Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zum Förderprogramm „Stark vor Ort: Soziale Integration von armutsbedrohten Kindern und ihren Familien“ in der EU-Förderperiode 2021 - 2027
Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zum Förderprogramm „Stark vor Ort: Soziale Integration von armutsbedrohten Kindern und ihren Familien“ in der EU-Förderperiode 2021 - 2027
vom 12. Mai 2023 ( ABl./23, [Nr. 21] , S.508)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ( ABl. L
231 vom 30.6.2021, S.
159),
der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.
1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)
in ihren jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für die
(Weiter-)Entwicklung von integrierten sozial-räumlich orientierten Armutspräventionskonzepten in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg durch Förderung der integrierten kommunalen Sozialplanung,
Durchführung von Armutspräventionsprojekten im Sozialraum mit der Zielgruppe Kinder und ihre Familien durch Kommunen, Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie lokale Netzwerke und Initiativen,
Begleitung, fachliche Beratung, Qualifizierung, Unterstützung und Vernetzung der Projektträgerinnen und Projektträger.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die Förderungen nach den Nummern 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie werden entsprechend den Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, im Folgenden: „DAWI-Freistellungsbeschluss“) gewährt. Der nach Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie dem jeweiligen Zuwendungsbescheid zusammen.
1.4 Die Förderungen nach den Nummern 2.2 und 2.3 dienen sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in unzureichender Weise am Markt angeboten und mit denen die Zuwendungsempfangenden betraut werden. Die Förderungen stellen Maßnahmen zur Deckung des sozialen Bedarfs entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des DAWI-Freistellungsbeschlusses dar. Es soll insbesondere der Armut von Kindern und Familien sowie der Ausgrenzung besonderer Bevölkerungsgruppen entgegengewirkt und Menschen geholfen werden, für die ein entsprechendes Betreuungsangebot auf dem Markt nicht in ausreichendem Maße angeboten wird.
Ziel der Förderung ist es, Armut, insbesondere von Kindern und ihren Familien, gezielt entgegenzuwirken. Dazu sollen die integrierte kommunale Sozialplanung gestärkt sowie Potenziale vor Ort erschlossen und Strukturen weiterentwickelt werden. Lokale Akteurinnen und Akteure, vor allem Kommunen, sollen in die Lage versetzt werden, die Armutsentwicklung zu analysieren, von unterschiedlichen Ausgrenzungsformen bedrohte Bevölkerungsgruppen zu identifizieren und eine evidenzbasierte fachübergreifende Zusammenarbeit zu entwickeln, um Armutsprobleme effektiv und nachhaltig zu bekämpfen.
Aufbauend auf im Rahmen dieses Programms zu entwickelnde kommunale Präventionsstrategien oder Vorarbeiten dazu wird der Aufbau von bedarfsgerechten Unterstützungsangeboten vor Ort gefördert. Mit deren Hilfe soll es gelingen, die Lebensbedingungen in besonders von Armut betroffenen Sozialräumen zu verbessern und ausgewählte Projekte zur sozialen Integration armutsgefährdeter Kinder und ihrer Familien zu ermöglichen. Besonderes Augenmerk kann dabei auf aktuelle Entwicklungen und Bedarfe gelegt werden (zum Beispiel auf die Bewältigung sozialer Folgen der Corona-Pandemie für Kinder und Jugendliche oder die Integration von geflüchteten Kindern und ihren Familien).
Durch die Beteiligung der Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege und anderer Organisationen und Initiativen sowohl an der Entwicklung als auch an der Umsetzung von integrierten kommunalen Armutspräventionsstrategien soll deren Kompetenz für evidenzbasierte soziale Arbeit ausgebaut werden. Daneben soll die Vernetzung innerhalb der sozialen Trägerlandschaft und zwischen sozialen Trägerinnen und Trägern und Kommunen, insbesondere zur Bekämpfung von Kinderarmut, unterstützt werden.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.
1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das
Gender-Mainstreaming
-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.
Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden die (Weiter-)Entwicklung von integrierten sozial-räumlich orientierten Armutspräventionskonzepten in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg durch Förderung der integrierten kommunalen Sozialplanung.
Die kommunalen Gebietskörperschaften sollen bei der lokalen Entwicklung und Vorbereitung der qualifizierten Umsetzung von integrierten, datenbasierten Handlungskonzepten zur sozialen Integration von durch Exklusion bedrohten Bevölkerungsgruppen und zur Bekämpfung individueller Armutsfolgen unterstützt werden.
Pro Landkreis oder kreisfreie Stadt ist die Förderung eines Vorhabens beabsichtigt. Sofern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt bereits Vorarbeiten oder Vorversionen entsprechender Konzepte vorliegen, kann auch deren Weiterentwicklung gefördert werden. Der Fokus der Armutspräventionskonzepte soll auf sozialen Problemlagen von Kindern und ihren Familien, insbesondere Alleinerziehendenfamilien, liegen, unter anderem auf solchen, die durch die Corona-Pandemie entstanden oder verschärft worden sind. Die Integration von geflüchteten Kindern und ihren Familien kann besondere Berücksichtigung finden.
2.2 Gefördert wird die Durchführung von Armutspräventionsprojekten im Sozialraum mit der Zielgruppe Kinder und ihre Familien durch Kommunen, Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie lokale Netzwerke und Initiativen.
Konkrete wohnort- beziehungsweise sozialraumbezogene Projekte, die durch zielentsprechende und gebündelte Angebote zur Qualifizierung, Betreuung und Begleitung eine Verbesserung von nachhaltiger sozialer, bildungsbezogener und gesundheitlicher Integration erwarten lassen, sollen zum Abbau von Armutslagen bei Kindern und ihren Familien beitragen und die dazu benötigten Netzwerkstrukturen bedarfsgerecht stärken.
