Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales über die Zusammenarbeit der Polizeien im Rahmen einer Sicherheitskooperation
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales über die Zusammenarbeit der Polizeien im Rahmen einer Sicherheitskooperation
vom 15. September 2015 ( ABl./15, [Nr. 39] , S.847)
Die in Potsdam am 6. Juli 2015 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales über die Zusammenarbeit der Polizeien im Rahmen einer Sicherheitskooperation ist nach seinem Artikel 5 am 6. Juli 2015 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 15. September 2015
Karl-Heinz Schröter
Der Minister des Innern und für Kommunales
Vereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales über die Zusammenarbeit der Polizeien im Rahmen einer Sicherheitskooperation
Präambel
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin, das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, das Sächsische Staatsministerium des Innern, das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (Kooperationspartner) sind
unter Bekräftigung ihres Willens, die länderübergreifende Zusammenarbeit der Polizeien unter der Berücksichtigung der bisher erfolgreichen Kooperation weiter auszubauen,
im Bemühen, die Sicherheitslage insbesondere in den beteiligten Bundesländern zu erhöhen und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu stärken,
in Anknüpfung an bereits bestehende Initiativen und Sicherheitskonzepte
übereingekommen, eine Sicherheitskooperation (SiKoop) zu vereinbaren.
Artikel 1 Ziele
Mit der Sicherheitskooperation soll die länderübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weiter ausgebaut werden, um vor allem
den Informationsaustausch zu verbessern,
länderübergreifend politisch motivierte Kriminalität, insbesondere politisch motivierte Gewaltkriminalität sowie Straftaten des Extremismus und Terrorismus, konsequent und effektiv zu bekämpfen,
die Bekämpfung schwerer Straftaten, der organisierten Kriminalität sowie der grenzüberschreitenden Kriminalität zu intensivieren,
die sichtbare Präsenz der Polizei zu erhöhen,
die Effektivität der Fahndung nach Personen und Sachen zu steigern und Mehrfachkontrollen im länderübergreifenden Verkehr zu vermeiden,
die Verkehrssicherheit weiter zu erhöhen,
auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung Synergieeffekte zu erzielen,
gemeinsame strategische Schwerpunkte festzulegen und darauf abgestimmte Maßnahmen zu koordinieren,
gemeinsam eine effizientere Bearbeitung im Bereich der Kriminaltechnik zu erzielen,
Kooperationen auf dem Gebiet des IT
-
Managements
zu schließen und weiter auszubauen,
im Bereich der Ressourcenbereitstellung Synergieeffekte zu erzielen sowie
Ausgaben durch einen effizienten und abgestimmten Mittel- und Ressourceneinsatz zu reduzieren.
Artikel 2 Grundsätze
(1) Die Zusammenarbeit der Kooperationspartner erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe des für den jeweiligen Kooperationspartner geltenden Rechts. Eine Übertragung von Hoheitsrechten oder eine Änderung von Aufgaben, Zuständigkeiten oder Befugnissen ist mit der Vereinbarung nicht verbunden.
(2) Die Zusammenarbeit der Kooperationspartner erfolgt im Rahmen der bestehenden personellen, haushälterischen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Parallelstrukturen zu anderen Formen der Länder- bzw.
der Bund-Länderkooperationen sollen vermieden werden.
Artikel 3 Organisation der Zusammenarbeit
(1) Die Kooperationspartner richten eine Koordinierungsgruppe auf Ebene der Leiterinnen und Leiter der für Polizei zuständigen Abteilung in den jeweiligen Innenressorts zur
Abstimmung von Grundsatzfragen,
Analyse der länderübergreifenden Sicherheitslage,
Koordination der länderübergreifenden Kooperationen,
Initiierung von Zusammenarbeitsprojekten,
Abstimmung der Federführung innerhalb der Kooperationsfelder,
Einrichtung von Arbeitsgruppen
ein.
(2) Es wird jährlich mindestens eine Sitzung unter wechselndem Vorsitz durchgeführt. Weitere anlassbezogene Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Kooperationspartner dies für erforderlich hält.
