HG 2011
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
vom 20. Dezember 2010 ( GVBl.I/10, [Nr. 43] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2011 wird
in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf 10 139 987 100 Euro. Der Gesamtbetrag
der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf 1 693 313 300 Euro.

§ 2

Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite
aufzunehmen bis zur Höhe von 440 000 000 Euro.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im
Haushaltsjahr 2011 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den
Finanzierungsübersichten ergibt.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen
zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union
nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000
Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen
aus den Fonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der
Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit
aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung
günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1
erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt
auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene
Kreditaufnahme.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im
Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe
von 8 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die
hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2011 bis zur Höhe von 12
Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1
noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel
aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden.

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 Bürgschaften für Kredite
an die Wirtschaft, die freien Berufe und Einrichtungen der freien
Wohlfahrtspflege sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt
200 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 Bürgschaften für Kredite
zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 10 000 000
Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 zur Absicherung von
Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von
Sonderfinanzierungen nach § 9 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu
einer Höhe von 30 000 000 Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes
Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 Bürgschaften im Falle
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für
Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu
übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb
der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 im Interesse der
Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur
Höhe von 20 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu
übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber
Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 Garantien zur
Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im
Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, unter Anrechnung auf die
Ermächtigungen gemäß Absatz 1 und 2 Garantien zur Finanzierung von Produktionen,
Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und
Kreativwirtschaft zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit
radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,
Gewährleistung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 zur Deckung des
Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für
Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche
Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,
Garantien bis zum Höchstbetrag von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer
Brandenburg nach
§ 7 Absatz 1 des Heilberufsgeset
zes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 5
genannten Voraussetzungen übernommen werden.

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je Einzelplan
Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20
werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb
beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Verwaltungsbudgets
gebildet.
(2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und 453 die Ausgaben der
Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig,
davon ausgenommen ist das Kapitel 05 302 (Personalkostenausgleichsfonds).
Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;
vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden
Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung
auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig
zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über
alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen
die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die
Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim
Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der
Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt
vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget
ausgenommen werden.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim
Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im
jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung
des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020
Titel 891 61 - Zuführungen für Investitionen - herangezogen werden.
(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von
Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln
finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten
Ausgaben der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig.
(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit
keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen werden jeweils
nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser
Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem Haushaltsplan
als Erläuterungen beigefügt sind. Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1
bis 6 entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 518 25 und der Gruppe
529, und der Obergruppe 81. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Werden die Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der
Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss
zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung in den
nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - können
bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung
einer Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1
nicht anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für
Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von
Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 -
Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010 und der Gruppen 432 und 453,
wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die
Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen
aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;
vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden
Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung
auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig
zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über
alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert
wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1
bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich
daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans
für den Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen,
Planstellen und Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere
Liegenschaften in die Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.
(2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge
mit dem BLB gesperrt. Von dieser Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im
Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.
(3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell beim Titel
518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie
können vom Ministerium der Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch
Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.
(4) Die Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.
(5) Vom BLB zurückgezahlte Beträge aus der Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten sind
bei Titel 518 25 und bei Kapitel 12 020 bei Titel 518 61 abzusetzen.

§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird
auf 7 500 000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen
(§ 38 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag.
Überschreiten Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro
Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender
Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des
Landtages einzuholen.
(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine
zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder
Umschichtungen innerhalb eines Fonds der Europäischen Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der
Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen,
wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag,
überschreiten.
(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung
von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke
erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung
des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist,
zuzulassen.
(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus
Vorjahren geleistet werden, soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die
EU-Kommission bis spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden
oder die Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.

§ 9 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen
(Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten
künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei
Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen von Öffentlich Privaten
Partnerschaften, die auch die Betriebsphase umfassen (Lebenszyklusansatz). Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38
Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 bis zu der
Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1
benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.

§ 10 Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit
finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für
Wirtschaft und Europaangelegenheiten ermächtigt, über
Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums
der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im
Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche
Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.

§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder
Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium
gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit
der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten
nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich
einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils
vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn
die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei
Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für
andere als Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für
Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen
verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der
Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher
Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu
kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten
der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen außerhalb der Anlagen B 2
und B 3 zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) ohne Angaben des Entgelts
ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem Einzelfall der
vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sonstige Abweichungen
bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und setzen eine
Tätigkeitsdarstellung voraus.

