Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV)
Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV)
vom 16. September 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 30] , S.618) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 44] )
Auf Grund des § 77 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 ( GVBl. I
S.
26) verordnet die Landesregierung:
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten. Sie gilt für die Richterinnen und Richter des Landes gemäß § 10 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr.
18), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36 S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Abschnitt 2 Erholungsurlaub
§ 2 Urlaubsdauer
(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
sie im Laufe des Kalenderjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
eine Beurlaubung ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder
das Beamtenverhältnis im Laufe des Kalenderjahres endet.
Bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der Erholungsurlaub sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.
(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
einer Beurlaubung ohne Besoldung,
einer Freistellung von der Arbeit bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 133 des Landesbeamtengesetzes oder
einer ununterbrochenen vollen Freistellung vom Dienst nach § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes
um ein Zwölftel gekürzt.
(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.
(5) Ergeben sich wegen anderweitiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Kalenderjahres mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub im Verhältnis der Anzahl der zusätzlichen Arbeitstage oder der zusätzlichen freien Tage im Kalenderjahr zu 260. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Kalenderjahres geändert, ist die Zahl der Erholungsurlaubstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Kalenderjahr gelten würde.
(6) Ergibt sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Erholungsurlaubstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach § 5 kann nach Stunden berechnet werden.
(7) In einem Kalenderjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist durch Anrechnung auf einen neuen Erholungsurlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen und Beamte den ihnen zustehenden Erholungs- und Zusatzurlaub vor dem Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieser Beurlaubung ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres hinzuzufügen.
§ 3 Erholungsurlaub jugendlicher Beamtinnen und Beamter
Der Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 ( BGBl. I
S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; ein weitergehender Erholungsurlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt unberührt.
§ 4 Lage des Erholungsurlaubs in besonderen Fällen
(1) Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten. Sie können jedoch während der Ferien aus dienstlichen Gründen in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden.
(2) Im Vorbereitungsdienst soll Erholungsurlaub nur während der fachpraktischen Ausbildung oder in der unterrichtsfreien Zeit gewährt werden.
§ 5 Zusatzurlaub für Schichtdienst
(1) Für die Verrichtung von Wechselschichtdienst, bei dem der Dienst nach einem Schichtplan verrichtet wird, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei dem die Beamtin oder der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird und bei dem ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird, ist für je zwei zusammenhängende Monate ein Tag Zusatzurlaub zu gewähren.
(2) Für die Verrichtung von Schichtdienst, bei dem der Dienst nach einem Schichtplan verrichtet wird, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, wird für je vier zusammenhängende Monate ein Tag Zusatzurlaub gewährt.
(3) Im Falle nicht ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienstes erhält die Beamtin oder der Beamte einen Tag Zusatzurlaub für
je drei Monate im Jahr, in denen überwiegend Wechselschichtdienst geleistet wurde und
je fünf Monate im Jahr, in denen überwiegend Schichtdienst geleistet wurde.
(4) Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erhält die Beamtin oder der Beamte
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 150 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 300 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet wurden. Auf Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Kalenderjahr werden die in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Absatz 7 bleibt unberührt. § 2 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(7) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Beendigung des Kalenderjahres das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
§ 6 Wartezeit
(1) Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Aus besonderen Gründen kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit genehmigt werden.
(2) Die Wartezeit jugendlicher Beamtinnen oder Beamter beträgt drei Monate.
§ 7 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs
Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes für Zeiten erhalten hat, für die Erholungsurlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
§ 8 Ansparung des Erholungsurlaubs
(1) Erholungsurlaub nach § 2 Absatz 1, der bis zu den in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 bestimmten Fristen nicht genommen ist, wird ab dem 21. Urlaubstag angespart. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten können die Anspartage auch bereits nach Ablauf des Kalenderjahres dem Ansparkonto gutgeschrieben werden. § 2 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, bestimmt sich die Anzahl der möglichen Anspartage in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 5.
(2) Erholungsurlaub, der krankheitsbedingt bis zu den in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 bestimmten Fristen nicht genommen werden konnte, wird abweichend von Absatz 1 nicht angespart.
§ 9
(aufgehoben)
§ 10 Verfall des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden.
(2) Mit Ausnahme des nach § 8 angesparten Teils verfällt Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres genommen worden ist. Ist eine Beamtin oder ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, verfällt der Erholungsurlaub mit dem Ablauf des folgenden Kalenderjahres. Der Resterholungsurlaub einschließlich des nach § 8 angesparten Teils verfällt in den Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf den durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/ EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ( ABl.
