Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Königs Wusterhausen
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Königs Wusterhausen
vom 13. März 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 09] , S.122) geändert durch Artikel 134 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.54)
Auf Grund des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Königs Wusterhausen das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 5.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
(2) Die Schutzzonen sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und außerdem in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 48) versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald, der Stadt Königs Wusterhausen und der Gemeinde Wildau hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und im Landeshauptarchiv.
(3) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.
§ 3 Schutz der Zone III
In der Zone III sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,
wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,
auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,
auf Brachland oder stillgelegten Flächen,
auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,
das Errichten von befestigten Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,
das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Dünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,
das Errichten von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen Anlagen mit dichtem Siliersaft-Sammelbehälter, wenn dieser über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 3 Nummer 1,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,
wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen werden,
in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu oberirdischen Gewässern,
zur Bodenentseuchung,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,
das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumkulturen sowie gewerblicher Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,
Schwarzbrache im Sinne der Anlage 3 Nummer 3,
Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,
die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1000 Qua
dratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge,
das Einrichten oder Erweitern von dauerhaften Holzlagerplätzen über 100 Raummeter,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten oder
Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Torfstichen,
Kies-, Sand- oder Tongruben, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System und vollständiger Ringraumverpressung des Bohrloches mit abdichtendem Material,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung der aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Abfälle,
das Ein- oder Aufbringen von Abfällen in oder auf den Boden sowie der Einbau von Abfällen oder Ersatzbaustoffen in bodennahe technische Bauwerke,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten oder Erweitern von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Erdgas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten oder Erweitern von Biogasanlagen, ausgenommen für im Wasserschutzgebiet liegende Betriebsstandorte, die Wirtschaftsdünger und Biomasse im Wesentlichen aus eigenem Aufkommen des Betriebes verwerten,
das Errichten von zentralen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Regenwasserbehandlungsanlagen,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. vom November 2002, das beim DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17 in 53773 Hennef bezogen werden kann, beachtet wird,
das Errichten oder Erweitern von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben ohne Nachweis der Dichtigkeit sowie das Errichten von Abwassersammelgruben ohne Bauartzulassung,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und ausgenommen das oberflächige großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Einleiten von Abwasser - mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser - in oberirdische Gewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. Januar 2003 (ABl. S. 62) im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) beachtet werden,
das Errichten oder Erweitern von Bahnhöfen oder Gleisanlagen des Regional- und Fernverkehrs, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Anlagen zur Anpassung an den Stand der Technik und zum Erhalt oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsabwicklung,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- oder Wasserbau,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten von Motorsportanlagen,
das Errichten von Schießständen oder Schießplätzen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen außerhalb von befestigten Straßen,
Bestattungen, ausgenommen innerhalb bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Friedhöfe,
das Errichten von Flugplätzen,
das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes,
das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird.
§ 4 Schutz der Zone II
Die Verbote der Zone III gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,
das Errichten von Dunglagerstätten,
das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,
die Lagerung von organischem oder mineralischem Dünger im Freien,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde,
die Beweidung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen,
das Errichten von Dränungen,
das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,
das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,
das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung,
das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße Verwendung von Hausmülltonnen,
der Umgang mit radioaktiven Materialien,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Einleiten von Abwasser, mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser, in oberirdische Gewässer,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) sowie ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.
§ 5 Schutz der Zone I
Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.
§ 6 Maßnahmen zur Wassergewinnung
Die Verbote des § 3 Nummer 37, des § 4 Nummer 12, 19, 22, 28, 29, 30 und 31 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
§ 7 Befreiungen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4 und 5 Befreiung erteilen, wenn
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde
und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.
(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nummer 26 Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig wäre.
(3) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
.
(4) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
§ 8 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
§ 9 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen
zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde.
