Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen
Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen
vom 27. Oktober 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 65], S.693) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 45] )
Auf Grund des § 9 Abs.
2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 ( BGBl. I
S.
228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie des § 5 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständige Behörde im Sinne der folgenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993),
der Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547),
des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1677),
des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234),
des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813),
des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
109, S. 27),
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Es ist auch zuständig für die Beglaubigung ärztlicher Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln oder von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 ( ABl. L
239 vom 22.9.2000, S. 19), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2667 (ABl. L, 2023/2667, 7.12.2023) geändert worden ist.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach §§ 64 bis 69 des Arzneimittelgesetzes soweit es die Überwachung des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 50 außerhalb von Apotheken betrifft.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg vom 3. Juni 1994 ( GVBl. I
S. 178), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186, 194), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 2
(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständige Behörde für die Durchführung der Gesetze nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5
, soweit es sich um Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren handelt und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie des Betäubungsmittelgesetzes; den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern obliegt die arzneimittelrechtliche Überwachung
der tierärztlichen Hausapotheken nach § 54 Abs. 2 Nr. 12 des Arzneimittelgesetzes sowie nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,
der Tierärzte und tierärztlichen Hausapotheken sowie der Tierkliniken nach § 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
der Tierärzte und Vermischer, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes keiner Erlaubnis bedürfen,
der Tierhalter nach §§ 56 bis 60 des Arzneimittelgesetzes,
der Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein (Verordnung über Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind).
§ 3
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Wahrnehmung dieser Aufgaben unterrichten lassen. Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium; soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Durchführung dieser Aufgaben kann das zuständige Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.
§ 4
(1) Die Landesapothekerkammer Brandenburg ist zuständige Behörde im Sinne des § 12a Absatz 1 und 2 des Apothekengesetzes sowie des § 23 Absatz 1 bis 3 und des § 24 Absatz 1 der Apothekenbetriebsordnung. Zur Kostendeckung erhebt die Landesapothekerkammer Brandenburg Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern.
§ 5
Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle im Sinne
der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753) und
der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom 2. Mai 1978 (BGBl. I S. 600) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
(1) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den §§ 1 und 2 wird dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit die Zuständigkeit übertragen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen,
§ 97 des Arzneimittelgesetzes,
§ 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens,
§ 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter,
§ 32 des Betäubungsmittelgesetzes,
§ 32 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens,
§ 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes
(2) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 dieser Verordnung.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 27. Oktober 1992
Die Landesregierung Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Dr. Regine Hildebrandt
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Edwin Zimmermann
Feedback