HG 2010
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010 - HG 2010)
vom 11. Mai 2010 ( GVBl.I/10, [Nr. 18] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr
2010 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf 10 511 488 700 Euro. Der
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf
3 053 457 800 Euro.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite
aufzunehmen bis zur Höhe von 650 856 200 Euro.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im
Haushaltsjahr 2010 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den
Finanzierungsübersichten ergibt.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen
zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union
nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000
Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen
aus den Fonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der
Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit
aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung
günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1
erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt
auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene
Kreditaufnahme.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im
Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe
von 8 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die
hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2010 bis zur Höhe von 12
Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1
noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel
aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden.

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft, die freien Berufe und
Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie die Land- und Forstwirtschaft
bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus
bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im
Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 9 Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Höhe von 30 000 000 Euro zugunsten der
Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu
übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe
von 15 000 000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser
Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000
Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages.
(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für
Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem
wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten
Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer
Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 20 000 000 Euro für die Übernahme von
Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als
Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 Garantien zur Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie
Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu
übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, unter
Anrechnung auf die Ermächtigungen gemäß Absatz 1 und 2 Garantien zur
Finanzierung von Produktionen, Projektentwicklungen und Existenzgründungen im
Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen
Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des
Landes ergeben, Gewährleistung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus
der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 5 000 000 Euro zu
übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr
2010 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission
der Landesärztekammer Brandenburg nach
§ 7 Absatz 1 Heilberufsgeset
z ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den
Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 5 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je Einzelplan Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02
bis 12 sowie im Einzelplan 20 werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den
Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je
Einzelplan Verwaltungsbudgets gebildet.
(2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen
432 und 453 die Ausgaben der Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen ist das Kapitel 05 302
(Personalkostenausgleichsfonds). Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind
durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das
Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag
bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den
nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des
jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget
ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben
der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe
529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die
Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige
Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25.
Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden.
Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann
der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget
für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben
können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet
werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder
eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim
Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im
jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung
des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020 Titel 891 61 - Zuführungen für
Investitionen - herangezogen werden.
(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht
zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der
Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht
zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der
Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.
(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26
Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze
entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und
Fachhochschulen werden jeweils nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die
Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen
veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die
Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine besonderen
Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen
die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Das
jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 518
25. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim Jahresabschluss unterschritten, kann der
Betrag in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es
beim Jahresabschluss zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der
Überschreitung in den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem
Vorjahr dürfen zur Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten
für Datenverarbeitung - können bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben
in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung
dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99
dürfen Einnahmen, die der für Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen
werden, zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der
Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010 und
der Gruppen 432 und 453, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein
Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets
gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe 453.
Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;
vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden
Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung
auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des
jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget
ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben
der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger
oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame
Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur
Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan
verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets
beim Jahresabschluss ergibt.

§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach
Bestätigung des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben,
Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen in den Landesbetrieb
umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die Teilnahme am
Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.
(2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum
Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB gesperrt. Von dieser Sperre
sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der
Liegenschaften stehen.
(3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem
Vermieter-Mieter-Modell beim Titel 518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37
der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom Ministerium der Finanzen
zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer
Stelle gedeckt sind.
(4) Die Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des
jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
(5) Vom BLB zurückgezahlte Beträge aus der Abrechnung von
Betriebs- und Nebenkosten sind bei Titel 518 25 abzusetzen.

§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Absatz 1 Satz 3 der
Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten Mehrausgaben im
Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem
nicht, wenn
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom
Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige
Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder
Umschichtungen innerhalb eines Fonds der Europäischen
Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,
erforderlich sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und
Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, überschreiten.
(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen
Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind
gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der
Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vorfinanzierung von
Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.
(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit
Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur Höhe der
Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden, soweit die zugehörigen
Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis spätestens zum II. Quartal des
Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln
aus den Fonds dienen.

§ 9 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und
ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen
Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Diese
Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen von Öffentlich
Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase umfassen
(Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 bis zu der Höhe
überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt
werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
jedem Einzelfall zu belegen.

§ 10 Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit
finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für
Wirtschaft und Europaangelegenheiten ermächtigt, über
Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums
der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im
Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche
Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.

§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der gemessen am
Gesamtetat der Einrichtung der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50
Prozent gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des
Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare
Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen
Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden,
als sie für Bedienstete des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt
bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des
Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender
Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen
Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachte
Planstellen für Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmer sind hinsichtlich der
Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen
ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen
wird ermächtigt, Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen.
Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden
Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen
in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen
außerhalb der Anlagen B 2 und B 3 zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) ohne
Angaben des Entgelts ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem
Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sonstige
Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und setzen
eine Tätigkeitsdarstellung voraus.

