Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
vom 17. Oktober 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 32], S.826) zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und
2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208),
zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land
Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Landkreis Potsdam-Mittelmark werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Hoher Fläming
- Belziger Landschaftswiesen".

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rund 75.441 Hektar. Es umfaßt die Hügellandschaft des Hohen
Fläming und die im Naturraum des Baruther Urstromtales gelegenen Belziger
Landschaftswiesen.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt Flächen der
folgenden Gemeinden: Baitz, Belzig, Benken, Bergholz, Borne, Brück,
Buchholz, Buckau, Cammer, Dahnsdorf, Damelang, Dippmannsdorf, Dretzen, Egelinde
zu Werbig, Fredersdorf, Freienthal zu Damelang, Garrey, Gömnigk zu
Brück, Görzke, Gräben, Grebs zu Glienecke, Groß Briesen,
Groß Marzehns, Grubo, Hagelberg, Hohenlobbese, Hohenspringe zu Werbig,
Hohenwerbig zu Niemegk, Jeserig, Jeserigerhütten, Klein Briesen zu
Groß Briesen, Klein Glien zu Hagelberg, Klein Marzehns, Klepzig,
Kranepuhl, Kuhlowitz und Belzig Gewerbe, Lehnsdorf, Locktow, Lübnitz,
Lühnsdorf, Lüsse, Lütte, Medewitz, Medewitzerhütten zu
Medewitz, Mörz, Mützdorf, Neschholz, Neuehütten, Neuendorf bei
Niemegk zu Rädigke, Niemegk, Preußnitz zu Kuhlowitz, Raben,
Ragösen, Rädigke, Reetz, Reetzerhütten und Wiesenburg Bahnhof,
Reppinichen, Rottstock, Schlamau, Schmerwitz zu Schlamau, Schwanebeck,
Steinberg, Trebitz zu Brück, Verlorenwasser zu Werbig, Werbig, Wiesenburg,
Wiesenburg Bahnh of, Wollin, Wutzow zu Hohenlobbese, Ziezow zu Locktow, Zixdorf
zu Garrey.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des
Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes sowie die
Ausgrenzung der nicht im Landschaftsschutzgebiet liegenden Ortsbereiche der
Städte und Gemeinden ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung
aufgeführten topografischen Karten, Flurkarten, digitalisierten Karten und
Liegenschaftskarten mit ununterbrochener oder gestrichelter roter Linie
eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2
Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1
: 100 000 dient der räumlichen Einordnung des Landschaftsschutzgebietes.
Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2 Nr. 2
aufgeführten 18 topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000.
Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in
Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten 95 Flurkarten, in den in Anlage 2 Nr. 4
aufgeführten 74 digitalisierten Karten und in den in Anlage 2 Nr. 5
aufgeführten zwei Liegenschaftskarten.
(4) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark,
untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten
kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist
die Erhaltung und Wiederherstellung der Schönheit, Vielfalt und
Eigenart einer glazial entstandenen und durch menschliche Nutzung
geprägten Landschaft, insbesondere der
für den Hohen Fläming typischen End- und Grundmoränenlandschaft mit ausgedehnten Wäldern, Acker- und
Grünland, Trockentälern (Rummeln), Söllen, den Flämingbächen, Findlingen und bewaldeten Kuppen als
landschaftsbestimmende Elemente,
großflächigen und ungestörten Wiesen- und Weidelandschaft
als charakteristische Landschaftseinheit des Baruther Urstromtales,
historisch geprägten Siedlungsstrukturen in ihrer Ursprünglichkeit, Eigenart und Schönheit durch Vermeidung von
Landschaftszersiedlung und Landschaftszerschneidung,
der Alleen als landschaftliches Gliederungselement;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und
Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften und des
Bodenlebens sowie durch den Schutz der Böden vor Degradierung,
Überbauung, Abbau und Erosion,
der Stabilisierung des Regionalklimas als Frischluftentstehungsgebiet,
der Vielfalt, Ursprünglichkeit und Eigenart der Naturausstattung einer
durch menschliche Nutzung geprägten Natur- und Kulturlandschaft,
der Funktionsfähigkeit der Gewässer und ihrer Uferbereiche sowie
Quellen, Quellbäche und Teiche und ihrer Entwicklung zu naturnahen
Lebensräumen,
der gefährdeten Vegetationseinheiten, Pflanzengesellschaften und
Biotope, vor allem der naturnahen Wälder, Heidegesellschaften, Quellmoore
und Feuchtwiesen,
der für diese Landschaft charakteristischen und an deren weitgehende
Ungestörtheit gebundenen Lebensräume und Teillebensstätten
für Tierarten (z.B. für Fischotter) sowie Rast-, Brut-, Balz- und
Überwinterungsplätze für Wasser-, Greif- und Großvogelarten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes in seiner weitgehenden
Ungestörtheit als Ausgleichs- und Erholungsraum für eine
naturorientierte und naturverträgliche Erholung im Einzugsbereich des
angrenzenden Ballungsraumes Berlin und Potsdam;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige,
naturverträgliche Landnutzung.