§ 10 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4 oder 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 7 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nummer 5-20/74 vom 17. Januar 1974 des Kreistages Königs Wusterhausen festgesetzte und mit Beschluss Nummer 0075/81 vom 21. Dezember 1981 sowie mit Beschluss Nummer 053/90 vom 13. September 1990 des Kreistages Königs Wusterhausen geänderte Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Königs Wusterhausen aufgehoben.
Potsdam, den 13. März 2009
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Anlage 1
Abgrenzung der Schutzzonen
1. Vorbemerkung
Das Wasserwerk Königs Wusterhausen des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) befindet sich im Landkreis Dahme-Spreewald, in der Stadt Königs Wusterhausen an der Straße „Am Wasserwerk“. Die 17 Brunnen des Wasserwerkes sind in einer Entfernung von ca. 50 bis 300 m rund um das Wasserwerk in einem Wäldchen und auf einem Wiesengelände angeordnet.
Hinweis: | Alle in der Anlage 1 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im System ETRS 89. Die im Folgenden genannten Verkehrswege und Fließgewässer sind selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden. |
2. Fassungsbereich (Zone I)
Die Grenzen der Zonen I verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkt. In der Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I bilden.
Brunnennummer | Ost-Wert (m) | Nord-Wert (m) |
Br.01/70 | 34 07 358 | 57 94 914 |
Br.02/70 | 34 07 294 | 57 94 955 |
Br.03/87 | 34 07 263 | 57 94 991 |
Br.05/81 | 34 07 282 | 57 95 091 |
Br.06/57 | 34 07 339 | 57 95 213 |
Br.07/99 | 34 07 335 | 57 95 151 |
Br.08/99 | 34 07 320 | 57 95 108 |
Br.09/90 | 34 07 395 | 57 95 041 |
Br.10/99 | 34 07 410 | 57 95 104 |
Br.11/81 | 34 07 454 | 57 95 017 |
Br.12/73 | 34 07 360 | 57 94 991 |
Br.13/87 | 34 07 316 | 57 95 015 |
Br.14/81 | 34 07 370 | 57 95 286 |
Br.15/81 | 34 07 454 | 57 95 249 |
Br.16/81 | 34 07 564 | 57 95 022 |
Br.17/81 | 34 07 463 | 57 95 087 |
Von den Zonen I werden die Flurstücke 136, 137/2 und 138/6 der Flur 12, die Flurstücke 47, 51, 53, 54, 55, 58, 112 und 114 der Flur 13, die Flurstücke 50, 51, 52, 53 und 55 der Flur 14 sowie die Flurstücke 146, 147, 148 und 151 der Flur 15 der Gemarkung Königs Wusterhausen teilweise erfasst.
3. Engere Schutzzone (Zone II)
Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang den äußeren Grenzen der Zonen I.
Die Zone II befindet sich vollständig in der Gemarkung Königs Wusterhausen. Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt an der Kreuzung der Hafenstraße mit dem Kiefernweg, am nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 112 der Flur 13.