§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung des Stellenplans gemäß der gültigen
Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg und des Personalbudgets sind die
Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Planstellen,
Stellen, Beschäftigungspositionen und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können
abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder
Planstellen und Stellen umgesetzt werden, ohne dass Aufgaben von einer
Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Das Nähere regelt das
Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für
Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppe
428 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und
Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der
Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung beigefügten
Stellenübersichten sind verbindlich. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen
von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können
auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte und Arbeitnehmer geführt werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen
den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen
Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich
den entsprechenden Titeln - in Titelgruppen zu:
Gruppe 428 aus Erstattungen der Förderleistungen der
Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen
Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb
des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen
Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch
genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung
nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu heben.

§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,
können nach ihrem Freiwerden mit schwer behinderten Menschen wiederbesetzt
werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 Absatz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen in der Landesverwaltung nicht
erreicht wird. In diesem Fall ist der schwer behinderte Mensch auf der nächsten
freiwerdenden Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu führen. Das
Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die
Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei
wird; in diesem Fall ist der Stelleninhaber auf der nächsten freiwerdenden
Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder
Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu führen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen
für Beamte, Richter und Stellen für Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn
hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
besteht.
(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können
nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind mit
Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn
tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Arbeitnehmer, die vor der Überleitung aus dem
BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L einen Bewährungs- oder
Fallgruppenaufstieg gemäß den §§ 23a, 23b BAT/BAT-O beziehungsweise den
vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben oder bei denen nach den
bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs- oder
Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach dem
1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit einem
höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum
Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum
Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der
ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und
des MTArb/MTArb-O entspricht.
(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im
dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
einer Bundesbehörde oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine
Tätigkeit bei einer Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen
Bundestages oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der
Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares
Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium
der Finanzen dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für
eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des
Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das
Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte
nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr
beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
nach § 72 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die
nach § 71 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung
Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die
Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen
Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter
und Arbeitnehmer.
(5) Für planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die
im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen,
gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden
Besoldungs- und Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in
den Ruhestand fällt diese Leerstelle weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium
der Finanzen jährlich zum 31. Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der
ausgebrachten Leerstellen.
(6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis
5 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte

(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von
Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und
-zulagenverordnung anzuwenden.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine
befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben
der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis 12 dürfen die
Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gewährt werden.
(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln
der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453)
oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.

§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen
gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für
Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger
Trägerschaft um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 Prozent unter
dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für
Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
verwendet werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um
bis zu 50 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur
Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet
werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute
Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben
werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 Prozent, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von
jeweils zehn Jahren um jeweils 1 Prozent erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 2 Prozent,
in den Fällen der Nummer 2 auf 3 Prozent und
in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 Prozent für
die ersten zehn Jahre, 1 Prozent für die folgenden zehn Jahre und so fortlaufend
bis zu 3 Prozent nach 30 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den Fällen von
Nummer 3 Satz 1 auf 3 Prozent vom Bodenwert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen in der Titelgruppe 65
„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesene Vermögensmasse
gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus, dass bebaute und unbebaute
Grundstücke um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert veräußert oder im
Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke vom
Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den
Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird
gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen,
dass landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für
die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Prozentsatz unter dem
vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der
Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege
des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von
bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Vom
Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die Liegenschaften, die in der
Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsver-mögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesen
sind, ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe
von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen
ohne Werterstattung zugelassen; dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der
Titelgruppe 65 „WGT-Liegen-schaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.

