Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit
DE - Landesrecht Brandenburg

Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit

Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit
vom 6. November 2023 ( ABl./23, [Nr. 46] , S.1123)
1 Geltungsbereich
1.1 Beihilfen für Maßnahmen zur planmäßigen Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und zur Verbesserung der Tiergesundheit in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L
327 vom 21.12.2022, S.
1) in der jeweils geltenden Fassung werden für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der oben genannten Verordnung, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse aktiv tätig sind, gewährt. Die bezeichneten Beihilfen sind nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 14 Buchstabe b sowie nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt. Im Falle von Hobbyhaltungen finden die Regelungen analoge Anwendung.
1.2 Die Beihilfen nach den Anlagen dieses Erlasses werden nur für die melde- und beitragspflichtigen Tierarten nach §
1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV) vom 11. Dezember 2014 ( GVBl. II
Nr.
90), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. II Nr. 76) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nur in den Fällen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6 und § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 AGTierGesGDV gewährt.
2 Grundsätze der Beihilfegewährung
2.1 Für Beihilfen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 hat die oder der Beihilfeempfangende vorab einen schriftlichen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 mit den in diesem Artikel genannten Angaben bei der Tierseuchenkasse zu stellen.
2.2 Beihilfen werden darüber hinaus nur gewährt nach Erfüllung der ordnungsgemäßen Meldung des Tierbestandes zum Stichtag beziehungsweise bei Geflügel zusätzlich des Jahreshöchstbestandes und der fristgerechten Zahlung der fälligen Beiträge zur Tierseuchenkasse gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Tierseuchenkassenbeitragsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
2.3 Die oder der Beihilfeempfangende muss den Tierbestand zur Zeit der Durchführung der nach diesem Erlass beihilfebegünstigten Maßnahme im Land Brandenburg gehalten haben.
2.4 Im Falle von Beihilfen, die im Zusammenhang mit Landesprogrammen zum Erhalt und zur Verbesserung der Tiergesundheit gewährt werden, ist, soweit vorgesehen, die schriftliche Verpflichtungserklärung der Tierhalterin oder des Tierhalters zur Teilnahme am jeweiligen Programm Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe.
3 Ausschluss, Entfallen und Rückforderung von Beihilfen
Beihilfen werden nicht gewährt
3.1 im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1) aufgeführt sind,
3.2 im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Tierkrankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt,
3.3 im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht,
3.4 für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind,
3.5 für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472, soweit es sich nicht um Beihilfen gemäß Artikel 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2022/2472 handelt,
3.6 für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
3.7 für Tiere, auf die sinngemäß die §§ 17 bis 19 des Tiergesundheitsgesetzes anzuwenden sind, und
3.8 wenn im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe schuldhaft ein betrieblicher Maßnahmenplan im Rahmen der Durchführung eines Landesprogrammes nicht eingehalten wurde.
Bei nachträglicher Feststellung von Gründen des Ausschlusses und des Entfallens von Beihilfen nach den Nummern 3.1 bis 3.8 oder nachträglichem Bekanntwerden von Verstößen gegen einen der Grundsätze nach Nummer 2 dieses Erlasses können die bereits erbrachten finanziellen Leistungen auf Anforderung der Tierseuchenkasse mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die zurückzuerstattenden Leistungen sind durch einen schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
4 Übertragung von amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenahmen
Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter können auf der Grundlage des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und des § 24 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes praktizierende Tierärztinnen oder Tierärzte mit der Wahrnehmung der amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenahmen beauftragen. Die Auswahl der Tierärztinnen oder Tierärzte obliegt dem Amtstierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen.
5 Verfahren
5.1 Beihilfen für Maßnahmen nach den Anlagen, Teile A bis G dieses Erlasses werden der Tierhalterin oder dem Tierhalter auf Antrag in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt.
Der von der Tierhalterin oder dem Tierhalter beauftragte Leistungserbringer erstellt auf der Grundlage des Beihilfeantrages einen Leistungs- beziehungsweise Kostennachweis für seine Dienstleistung.