Beginnend an der Kreuzung der Hafenstraße mit dem Kiefernweg verläuft die äußere Grenze der Zone II ca. 121 m in südöstlicher Richtung entlang dem Kiefernweg bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 07 265 N: 57 95 301, von dort ca. 100 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 07 310 N: 57 95 392, von dort ca. 216 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 07 525 N: 57 95 392, von dort ca. 71 m in südsüdöstlicher Richtung entlang der ostnordöstlichen Grenze des Flurstücks 137/2 der Flur 12 bis zu dessen südöstlichem Eckpunkt, von dort ca. 102 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 124/1 der Flur 15, von dort ca. 3 m in ostnordöstlicher Richtung entlang der nordnordwestlichen Grenze des Flurstücks 124/1 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt an der Fasanenstraße, von dort ca. 335 m in südsüdöstlicher Richtung entlang der Fasanenstraße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 07 721 N: 57 94 987, von dort ca. 1 m in westlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 120/20 der Flur 15, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone II zunächst in der Flur 15 ca. 25 m in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 120/20 (Fasanenstraße 42) bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 190 m in südlicher Richtung entlang den östlichen Grenzen der Flurstücke 120/22 und 120/21 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 120/2, von dort ca. 72 m in westnordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 169 an einem Graben, von dort ca. 63 m in westsüdwestlicher Richtung entlang den südsüdöstlichen Grenzen der Flurstücke 169 und 168 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 168 an der Straße „Am Wasserwerk“, von dort ca. 8 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 62/1, von dort ca. 90 m in westlicher und dann ca. 75 m in westnordwestlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 62/2 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 36 m in südwestlicher Richtung entlang der Straße „Am Wasserwerk“ bis zum südlichsten Eckpunkt des Flurstücks 56/1, von dort ca. 6 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 56/1 bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks 46, von dort ca. 7 m in westnordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 41/1, von dort ca. 138 m in nordwestlicher und dann ca. 25 m in südwestlicher Richtung entlang der Grenze des Flurstücks 41/1 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 62 m in nordwestlicher, dann ca. 10 m in nordnordöstlicher und dann ca. 17 m in nordwestlicher Richtung entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks 41/2 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 07 134 N: 57 94 882, von dort ca. 75 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 07 166 N: 58 94 949, von dort ca. 95 m in westnordwestlicher Richtung entlang der südsüdwestlichen Grenze des Flurstücks 116 der Flur 13 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt an der Hafenstraße, von dort ca. 394 m in nördlicher Richtung entlang der Hafenstraße bis zum Kiefernweg, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II.
Folgende Flurstücke liegen vollständig oder teilweise (tw.) in der Schutzzone II:
Gemarkung Königs Wusterhausen, Flur 12,
Flurstücke: | 132 (tw.), 133, 136 (tw.), 137/2 (tw.), 138/6 (tw.) und 138/7 (tw.) |
Gemarkung Königs Wusterhausen, Flur 13,
Flurstücke: | 46/1 (tw.), 46/2 (tw.), 47 (tw.), 48 bis 50, 51 (tw.), 52, 53 bis 55, 56 (tw.), 58, 112 (tw.), 114 (tw.) und 116 |
Gemarkung Königs Wusterhausen, Flur 14,
Flurstücke: | 40 (tw.), 41/1, 41/2 (tw.), 45/1 (tw.), 46, 48, 49, 50 bis 53 (tw.), 54, 55 (tw.), 56/1, 56/2, 62/2 (tw.), 204 und 205 |
Gemarkung Königs Wusterhausen, Flur 15,
Flurstücke: | 97 (tw.), 100 (tw.), 120/21 (tw.), 120/22 (tw.), 124/1, 134 (tw.) und 135 bis 145, 146 bis 148 (tw.), 149, 150, 151 (tw.) und 152 bis 169. |
4. Weitere Schutzzone Zone III
Die innere Grenze der Zone III verläuft entlang der äußeren Grenze der Zone II.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Dahme-Spreewald, in der Stadt Königs Wusterhausen am Abzweig der Tiergartenstraße von der Storkower Straße.
