Verwaltungsvorschriften zu § 17 Abs. 6 bis 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zweiter Bildungsweg (VV-Fachoberschulreife ZBW)
Verwaltungsvorschriften zu § 17 Abs. 6 bis 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zweiter Bildungsweg (VV-Fachoberschulreife ZBW)
vom 22. März 1994 (Abl. MBJS/94, [Nr. 7], S.333)
Anmerkung:
Da die APO-ZBW durch eine andere Verordnung ersetzt wurde, ist die Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften nur unter Beachtung der ZBWV möglich.
Auf Grund des § 75 Abs.
4 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 ( GVBl. I
S.
258) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport zu § 17 Abs. 6 bis 10 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen in Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges (APO-ZBW) vom 1. November 1993 ( GVBl. II
S. 700):
1 - Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Abendschulen und schulabschlussbezogene Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Abschlusses der Fachoberschulreife.
2 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Gemäß § 17 Abs. 6 der APO-ZBW wird die Fachoberschulreife durch eine Prüfung erworben, sofern keine Befreiung vorliegt. Von der Prüfung wird befreit, wer in allen Fächern am Ende des Lehrganges mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. Die Prüfung kann sich auf alle Fächer erstrecken und wird in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt. Zusätzliche freiwillige Prüfungen zur Leistungsverbesserung sind nicht zulässig.
(2) Die Bekanntgabe mangelhafter und ungenügender Lehrgangsnoten soll in der Regel sechs Wochen vor Beendigung des Lehrganges erfolgen. Der Prüfling beantragt die Prüfungsfächer bis spätestens am zweiten Schultag nach der Bekanntgabe der Lehrgangsnoten bei der Leitung der Abendschule oder der beauftragten Lehrkraft.
(3) Die Fachoberschulreife wird erworben, wenn in allen geprüften Fächern eine mindestens ausreichende Gesamtleistung erreicht wurde. Die Gesamtleistung in einem Fach setzt sich zu gleichen Teilen aus der Lehrgangsnote, der Note aus der schriftlichen Prüfung und der Note aus der mündlichen Prüfung zusammen. Zehntelnoten werden zu ganzen Noten auf- oder abgerundet. Wer in einer schriftlichen oder einer mündlichen Prüfung nur eine ungenügende oder mangelhafte Leistung erreicht, kann die Fachoberschulreife nicht erwerben.
(4) Die Schulrätin oder der Schulrat in der Zuständigkeit für den Zweiten Bildungsweg ist für die Durchführung der Prüfung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Festlegung und Genehmigung des Terminplanes für alle schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgt in Absprache mit den Leitungen der Abendschulen oder den beauftragten Lehrkräften für den Zweiten Bildungsweg auf der Grundlage der eingereichten Terminvorschläge.
(5) Bei Versäumnissen aus vom Prüfling selbst zu vertretenden Gründen gilt die Prüfung oder ein Teil der Prüfung als nicht bestanden.
(6) Bei Täuschungshandlungen sind die Bestimmungen des § 32 der APO-ZBW entsprechend anzuwenden.
(7) Kann der Prüfling aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so muss dies unverzüglich der Leitung der Abendschule oder der beauftragten Lehrkraft nachgewiesen werden, gegebenenfalls durch ein ärztliches Attest. Sobald die Prüfungsfähigkeit wiederhergestellt oder der Grund entfallen ist, kann ein neuer Prüfungstermin festgelegt werden.
(8) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften in einem Prüfungsprotokoll zu fertigen.
3 - Prüfungsausschuss
(1) Für die Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
die Leiterin bzw.
der Leiter der Abendschule oder die beauftragte Lehrkraft oder deren jeweils ständige Vertretung, die den Vorsitz führt,
die in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer,
eine weitere fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung.
Der Prüfungsausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten mit Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(2) Die den Prüfungsvorsitz führende Person hat das Recht, Entscheidungen des Prüfungsausschusses bei der Schulrätin oder dem Schulrat in der Zuständigkeit für den Zweiten Bildungsweg zu beanstanden, wenn
wesentliche Vorschriften verletzt wurden,
von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen oder
gegen allgemein geltende Grundsätze der Bewertung verstoßen wurde.
Die Entscheidung in der Sache muss unverzüglich erfolgen. Bis zur Entscheidung hat eine Beanstandung aufschiebende Wirkung.
4 - Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftlichen Prüfungen können in den Fächern gemeinsam durchgeführt werden, in denen Störungen während des Prüfungsablaufs ausgeschlossen sind, wenn dafür die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden können.