§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung des Stellenplans gemäß der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes
Brandenburg und des Personalbudgets sind die Ressorts verpflichtet, alle
Möglichkeiten zur Einsparung von Planstellen, Stellen, Beschäftigungspositionen
und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1
der Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder Planstellen und Stellen umgesetzt
werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis
zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen
Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das
Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne
für die Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete
Hilfskräfte und Arbeitnehmer geführt werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für
Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den
Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln - in
Titelgruppen zu:
Gruppe 428 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das
Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht
oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang
der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur
Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen
Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes in der
am 31. August 2006 geltenden Fassung zu heben.

§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit
schwer behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche
Pflichtquote gemäß § 71 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den
Planstellen und Stellen in der Landesverwaltung nicht erreicht wird. In diesem
Fall ist der schwer behinderte Mensch auf der nächsten freiwerdenden Planstelle
oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe
innerhalb des Einzelplans zu führen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen
zulassen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk
mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter
benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall ist der
Stelleninhaber auf der nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle der
betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des
Einzelplans zu führen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte, Richter und Stellen
für Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf
andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.
(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs-
oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden.
Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch
dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Arbeitnehmer, die vor der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L
einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß den §§ 23a, 23b BAT/BAT-O
beziehungsweise den vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben
oder bei denen nach den bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs-
oder Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach
dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit
einem höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum
Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum
Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der
ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und
des MTArb/MTArb-O entspricht.
(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse des Landes
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder
einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion
oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und
Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür
gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei
sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit
diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich
beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die
Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 71 des
Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen,
gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden
Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von
Richtern aus familiären Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.
(5) Für planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der
Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der
Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und
Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand
fällt diese Leerstelle weg. Diese Beschäftigten sind bis zum Ausscheiden auf
diesen Leerstellen zu führen.
(6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Leerstellen
ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte

(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische
Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und
Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
anzuwenden.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer
herausgehobenen Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis
zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den
Einzelplänen 02 bis 12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen gewährt werden. Das Ministerium der Finanzen kann
hinsichtlich der Ausgabenhöhe in Satz 1 Ausnahmen zulassen.
(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind
aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan
(ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage
Personalbudget zu decken.

§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
der Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in
gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert
veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu
40 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist,
dass sie für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn
sichergestellt ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten
Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer
vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen
Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke
unentgeltlich abgegeben werden;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für
die Dauer der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 Prozent, wobei der
Erbbauzins nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um jeweils 1 Prozent
erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 2 Prozent,
in den Fällen der Nummer 2 auf 3 Prozent und
in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 Prozent für die ersten zehn Jahre, 1 Prozent für die folgenden zehn
Jahre und so fortlaufend bis zu 3 Prozent nach 30 Jahren ausgehend vom
Bodenwert. In den Fällen von Nummer 3 Satz 1 auf 3 Prozent vom
Bodenwert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und
zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen
werden.
(2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der
Truppen in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel
20 630 ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus,
dass bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 Prozent unter dem vollen
Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare
Verwaltungszwecke vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den
Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und
unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Prozentsatz unter dem vollen Wert veräußert, im
Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet
oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei
der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung,
Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche
Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die
Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im
Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der
Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von
Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne
Werterstattung zugelassen; dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der
Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.

§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu
haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des
Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des
Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder
dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des
Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das
Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung
sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 18 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
mit Stand 30. Juni 2011 im Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten
Gesamteinnahmen und -ausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss
aus dem Landeshaushalt. In diesem Bericht sollen auch Angaben zur Entwicklung
der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der EU-Fonds
und zum Stand der Verschuldung sowie Prognosedaten der weiteren Entwicklung bis
zum Jahresende enthalten sein;
über den Jahresabschluss 2011 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1 allerdings ohne
Prognoseaussage;
mit Stand 31. Dezember 2011 bis zum 31. März 2012 über die Gewährung und Inanspruchnahme von
Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
das Land gemäß den §§ 3 und 4;
mit Stand 31. Dezember 2011 im Rahmen eines Berichtes über die Beteiligungen des Landes.
(2) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über den Stand der
Bewilligungen bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab
1 000 000 Euro und den aktuellen Mittelabfluss,
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen,
zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die
Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8
mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro,
mit Stand 31. Mai 2011 im Rahmen eines Berichtes über die Besetzung der Planstellen und Stellen.
(3) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
mit Stand 30. Juni 2011 zum 1. August 2011 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der
Entgeltzahlungen an die Investitionsbank des Landes Brandenburg im Zusammenhang
mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung, Gewährung von
Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung,
mit Stand 31. Dezember 2011 zum 1. Februar 2012 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1.
(4) Das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten berichtet dem Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages
zum 30. Juni 2011 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Der
Bericht erfolgt in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit
einem Förderbetrag von mehr als 1 000 000 Euro. In der Übersicht sind die der
Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben;
zum 30. September 2011 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1;
zum 31. Dezember 2011 im Rahmen eines Berichtes wie in Nummer 1.