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung zulässigen
Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Grünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder in anderer Weise zu
beeinträchtigen;
Quellen, wie z.B. Quellsümpfe, Quellwiesen und Quellwälder,
Kleingewässer und Bachläufe nachteilig zu verändern, zu
beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder
Ufergehölze, Ufervegetation sowie Findlinge zu beschädigen oder zu
beseitigen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen,
bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer
beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
Bodenschätze abzubauen, die Bodengestalt zu verändern, die
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen mit motorgetriebenen Fahrzeugen oder Modellflugzeugen
durchzuführen;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten; § 20 Abs.
3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter
Plätze sowie von Haus- und Kleingärten Wohnwagen aufzustellen oder
offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische
Gehölzpflanzungen vorzunehmen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde erteilt,
wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert
und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 7 und 8 gelten;
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren
entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoore) ausgenommen ist.
Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend
auszuschließen;
die im Sinn des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
daß § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche
Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig
dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß
ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend
ausgeschlossen ist;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln soweit das charakteristische
Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur
Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart vorzunehmen sind,
daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden. Der Herstellung
des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare
Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren
Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und
Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 8 in
rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen,
Park- und Gartenanlagen;
im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich
zugelassene Gewässerbenutzungen;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie
nach dem Bundesimmissionschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Für das Landschaftsschutzgebiet werden folgende Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:
naturnahe Grundwasserstände sollen erhalten bzw. erforderlichenfalls
wiederhergestellt werden;
die Gewässer und deren Ufer und Retentionsflächen sollen in einen
naturnahen Zustand wiederhergestellt bzw. erhalten werden. An den genutzten
Ufern der Gewässer soll die Einrichtung eines mindestens 5 Meter breiten
extensiv genutzten Randstreifens angestrebt werden;
die fischereiliche Nutzung soll sich am heimischen Artenspektrum und an
naturnahen Populationsdichten orientieren. Es sollen Produktionsverfahren zur
Anwendung kommen, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der
Gewässer vermeiden;
die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt
insbesondere, daß Waldumbaumaßnahmen standortgerecht erfolgen und
sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend an
der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll;
die landschaftsbildprägenden Alleen und alten Pflasterstraßen
sollen in ihrer charakteristischen Ausprägung gepflegt und erhalten
werden;
die Niedermoorstandorte der Belziger Landschaftswiesen sollen zum Schutz
von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten und des
Landschaftsbildes soweit möglich durch Regulierung des Grundwasserstandes
erhalten werden. Es wird angestrebt, die mineralische Stickstoffdüngung
auf 60 kg pro Hektar zu begrenzen und die Phosphat- und Kalium-Düngung auf
Nährstoffersatz auf diesen Standorten auszurichten.
Mikronährstoffzufuhr, vor allem Kupfer, ist anzustreben;
Feuchtwiesen sollen durch periodische Mahd oder Beweidung und Entnahme von
Gehölzen erhalten werden. Es wird angestrebt, Ackerflächen auf
Niedermoorstandorten in Dauergrünland umzuwandeln. Feuchtgrünland
soll extensiviert werden;
ein Biotopverbundsystem soll durch Erhaltung und Neuanlage von Hecken,
Obstgehölzen, Feld- und Ufergehölzen sowie Anlage von naturnahen
Waldrändern und Feldrainen geschaffen werden;
Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und
für den Vogelschutz gesichert oder verkabelt werden;
ein naturverträglicher und naturorientierter Tourismus soll durch
Lenkungsmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften durch Schaffung von
Rad-, Reit- und Wanderwegen oder sonstigen Einrichtungen entwickelt werden.