Artikel 4 Kooperationsfelder
Die Kooperation erfolgt auf folgenden Feldern:
1. Informationsaustausch und anlassbezogene Zusammenarbeit
Gewährleistung eines regelmäßigen, umfassenden und aktuellen länderübergreifenden Informationsaustausches durch
turnusmäßige Treffen von Bediensteten der beteiligten Organisationseinheiten,
Übermittlung aller relevanten Erkenntnisse bei Straftaten und Ereignissen mit länderübergreifender Bedeutung durch die zuständigen Polizeidienststellen,
Ausbau direkter Kommunikationsstrukturen zwischen den Dienststellen,
anlassbezogene Erstellung von Lageberichten, insbesondere über zuvor definierte Kriminalitätsphänomene in kriminalgeographischen Räumen, und strategischen Lagebildern.
Intensivierung der Zusammenarbeit im Einsatzbereich und bei der Kriminalitätsbekämpfung durch
gegenseitige Unterstützung bei öffentlichen Veranstaltungen ( z. B.
bei Versammlungen, Veranstaltungen mit einer hohen Öffentlichkeitswirksamkeit oder Fußballspielen),
gemeinsame Übungen,
Erarbeitung gemeinsamer Einsatzkonzepte für die Durchführung länderübergreifender Einsätze,
gemeinsame Ermittlungsgruppen,
gegenseitige Unterstützung der polizeilichen Personenauskunftsstellen (PAST).
2. Politisch motivierte Kriminalität, Extremismus und Terrorismus
Intensivierung der länderübergreifenden Zusammenarbeit durch
Abstimmung zu strategischen Schwerpunktthemen,
Austausch von periodischen und anlassbezogenen Lagebeurteilungen sowie den daraus gewonnenen Erkenntnissen und Schlussfolgerungen,
unverzügliche Übermittlung von Informationen über sich herausbildende regionale bzw. deliktische Schwerpunkte, sofern diese für die Kooperationspartner von Interesse sein können,
umfassende Informationsweitergabe bei Erkenntnissen zu reisenden Gewalttäterinnen und -tätern,
anlassbezogenen Informationsaustausch bei länderübergreifendem Einsatz von Spezialeinheiten,
Austausch von Verbindungskräften bei länderübergreifenden Einsätzen zu politisch bedeutsamen Ereignissen, bei denen mit Störaktionen zu rechnen ist.
3. Organisierte Kriminalität
Ausbau der länderübergreifenden Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere durch
Prüfung anlassbezogener gemeinsamer Analyseprojekte,
Intensivierung der Ermittlungskooperation und -unterstützung in länderübergreifenden Fällen,
Erfahrungsaustausch zu bewährten Praktiken sowie
Erfahrungsaustausch im Bereich verdeckter Ermittlungen.
4. Grenzüberschreitende Kriminalität
Intensivierung der länderübergreifenden Zusammenarbeit sowie Verstärkung der Koordinierungsmaßnahmen durch
Gewährleistung eines frühestmöglichen Informationsaustausches bei erkannten Tatserien,
Abstimmung von Fahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen,
gemeinsamen Einsatz von Fahndungs- und Ermittlungskräften sowie gemeinsame Nutzung von Fahndungsinstrumenten der Kooperationspartner,
Prüfung der Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen.
5. Spezialeinheiten und Spezialkräfte
Intensivierung der Zusammenarbeit durch
regelmäßigen Erfahrungsaustausch und Nachbereitung von gemeinsamen Einsätzen,
Durchführung gemeinsamer Übungen der Spezialeinheiten und Spezialkräfte, insbesondere zur Bewältigung länderübergreifender Einsätze,
regelmäßige Unterstützung der Spezialeinheiten und Spezialkräfte bei Einsätzen auch im Hinblick auf Führungs- und Einsatzmittel,
Herstellung bzw. Angleichung bestimmter Ausbildungs- und Einsatzstandards.
6. Fahndung
Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Personen- und Sachfahndung durch
gemeinsamen Einsatz von Fahndungs- und Ermittlungskräften sowie gemeinsame Nutzung von Fahndungsinstrumenten der Kooperationspartner,
Abstimmung von Fahndungskonzepten sowie Abgleich von relevanten Fahndungsdaten,
Festlegung von Fahndungssektoren und Kontrollstellen,
Abstimmung und Durchführung koordinierter oder gemeinsamer Fahndungsmaßnahmen, insbesondere durch Fahndungskontrollen auf Bundesfernstraßen und Verkehrswegen,
bedarfsgerechte Einrichtung von gemeinsamen Kontrollgruppen.
7. Prävention
Verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit durch
gegenseitige Einbeziehung bei regionalen und länderübergreifenden Präventionsprogrammen,
gegenseitige Information über und gemeinsame Beteiligung an Ausstellungen und sonstigen öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen.
