Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
vom 23. August 1994 (GVBl.I/95, [Nr. 1], S.2, 6)
Die Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Bund genannt), vertreten durch den Bundesminister des Innern,
das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister,
das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen das nachstehende Abkommen zur Ausführung des Artikels 3 des Staatsvertrages über die Errichtung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg":
Artikel 1
(1) Die Vertragschließenden verpflichten sich, nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Vertragschließenden wird gemäß Artikel 2 (6) des Staatsvertrages über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" ein Nutzungsrecht bei der Vergabe von Schloßräumen und Freiflächen eingeräumt.
Artikel 2
Im Haushaltsjahr 1994 wird die Stiftung nach Maßgabe der im Bundeshaushalt und der in den Haushalten der Länder Berlin und Brandenburg vorgesehenen Zuwendungen finanziert.
Ab dem Haushaltsjahr 1995 tragen der Bund 37 v. H., das Land Brandenburg 43 v. H. und das Land Berlin 20 v. H. des Zuwendungsbedarfs der Stiftung.
Artikel 3
An Archiv- und Sammlungsgegenständen, die mit Bundeszuwendungen beschafft werden, wird der Bund in Höhe seines Finanzierungsanteils Miteigentümer.
Die Inventarisierung, die zeitliche Bindung, der Wertausgleich, die Einräumung dinglicher Rechte richten sich nach den Vorl. VV zur LHO sowie den ANBest-I.
Artikel 4
Mit Zustimmung der anderen Vertragschließenden kann der Bund oder ein Land über seinen jeweiligen Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn auf Grund einer Vereinbarung mit der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" Leistungen zur Abgeltung der Kosten von einzelnen Projekten gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.
Artikel 5
Es gilt das Haushaltsrecht des Sitzlandes. Der Rechnungshof des Sitzlandes prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er unterrichtet den Bundesrechnungshof und den Rechnungshof von Berlin, deren Rechte nach § 91 der jeweiligen Haushaltsordnungen unberührt bleiben.
Der Rechnungshof des Sitzlandes soll insbesondere bei den in Berlin gelegenen Schlössern und Gärten mit dem Rechnungshof von Berlin zusammenarbeiten.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von 6 Jahren ab Inkrafttreten geschlossen.
(2) Spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Finanzierungsabkommens oder bei einer wesentlichen Veränderung der Geschäftsgrundlage werden die Vertragschließenden über die weitere Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" verhandeln.
Artikel 7
Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Potsdam, den 23. August 1994
Für die Bundesrepublik Deutschland Der Bundesminister des Innern Walter Priesnitz
Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident Manfred Stolpe
zum Gesetz
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