigten finanzschwachen Kommunen entsprechend der im Land festgelegten Kriterien gehört, die Stadtstaaten verfahren gebietsbezogen entsprechend,
Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels,
Förderbereich gemäß § 3 KInvFG,
Maßnahmebeginn (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages) und Maßnahmeende (Abnahme aller Leistungen) gemäß § 5 KInvFG,
Angabe, ob es sich um eine Maßnahme gemäß § 5 Absatz 2 KInvFG handelt,
Angaben über die Höhe des Investitionsvolumens, die förderfähigen Kosten, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter,
Bestätigung, dass die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 und § 6 Absatz 2 KInvFG eingehalten wurden.
(2) Die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes angemessen überprüft.
(3) Die Länder teilen dem Bund einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörde mit.
(4) Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.
(5) Die Länder geben den Letztempfängern vor, auf die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz durch den Bund auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.

§ 7 Bewirtschaftung der Bundesmittel

(1) Die Bundesmittel werden als Einnahmen in den Haushalten oder in Sondervermögen der Länder vereinnahmt. Die zuständige Stelle im Land ist ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Bewirtschaftung der Bundesmittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Die Mittel werden zu den Förderungsbedingungen für Landesmittel bewilligt.
(2) Bei den Investitionsvorhaben sollen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden. Bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.

§ 8 Rückforderung und Verzinsung von Bundesmitteln

(1) Beträge, die nicht zweckentsprechend verwendet wurden, werden in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von § 8 Absatz 2 Satz 1 KInvFG vom Land erneut in Anspruch genommen werden. Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfor-dern, soweit die Bundesbeteiligung an den Finanzierungen insgesamt 90 Prozent überschreitet. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich aus der Überschreitung der Quote. Zinsbeträge sind anteilig an den Bund abzuführen.
(2) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen und an den Bund abzuführen. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekanntgegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.
(3) Eine Rückforderung von Finanzhilfen nach § 8 Absatz 1 KInvFG ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Verwendungsnachweises nach § 6 Absatz 1 dieser Vereinbarung gegenüber dem jeweiligen Land geltend gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen insbesondere durch Prüfungsbemerkungen im Sinne von § 6 Absatz 3 dieser Vereinbarung oder Prüfungsergebnisse, die Informationen nach § 6 Absatz 4 dieser Vereinbarung erfordern, bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen. In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden der Tatsache.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung der Vertragsschließenden, frühestens am Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern in Kraft.
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