L
299 vom 18.11.2003, S. 9) gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, der krankheitsbedingt bis zu den in Absatz 2 genannten Fristen nicht genommen werden konnte. Dieser Mindestjahresurlaub verfällt erst 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, bestimmt sich die Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 5.
(4) Die Verfallsfristen des Absatzes 2 gelten auch für Zusatzurlaub für Schichtdienst nach § 5 und für Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 10a Urlaubsabgeltung
(1) Ein Mindestjahresurlaub nach § 10 Absatz 3, der krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte und der nicht nach § 10 Absatz 3 Satz 2 verfallen ist, ist abzugelten. Endet das aktive Dienstverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der für die Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 maßgebliche Mindestjahresurlaubsanspruch nur im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres zugrunde zu legen; § 2 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Der Bruchteil eines Urlaubstages ist in die Berechnung einzubeziehen.
(2) Für die Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage sind die bereits gewährten Urlaubstage vom Mindestjahresurlaubsanspruch nach Absatz 1 in Abzug zu bringen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr, um aus vorangegangenen Jahren übertragenen Urlaub oder um nach § 8 angesparten Urlaub handelt. Jede Freistellung, die funktional einem Urlaubstag gleichsteht, ist wie ein Urlaubstag zu behandeln. Die personalaktenführenden Stellen setzen die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage fest und teilen sie der Beamtin oder dem Beamten und der für die Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle schriftlich
oder elektronisch
mit.
(3)Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages ist die Summe der Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch 13 (Wochenzahl des Quartals) zu teilen, der sich daraus ergebende Betrag durch die Anzahl der individuellen Wochenarbeitstage zu dividieren und anschließend das Ergebnis mit der Anzahl der nach Absatz 2 abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren.
Abschnitt 3 Dienstbefreiungen
§ 11 Dienstbefreiungen
(1) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung ist zu genehmigen
für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen sowie für die Teilnahme an Sitzungen eines Wahlausschusses für öffentliche Wahlen und Abstimmungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,
für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst
für beihilfefähige Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung,
für genehmigte beamtenrechtliche Rehabilitationsverfahren der Heilfürsorge oder Unfallfürsorge,
für medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, ein Versorgungs- oder sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt werden.
Bei der Festlegung des Beginns der Dienstbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 soll auf dienstliche Belange Rücksicht genommen werden. Die Dienstbefreiung erfolgt für die als beihilfefähig anerkannte oder vom Leistungsträger bewilligte Dauer sowie für die Dauer ärztlich verordneter familienorientierter Rehabilitation bei Krebserkrankung eines Kindes. Die Häufigkeit der Dienstbefreiung bestimmt sich nach den Regelungen des Beihilferechts oder nach den rechtlichen Bestimmungen des Leistungsträgers. Soweit für eine in Satz 1 genannte Rehabilitationsmaßnahme keine Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird oder die Beamtin oder der Beamte im Anschluss an die Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Urlaub verlangt, ist auf Antrag eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung ist zu genehmigen aus nachstehenden wichtigen persönlichen Gründen:
Niederkunft der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin, Geburt des leiblichen Kindes oder Inobhutnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind (§ 1751 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) für einen Arbeitstag,
Tod der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin, des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils für zwei Arbeitstage,
Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Grund für einen Arbeitstag,
25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum für einen Arbeitstag,
schwere Erkrankung einer Angehörigen oder eines Angehörigen, soweit diese oder dieser in demselben Haushalt lebt, für einen Arbeitstag im Kalenderjahr,
ärztlich bescheinigte Erkrankung und ärztlich bescheinigte Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, bis zu 90 Prozent der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage im Kalenderjahr,
schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,
Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, für jede pflegebedürftige Person bis zu neun Arbeitstage,
ärztlich bescheinigte Notwendigkeit zur Mitaufnahme bei stationärer Behandlung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, für die bescheinigte Dauer.
Ergibt sich bei
der Berechnung nach Satz 1 Nummer 6
ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Arbeitstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. In den Fällen
des Satzes 1 Nummer 5 bis 7
wird Dienstbefreiung nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auf Antrag der Beamtin oder des Beamten auch halbe Arbeitstage Dienstbefreiung gewährt werden, deren Länge sich nach der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen
des Satzes 1 Nummer 5
muss die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen. Aus sonstigen außergewöhnlichen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung von bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.
(3) Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes ist Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu genehmigen, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist. Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann die zur Ausübung erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die insbesondere staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen, beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen oder sportlichen Zwecken dienen, kann Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung unter Beschränkung auf das notwendige Maß genehmigt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sofern die Dienstbefreiung für ganze Tage genehmigt wird, darf sie, auch wenn sie für verschiedene Zwecke genehmigt wird, insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich der Reisetage im Kalenderjahr nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Dienstbefreiung bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich der Reisetage im Kalenderjahr genehmigt werden.