Die Leistungs- beziehungsweise Kostennachweise für Maßnahmen nach den Anlagen, Teile A und D bis G werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eingereicht. Der Amtstierarzt prüft den Leistungs- beziehungsweise Kostennachweis und leitet diesen unverzüglich an die Tierseuchenkasse weiter.
Die Leistungsnachweise für Maßnahmen nach den Anlagen, Teil B sind durch den Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Brandenburg zu bestätigen.
Die Leistungsnachweise nach den Anlagen, Teil C werden vom Dienstleistungserbringer direkt bei der Tierseuchenkasse eingereicht und mit diesem abgerechnet.
Die Tierseuchenkasse erstattet den Beihilfebetrag nach den Anlagen, Teile A bis D, ausgenommen Teil B6.3, dem Leistungserbringer.
5.2 Beihilfen für Maßnahmen nach den Anlagen, Teile E bis G dieses Erlasses werden der Tierhalterin oder dem Tierhalter auf Antrag als direkte Erstattung entsprechend Artikel 26 Absatz 13 Satz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt.
5.3 Die Tierseuchenkasse prüft die Beihilfeberechtigung der Tierhalterin oder des Tierhalters und setzt die Beihilfen fest. Der Leistungserbringer und die tierhaltenden Personen werden über die Höhe des gewährten Beihilfebetrages informiert.
5.4 Leistungen für Maßnahmen nach den Anlagen, Teil B6.3, die nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 AGTierGesG zu erbringen sind, werden dem Leistungserbringer vom Land Brandenburg erstattet.
5.5 Die Kostenerstattung für erbrachte Leistungen beschränkt sich auf den Nettobetrag.
6 Einführung der Beihilferegelung und Auszahlung, Antragsfrist und Verjährung
Gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 werden die Beihilferegelungen binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.
Ansprüche auf Beihilfezahlungen verjähren gemäß § 22 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes und § 2 Absatz 1 AGTierGesGDV nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
7 Kostenbeteiligung
Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse entstandenen Kosten für Beihilfen und Leistungen nach den Anlagen dieses Erlasses, für die ein besonderes Landesinteresse festgestellt ist, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
8 Transparenz
Ab dem 1. Januar 2023 werden die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 in der Beihilfentransparenzdatenbank oder auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfenwebseite veröffentlicht. Dies gilt auch für Einzelbeihilfen, soweit die Veröffentlichungsschwellenwerte überschritten werden.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.
Gleichzeitig tritt der Erlass über die Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit vom 9. Juni 2023 ( ABl.
S. 599), der durch den Erlass vom 19. Juli 2023 (ABl. S. 746) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlagen
Beihilfen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2022/2472
Teil A
Probenahmen nach amtlicher Anordnung oder Anweisung zur Durchführung der Überwachung, eines Monitorings oder zur Bekämpfung von Tierseuchen - ausgenommen TSE bei Schlachtrindern - und anderen seuchenartig auftretenden Erkrankungen, die in der Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind
Anlage A1 - Tierseuchen und andere seuchenartig auftretende Erkrankungen
Tierseuche/Tierkrankheit Tierseuchen und andere seuchenartig auftretende Erkrankungen - ausgenommen TSE bei Schlachtrindern
Bekämpfungsgrundlage Verordnung (EU) 2016/429
Zweck der Beihilfe Untersuchungen im Rahmen amtlicher Kontrollmaßnahmen Überwachung, Monitoring und Bekämpfung
Zuschussfähige Leistungen - Entnahmen von Blutproben, Tupferproben - Entnahmen von Kot- und Umgebungsproben - Bereitstellung von Milchproben für Untersuchungen auf der Grundlage der tierseuchenrechtlichen Vorschriften