(2) Für jedes Fach werden je zwei Aufgabenvorschläge von der unterrichtenden Fachlehrkraft erarbeitet, von der Leitung der Abendschule oder der beauftragten Lehrkraft geprüft und an die Schulrätin oder den Schulrat in der Zuständigkeit für den Zweiten Bildungsweg weitergeleitet. Sie enthalten
die Aufgabenstellung,
das gegebenenfalls zu bearbeitende Material,
die Benennung der gegebenenfalls vorgesehenen Hilfsmittel,
eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und
die Bewertungskriterien.
In den Aufgabenvorschlägen können Wahlmöglichkeiten für den Prüfling berücksichtigt werden. Ist die Auswahl mit erhöhtem Zeitaufwand gemäß Absatz 6 Satz 2 verbunden oder ist eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß Absatz 7 erforderlich, muss die Dauer der Verlängerung der Vorbereitungszeit oder der Bearbeitungszeit beim Einreichen der Aufgabenvorschläge beantragt werden.
(3) Die beiden Aufgabenvorschläge werden von der Schulrätin oder dem Schulrat in der Zuständigkeit für den Zweiten Bildungsweg geprüft. Bei Eignung erfolgt die Genehmigung des jeweiligen Aufgabenvorschlages und die Kennzeichnung des Aufgabenvorschlages für die Prüfung und des Aufgabenvorschlages für die gegebenenfalls mögliche Nachprüfung auf den jeweils verschlossenen Umschlägen, die an die Einrichtung zurückgeschickt werden.
(4) Werden in Aufgabenvorschlägen Mängel festgestellt, die sich im staatlichen Schulamt nicht kurzfristig beseitigen lassen, muss die zuständige Fachlehrkraft unverzüglich erneut einen Aufgabenvorschlag oder mehrere an die Schulrätin oder den Schulrat in der Zuständigkeit für den Zweiten Bildungsweg einreichen. Veränderungen eines Aufgabenvorschlages sollten im Benehmen mit der zuständigen Fachlehrkraft erfolgen.
(5) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung müssen in der Einrichtung mindestens zwei genehmigte Aufgabenvorschläge vorhanden sein. Die genehmigte Prüfungsfrage wird erst unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung durch die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person vor den Prüflingen geöffnet. Für die Prüfung gegebenenfalls benötigte Hilfsmittel, Geräte oder Versuchsaufbauten sind von der prüfenden Fachlehrkraft in der Regel am Vortag der Prüfung in einem bis zur Prüfung verschlossenen Raum bereitzulegen oder vorzubereiten.
(6) Die Arbeitszeit für die Prüfungsklausuren beträgt in allen Fächern drei Zeitstunden. Hat der Prüfling in der Prüfungsaufgabe eine Auswahl unter vorliegenden Texten oder Materialien zu treffen, verlängert sich die Bearbeitungszeit um bis zu 30 Minuten.
(7) Auf Antrag der Fachlehrkraft kann die Schulrätin oder der Schulrat in der Zuständigkeit für den Zweiten Bildungsweg zur Durchführung von Experimenten in naturwissenschaftlichen Fächern oder für Gestaltungsaufgaben im Fach Kunst die Bearbeitungszeit um höchstens eine Zeitstunde verlängern.
(8) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht von Lehrkräften statt. Die Aufsicht ist gleichzeitig für die Führung des Prüfungsprotokolls verantwortlich, das insbesondere enthalten soll
die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und die Zeiten der Aufsicht,
den Beginn der Aufgabenstellung,
den Beginn der Arbeitszeit,
den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
die Zeiten, zu denen die Prüflinge die Arbeiten abgeben und
den Vermerk, dass auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder der Mitwirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist.
(9) Stellt sich nach der schriftlichen Prüfung, aber noch vor dem Abschluss der mündlichen Prüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, und kann nicht ausgeschlossen werden, dass Prüflinge die Aufgabenstellung oder Teile von ihr kannten, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob Teile der schriftlichen Prüfungsleistung nicht gewertet oder die ganze schriftliche Prüfung wiederholt wird.
(10) Jede Arbeit wird von der Lehrkraft, die den Prüfling zuletzt unterrichtet hat oder bei ihrer Verhinderung von einer anderen Fachlehrkraft, die von der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person bestimmt wird, beurteilt.
(11) Die beurteilende Lehrkraft fasst die Vorzüge und die Mängel der Arbeit in einem Gutachten zusammen und begründet die Bewertung der Arbeit auf der Basis der Beurteilungskriterien der Aufgabenstellung. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Anhörung der Lehrkraft über die endgültige Note.
5 - Mündliche Prüfung
(1) Wer in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat, wird durch Beschluss des Prüfungsausschusses zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(2) Sind mehrere mündliche Prüfungen durchzuführen, bestimmt der Prüfling die Reihenfolge und teilt die Entscheidung der Leitung der Abendschule oder der beauftragten Lehrkraft gemeinsam mit dem schriftlichen Antrag gemäß Nummer 2 Abs. 2 mit.