(5) Für die Teilnahme an Arbeitstagungen auf überörtlicher Ebene, die auf Veranlassung einer Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 130 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden und für die Wahrnehmung im Landesinteresse liegender Aufgaben soll nach Benennung der Spitzenorganisation Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung insgesamt bis zu acht Arbeitstagen im Kalenderjahr genehmigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(6) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der an den Verhandlungen beteiligten Gewerkschaften Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung ohne zeitliche Begrenzung genehmigt werden.
(7) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann in entsprechender Anwendung der §§ 14 bis 21 und 24 bis 26 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 127, 128) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung genehmigt werden.
(8) Mit Zustimmung des für das allgemeine und des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums kann Beamtinnen und Beamten in besonders begründeten Ausnahmesituationen wie einer Naturkatastrophe oder einer Pandemie Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung unter Beschränkung auf das notwendige Maß genehmigt werden.
§ 12 Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen
Im Kalenderjahr kann bis zu drei Arbeitstage Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 2, 3 und 6 der Brandenburgischen Leistungsprämien- und zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 ( GVBl. II
S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht bereits eine Leistungszulage oder eine -prämie für dieselbe Leistung gewährt wird, gewährt werden. Eine Gewährung an Beamtinnen und Beamte, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit oder die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, an Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft, an Richterinnen und Richter sowie an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1 verfällt, wenn die Dienstbefreiung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach der Mitteilung über die Gewährung einer Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen in Anspruch genommen worden ist.
§ 12a Dienstbefreiung als Ausgleich für die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes
(1) Als Ausgleich für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes anlässlich einer öffentlichen Wahl oder eines Volks- oder Bürgerentscheids wird bei nachgewiesenem Einsatz ein Tag Dienstbefreiung gewährt, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen und soweit durch die Vertretung oder Beauftragung von Dritten keine finanziellen Mehraufwendungen entstehen. Dienstliche Gründe stehen insbesondere entgegen, wenn Nachteile für die Allgemeinheit zu erwarten sind oder durch die Freistellung die Erfüllung der Aufgaben nicht gewährleistet werden kann.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 verfällt, wenn die Dienstbefreiung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Wahltag oder Abstimmungstag in Anspruch genommen worden ist.
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Erholungsurlaub und Dienstbefreiung
§ 13 Antrag und Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung
(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung setzt einen rechtzeitigen Antrag der Beamtin oder des Beamten voraus. Ein Erholungsurlaub von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden, wenn er zusammenhängend in Anspruch genommen wird.
(2) Der beantragte Erholungsurlaub ist zu genehmigen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind. Vertretungskosten sind grundsätzlich zu vermeiden.
§ 14 Widerruf der Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung und Verlegung des genehmigten Erholungsurlaubs
(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub oder Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch einen nicht selbst verschuldeten Widerruf entstehen, sind nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ersetzen. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
(2) Die Genehmigung einer Dienstbefreiung ist zu widerrufen, wenn die Dienstbefreiung zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
(3) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den genehmigten Erholungsurlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
§ 15 Erkrankung
(1) Wird die Beamtin oder der Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, soweit die Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis belegt wird.
(2) Will die Beamtin oder der Beamte wegen der Erkrankung Erholungsurlaub über die genehmigte Zeit hinaus nehmen, bedarf es dazu einer neuen Genehmigung.
(3) Kann eine Dienstbefreiung auf Grund einer Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden, entfällt eine Anrechnung.
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16 Übergangsregelungen
(1) Für Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach der bis zum 6. Juni 2014 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von mehr als 27 Arbeitstagen hatten, bleibt dieser Urlaubsanspruch bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf unberührt.
(2) Der Urlaubsanspruch für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 beträgt für alle Beamtinnen und Beamte 30 Arbeitstage. Soweit sich daraus ein Mehrurlaub gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt, wird dieser dem Ansparkonto nach § 8 gutgeschrieben. Die Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Für die am 7. Juni 2014 noch bestehenden Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren finden die §§ 8 und 10 in der bis zum 6. Juni 2014 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Für vor dem 7. Juni 2014 bewilligte Dienstbefreiungen für herausragende besondere Leistungen ist § 12 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verfallsfrist am 7. Juni 2014 beginnt.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gl
eichzeitig tritt die Erholungsurlaubsverordnung vom 10. Oktober 1994 (GVBl. II S. 908), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 1999 (GVBl. II S. 256) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 16. September 2009
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident Matthias Platzeck
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
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