§ 19 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 8 Absatz 1 und 2, §§ 11 bis 15 und 17
gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2012 weiter.

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Potsdam, den 20. Dezember 2010
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
Anlage
Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2011
Gesamtplan
I. Haushaltsübersicht (§ 13 Absatz 4
Nummer 1 LHO)
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben je Einzelplan
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen je Einzelplan
II. Finanzierungsübersicht (§ 13 Absatz 4
Nummer 2 LHO)
III. Kreditfinanzierungsplan (§ 13 Absatz 4
Nummer 3 LHO)
Teil I Haushaltsübersicht 2011
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Einnahmen Ausgaben
0 1 2 3 4
Einzelplan / Ressort Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben Verwaltungs- einnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenauf- nahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs- einnahmen Summe Einnahmen Personal- ausgaben
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 2 3 4 5 6 7
01 / LT 4.500 4.500 22.047.200
02 / Stk 13.600 83.700 664.000 761.300 10.555.800
03 / MI 47.523.200 9.573.100 57.096.300 433.277.500
04 / MdJ 108.574.400 25.482.800 9.400.900 143.458.100 243.308.000
05 / MBJS 2.570.800 23.401.600 22.064.000 48.036.400 983.133.300
06 / MWFK 6.853.800 99.926.100 76.365.400 183.145.300 31.023.600
07 / MASF 14.112.100 106.358.000 24.639.400 145.109.500 46.884.000
08 / MWE 16.334.600 6.395.200 400.329.700 423.059.500 24.077.700
10 / MUGV 34.808.400 805.900 60.408.300 96.022.600 78.838.900
11 / MIL 664.600 8.190.200 529.013.600 316.505.800 854.374.200 61.724.000
12 / MdF 20.898.200 22.049.300 13.854.800 56.802.300 167.003.000
13 / LRH 25.500 2.102.600 2.128.100 9.949.000
14 / LVG 600 600 367.900
20 / AFV 5.132.500.000 85.468.400 2.269.645.200 642.374.800 8.129.988.400 120.393.000
Summe 2011 5.133.164.600 345.378.300 3.092.734.500 1.568.709.700 10.139.987.100 2.232.582.900
Summe 2010 4.805.964.600 334.210.900 3.251.596.400 2.119.716.800 10.511.488.700 2.223.592.900
Vgl. zu 2010 +327.200.000 +11.167.400 -158.861.900 -551.007.100 -371.501.600 +8.990.000
Teil I Haushaltsübersicht 2011
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Ausgaben
5 6 7 8 9
Einzelplan / Ressort Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions- förderungs- maßnahmen Besondere Finanzierungs- ausgaben Summe Ausgaben + Überschuss - Zuschuss
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 8 9 10 11 12 13 14
01 / LT 3.382.900 6.877.700 43.500 202.600 32.553.900 -32.549.400
02 / Stk 3.360.400 271.300 68.300 14.255.800 -13.494.500
03 / MI 162.318.200 16.276.300 3.053.200 23.537.100 3.865.800 642.328.100 -585.231.800
04 / MdJ 149.669.800 31.301.300 19.100 4.488.600 2.182.000 430.968.800 -287.510.700
05 / MBJS 12.818.800 421.085.300 11.517.000 10.762.000 1.439.316.400 -1.391.280.000
06 / MWFK 9.736.200 542.478.000 74.541.500 3.645.500 661.424.800 -478.279.500
07 / MASF 8.772.300 579.520.700 5.343.000 18.511.400 659.031.400 -513.921.900
08 / MWE 16.709.700 101.759.600 600.000 363.319.000 113.400 506.579.400 -83.519.900
10 / MUGV 39.371.300 83.764.700 18.384.300 141.216.800 -4.819.900 356.756.100 -260.733.500
11 / MIL 43.711.800 783.718.400 28.960.000 452.721.700 -2.082.900 1.368.753.000 -514.378.800
12 / MdF 37.003.700 40.939.800 114.804.200 485.800 360.236.500 -303.434.200
13 / LRH 1.359.900 2.000 124.000 20.900 11.455.800 -9.327.700