8. Verkehr
Verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit durch
Projekte zur Analyse von Verkehrsüberwachungsschwerpunkten,
Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Verkehrskontrollmaßnahmen zur Bekämpfung der Hauptunfallursachen,
Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Verkehrskontrollmaßnahmen zur Überwachung des gewerblichen Güter-, Personen- und Gefahrgutverkehrs,
Entwicklung und Durchführung weiterer gemeinsamer Verkehrsunfallpräventionsmaßnahmen.
9. Aus- und Fortbildung
Intensivierung der Kooperation im Bereich der Aus- und Fortbildung durch
länderübergreifende Fortbildungsmaßnahmen zu speziellen Themen,
Erstellen eines gemeinsamen Fortbildungskatalogs,
gemeinsame Fachtagungen, Informations- und Messeveranstaltungen,
Zusammenarbeit bei der Evaluierung der Aus- und Fortbildung,
Austausch im Bereich Lehre und Forschung,
länderübergreifende Praktika und Hospitationen,
Abstimmung bei der Fortbildung des Lehrpersonals sowie in der Weiterentwicklung von Fortbildungskonzepten,
Zusammenarbeit im Diensthundewesen,
Zusammenarbeit im Bereich des Polizeisports,
Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchsgewinnung und bei Auswahlverfahren.
Der gemeinsame Fortbildungskatalog wird regelmäßig überprüft und dem aktuellen Bedarf angepasst. Hierzu wird jährlich eine Fortbildungskonferenz unter Beteiligung von Bediensteten der beteiligten Kooperationspartner durchgeführt.
Die mit den Fortbildungsveranstaltungen verbundenen Kosten sind von den Kooperationspartnern in dem Verhältnis zu tragen, in dem diese die Veranstaltungen in Anspruch nehmen.
Die Unterbringung der Fortbildungsteilnehmer und -teilnehmerinnen erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Kostenverzichtsvereinbarung des Bundes und der Länder amtlich unentgeltlich, soweit behördliche oder amtlich unentgeltliche Unterbringungsmöglichkeiten für Fortbildungsteilnehmer und -teilnehmerinnen anderer Bundesländer zur Verfügung stehen. Die Reisekosten werden durch die jeweiligen Kooperationspartner getragen.
10. Mittel- und Ressourceneinsatz
Effizienter und abgestimmter Mittel- und Ressourceneinsatz durch Prüfung von Kooperationsmöglichkeiten
insbesondere bei der Marktbeobachtung, der Entwicklung, der Beschaffung und dem Betrieb bzw. der Verwendung von Führungs- und Einsatzmitteln sowie der Informations- und Kommunikationstechnik der Polizei unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Taktik sowie der besonderen Aufgabenstellung des Polizeitechnischen Institutes der Deutschen Hochschule der Polizei,
im
Management
der Informations- und Kommunikationstechnik,
im
Management
kostenintensiver Führungs- und Einsatzmittel und
auf dem Gebiet der Kriminaltechnik.
Artikel 5 Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Sie kann von jedem Kooperationspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Die Vereinbarung wird im Falle der Kündigung unter den verbleibenden Kooperationspartnern fortgeführt.
(4) Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, das Sächsische Staatsministerium des Innern, das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt und das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vereinbaren, dass die am 23. Januar 2004 in Kraft getretene Vereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt und dem Innenministerium des Freistaates Thüringen über die Zusammenarbeit der Polizeien der Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt im Rahmen einer Sicherheitskooperation und die am 13. Februar 2006 in Kraft getretene Vereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt und dem Innenministerium des Freistaates Thüringen über die länderübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Fortbildung der Polizei zeitgleich mit Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 1 außer Kraft treten.
(5) Alle weiteren Vereinbarungen im Polizeibereich zwischen den Kooperationspartnern bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Dies gilt auch für Vereinbarungen der Kooperationspartner mit Dritten.
(6) Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung aller Kooperationspartner sowie der Schriftform.
Potsdam, den 6. Juli 2015
Der Senator für Inneres und Sport Der Minister des Innern und für des Landes Berlin Kommunales des Landes Brandenburg
Frank Henkel Karl-Heinz Schröter
Der Staatsminister des Innern Der Minister für Inneres und Sport des Freistaates Sachsen des Landes Sachsen-Anhalt
Markus Ulbig Holger Stahlknecht
Der Thüringer Minister für Inneres und Kommunales
Dr. Holger Poppenhäger
Feedback