Geförderte Projekte sollen Angebote zur Prävention oder Bekämpfung von Armutsfolgen mit Schwerpunkt auf den Themen Bildung, soziale Teilhabe, Gesundheit und Integration machen. Kreisübergreifende Projekte sind möglich.
2.3 Darüber hinaus werden die Begleitung, fachliche Beratung, Qualifizierung, Unterstützung und lokale sowie regionale, aber auch interregionale Vernetzung der Projektträgerinnen und Projektträger („Projektbegleitung und Vernetzung“) gefördert.
Es ist vorgesehen, eine Begleitstruktur zur fachlichen Unterstützung, Qualifizierung, Beratung und Prozessmoderation der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der Leistungserbringenden der sozialen Infrastruktur mit der Fokussierung auf Armutsstrategien und soziale Integration einzurichten. Ziel soll es sein, Strategien für eine vernetzte Planung und abgestimmte lokale Entwicklung zu initiieren, mitzugestalten und zu begleiten. Hierzu gehört auch, einen regelmäßigen kreisübergreifenden Erfahrungsaustausch zu organisieren.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende für eine Förderung nach
Nummer 2.1 können die kommunalen Gebietskörperschaften als örtliche Trägerinnen der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe oder der Bildungseinrichtungen sein,
Nummer 2.2 können die kommunalen Gebietskörperschaften als örtliche Trägerinnen der Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe oder der Schulverwaltung und Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie lokale Netzwerke und Initiativen sein,
Nummer 2.3 können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein; ausgenommen sind Gebietskörperschaften.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Für eine Förderung nach Nummer 2.2 ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass die beantragten Projekte den Planungen der Landkreise und kreisfreien Städte nicht widersprechen oder im Einklang mit bereits vorliegenden Armutspräventionskonzepten stehen.
Bei kreisübergreifenden Projekten sind die Nachweise nach Satz 1 für die am Projekt beteiligten Landkreise und kreisfreien Städte vorzulegen.
4.2 Zuwendungsempfangende für eine Förderung nach Nummer 2.3 müssen spätestens zwei Monate nach der Bewilligung ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Land Brandenburg haben.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfangenden zur Projektdurchführung.
5.4.1 Bei Förderungen nach Nummer 2.1 sind direkte Personalausgaben für bis zu 1,5 Vollzeitäquivalente bis zur Entgeltgruppe E 12 TVöD
VKA
zuwendungsfähig. Alle restlichen Ausgaben werden über eine Pauschale gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben abgedeckt.
5.4.2 Bei Förderungen nach Nummer 2.2 sind direkte Personalausgaben für bis zu 1,5 Vollzeitäquivalente bis zur Entgeltgruppe S 12 TVöD VKA zuwendungsfähig. Alle restlichen Ausgaben werden über eine Pauschale gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben abgedeckt.
5.4.3 Bei Förderungen nach Nummer 2.3 sind die direkten Personalausgaben für bis zu 3 Vollzeitäquivalente bis zur Entgeltgruppe E 13 TV-L
zuwendungsfähig. Alle restlichen Ausgaben werden über eine Pauschale gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben abgedeckt.
5.5 Höhe der Zuwendung
5.5.1 Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung sollen sich die Antragstellenden in angemessener Höhe beteiligen. Dabei soll der Eigenanteil 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht unterschreiten.
5.5.2 Weisen Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege, lokale Netzwerke oder Initiativen als Antragstellende für eine Förderung nach Nummer 2.2 durch Eigenerklärung nach, dass sie sozialversicherungspflichtiges Personal höchstens im Umfang von einem Vollzeitäquivalent beschäftigen, können diese auf Antrag für ihren Eigenanteil eine weitere Zuwendung abweichend von Nummer 5.5.1 Satz 3 beantragen.
5.5.3 Bei Förderungen nach Nummer 2.2 können pro Landkreis und kreisfreie Stadt mehrere Einzelprojekte beziehungsweise kreisübergreifende Projekte bewilligt werden.
Dabei wird eine Gleichverteilung der Zuwendung für Förderungen nach Nummer 2.2 zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten angestrebt. Die Bewilligungsbehörde wird mit der Bekanntgabe der Antragstermine auch die zur Verfügung stehende Höhe der Zuwendung für die jeweilige Antragsrunde bekannt geben.
5.6 Förderzeitraum
Förderungen nach dieser Richtlinie können zunächst für bis zu drei Jahre bewilligt werden. Im Anschluss sind Verlängerungen bestehender Vorhaben unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des für Soziales zuständigen Ministeriums möglich.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, dem für Soziales zuständigen Ministerium und der Bewilligungsbehörde die von ihnen geforderten Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projektes zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere qualitative und quantitative Basisinformationen zum geförderten Projekt.
6.2 Die Zuwendungsempfangenden für eine Förderung nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 sind verpflichtet, mit der Begleitstruktur nach Nummer 2.3 zu kooperieren.
6.3 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.4 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.
„Die Liste enthält folgende Daten:
bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
[…];
Bezeichnung des Vorhabens;
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
Datum des Beginns des Vorhabens;
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
Gesamtkosten des Vorhabens;
betroffener Fonds;
betroffenes spezifisches Ziel;
Kofinanzierungssatz der Union;
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw.
die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“
Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
6.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen in Kurzzeitmaßnahmen.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere für die Evaluierung erforderliche Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
6.6 Die Zuwendungen werden als Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt und erfolgen im Rahmen der Vorgaben des DAWI-Freistellungsbeschlusses. Die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus, der Parameter für die Berechnung sowie die Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen erfolgen im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsbescheides.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich des erforderlichen Konzepts (siehe Anlagen) sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe
Online
-Antragsverfahren unter www.ilb.de ). Hier werden auch die Stichtage für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des für Soziales zuständigen Ministeriums.
Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE
(inklusive Interreg A), JTF
und EMFAF
finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER
finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 ( ANBest-EU 21
) in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip.
Die Anforderung der Mittel erfolgt
online
über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff.
ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt
online
über das Internetportal der ILB.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §
44 LHO und die ANBest-EU 21 in ihren jeweils geltenden Fassungen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Anlage 1
zur Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zum Förderprogramm „Stark vor Ort: Soziale Integration von armutsbedrohten Kindern und ihren Familien“ in der EU-Förderperiode 2021 - 2027
Anforderungen an einzureichende Anträge und Auswahlkriterien im Fördertatbestand 1 - Entwicklung von Armutspräventionskonzepten (Nummer 2.1 der Förderrichtlinie)
Zur Antragstellung ist ein aussagefähiges Antragskonzept einzureichen, das eine Kurzbeschreibung des Projektes (ca. 100 bis 250 Wörter) sowie Angaben zu den Zielsetzungen, zu zentralen Arbeitsschritten und Zeithorizonten (Arbeits- und Zeitplan) enthalten muss. Es ist darzustellen, wie der Zuwendungszweck erfüllt werden soll.
Dabei ist besonderes Gewicht auf folgende Qualitätskriterien eines integrierten, fachvernetzenden Konzepts zur Armutsprävention zu legen:
Stärkung kommunaler Fachplanungen als integrierte Planung,
durchgehende Verankerung einer Perspektive auf Kinder-/Familienarmut,
Entwicklung von Strategien und Instrumenten zur Armutsprävention insbesondere auf der Grundlage von geeigneten Indikatoren für eine integrierte kommunale Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsberichterstattung sowie
Stärkung der lokalen Netzwerkarbeit unter Einbeziehung externer Akteurinnen und Akteure in die Planungsprozesse, insbesondere der Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege.
Das Armutspräventionskonzept soll der gewählten kommunalen Vertretung zur Befassung vorgelegt werden.
Das Antragskonzept soll 15 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten und ist in folgender Gliederung einzureichen:
Kommunaler Arbeitsstand in Bezug auf eine Armutspräventionsstrategie, Sicherstellung fachlich kompetenter Projektumsetzung
Beteiligungsstruktur
Datenanalyse
Handlungsstrategie
Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung
Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projektcontrolling
Zu 1. Kommunaler Arbeitsstand in Bezug auf eine Armutspräventionsstrategie, Sicherstellung fachlich kompetenter Projektumsetzung
Das Vorhandensein von Vorarbeiten zu einer kommunalen Armutspräventionsstrategie ist keine Fördervoraussetzung. Sollten allerdings bereits Vorarbeiten vorliegen (zum Beispiel Datenerhebungen oder -auswertungen, interne oder externe Abstimmungsprozesse, Ableitung von Zielen für die Armutsprävention usw.
), sind diese hier zu beschreiben und es ist darzustellen, wie das beantragte Projekt daran anknüpfen und die Arbeiten fortsetzen soll. Des Weiteren ist hier darzustellen, mit welchem Personal die fachliche Umsetzung des Projektes sichergestellt werden soll (Beschreibung der Kompetenzen vorhandenen Personals oder Anforderungsprofil mit Bezug auf neu einzustellendes Personal). Bei entsprechender Qualifikation und entsprechendem Tätigkeitsprofil ist eine Vergütung bis analog Entgeltgruppe E 12 TVöD Kommunen möglich, zum Beispiel beim Einsatz von Soziologinnen/Soziologen oder Stadt- und Regionalplanerinnen/Regionalplanern (Hochschulabschluss).
Zu 2. Beteiligungsstruktur
Partizipation und eine dialogorientierte Ausrichtung sind wesentliche Erfolgsfaktoren und Qualitätskriterien für eine strategische Sozialplanung. Dementsprechend sollen die relevanten Akteurinnen und Akteure auf den verschiedenen Planungsebenen in der Kommune sowie die Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege beziehungsweise weitere lokale Initiativen und Vereine in die Entwicklung der Armutspräventionsstrategie eingebunden werden. Mit Blick auf die Prozessqualität soll der Projektantrag auf folgende Aspekte eingehen:
Beschreibung von Methoden zur Zieldefinition beziehungsweise Schwerpunktsetzung für das Projekt,
Aufbau oder Weiterentwicklung von Steuerungs- und/oder Kooperationsstrukturen innerhalb der kommunalen Verwaltung,
Vernetzung mit weiteren kommunalen Strategien oder mit weiteren Förderprogrammen/-projekten, an denen sich der Landkreis oder die kreisfreie Stadt beteiligt,
dauerhafte Beteiligung der Fachöffentlichkeit - Akteurinnen und Akteure, die in der Region im sozialpolitischen Sinn wirken - beziehungsweise zivilgesellschaftlicher Akteurinnen und Akteure.
