Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Lastenfahrrädern (Rili LaFa Bbg)
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Lastenfahrrädern (Rili LaFa Bbg)
vom 4. Mai 2023 ( ABl./23, [Nr. 20] , S.490)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Landeshaushaltsordnung, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) in ihren jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für die Anschaffung von Lastenfahrrädern. Ziel ist die Erhöhung des Radverkehrsanteils an allen zurückgelegten Wegen, um so Lärm- und Abgasbelastungen, Staus und Parkraumprobleme zu reduzieren. Durch die Verlagerung von Lastentransporten auf Lastenräder und Anhänger soll eine Verbesserung der Lebens-, Umfeld- und Umweltqualität sowie die Stärkung innovativer Anwendungen im Verkehrsbereich erreicht werden.
Die Zuwendung ist eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr.
1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L
352 vom 24.12.2013, S.
1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV). Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Brandenburg. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Anschaffung fabrikneuer
Lastenfahrräder,
E-Lastenfahrräder,
Lastenfahrradanhänger und
E-Lastenfahrradanhänger.
3 Zuwendungsempfangende
Die Zuwendungsempfangenden können sein:
Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Brandenburg,
sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Land Brandenburg,
eingetragene Vereine mit Sitz im Land Brandenburg und
Gewerbetreibende mit Geschäftssitz im Land Brandenburg.
Die Zuwendungsempfangenden können privaten Dritten ab 18 Jahren die Fördergegenstände zur unentgeltlichen Nutzung für den privaten Gebrauch zur Verfügung stellen, um die Anzahl an Nutzenden zu erhöhen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen einer Zuwendung sind, dass
4.1 die Antragstellenden die mit der Förderung verbundenen Effekte zur unmittelbaren Entlastung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) gemäß Zuwendungszweck darstellen. Im Rahmen der Antragstellung sind dazu Angaben über die prognostizierten Einsparungen des motorisierten Individualverkehrs in Kilometer zu tätigen.
4.2 der Fördergegenstand dem Transport von Waren, Material und/oder Personen dient. Der beantragte Fördergegenstand muss eine Zuladungskapazität von mindestens 40 Kilogramm ohne Fahrerin oder Fahrer aufweisen.
und
4.3 mit der Beschaffung des Fördergegenstandes noch nicht begonnen wurde.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Höhe der Förderung
Der Mindestfördersatz beträgt bis zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben.
Im Fall der kostenfreien Zurverfügungstellung des Fördergegenstandes für die Allgemeinheit im Rahmen der Zweckbindungsdauer beträgt der Fördersatz bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5 Umfang der Zuwendungen
5.5.1 Für die Lastenfahrräder und Lastenfahrradanhänger werden je nach technischer Ausstattung folgende Förderobergrenzen festgelegt:
für Lastenfahrräder: 2 500 Euro
für E-Lastenfahrräder: 4 000 Euro
für Lastenfahrradanhänger: 1 000 Euro
für E-Lastenfahrradanhänger: 2 500 Euro.
Die beantragte Zuwendung muss mehr als 500 Euro betragen.
5.5.2 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören neben den Anschaffungskosten die Kosten der gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Ausrüstungsteile (zum Beispiel Beleuchtung, Reflektorstreifen, Rückstrahler, Klingel, Hängerbefestigung) und des Zubehörs wie Fahrradcomputer.
5.5.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
alle weiteren, mit dem Fördergegenstand im Zusammenhang stehenden Ausgaben, wie beispielsweise Sonderausstattungen, Versand und Beratungs- oder Versicherungsleistungen, Service- oder Inspektionspakete/Wartungskosten und
gebrauchte Fördergegenstände nach Nummer 2.
5.5.4 Eine Kombination mit Fördermitteln anderer Gebietskörperschaften/Fördermittelgebenden für den gleichen Zweck ist nicht zulässig. Eigenmittel im Sinne dieser Richtlinie stellen die finanziellen Mittel dar, die Zuwendungsempfangende oder Dritte aus eigenem Vermögen bereitstellen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen und Hinweise
6.1 Zuwendungsempfangende haben im Rahmen der Evaluierung Nachweise über die Nutzung des Fördergegenstandes (mindestens die Übermittlung des Kilometerstandes) auf Anforderung der Bewilligungsbehörde in geeigneter Form vorzulegen. Details sind im Zuwendungsbescheid zu regeln.
6.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre ab Inbetriebnahme.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren und Antragsprüfung
7.1.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind beim Landesamt für Bauen und Verkehr einzureichen.
Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
Die Formblätter sind im Internet unter www.lbv.brandenburg.de abrufbar.
7.1.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
vollständig ausgefüllter Zuwendungsantrag
Angabe zur geplanten Anzahl der Lastenfahrräder, Finanzierung und Nutzungskonzept
Produktdatenblatt/Herstellernachweis, aus denen die Nutzlast eindeutig hervorgeht
bei Gewerbetreibenden Nachweis für Betriebsstätte in Brandenburg (zum Beispiel Gewerbeeintrag, Handelsregisterauszug), De-minimis-Erklärung
Erklärung zur unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an Dritte, soweit der Fördersatz von bis zu 80 Prozent beantragt wird
Nachweis fehlender beziehungsweise nicht in Anspruch genommener Vorsteuerabzugsberechtigung.
7.1.3 Die Prüfung der Anträge erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben erforderlich sind, bei dem Antragstellenden nachfordern.
7.1.4 Auswahlverfahren
Das Landesamt für Bauen und Verkehr prüft die Anträge auf Vollständigkeit und die Voraussetzungen nach den Nummern 4 bis 4.3. Das Landesamt für Bauen und Verkehr erarbeitet einen jährlichen Auswahlvorschlag und legt diesen dem für Verkehr zuständigen Ministerium zur Bestätigung vor.
7.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Dem Mittelabruf sind folgende Unterlagen beizufügen:
Rechnung
Nachweis über die getätigte Zahlung und
Bankverbindung (IBAN, BIC)
Fotodokumentation.
Die Rechnung ist im Original einzureichen und wird nach Auszahlung der Zuwendung zurückgegeben.
8 Evaluierung
Das Förderprogramm soll nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Richtlinie evaluiert werden. Die Zuwendungsempfangenden verpflichten sich, die Evaluation durch entsprechende Angaben zur Nutzung des Fördergegenstandes zu unterstützen.
9 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.
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