14 / LVG 216.900 584.800 -584.200
20 / AFV 779.991.300 2.278.681.900 462.158.100 14.518.000 3.655.742.300 +4.474.246.100
Summe 2011 1.268.423.200 4.886.677.000 51.016.600 1.653.882.800 47.404.600 10.139.987.100 0
Summe 2010 1.242.276.500 4.821.039.600 60.186.400 1.775.949.000 388.444.300 10.511.488.700 0
Vgl. zu 2010 +26.146.700 +65.637.400 -9.169.800 -122.066.200 -341.039.700 -371.501.600 0
Teil I Haushaltsübersicht 2011
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme
Einzel- plan Bezeichnung Verpflich- tungs- ermächti- gungen durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen
2011 2012 2013 2014 2015 ff.
1.000 EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Landtag
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 2.100,0 1.200,0 900,0
03 Ministerium des Innern 37.116,0 30.151,0 5.965,0 1.000,0
04 Ministerium der Justiz 803,6 401,8 401,8
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 13.015,0 5.555,0 6.870,0 500,0 90,0
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 26.781,0 18.685,0 5.396,0 1.400,0 1.300,0
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 98.888,1 67.925,6 23.474,5 7.488,0
08 Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten 435.222,0 142.096,9 162.723,6 130.401,5
10 Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 90.984,7 56.179,5 22.903,3 11.436,7 465,2
11 Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 756.602,9 309.545,0 169.596,0 98.682,9 178.779,0
12 Ministerium der Finanzen 190.800,0 80.820,0 72.000,0 37.980,0
13 Landesrechnungshof
14 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
20 Allgemeine Finanzverwaltung 41.000,0 27.000,0 12.000,0 2.000,0
Zusammen 1.693.313,3 739.559,8 482.230,2 290.889,1 180.634,2
Teil II Finanzierungsübersicht 2011
Insgesamt 2011 (Mio EUR)
I. HAUSHALTSVOLUMEN 10.140,0
II. ERMITTLUNG DES FINANZIERUNGSSALDOS
1. Ausgaben 10.085,3
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags und haushaltstechnische Verrechnungen)
2. Einnahmen 9.526,7
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und haushaltstechnischen Verrechnungen)
3. Finanzierungssaldo -558,6
III. AUSGLEICH DES FINANZIERUNGSSALDOS
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt 440,0
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (brutto) 3.289,1
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt -2.849,1
4.21 planmäßige Tilgungen -2.849,1
4.22 mögliche vorzeitige Tilgungen 0,0
4.23 Tilgungen kurzfristiger Schulden 0,0
5. Rücklagenbewegung 118,6
5.1 Entnahmen aus Rücklagen 172,2
5.2 Zuführungen an Rücklagen -53,6
6. Abwicklung der Vorjahre 0,0
6.1 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge 0,0
6.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen --
7. Haushaltstechnische Verrechnungen 0,0
7.1 Ausgaben -1,1
7.2 Einnahmen 1,1
zusammen 558,6
Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden der Zahlen
Teil III Kreditfinanzierungsplan 2011
Insgesamt 2011 (Mio EUR)
I. EINNAHMEN AUS KREDITEN
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. --
vom Kreditmarkt 3.289,1
Zusammen 3.289,1
II. TILGUNGSAUSGABEN FÜR KREDITE
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. --
vom Kreditmarkt 2.849,1
Zusammen 2.849,1
III. NETTONEUVERSCHULDUNG insgesamt
bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. --
vom Kreditmarkt 440,0
Zusammen 440,0
Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden der Zahlen
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