Höhe der Beihilfe Zuschuss zu Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) - Blutproben: Rind, Schwein, Pferd 1. bis 4. Tier je Tier 5,50 Euro ab 5. Tier je Tier 3,20 Euro Schaf, Ziege 1. bis 4. Tier je Tier 5,00 Euro ab 5. Tier je Tier 3,00 Euro Mutterkuhbestand im Freiland, Rindermast, Wildklauentiere 1. bis 4. Tier je Tier 8,00 Euro ab 5. Tier je Tier 5,00 Euro Geflügel nach § 1 Absatz 1 AGTierGesGDV je Tier 2,50 Euro - Tupferproben: Kotproben/Kottupfer Rind je Tier 2,00 Euro Rachen- und Kloakentupfer Geflügel nach § 1 Absatz 1 AGTierGesGDV je Tier 2,00 Euro Umgebungsproben (z. B. Sockentupfer) je Probe 2,00 Euro - Bestandsgebühr, maximal 2 x pro Jahr pro Bestand 38,16 Euro Kosten der Milchprobenbereitstellung nach Vereinbarung mit dem Landeskontrollverband
Leistungserbringer beauftragte Tierärzte, Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg eV
Anlage A2 - Spezielle seuchenartig auftretende Tierkrankheiten
Tierseuche/Tierkrankheit Salmonellose und Paratuberkulose des Rindes Maedi/Visna, Caprine Arthritis Enzephalitis Porcine reproductive and respiratory syndrome und andere
Bekämpfungsgrundlage Richtlinien und Programme des Landes Brandenburg
Zweck planmäßige Sanierung
Zuschussfähige Leistungen Entnahmen von Blutproben, Tupferproben Entnahmen von Kot- und Kottupferproben Umgebungsproben
Höhe der Beihilfe Zuschuss zu den Gebühren nach GOT wie Anlage A1
Leistungserbringer beauftragte Tierärzte
Teil B
Labordiagnostische Untersuchungen nach amtlicher Anordnung oder Anweisung zur Früherkennung, Bekämpfung und zum Ausschluss von Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in der Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind
Anlage B1 - Untersuchungen bei Rindern
Tierseuche/Tierkrankheit Paratuberkulose des Rindes
Bekämpfungsgrundlage Richtlinie des Landes Brandenburg zur Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen in der jeweils geltenden Fassung
Zweck - Bekämpfung durch Identifizierung und Eliminierung infizierter Tiere in Verbindung mit einem betriebsspezifischen Hygieneplan nach Teil A der Richtlinie - Kontrolle und Überwachung zur Statuserlangung „Paratuberkuloseunverdächtiger Bestand“ nach Teil B der Richtlinie
Zuschussfähige Leistungen Erreger- und Antikörpernachweis (Bakteriologische Anzucht, rPCR, ELISA)
Höhe der Beihilfe 100 Prozent nach Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg
Leistungserbringer Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)
Anlage B2 - Untersuchungen bei Schafen
Tierseuche/Tierkrankheit Transmissible spongiforme Enzephalopathie (Scrapie) der Schafe
Bekämpfungsgrundlage TSE-Resistenzzuchtverordnung in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Durchführung der TSE-Resistenzzuchtverordnung
Zweck der Beihilfe Untersuchung von Schafen auf TSE-Resistenz, die über die in den §§ 2 und 7 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen hinausgehen Ziel: Erlangung des Status 1 beziehungsweise mit vernachlässigbarem Risiko
Zuschussfähige Leistungen Genotypisierung
Höhe der Beihilfe 100 Prozent nach Preisliste des Anbieters
Leistungserbringer Agrobiogen GmbH Biotechnologie
Anlage B3 - Untersuchungen bei Rindern, Schafen und Ziegen
Tierseuche/Tierkrankheit Coxiellose
Bekämpfungsgrundlage Richtlinie des Landes Brandenburg zur Bekämpfung der Coxiellose in Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen
Zweck der Beihilfe Bekämpfung der Coxiellose in infizierten Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen
Zuschussfähige Leistungen Erregernachweis mittels PCR
Höhe der Beihilfe 100 Prozent nach Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg
Leistungserbringer Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)
Anlage B4 - Untersuchungen bei Schweinen
B4.1 Salmonellose beim Schwein
Tierseuche/Tierkrankheit Salmonellose beim Schwein
Bekämpfungsgrundlage nach Maßgabe des vom Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Brandenburg bestätigten Planes zur Bekämpfung der Schweinesalmonellose nach der Schweine-Salmonellen-Verordnung