Zu 3. Datenanalyse
Ziel dieses Projektabschnitts sollte es sein, über einen möglichst kleinräumigen Überblick zur Ausgangssituation, der sozialen Lage und Infrastruktur der Landkreise und kreisfreien Städte in Bezug auf Kinder und Familien zu verfügen. Darüber hinaus sollten bestehende Bedarfe, Potenziale und Ressourcen der Adressaten eruiert werden. Dies umfasst die Analyse der bereits vorhandenen Daten und deren Erweiterung (räumliche, inhaltliche Ausprägungen) sowie die Erschließung weiterer Datenquellen. Als Orientierung können hier die Indikatoren aus dem Monitoring zur sozialen und gesundheitlichen Lage von Kindern und Jugendlichen in Brandenburg dienen. Auf Grundlage der in diesem Planungsabschnitt erhobenen Daten kann eine empirisch fundierte Bewertung der sozialen Lage der Kommune erfolgen und mögliche Lücken in der sozialen Versorgung aufgezeigt werden. Handlungsoptionen und -empfehlungen können herausgearbeitet werden. Insofern ist hier aufzuzeigen, wie die
fachübergreifende Darstellung und Auswertung von Daten erfolgen soll und
welche Herausforderungen im Rahmen der Datenanalyse erwartet werden.
Zu 4. Handlungsstrategie
Im Antragskonzept soll dargelegt werden, wie aus den Ergebnissen der Datenanalysen in einem partizipativen Prozess Schlussfolgerungen gezogen werden sollen, die in eine Handlungsstrategie zur kommunalen Armutsprävention münden. Diesbezüglich ist im Antragskonzept darzustellen, wie Akteurinnen/Akteure und Gremien der Stadt- beziehungsweise Kreispolitik in diesen Prozess eingebunden werden.
Zu 5. Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung
Es ist darauf zu achten, dass das zu entwickelnde Armutspräventionskonzept eine geschlechtergerechte Perspektive einnimmt. Zudem ist zu beschreiben, wie geschlechtsspezifische Unterschiede in Bezug auf Armutsgefährdung und in Bezug auf soziale Teilhabe, Bildungschancen, Gesundheit und die Integration geflüchteter Menschen Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bei der Erarbeitung eines Armutspräventionskonzepts einzuhalten.
Zu 6. Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projekt
controlling
Zu den genannten Projektmaßnahmen ist ein Arbeits- und Finanzierungsplan zu erstellen. Zudem ist zu beschreiben, mit welchen Maßnahmen ein Projekt
controlling
erfolgen und die Qualität der Projektumsetzung gesichert werden soll.
Die fachliche Bewertung des Antragskonzepts erfolgt nach den Kriterien 1. bis 6. Für eine Förderung eines Antragskonzepts müssen die zu den Bewertungskriterien 1. bis 6. formulierten Mindestanforderungen erfüllt werden. Darüber hinaus sind zu den Kriterien 1. bis 5. die Ausgangssituation vor Projektbeginn und das mit dem beantragten Projekt angestrebte Ziel darzustellen.
Kriterium | Bewertungskriterium | Mindestanforderung |
1. | Sicherstellung fachlich kompetenter Projektumsetzung | Durch die Beschreibung der Kompetenzen vorhandenen Personals oder durch das Anforderungsprofil mit Bezug auf neu einzustellendes Personal wird deutlich, dass eine fachlich kompetente Umsetzung des Projektes sichergestellt ist. |
2. | Beteiligungsstruktur | Es sind angemessene Steuerungs- und Kooperationsstrukturen innerhalb der Kommunalverwaltung vorgesehen. Mögliche Synergien mit weiteren kommunalen Strategien und/oder weiteren Förderprogrammen sind berücksichtigt. Weitere Akteurinnen und Akteure, die in der Region im sozialpolitischen Sinn wirken, werden dauerhaft beteiligt, insbesondere die Verbände der freien Wohlfahrtspflege. |
3. | Datenanalyse | Das dargestellte Vorgehen zur fachübergreifenden Datenanalyse und diesbezügliche Herausforderungen sind nachvollzieh- und umsetzbar. |
4. | Handlungsstrategie | Die Darstellung zur Überführung der Arbeitsergebnisse in eine Handlungsstrategie ist schlüssig. Die Einbindung von Akteurinnen und Akteuren und Gremien der Stadt-/Kreispolitik ist umfassend berücksichtigt. |
5. | Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung | Die genannten bereichsübergreifenden Grundsätze sind berücksichtigt. |
6. | Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projektcontrolling | Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projektcontrolling sind ausreichend detailliert dargestellt, nachvollziehbar und realistisch. |
Anlage 2
zur Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zum Förderprogramm „Stark vor Ort: Soziale Integration von armutsbedrohten Kindern und ihren Familien“ in der EU-Förderperiode 2021 - 2027
Anforderungen an einzureichende Antragskonzepte und Auswahlkriterien im Fördertatbestand 2 - Durchführung von Armutspräventionsprojekten im Sozialraum (Nummer 2.2 der Förderrichtlinie)
Zur Antragstellung ist ein aussagefähiges Antragskonzept einzureichen, das eine Kurzbeschreibung des Projektes ( ca.
100 bis 250 Wörter) sowie Angaben zu den Zielsetzungen, zu zentralen Arbeitsschritten und Zeithorizonten (Arbeits- und Zeitplan) enthalten muss. Es ist darzustellen, wie der Zuwendungszweck erfüllt werden soll.
Ziel des geförderten Projektes muss sein, zu einer nachhaltigen sozialen Integration von armutsgefährdeten Kindern und ihren Familien und zum Abbau familienbezogener Armutslagen beizutragen. Zur Erreichung dieses Zwecks sollen Angebote zur Qualifizierung, Betreuung und Begleitung zielentsprechend gebündelt werden. Bei Bedarf kann ein zusätzlicher Schwerpunkt auf der Schaffung oder Stärkung von dazu benötigten Netzwerken liegen.