Beginnend am Abzweig der Tiergartenstraße von der Storkower Straße verläuft die äußere Grenze der Zone III ca. 85 m in westlicher Richtung entlang der Storkower Straße bis zum Fanggraben, von dort ca. 107 m in südlicher Richtung entlang dem Fanggraben bis zum Mündungspunkt eines von Südwesten her einmündenden Grabens mit den Koordinaten O: 34 07 679 N: 57 94 213 am Waldrand, von dort ca. 290 m in südwestlicher Richtung entlang diesem Graben bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 110 der Flur 1 der Gemarkung Zeesen, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III zunächst in der Flur 1 der Gemarkung Zeesen ca. 396 m in südwestlicher Richtung entlang den nordwestlichen Grenzen der Grabenflurstücke 111 und 1153 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 116 an einer Grabenmündung, von dort ca. 34 m in westsüdwestlicher Richtung entlang den südsüdöstlichen Grenzen der Flurstücke 116 und 117 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 117 an der Fasanenstraße, von dort ca. 9 m in westsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Fasanenstraße querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 98, von dort ca. 3 m in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 98 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 208 m in südsüdwestlicher Richtung entlang der Fasanenstraße bis zur Karl-Marx-Straße, von dort ca. 85 m in westsüdwestlicher, dann ca. 187 m in nordwestlicher und dann ca. 245 m in westlicher Richtung entlang der Karl-Marx-Straße bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 20 der Flur 1 in der Gemarkung Zeesen, von dort ca. 30 m in westlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, eine Bahnlinie querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 12 der Flur 1 in der Gemarkung Zeesen, von dort ca. 36 m in westlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 12 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 168 m in nördlicher Richtung entlang der Karl-Liebknecht-Straße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 06 598 N: 57 93 698 an einem von Westen her einmündenden Weg, von dort ca. 17 m in westsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Karl-Liebknecht-Straße querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 262 der Flur 12 in der Gemarkung Zeesen, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III zunächst in der Flur 12 der Gemarkung Zeesen ca. 170 m in westsüdwestlicher Richtung entlang einem Weg bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 262, von dort ca. 185 m in nordnordwestlicher Richtung entlang der westsüdwestlichen Grenze des Flurstücks 262 bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt, von dort in Verlängerung der letztgenannten Strecke ca. 10 m in nordnordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Schütte-Lanz-Straße querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 06 358 N: 57 93 835, von dort ca. 47 m in westsüdwestlicher Richtung entlang der Schütte-Lanz-Straße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 06 317 N: 57 93 814, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III zunächst in der Flur 4 in der Gemarkung Königs Wusterhausen ca. 111 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, eine Bahnstrecke und ein Garagengelände querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 06 265 N: 57 93 913 auf dem Zufahrtsweg zum Garagengelände, von dort ca. 56 m in nordöstlicher Richtung entlang diesem Zufahrtsweg bis zu dessen Mündungspunkt auf die Heinrich-Heine-Straße mit den Koordinaten O: 34 06 295 N: 57 93 958, von dort ca. 14 m in nördlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Heinrich-Heine-Straße querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 06 289 N: 57 93 971, von dort ca. 516 m in nordwestlicher Richtung entlang der Heinrich-Heine-Straße bis zur Herderstraße, von dort ca. 150 m in südwestlicher Richtung entlang der Herderstraße bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 236, von dort ca. 55 m in westnordwestlicher Rich
tung entlang der südsüdwestlichen Grenze des Flurstücks 236
bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort ca. 282 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der Luckenwalder Straße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 05 837 N: 57 94 369, von dort ca. 23 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Luckenwalder Straße querend, bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks 22/5 an der Mündung der Schillerstraße, von dort ca. 182 m entlang der Schillerstraße bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 249, von dort ca. 107 m in nordöstlicher Richtung entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 16/18 und dann entlang einer gedachten geraden Linie, das Schulgelände und die Goethestraße querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 05 745 N: 57 94 579, von dort ca. 165 m in nordwestlicher Richtung entlang der Goethestraße und dann entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 05 621 N: 57 94 