Zweck der Beihilfe Untersuchung von Schweinen auf das Vorhandensein von Salmonellen und Salmonellen-Antikörpern zur Bekämpfung der Salmonellose beim Schwein und Reduzierung des Eintrags von Salmonellen aus Schweinebeständen in die Lebensmittelkette
Zuschussfähige Leistungen Untersuchungen von Kot- und Blutproben - Erregernachweis mittels bakteriologischer Anzucht und rPCR - Antikörpernachweis mittels ELISA
Höhe der Beihilfe 100 Prozent nach Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg Höchstbetrag: 500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr über längstens 3 Jahre
Leistungserbringer Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)
B4.2
Porcine reproductive and respiratory syndrome
(PRRS)
Tierseuche/Tierkrankheit Porcine reproductive and respiratory syndrome
Bekämpfungsgrundlage Richtlinie des Landes Brandenburg zur Feststellung und Überwachung der PRRS-Unverdächtigkeit von Schweinebeständen
Zweck der Beihilfe Überwachung und Bekämpfung
Zuschussfähige Leistungen Untersuchungen zum Virus- und Antikörpernachweis aus Organmaterial und Blutproben (rPCR, ELISA)
Höhe der Beihilfe 100 Prozent nach Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg Höchstbetrag: 500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr für Besamungsstationen 300 Euro je Betrieb und Kalenderjahr für Zucht-, Aufzucht- und Mastbestände
Leistungserbringer Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)
Anlage B5 - Untersuchungen beim Geflügel
Tierseuche/Tierkrankheit Salmonellose des Geflügels
Bekämpfungsgrundlage Anhang II Abschnitt D Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (Probenahmeprotokoll)
Zweck der Beihilfe Salmonellenüberwachung zur Früherkennung eines Salmonelleneintrags und Ausschluss falsch positiver Salmonellenbefunde in Legehennenbeständen
Zuschussfähige Leistungen Untersuchungen von Schale und Inhalt von Eiern unter der Voraussetzung, dass ein betriebseigenes Qualitätssicherungssystem mit Maßnahmen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen zur Anwendung kommt
Höhe der Beihilfe 100 Prozent maximal 4 000 Eier 8 135 Euro je Betrieb und Kalenderjahr
Leistungserbringer Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)
Anlage B6 - Untersuchungen bei mehreren Tierarten
B6.1 Untersuchungen von Abortursachen
Tierseuche/Tierkrankheit Erreger, die in der Zeile zuschussfähige Leistungen aufgeführt sind
Bekämpfungsgrundlage Verordnung (EU) 2016/429
Zweck der Beihilfe Förderung der Tiergesundheit
Zuschussfähige Leistungen Erreger- und Antikörpernachweis - aus Organmaterial mittels rPCR, beim Pferd mittels Virusanzucht - aus Blutproben mittels ELISA, beim Pferd mittels SNT Erreger: Coxiella burnetii: Rinder, Schafe, Ziegen, Wildklauentiere Chlamydien: Schafe, Ziegen, Wildklauentiere PRRSV: Schweine EAV, EHV1: Pferde
Höhe der Beihilfe 100 Prozent nach Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg
Leistungserbringer Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)
B6.2 Pathologisch-anatomische Untersuchung von Tierkörpern von verendeten Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Wildklauentieren und Pferden
Tierseuche/Tierkrankheit Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder die im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt und nicht anzeigepflichtig sind
Bekämpfungsgrundlage Verordnung (EU) 2016/429, Tiergesundheitsgesetz, Landesprogramme
Zweck der Beihilfe Untersuchungen von verendeten/getöteten Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Wildklauentieren und Pferden zum Ausschluss anzeigepflichtiger und anderer seuchenartig auftretender Krankheiten
Zuschussfähige Leistungen Sektion und pathologisch-anatomische Untersuchung
Höhe der Beihilfe 100 Prozent nach „Sektionssondertarif Tierseuchenkasse“ des Landeslabors Berlin-Brandenburg Höchstbetrag: 4 000 Euro je Betrieb, Kalenderjahr und Tierart