Anknüpfend an die Ergebnisse des „Runden Tisches gegen Kinderarmut“ des Landes Brandenburg und aktuelle soziale Herausforderungen sollen geförderte Projekte Angebote zur Prävention oder Bekämpfung von Armutsfolgen in den Handlungsfeldern soziale Teilhabe, Integration, Bildung oder/und Gesundheit machen. Dabei können soziale Folgen der Corona-Pandemie und die Situation geflüchteter Kinder und ihrer Familien in besonderer Weise berücksichtigt werden.
Das Antragskonzept soll 15 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten und ist in folgender Gliederung einzureichen:
Bezug zu kommunalen Planungen im Bereich Armutsprävention
Einbezogene Akteurinnen und Akteure, Sicherstellung fachlich kompetenter Projektumsetzung
Angebote zur Prävention oder Bekämpfung von Armutsfolgen
Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung
Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projektcontrolling
Zu 1. Bezug zu kommunalen Planungen im Bereich Armutsprävention
Geförderte Projekte sollen die Bemühungen um ein strategiegeleitetes Vorgehen zur Armutsprävention in den Landkreisen und kreisfreien Städten unterstützen.
Voraussetzung für die Förderung ist daher ein Nachweis darüber, dass das geplante Projekt im Einklang mit einem bereits vorliegenden Armutspräventionskonzept steht oder diesbezüglichen Planungen des Landkreises/der kreisfreien Stadt nicht widerspricht
(zum Beispiel durch ein Begleitschreiben von Landkreis/kreisfreier Stadt). Bei kreisübergreifenden Projekten sind dabei die Planungen aller Gebietskörperschaften zu berücksichtigen, in denen das Projekt durchgeführt wird.
Zu 2. Einbezogene Akteurinnen und Akteure, Sicherstellung fachlich kompetenter Projektumsetzung
Hierbei soll zum einen dargestellt werden, welche Akteurinnen und Akteure in die Umsetzung des beantragten Projektes einbezogen werden und in welchen Feldern diese bereits im Bereich der Armutsprävention in der Region tätig waren oder sind. Zum anderen ist darzustellen, mit welchem Personal die fachliche Umsetzung des Projektes sichergestellt werden soll (Beschreibung der Kompetenzen vorhandenen Personals oder Anforderungsprofil mit Bezug auf neu einzustellendes Personal). Bei entsprechender Qualifikation und entsprechendem Tätigkeitsprofil ist eine Vergütung bis analog Entgeltgruppe S 12 TVöD Kommunen möglich, zum Beispiel beim Einsatz von Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen (Hochschulabschluss).
Zu 3. Angebote zur Prävention oder Bekämpfung von Armutsfolgen
Welche Schwerpunkte das beantragte Projekt setzt, sollte der Bedarfslage vor Ort entsprechen und der Verbesserung der Zukunftschancen von Kindern dienen.
Sowohl die festgestellten Bedarfe als auch die vorgesehenen Angebote zur Prävention oder Bekämpfung von Armutsfolgen sind hier im Detail zu beschreiben. Hier ist unter anderem darzulegen,
welche Problemlagen angesprochen werden,
welche Zielgruppen angesprochen werden (zum Beispiel Eltern oder Kinder einer bestimmten Altersgruppe) und
welche Teilnehmendenzahlen angestrebt werden.
Darüber hinaus ist zu erläutern, wie der Zugang in das Angebot gesteuert und seine Qualität gesichert werden soll. Nicht zuletzt sind die Ziele des Angebots zu erläutern. Fokus kann zum Beispiel gelegt werden auf die Verbesserung von Umfeldbedingungen, die Schaffung von Gelegenheiten zur sozialen Teilhabe, Angebote im Rahmen der Gemeinwesenarbeit oder Quartiersentwicklung oder Angebote zur Kompetenzentwicklung und -stärkung für Familien beziehungsweise deren Mitglieder. Dabei sollen die Handlungsfelder soziale Teilhabe, Bildung, Gesundheit/Ernährung/Bewegung oder Integration in den Blick genommen werden. Das Handlungsfeld, das den Schwerpunkt des Projektes bildet, ist hier zu benennen. Es können auch mehrere Handlungsfelder benannt werden.
Des Weiteren ist hier zu beschreiben, ob und gegebenenfalls wie das beantragte Projekt zur (Weiter-)Entwicklung von Netzwerkaktivitäten und Netzwerkstrukturen beitragen wird. Möglich ist sowohl die Weiterentwicklung beziehungsweise der Ausbau von vorhandenen Strukturen, wie zum Beispiel die Weiterentwicklung von Familienzentren, als auch die bedarfsorientierte Schaffung von Strukturen zur Vernetzung und Zusammenarbeit sozialpolitisch tätiger Akteurinnen und Akteure. Bereits vorhandene Netzwerkaktivitäten und Netzwerkstrukturen und etwaige diesbezügliche (Weiter-)Entwicklungsbedarfe sind hier darzulegen.
Zu 4. Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung
Es ist darauf zu achten, dass das beantragte Projekt die Geschlechter gleichermaßen berücksichtigt. Zudem ist zu beschreiben, wie geschlechtsspezifische Unterschiede in Bezug auf Armutsgefährdung und in Bezug auf soziale Teilhabe, Bildungschancen, Gesundheit und die Integration geflüchteter Menschen Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen.
Zu 5. Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projekt
controlling
Zu den genannten Projektmaßnahmen ist ein Arbeits- und Finanzierungsplan zu erstellen. Zudem ist zu beschreiben, mit welchen Maßnahmen ein Projektcontrolling erfolgen und die Qualität der Projektumsetzung gesichert werden soll.
Die fachliche Bewertung des Antragskonzepts erfolgt nach den Kriterien 1. bis 5. Für eine Förderung eines Antragskonzepts müssen die zu den Bewertungskriterien 1. bis 5. formulierten Mindestanforderungen erfüllt werden.