(3) Der Terminplan der mündlichen Prüfungen wird spätestens eine Woche vor dem ersten Prüfungstermin bekannt gegeben. Die Prüflinge sind verpflichtet, sich über die Termine zu informieren.
(4) Die Aufgabenstellungen und die zu erwartenden Ergebnisse werden von der prüfenden Fachlehrkraft erarbeitet und sind der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung zu übergeben. Entspricht die Aufgabenstellung nicht den Anforderungen für die Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife, wird im kollegialen Gespräch die Aufgabenstellung verändert. Lässt sich im Gespräch keine Einigung erzielen, entscheidet die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person.
(5) Für die Aufgabenstellung gelten die Anforderungen der Rahmenpläne für den Zweiten Bildungsweg. Die Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Semesters beschränken. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Die Aufgabe wird schriftlich vorgelegt. Dabei ist es nicht zulässig, gleichzeitig mehrere Aufgaben zur Auswahl zu stellen. Eine Aufgabe kann mehreren Prüflingen gestellt werden, wenn eine getrennte Vorbereitung sichergestellt ist. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht statt und dauert 30 Minuten.
(6) In der mündlichen Prüfung führt grundsätzlich die aufgabenstellende Lehrkraft das Prüfungsgespräch. Die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person kann vorübergehend die Führung der mündlichen Prüfung übernehmen. Der Wechsel ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken, wobei auch die Dauer des Wechsels erkennbar sein muss.
(7) Die Prüflinge sollen in der ersten Hälfte der Prüfung selbständig die vorbereitete Aufgabe zu lösen versuchen. In der zweiten Hälfte soll das Prüfungsgespräch größere fachliche Zusammenhänge umfassen, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben sollen. Das Prüfungsgespräch soll den durch die Aufgabenstellung umrissenen Stoffrahmen nur verlassen, wenn dort die Leistungsfähigkeit des Prüflings erschöpft ist. Das Schwergewicht der mündlichen Prüfung liegt auf dem Prüfungsgespräch.
(8) Sofort im Anschluss an eine mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über die Prüfungsleistung. Finden unmittelbar nacheinander mehr als eine mündliche Prüfung mit gleicher Aufgabenstellung statt, kann der Prüfungsausschuss über die mündlichen Prüfungen zusammen beraten. Die prüfende Person beurteilt die Prüfungsleistung und macht einen Bewertungsvorschlag. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses können abweichende Bewertungsvorschläge machen. Der Prüfungsausschuss berät über die Vorschläge und beschließt mit Mehrheit eine Bewertung.
(9) Die Niederschrift im Prüfungsprotokoll über die mündliche Prüfung soll den Ablauf der Prüfung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen und die Teilnoten sowie die Gesamtnote enthalten. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen. Eine Beurteilung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" ist im Einzelnen zu begründen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Notizen, die der Prüfling bei der Prüfungsvorbereitung angefertigt und bei der Prüfung benutzt hat, sind ebenso der Niederschrift beizufügen wie die Aufgabenstellung.
6 - Zeugnisse
Für das Zeugnis gelten die Bestimmungen des Rundschreibens Nr.
21/93 vom 11.03.1993.
7 - Nachprüfung
(1) Wer den angestrebten Abschluss wegen nicht mindestens ausreichender Lehrgangsleistungen in einem Fach oder einer erneut nicht mindestens ausreichenden Gesamtleistung in einem Fach nach Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife nicht erwerben kann, kann auf Antrag an die Leitung der Abendschule oder an die beauftragte Lehrkraft eine Nachprüfung ablegen.
(2) Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von "mangelhaft" auf "ausreichend" die Abschlussbedingungen erfüllt werden können.
(3) Für die Nachprüfung wird durch die Leitung der Abendschule oder die beauftragte Lehrkraft der Prüfungsausschuss gemäß Nummer 2 erneut einberufen.
(4) Die Nachprüfung findet in den letzten Tagen vor Beginn des Unterrichts des nächsten Semesters statt. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie im Einzelfall auch in der ersten Schulwoche stattfinden. Sie besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
(5) Wer in der Nachprüfung die Abschlussbedingungen erfüllt, erwirbt den entsprechenden Abschluss. Das neu ausgestellte Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
(6) Wurde die Prüfung oder ein Teil der Prüfung aus selbst verschuldeten Gründen versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Gegebenenfalls kann ein neuer Prüfungstermin festgelegt werden, sobald die Prüfungsfähigkeit wiederhergestellt ist.
8 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Roland Resch
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