Einrichtungen zur naturkundlichen Bildung und Umwelterziehung sollen geschaffen
und erhalten werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die untere
Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch
im Fall der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser
Verordnung.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zuwiderhandelt oder
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 erforderliche
Genehmigung vornimmt;
den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser
Verordnung festgelegten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur
Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29
und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes besondere
naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält,
bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und
Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes)
und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(§§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und nach den
§§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes)
unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren
nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften
kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Mängel im
Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung
innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft:
Der Beschluß des Rates des Bezirkes Potsdam Nr. 149-14/66 vom 20.
Juli 1966 über die Erklärung des Landschaftsteiles "Hoher
Fläming - Planetal" zum Landschaftsschutzgebiet.
Potsdam, den 17. Oktober 1997
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung Rainer Speer
Anlage 1
(zu § 2 Abs.2)
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)

1. Topografische Karte Maßstab 1 : 100 000

Titel: Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
Unterzeichnung
unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), am 23.10.1997

2. Topografische Karten Maßstab 1 : 25 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
Blatt Nr. Unterzeichnung
1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
3 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
4 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
5 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
6 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
7 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
8 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
9 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 21 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), am 18.03.2010
10 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
11 unterzeichnet von der Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 5.11.1997
12 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
13 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
14 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
15 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
16 unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 27.11.2006
17 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
18 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
3. Flurkarten
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
Blatt Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1 : Unterzeichnung
1 Hohenlobbese 7 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
2 Hohenlobbese 8 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
3 Hohenlobbese 9 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
4 Hohenlobbese 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
5 Hohenlobbese 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
6 Hohenlobbese 19 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
7 Dretzen 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
8 Dretzen 8 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
9 Buckau 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
10 Buckau 3 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, am 23.10.1997
11 Buckau 5 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
12 Buckau 4 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, am 23.10.1997
13 Köpernitz 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
14 Köpernitz 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
15 Steinberg 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
16 Steinberg 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
17 Glienicke 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
18/19 Glienicke 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
20 Glienicke 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
21 Böcke 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
22 Wollin 15 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
23 Wollin 12 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
24 Wollin 11 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
25 Wollin 10 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
26 Wollin 8 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
27 Groß Briesen 4 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
28 Ragösen 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
29 Ragösen 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
30 Ragösen 7 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
31 Ragösen 8 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
32 Dippmannsdorf 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
33 Lütte 5 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
34 Cammer 10 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
35 Cammer 9 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
36 Cammer 7 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
37 Cammer 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
38 Cammer 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
39 Cammer 8 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
40 Cammer 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
41 Damelang 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
42 Damelang 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
43 Freienthal 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
44 Freienthal 8 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
45 Freienthal 3 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
46 Brück 11 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
47 Brück 9 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
48 Brück 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
49 Brück 5 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
50 Trebitz 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
51 Trebitz 7 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
52 Gömnigk 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
53 Gömnigk 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
54 Locktow 2 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, am 23.10.1997
55 Locktow 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, am 23.10.1997
56 Locktow 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
57 Niemegk 9 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
58 Niemegk 8 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
59 Dahnsdorf 6 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
60 Niemegk 7 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
61 Niemegk 3 1 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
62 Niemegk 4 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
63 Niemegk 2 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
64 Niemegk 1 2 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
66 Niemegk 15 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
67 Niemegk 14 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
68 Hohenwerbig 3 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
69 Hohenwerbig 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
70 Zixdorf 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
71 Zixdorf 3 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