Kriterium | Bewertungskriterium | Mindestanforderung |
1. | Bezug zu kommunalen Planungen im Bereich Armutsprävention | Nachweise darüber, dass geplante Projekte im Einklang mit bereits vorliegenden Armutspräventionskonzepten stehen oder diesbezüglichen Planungen von Landkreisen oder kreisfreien Städten nicht widersprechen, liegen vor. |
2. | Einbezogene Akteurinnen und Akteure, Sicherstellung fachlich kompetenter Projektumsetzung | Akteurinnen und Akteure verfügen über nachgewiesene Erfahrungen im Bereich der Armutsprävention. Durch die Beschreibung der Kompetenzen vorhandenen Personals oder durch das Anforderungsprofil mit Bezug auf neu einzustellendes Personal wird deutlich, dass eine fachlich kompetente Umsetzung des Projektes sichergestellt ist. |
3. | Angebote zur Prävention oder Bekämpfung von Armutsfolgen | Angesprochene Bedarfe beziehungsweise Problemlagen und Ziele des Angebots, Zugangssteuerung, Inhalte des Angebots und Qualitätssicherung sind dargestellt, ihr Ineinandergreifen wird deutlich. Sofern ein Entwicklungsbedarf der lokalen Netzwerkstrukturen gesehen wird, ist der Beitrag des beantragten Projektes zur (Weiter-)Entwicklung von Netzwerkaktivitäten und Netzwerkstrukturen nachvollziehbar beschrieben. Mögliche Hürden der Umsetzung und der geplante Umgang damit sind dargestellt. |
4. | Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung | Die genannten bereichsübergreifenden Grundsätze sind berücksichtigt. |
5. | Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projektcontrolling | Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projektcontrolling sind ausreichend detailliert dargestellt, nachvollziehbar und realistisch. |
Als Ergebnis der fachlichen Bewertung wird hinsichtlich der angestrebten Gleichverteilung der Zuwendung durch das für Soziales zuständige Ministerium ein Ranking je Landkreis und kreisfreie Stadt erstellt.
Anlage 3
zur Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zum Förderprogramm „Stark vor Ort: Soziale Integration von armutsbedrohten Kindern und ihren Familien“ in der EU-Förderperiode 2021 - 2027
Anforderungen an einzureichende Antragskonzepte und Auswahlkriterien im Fördertatbestand 3 - Projektbegleitung und Vernetzung (Nummer 2.3 der Förderrichtlinie)
Zur Antragstellung ist ein aussagefähiges Antragskonzept einzureichen, das eine Kurzbeschreibung des Projektes (ca. 100 bis 250 Wörter) sowie Angaben zu den Zielsetzungen, zu zentralen Arbeitsschritten und Zeithorizonten (Arbeits- und Zeitplan) enthalten muss. Es ist darzustellen, wie der Zuwendungszweck erfüllt werden soll. Das Antragskonzept soll 15 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten und ist in folgender Gliederung einzureichen ¹ :
Vorstellung des Antragstellers oder der Antragstellerin, Sicherstellung fachlich kompetenter Projektumsetzung
Sensibilisierung der kommunalen Gebietskörperschaften für eine Teilnahme, Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung
Beratung zur fachlich-inhaltlichen Umsetzung
Koordination/Vernetzung, Organisation von Erfahrungsaustausch
Qualifizierung und Qualitätssicherung
Monitoring
Information und Kommunikation
Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung
Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projektcontrolling
Zu 1. Vorstellung des Antragstellers oder der Antragstellerin, Sicherstellung fachlich kompetenter Projektumsetzung
Hier ist der Antragsteller oder die Antragstellerin vorzustellen, insbesondere sind einschlägige Erfahrungen und Kompetenzen in Bezug auf die Themen kommunale Sozialplanung und Armutsprävention darzustellen und mögliche Referenzen zu benennen. Zudem sollen auch Erfahrungen in der Beratung und Projektbegleitung von kommunalen Gebietskörperschaften im Land Brandenburg nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist darzustellen, mit welchem Personal die fachliche Umsetzung des Projektes sichergestellt werden soll (Beschreibung der Kompetenzen vorhandenen Personals oder Anforderungsprofil mit Bezug auf neu einzustellendes Personal). Bei entsprechender Qualifikation und entsprechendem Tätigkeitsprofil ist in der Regel eine Vergütung bis analog Entgeltgruppe E 13 TV-L möglich, zum Beispiel beim Einsatz von Projektleiterinnen/ Projektleitern, wissenschaftlichen Mitarbeitenden oder Dozentinnen/Dozenten (Hochschulabschluss auf Masterniveau).
Zu diesem Gliederungspunkt sind bei Antragstellung folgende Unterlagen als Anlage zum Antragskonzept einzureichen:
Auflistung der Erfahrungen der Trägerin beziehungsweise des Trägers in Bezug auf
das Thema kommunale Sozialplanung,
das Thema Armutsprävention und
die Umsetzung von Projekten, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden;
Beschreibung der Erfahrungen mit unterstützenden Maßnahmen für Kommunen einerseits und für freie Projektträgerinnen und Projektträger im sozialen Bereich andererseits (jeweils im Land Brandenburg);
Nennung des vorgesehenen Personals und Darstellung der für das Projekt relevanten Kompetenzen beziehungsweise Beschreibung des Anforderungsprofils für eventuell neu einzustellendes Personal.