§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den
Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet
die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste
Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung
der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4
der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 18 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages
mit Stand 30. Juni 2010 im Rahmen eines Berichtes über
wesentliche Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und -ausgaben des Landes
sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. In diesem Bericht
sollen auch Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten
insbesondere zur Umsetzung der EU-Fonds und zum Stand der Verschuldung sowie
Prognosedaten der weiteren Entwicklung bis zum Jahresende enthalten sein,
über den Jahresabschluss 2010 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1 allerdings ohne Prognoseaussage,
mit Stand 31. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 über
die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß den §§ 3 und 4.
(2) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt
und Finanzen des Landtages
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen
im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligungen bei sämtlichen Titeln
der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro und den aktuellen
Mittelabfluss,
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen
im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von
Verpflichtungsermächtigungen,
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen
im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei
sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro,
mit Stand 31. Mai 2010 im Rahmen eines Berichtes über
die Besetzung der Planstellen und Stellen.
(3) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt
und Finanzen des Landtages
mit Stand 30. Juni 2010 zum 1. August 2010 im Rahmen
eines Berichtes über den Stand der Entgeltzahlungen an die Investitionsbank des
Landes Brandenburg im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung
für die Bewilligung, Gewährung von Zuwendungen und zur
Verwendungsnachweisprüfung,
mit Stand 31. Dezember 2010 zum 1. Februar 2011 im
Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1.
(4) Das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
Landtages
zum 30. Juni 2010 im Rahmen eines Berichtes über den
Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. Der Bericht erfolgt in Form
einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von
mehr als 1 000 000 Euro. In der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde
gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben,
zum 30. September 2010 im Rahmen eines Berichtes wie
in Nummer 1,
zum 31. Dezember 2010 im Rahmen eines Berichtes wie in
Nummer 1.

§ 19 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 8 Absatz 1 und 2, §§ 11 bis 15 und 17
gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2011 weiter.

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Potsdam, den 11. Mai 2010
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch

Anlage

Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2010
Gesamtplan
I. Haushaltsübersicht (§ 13 Absatz 4 Nummer 1 LHO)
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben je Einzelplan
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen je Einzelplan
II. Finanzierungsübersicht (§ 13 Absatz 4 Nummer 2 LHO)
III. Kreditfinanzierungsplan (§ 13 Absatz 4 Nummer 3 LHO)
Teil I Haushaltsübersicht 2010
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Einnahmen Ausgaben
0 1 2 3 4
Einzelplan / Ressort Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenauf- nahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs- einnahmen Summe Einnahmen Personal- ausgaben
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 2 3 4 5 6 7
01 / LT 43.500 275.000 318.500 22.004.200
02 / Stk 13.600 83.700 145.000 242.300 10.721.100
03 / MI 46.083.400 4.750.000 50.833.400 444.400.000
04 / MdJ 110.026.900 24.085.700 5.903.200 140.015.800 244.305.800
05 / MBJS 2.656.000 22.410.600 9.562.000 34.628.600 965.319.200
06 / MWFK 7.148.600 91.967.000 47.172.500 146.288.100 28.144.200
07 / MASF 13.464.800 145.187.300 16.223.500 174.875.600 48.764.400
08 / MWE 16.889.600 1.749.700 346.404.800 365.044.100 24.211.500
10 / MUGV 30.332.100 798.100 55.364.500 86.494.700 77.306.300
11 / MIL 664.600 6.791.600 521.737.100 355.366.600 884.559.900 60.829.100
12 / MdF 20.093.900 23.031.000 4.672.500 47.797.400 173.106.500
13 / LRH 17.500 17.500 9.618.900
14 / LVG 600 600 368.100
20 / AFV 4.805.300.000 80.648.800 2.415.796.200 1.278.627.200 8.580.372.200 114.493.600
Summe 2010 4.805.964.600 334.210.900 3.251.596.400 2.119.716.800 10.511.488.700 2.223.592.900
Summe 2009 5.549.964.600 335.278.300 3.265.208.300 902.515.400 10.052.966.600 2.081.107.900
Vgl. zu 2009 -744.000.000 -1.067.400 -13.611.900 +1.217.201.400 +458.522.100 +142.485.000
Teil I Haushaltsübersicht 2010
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Ausgaben
5 6 7 8 9
Einzelplan / Ressort Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions- förderungs- maßnahmen Besondere Finanzierungs- ausgaben Summe Ausgaben + Überschuss - Zuschuss
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 8 9 10 11 12 13 14
01 / LT 2.876.600 6.751.100 30.000 580.000 53.900 32.295.800 -31.977.300
02 / Stk 3.341.900 551.300 63.500 14.677.800 -14.435.500
03 / MI 139.711.100 14.141.900 2.832.700 19.986.500 1.507.000 622.579.200 -571.745.800
04 / MdJ 156.326.200 31.344.800 3.584.400 1.598.100 437.159.300 -297.143.500
05 / MBJS 11.814.800 370.960.300 12.370.100 8.260.200 1.368.724.600 -1.334.096.000
06 / MWFK 9.417.900 526.795.800 67.120.200 -2.068.900 629.409.200 -483.121.100
07 / MASF 8.023.000 565.571.500 4.386.000 13.202.900 639.947.800 -465.072.200
08 / MWE 14.570.600 89.391.400 1.100.000 383.200.000 66.500 512.540.000 -147.495.900
10 / MUGV 37.057.700 90.511.500 20.513.000 161.295.700 -9.453.200 377.231.000 -290.736.300
11 / MIL 31.798.400 791.454.000 35.710.700 496.304.100 -1.893.500 1.414.202.800 -529.642.900
12 / MdF 37.123.800 40.571.700 126.539.700 424.200 377.765.900 -329.968.500
13 / LRH 1.319.500 2.000 228.800 17.100 11.186.300 -11.168.800
14 / LVG 200.200 568.300 -567.700
20 / AFV 788.694.800 2.292.992.300 500.290.000 376.730.000 4.073.200.700 +4.507.171.500
Summe 2010 1.242.276.500 4.821.039.600 60.186.400 1.775.949.000 388.444.300 10.511.488.700 0
Summe 2009 1.380.375.500 4.782.719.500 17.350.000 1.755.031.200 36.382.500 10.052.966.600 0
Vgl. zu 2009 -138.099.000 +38.320.100 +42.836.400 +20.917.800 +352.061.800 +458.522.100 0
Teil I Haushaltsübersicht 2010
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme
Einzel- plan Bezeichnung Verpflich- tungs- ermächti- gungen durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen
2010 2011 2012 2013 2014 ff.
1.000 EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Landtag
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 1.900,0 1.000,0 900,0
03 Ministerium des Innern 166.576,0 155.442,0 7.264,0 587,0 3.283,0
04 Ministerium der Justiz 2.400,0 1.200,0 1.200,0
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 20.185,0 7.105,0 9.450,0 2.690,0 940,0
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 23.293,0 15.005,0 4.944,0 3.044,0 300,0
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 127.332,6 74.732,6 31.820,0 20.780,0
08 Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten 526.592,6 197.278,0 191.448,7 137.865,9
10 Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 108.879,9 56.960,0 23.847,7 12.529,9 15.542,3
11 Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 1.766.441,9 308.287,7 132.721,1 128.559,1 1.196.874,0
12 Ministerium der Finanzen 224.350,0 108.210,0 100.340,0 13.800,0 2.000,0
13 Landesrechnungshof
14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
20 Allgemeine Finanzverwaltung 85.506,8 71.506,8 12.000,0 2.000,0
Zusammen 3.053.457,8 996.727,1 515.935,5 321.855,9 1.218.939,3
Teil II Finanzierungsübersicht 2010
Insgesamt 2010 (Mio EUR)
I. HAUSHALTSVOLUMEN 10.511,5
II. ERMITTLUNG DES FINANZIERUNGSSALDOS
1. Ausgaben 10.105,0
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags und haushaltstechnische Verrechnungen)
2. Einnahmen 9.343,2
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und haushaltstechnischen Verrechnungen)
3. Finanzierungssaldo -761,8
III. AUSGLEICH DES FINANZIERUNGSSALDOS
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt 650,9
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (brutto) 3.504,4
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt -2.853,5
4.21 planmäßige Tilgungen -2.853,5
4.22 mögliche vorzeitige Tilgungen 0,0
4.23 Tilgungen kurzfristiger Schulden 0,0
5. Rücklagenbewegung 258,9
5.1 Entnahmen aus Rücklagen 516,4
5.2 Zuführungen an Rücklagen -257,4
6. Abwicklung der Vorjahre -148,0
6.1 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge -148,0
6.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen --
7. Haushaltstechnische Verrechnungen 0,0
7.1 Ausgaben -1,1
7.2 Einnahmen 1,1
zusammen 761,8
Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden der Zahlen
Teil III Kreditfinanzierungsplan 2010
Insgesamt 2010 (Mio EUR)
I. EINNAHMEN AUS KREDITEN
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. --
vom Kreditmarkt 3.504,4
Zusammen 3.504,4
II. TILGUNGSAUSGABEN FÜR KREDITE
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. --
vom Kreditmarkt 2.853,5
Zusammen 2.853,5
III. NETTONEUVERSCHULDUNG insgesamt
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. --
vom Kreditmarkt 650,9
Zusammen 650,9
Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden der Zahlen
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