Leistungserbringer Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)
B6.3 Untersuchungen auf der Grundlage des § 19 Absatz 1 Nummer 3 AGTierGesG
Tierseuche/Tierkrankheit Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder die im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind
Bekämpfungsgrundlage Verordnung (EU) 2016/429, Tiergesundheitsgesetz, AGTierGesG
Zweck der Beihilfe Ausschluss/Nachweis von Tierseuchen und anderer seuchenartig auftretender Krankheiten
Zuschussfähige Leistungen labordiagnostische Untersuchungen
Höhe der Beihilfe 100 Prozent nach Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg
Leistungserbringer Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)
Teil C
Kennzeichnungsmittel nach der Verordnung (EU) 2019/2035
Anlage C1 - Kennzeichnung von Rindern zur Früherkennung der Bovinen Virus Diarrhoe (BVD)
Tierseuche/Tierkrankheit BVD
Bekämpfungsgrundlage Verordnung (EU) 2020/689
Zweck Gewinnung von Gewebeproben zur Früherkennung von PI-Tieren im Rahmen der BVD-Diagnostik und -Bekämpfung
Zuschussfähige Kosten Ohrmarken zur Ohrgewebegewinnung in Höhe des Differenzbetrages zur Ohrmarke nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2035
Höhe der Beihilfe Zuschuss zu den Kosten je Ohrmarke entsprechend Beschluss des Beirates und Vereinbarung mit dem Landeskontrollverband
Leistungserbringer Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg eV
Anlage C2 - Kennzeichnung von Schweinen
Tierseuche/Tierkrankheit Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder die im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind
Bekämpfungsgrundlage Artikel 52 der Verordnung (EU) 2019/2035
Zweck der Beihilfe Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
Zuschussfähige Kosten Ohrmarken zur Kennzeichnung der Schweine
Höhe der Beihilfe Zuschuss in Höhe von 65 Prozent zu den Kosten je Ohrmarke entsprechend Beschluss des Beirates und Vereinbarung mit dem Landeskontrollverband
Leistungserbringer Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg eV
Anlage C3 - Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zur Zucht mit elektronischen Kennzeichen
Tierseuche/Tierkrankheit Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder die im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind
Bekämpfungsgrundlage Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2035
Zweck der Beihilfe Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
Zuschussfähige Kosten Ohrmarken oder Bolus zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zur Zucht
Höhe der Beihilfe Zuschuss je elektronisches Kennzeichen in Höhe von maximal 65 Prozent der Kosten je Kennzeichen entsprechend Beschluss des Beirates und Vereinbarung mit dem Landeskontrollverband
Leistungserbringer Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg eV
Teil D
Diagnostische Tests nach amtlicher Anweisung
Anlage D - Tuberkulinisierung einschließlich Tuberkulin
Tierseuche/Tierkrankheit Tuberkulose der Rinder
Bekämpfungsgrundlage Verordnung (EU) 2020/689
Zweck der Beihilfe Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tuberkulose
Zuschussfähige Leistungen Tuberkulinisierung einschließlich Nachschau und Befundlisten Tuberkulin, sofern die Beschaffung und Verteilung über den Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Brandenburg erfolgt
Höhe der Beihilfe Zuschuss zu den Kosten für Tuberkulinisierung einschließlich Nachschau und Befundliste 7,00 Euro (ohne Tuberkulin) bei Durchführung des Simultantests 10,50 Euro
Leistungserbringer beauftragte Tierärzte
Teil E
Impfungen (parenteral) und Impfstoffe zum Schutz und zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen, ausgenommen Rindersalmonellose und
Newcastle Disease
Anlage E1 - Nach amtlicher Anordnung oder Anweisung
Tierseuche/Tierkrankheit Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690
Bekämpfungsgrundlage Verordnung (EU) 2016/429
Zweck der Beihilfe Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen
Zuschussfähige Leistungen Impfung inklusive Impfstoff nach amtlicher Anordnung oder Anweisung der Impfung
Höhe der Beihilfe Zuschuss zu den Gebühren nach GOT Kosten der Impfung ohne Impfstoff je Tier 2,00 Euro Netto-Impfstoffkosten entsprechend Impfstoffrechnung des Herstellers Bestandsgebühr pro Bestand 38,16 Euro
Leistungserbringer beauftragte Tierärzte
Anlage E2 - Freiwillige Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
Tierseuche/Tierkrankheit Blauzungenkrankheit (BTV)
Bekämpfungsgrundlage Verordnung (EU) 2020/689
Zweck der Beihilfe präventive Herstellung einer Verbringungsvoraussetzung aus BTV-infizierten Gebieten mit Nachweis in der Datenbank HI-Tier
Zuschussfähige Leistungen Impfung inklusive Impfstoff
Höhe der Beihilfe Zuschuss zur Impfung inklusive Impfstoff Rind (monovalenter Impfstoff) je Tier 3,25 Euro Rind (bivalenter Impfstoff) je Tier 4,25 Euro Schaf/Ziege (monovalenter Impfstoff) je Tier 2,55 Euro Schaf/Ziege (bivalenter Impfstoff) je Tier 3,10 Euro Bestandsgebühr pro Bestand 38,16 Euro
Leistungserbringer Impftierärztin/Impftierarzt
Anlage E3 - Freiwillige Impfung gegen West-Nil-Fieber
Tierseuche/Tierkrankheit West-Nil-Fieber beim Pferd
Bekämpfungsgrundlage Verordnung (EU) 2016/429, Landesprogramm
Zweck der Beihilfe Schutz vor schweren Erkrankungen in infizierten Gebieten
Zuschussfähige Leistungen Impfung inklusive Impfstoff
Höhe der Beihilfe Zuschuss in Höhe von 25,00 Euro je Impfung je Pferd zu den Kosten der Impfung inklusive Impfstoff
Leistungserbringer Impftierärztin/Impftierarzt
Anlage E4 -Impfung gegen Coxiellose
Tierseuche/Tierkrankheit Coxiellose bei Rindern, Schafen und Ziegen
Bekämpfungsgrundlage Richtlinie des Landes Brandenburg zur Bekämpfung der Coxiellose in Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen
Zweck der Beihilfe Bekämpfung der Coxiellose in infizierten Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen
Zuschussfähige Leistungen Impfung inklusive Impfstoff
Höhe der Beihilfe Zuschuss zur Impfung inklusive Impfstoff 6,00 Euro je Impfung je Rind 3,00 Euro je Impfung je Schaf, Ziege
Leistungserbringer Impftierärztin/Impftierarzt
Teil F
Merzungsbeihilfen für seuchenkranke, seuchenverdächtige oder ansteckungsverdächtige Tiere
Tierseuche/Tierkrankheit Bovine Virus Diarrhoe (BVD)
Bekämpfungsgrundlage Verordnung (EU) 2020/689
Zweck Merzung BVD-Virus-positiver Tiere zur Bekämpfung der BVD
Zuschussfähige Leistungen Entfernung von BVD-Virus-positiven Tieren, die nach der Geburt mittels Ohrstanzprobe untersucht und innerhalb von 7 Tagen nach Befundzugang aus dem Bestand entfernt wurden
Höhe der Beihilfe 100 Euro pro Tier
Leistungserbringer Tierhalterin oder Tierhalter Direktzahlung auf Nachweis des positiven Befundes und der fristgerechten Merzung
Teil G
Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach amtlich angewiesener Tötung des Tierbestandes im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche
Reinigung und Desinfektion des Betriebes und der Ausrüstung sowie Entwesung des Betriebes
Tierseuche/Tierkrankheit Tierseuchen entsprechend der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Reinigung, Desinfektion und Entwesung
Bekämpfungsgrundlage Verordnung (EU) 2020/687, Richtlinie des Landes Brandenburg zur Reinigung, Desinfektion und Entwesung
Zweck der Beihilfe fachgerechte Reinigung, Desinfektion, Entwesung von Seuchenobjekten nach Bestandstötung gemäß amtlicher Anordnung
Zuschussfähige Leistungen fachgerecht ausgeführte Maßnahmen der Reinigung und Desinfektion des Betriebes und der Ausrüstung sowie Entwesung inklusive Reinigungs- und Desinfektionsmittel und Rodentizide nach Abnahme, Prüfung und Bestätigung durch den Amtstierarzt
Höhe der Beihilfe 70 Prozent der nachgewiesenen Nettokosten laut Rechnung des Dienstleistenden
Leistungserbringer sachkundige Dienstleistende
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