Die mit den Projektaufgaben betrauten Mitarbeitenden müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Mindestens Abschluss eines einschlägigen Fachhochschulstudiengangs (beziehungsweise
Bachelor
abschluss) oder ein vergleichbarer Abschluss und/oder mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung in der Arbeit mit öffentlichen und/oder freien Trägerinnen und Trägern. Erwünscht sind zudem Erfahrungen im Umgang mit kommunalen Gebietskörperschaften sowie Kenntnisse bei der Umsetzung sozialer Projekte, insbesondere mit sozial benachteiligten Familien und Kindern. Der Nachweis ist anhand des dazu von der ILB bereitgestellten Formulars zu führen.
Zu 2. Sensibilisierung der kommunalen Gebietskörperschaften für eine Teilnahme, Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung
Im Rahmen der Projektbegleitung sind den antragsberechtigten Kommunen die Möglichkeiten und Chancen detailliert aufzuzeigen, die durch das oben genannte Förderprogramm für sie im Rahmen der Sozialplanung und der Armutsprävention entstehen. Dies gilt auch und besonders für die Landkreise und kreisfreien Städte, die sich bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der Projektbegleitung noch nicht zu einer Antragstellung entschließen konnten.
Darüber hinaus ist die konkrete Antragstellung für die Fördertatbestände „Entwicklung von Armutspräventionskonzepten“ und „Umsetzung von Armutspräventionsprojekten im Sozialraum“ begleitend zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sind die potenziellen Antragstellenden an die Beantragung der Förderung bei der Bewilligungsstelle (der Investitionsbank des Landes Brandenburg, ILB) heranzuführen und bezüglich der Konzeption und Beantragung entsprechender Projekte zu beraten.
Unter diesem Gliederungspunkt soll das geplante Vorgehen zur Umsetzung dieses Aspektes der Projektbegleitung beschrieben werden.
Zu 3. Beratung zur fachlich-inhaltlichen Umsetzung
Mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Armutsprävention und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Runden Tisches gegen Kinderarmut sind die Projektträgerinnen und Projektträger bei der Entwicklung von Armutspräventionskonzepten und der Umsetzung von Armutspräventionsprojekten zu beraten und zu unterstützen. Damit trägt die Projektbegleitung wesentlich dazu bei, Armut - insbesondere Kinder- und Familienarmut - zu vermeiden und zu bekämpfen und soziale Teilhabe sicherzustellen.
Ziel entsprechender Beratungs- und Unterstützungsangebote sollen sowohl die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften als auch beteiligte Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege beziehungsweise lokale Initiativen und Vereine sein. Den Schwerpunkt wird dabei die fachlich-inhaltliche Beratung einnehmen. Dies umfasst in Abhängigkeit von den Bedarfen der Projektträgerinnen und -träger voraussichtlich Fragen zu Aspekten der (Kinder-)Armutsprävention (zum Beispiel zum Thema Armutssensibilisierung), zu Anforderungen der integrierten Sozialplanung (zum Beispiel zu methodischen Fragestellungen) sowie zu strategischen Aspekten (zum Beispiel zur Planung von Vernetzungsprozessen oder zum Umgang mit stockenden Vernetzungsbemühungen vor Ort).
Im Rahmen der Antragstellung für den Fördertatbestand 3 „Projektbegleitung und Vernetzung“ wird hier eine Konzeption zur Adressierung der Beratungsbedarfe aufseiten von Projektträgerinnen und Projektträgern erwartet.
Zu 4. Koordination/Vernetzung, Organisation von Erfahrungsaustausch
Für das Gelingen einer integrierten und kooperativen Sozialplanung ist die Mitarbeit und Einbindung der verschiedenen sozialpolitischen Akteurinnen und Akteure notwendig. Die kommunale Sozialplanung soll über die Erstellung von Armutspräventionskonzepten insbesondere die Kontakte zu den Trägerinnen und Trägern der freien Wohlfahrtspflege berücksichtigen und die dort vorhandenen Erfahrungen nutzen. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, weitere Akteurinnen und Akteure der kommunalen Sozialpolitik zu beteiligen. Zusätzlich soll die Zusammenarbeit der kommunalen Fachämter und weiterer regionaler Einrichtungen befördert werden. Auch die Umsetzung von Armutspräventionsprojekten soll den Aufbau oder die Weiterentwicklung von Netzwerkstrukturen, insbesondere im betreffenden Sozialraum, befördern.
Die Projektbegleitung soll diese Prozesse über die Organisation und Durchführung von Erfahrungsaustauschen begleiten und unterstützen. Insbesondere soll die Projektbegleitung den Erfahrungsaustausch zwischen verschiedenen Projekten anregen und koordinieren. Die geplante Vorgehensweise zur Sicherstellung der hier dargestellten Unterstützungsleistungen in Bezug auf Vernetzung, Beteiligung und Kooperation ist unter diesem Gliederungspunkt darzustellen.
Darüber hinaus ist die kontinuierliche Einbindung der Expertise insbesondere der Trägerinnen und Träger der freien Wohlfahrtspflege auch im Rahmen der Projektbegleitung sicherzustellen. Auch die Erfahrungen anderer Bundesländer im Rahmen der strategiegeleiteten Armutsprävention sollen Berücksichtigung durch die Projektbegleitung finden, beispielsweise durch eine fachliche Einbindung über Workshops. Die vorgesehene Einbindung externer Expertinnen und Experten ist im Projektantrag darzustellen.
Zu 5. Qualifizierung und Qualitätssicherung
Ein wesentlicher Faktor für das Gelingen einer integrierten und kooperativen kommunalen Sozialplanung sowie insbesondere in der Armutsprävention ist die Festigung und der Ausbau von Kenntnissen und Fertigkeiten aufseiten der Akteurinnen und Akteure im Bereich der integrierten Sozialplanung. Dafür sollen bedarfsabhängige Angebote entwickelt werden.
