Verordnung über das Naturschutzgebiet „Höllengrund - Pulverberg“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Höllengrund - Pulverberg“
vom 9. Juni 1995 (GVBl.II/95, [Nr. 43], S.439)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Wildau und Zeuthen (Landkreis Dahme-Spreewald) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Höllengrund-Pulverberg".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 18 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemeinde Zeuthen, Gemarkung
Miersdorf | Flur 11 | Flurstücke 5, 6 jeweils anteilig (ohne Südteil, begrenzt durch die Verlängerung der nördlichen Begrenzung des Flurstücks 10 nach Osten),11, 12, 18, 35 anteilig (ohne die Südwestspitze, begrenzt durch die Verlängerung der östlichen Begrenzung Flurstück 34 nach Süden); |
Flur 12 | Flurstücke 200, 202, 201 anteilig (ohne den Kiefernwaldanteil im Ostteil des Flurstückes und ohne den Ackerstreifen am Westrand des Flurstückes, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze), 203 anteilig (nur Nordteil, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze zum Acker), 204 anteilig (nur Nordteil, begrenzt durch die südliche Nutzungsartengrenze zum Akker), 205, 206 jeweils anteilig (nur Nordteil, begrenzt durch die Verlängerung der südlichen Nutzungsartengrenze auf den Flurstücken 203 und 204 nach Osten). |
Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Flurkarten und in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam und beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort von seltenen, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere Reste einer Weichholzaue, Großseggenrieden, Erlenbrüchen, Weidenbüschen, Feuchtwiesen und Trockenrasen;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Kleinvogelarten sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Lurche und Kriechtiere und an aquatische Lebensräume und Trockenbiotope gebundene Insekten;
in seiner durch die besonderen geologischen Bedingungen entstandenen, tief und markant in die Landschaft eingeschnittenen Talrinne, dem Höllengrund mit einem noch heute mäandrierenden, natürlichen Bachlauf, dem Ebbegraben;
aus ökologischen Gründen zur Sicherung der Kleingewässerkette im Rahmen des regionalen Biotopverbundes sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstreinigungskraft des Fließgewässersystems.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich Surfbretter und Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
zu lagern, Feuer anzuzünden, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
zu baden, zu tauchen oder Eisflächen zu betreten oder zu befahren;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu zerstören;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neuanzusäen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Kirrungen auf nährstoffarmen Standorten (Trockenrasen) anzulegen;
fischereiwirtschaftliche Nutzung zu betreiben und zu angeln.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 25;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 8 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 9 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 9. Juni 1995
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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