72 Garrey 2 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
73 Garrey 3 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
74 Garrey 4 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
75 Klein Marzehns 2 3 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
76 Groß Marzehns 1 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
77 Groß Marzehns 2 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
78 Klepzig 4 4 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
79 Klepzig 5 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
80 Klepzig 6 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
81 Lehnsdorf 7 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
82 Lehnsdorf 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
83 Jeserigerhütten 5 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
84 Jeserigerhütten 4 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
85 Medewitz 3 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
86 Medewitz 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
87 Medewitz 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
88 Medewitz 7 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
89 Reetz 5 5 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
90 Reetz 6 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
91 Reetz 9 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
92 Reetz 10 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
93 Reetz 11 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
94 Reetz 12 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
95 Reppinichen 1 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
96 Reppinichen 5 3 000 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
4. Digitalisierte Karten
Titel.: Digitalisierte Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
lfd. Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1 : Unterzeichnung
1 Baitz 4, 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
2 Belzig 11, 13 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
3 Belzig 4, 5, 11 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
4 Belzig 4, 5, 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
5 Belzig Kuhlowitz 4, 6, 7 1, 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
6 Belzig Kuhlowitz 7, 13 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
7 Benken 1, 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
8 Bergholz 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
9 Borne 1, 2, 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
10 Buchholz 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
11 Buckau 3, 4, 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
12 Cammer 4, 6, 7, 8 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
13 Dahnsdorf 2, 3, 4, 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
14 Damelang 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
15 Dippmannsdorf 1, 2, 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
16 Fredersdorf 3, 4, 6, 7 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
17 Freienthal Damelang 1 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
18 Garrey 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
19 Glienicke 8 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
20 Gömnigk Trebitz 1, 2 7 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
21 Görzke 1, 4, 14 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
22 Görzke 12, 13 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
23 Görzke 14, 15 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
24 Gräben 3, 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
25 Groß Briesen 2, 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
26 Groß Briesen 8 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
27 Groß Marzehns 1, 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
28 Grubo 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
29 Grubo 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
30 Hagelberg 1, 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
31 Hagelberg 1, 4, 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
32 Hohenlobbese 10, 11 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
33 Hohenlobbese 2, 6, 9, 10 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
34 Hohenwerbig 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
35 Jeserig 1, 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
36 Jeserigerhütten 1, 2, 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
37 Klein Marzehns 1, 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, am 23.10.1997
38 Klepzig 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, am 23.10.1997
39 Kranepuhl 2, 4, 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
40 Kuhlowitz 2, 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
41 Lehnsdorf 3, 4, 5, 6 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
42 Locktow 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
43 Locktow 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
44 Lübnitz 4, 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
45 Lühnsdorf 1, 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
46 Lüsse 2, 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
47 Lütte 2, 7 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
48 Medewitz 1, 2, 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
49 Medewitzerhütten 1, 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
50 Mörz 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
51 Mützdorf 2, 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
52 Neschholz 3, 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
53 Neuehütten 1, 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
54 Neuendorf 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
55 Niemegk 1, 2, 3, 16 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
56 Preußnitz 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
57 Raben 2, 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
58 Rädigke 2, 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
59 Ragösen 1, 3, 5, 6, 7 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
60 Reetz 1 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
61 Reetzerhütten 1, 5, 8, 9 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
62 Reetzerhütten Wiesenburg Jeserig 6, 7 4 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
63 Reppinichen 2, 3, 4, 5 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
64 Rottstock 2, 3, 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
65 Schlamau 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
66 Schlamau 11 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
67 Schwanebeck 1, 3, 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
68 Steinberg 1, 3 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
69 Werbig 5, 8 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
70 Werbig Gräben 1, 2, 3, 4 10 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
71 Wiesenburg 1, 2, 3, 4 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
72 Wollin 8, 10 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
73 Wollin 9, 10, 11, 12 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
74 Zixdorf 1, 2 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR, am 23.10.1997
5. Liegenschaftskarten
Titel.: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
Blatt Nr. Gemarkung Flur Maßstab 1 : Unterzeichnung
1 Reppinichen 3 2 000 unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 27.11.2006
2 Niemegk 16 2 000 unterzeichnet von dem Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 27.11.2006
3a Belzig 3 (Teil 1 von 2) 1 500 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 5.11.2007
3b Belzig 3 (Teil 2 von 2) 1 500 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 5.11.2007
4 Reppinichen 2 3 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 21 des MUGV, am 18.03.2010
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