Vorstellbar wären dafür unterschiedliche Informationsformate (zum Beispiel Workshops zu inhaltlichen, methodischen und organisatorischen Aspekten), die sich an den jeweiligen aktuellen und spezifischen Herausforderungen und Themenschwerpunkten der Projektbeteiligten vor Ort orientieren.
Im Rahmen der Antragstellung für den Fördertatbestand 3 „Projektbegleitung und Vernetzung“ werden hier erste Überlegungen für die Umsetzung von Qualifizierungsangeboten erwartet.
Zu 6. Monitoring
Die Projektbegleitung soll grundlegende Daten zur Umsetzung des Programms „Stark vor Ort: Soziale Integration von armutsgefährdeten Kindern und ihren Familien“, die die ILB in einem halbjährlichen Turnus erheben wird, auswerten und für ein Monitoring des Programms nutzen.
Dies betrifft zum einen qualitative Informationen zu teilnehmenden Projekten und Projektfortschritten in den Fördertatbeständen „Entwicklung von Armutspräventionskonzepten“ und „Umsetzung von Armutspräventionsprojekten im Sozialraum“, zum anderen aggregierte quantitative Informationen zu von den Projekten profitierenden Kindern und ihren Familien (keine personenbezogenen Daten).
Im Rahmen des Fördertatbestandes 3 „Projektbegleitung und Vernetzung“ wird also gewünscht, nicht nur den eigenen Projektfortgang zu dokumentieren, sondern auch den Fortgang der zu begleitenden Projekte in den Fördertatbeständen 1 und 2. Ziel ist ein Monitoring mit einer halbjährlichen Zusammenfassung zum inhaltlichen Fortschritt der zu begleitenden Projekte, das dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) zur Verfügung gestellt werden kann. Dabei kann sowohl auf die durch die ILB erhobenen Daten als auch auf eigene Erkenntnisse zurückgegriffen werden.
Zudem ist mit den Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die mit der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation des ESF+-Programms des Landes Brandenburg beauftragt werden.
Zu 7. Information und Kommunikation
Im Rahmen der Projektbegleitung sollen auch Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Aufbereitung von Programmergebnissen für die interessierte Fachöffentlichkeit erfolgen (zum Beispiel über eine Programm-Homepage, Publikationen oder Ähnliches). Hierzu ist an dieser Stelle ein Konzept darzustellen. Darüber hinaus ist hier die Ausrichtung von mindestens einer landesweiten Veranstaltung circa nach der Hälfte der Programmlaufzeit zu berücksichtigen.
Zu 8. Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung
Hier ist zu erläutern, wie die Projektbegleitung im Rahmen der Beratung und Vernetzung beteiligter Projektträgerinnen und Projektträger zu einer Umsetzung des ESF+-Programms „Stark vor Ort: Soziale Integration von armutsgefährdeten Kindern und ihren Familien“, die die Geschlechter gleichermaßen berücksichtigt, beitragen kann. Zudem ist zu beschreiben, wie geschlechtsspezifische Unterschiede in Bezug auf Armutsgefährdung und in Bezug auf soziale Teilhabe, Bildungschancen, Gesundheit und die Integration geflüchteter Menschen Berücksichtigung in der Arbeit der Projektbegleitung finden. Auch das Ziel der Nichtdiskriminierung ist zu berücksichtigen.
Zu 9. Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projekt
controlling
Zu den geplanten Projektmaßnahmen ist ein Arbeits- und Finanzierungsplan zu erstellen. Zudem ist zu beschreiben, mit welchen Maßnahmen, Methoden und Standards der Qualitätssicherung der Trägerin beziehungsweise des Trägers die Projektsteuerung erfolgen soll und die Qualität der Projektumsetzung gesichert wird.
Die fachliche Bewertung des Antragskonzepts erfolgt nach den Kriterien 1. bis 9. Die einzelnen Bewertungskriterien werden wie folgt gewichtet:
Kriterium | Bewertungskriterium | Gewichtung in % |
1. | Vorstellung des Antragstellers oder der Antragstellerin, Sicherstellung fachlich kompetenter Projektumsetzung | 10 |
2. | Sensibilisierung der kommunalen Gebietskörperschaften für eine Teilnahme, Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung | 10 |
3. | Beratung zur fachlich-inhaltlichen Umsetzung | 15 |
4. | Koordination/Vernetzung, Organisation von Erfahrungsaustausch | 15 |
5. | Qualifizierung und Qualitätssicherung | 15 |
6. | Monitoring | 10 |
7. | Information und Kommunikation | 10 |
8. | Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter sowie Nichtdiskriminierung | 5 |
9. | Arbeits- und Finanzierungsplanung sowie Projektcontrolling | 10 |
Summe | 100 |
Die Kriterien 1. bis 9. werden einzeln bewertet. Es können null bis zehn Punkte pro Kriterium vergeben werden. Nach der Punktevergabe werden diese entsprechend der oben genannten Gewichtung gewertet.
Für eine Förderung kommt das Konzept in Betracht, das nach Gewichtung die höchste Punktezahl erreicht. Die Förderlaufzeit ist vorerst bis Ende 2026 befristet. Eine Verlängerung bis Ende 2028 ist in beiderseitigem Einvernehmen nach vorheriger Antragstellung möglich.
¹ Bezug genommen wird im Folgenden unter anderem auf die „Eckpunkte des Deutschen Vereins für eine integrierte kooperative Sozialplanung“ (DV Empfehlung 18/19 vom 16. September 2020). Außerdem wird für das Verständnis empfohlen, den Landtagsbericht zu den Ergebnissen des Runden Tisches gegen Kinderarmut (Landtags-Drucksache 6/11478) zu berücksichtigen.
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