688 am Nottekanal, von dort ca. 1 049 m in ostnordöstlicher Richtung entlang dem Nottekanal bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 06 559 N: 57 95 082 an der Puschkinstraße, von dort ca. 407 m in westnordwestlicher Richtung entlang der Puschkinstraße über den Schlossplatz bis zum südöstlichenEckpunkt des Museums mit den Koordinaten O: 34 06 224 N: 57 95 256, von dort ca. 54 m in südwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Bundesstraße 179 (B 179) querend, bis zum östlichen Eckpunkt des Flurstücks 21/4 der Flur 9 in der Gemarkung Königs Wusterhausen an der Mündung der Potsdamer Straße auf die B 179, von dort ca. 145 m in westlicher Richtung entlang der Potsdamer Straße bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 16 der Flur 9 gegenüber der Straßenmündung „Am Amtsgarten“, von dort ca. 90 m in nördlicher Richtung entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 16 und 23 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 06 031 N: 57 95 279 an der Nordostseite des Friedhofs, von dort ca. 194 m in nordwestlicher Richtung entlang der Nordostseite des Friedhofs bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Flur 9 an der B 179, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III zunächst in der Flur 1 der Gemarkung Königs Wusterhausen ca. 21 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die B 179 querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 05 875 N: 57 95 430 am Abzweig des Weges „Funkerberg“, von dort ca. 155 m in westlicher, dann ca. 205 m in nordwestlicher Richtung entlang diesem Weg bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 90 an einem von Nordosten her einmündenden Weg, von dort ca. 346 m in nordöstlicher Richtung entlang dem Weg an den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 90, 65 und 66 bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 66, von dort ca. 17 m in nordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, einen Weg querend, bis zum südwestlichen Eckpunkt des Hauses „Funkerberg 22“ mit den Koordinaten O: 34 05 773 N: 57 95 873, von dort ca. 126 m in nördlicher Richtung entlang dem Weg „Funkerberg“ bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 05 751 N: 57 95 996 auf der westlichen Wegseite, von dort ca. 12 m in westnordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Weg „Funkerberg“ querend bis zur Wegmündung am südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 20, von dort ca. 347 m in westlicher Richtung entlang dem Waldrand, der hier auch die Grenze des Funkgeländes bildet, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 14 am südwestlichen Eckpunkt eines sich von Süden nach Norden erstreckenden kleinen Wäldchens, von dort ca. 166 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der ostsüdöstlichen Grenze des Flurstücks 14, die an der westnordwestlichen Grenze des Wäldchens verläuft, bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Wäldchens, von hier ca. 60 m in westnordwestlicher, dann ca. 125 m
in nordnordöstlicher, dann ca. 264 m in westnordwestlicher
Ric
erns
ca. 370 m in südwestlicher Richtung entlang dem Ufer des Krimnic
ksees bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 141
des Freibadgeländes, von dort ca. 93 m in südsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über die Staabe bis zu
einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 08 611 N: 57 94 436 am Südufer der Staabe, von dort ca. 50 m in östlicher Richtung entlang dem Südufer der Staabe bis zum Krimnicksee, von dort ca. 175 m in westlicher, dann ca. 200 m in südlicher Richtung entlang dem Ufer des Krimnicksees bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 08 424 N: 57 94 215 an dem von Westen her auf den Krimnicksee zuführenden Waldweg, der eine Verlängerung der Storkower Straße darstellt, von dort ca. 660 m in westlicher Richtung entlang diesem Waldweg bis zu dessen Mündung auf die Storkower Straße mit den Koordinaten O: 34 07 772 N: 57 94 294, von dort ca. 33 m in nordwestlicher Richtung entlang der Storkower Straße bis zum Abzweig der Tiergartenstraße von der Storkower Straße, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III.
Anlage 3
Begriffsbestimmungen
Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten
Tierart | Großvieheinheiten |
Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten | 0,300 |
Mastkälber | 0,400 |
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren | 0,600 |
Rinder von mehr als 2 Jahren | 1,000 |
Equiden unter 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) | 0,500 |
Equiden von mehr als 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) | 1,000 |
Mutterschafe | 0,150 |
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr | 0,100 |
Ziegen | 0,150 |
Ferkel | 0,020 |
Mastschweine | |
bei Betrachtung der gesamten Mastdauer | 0,130 |
bei zweistufiger Betrachtung: | |
= Läufer (20 bis 50 kg) | 0,060 |
= sonstige Mastschweine (über 50 kg) | 0,160 |
Zuchtschweine | 0,300 |
Geflügel | 0,004 |
Damwild bis zu 18 Monaten | 0,050 |
Damwild über 18 Monate | 0,110 |
Rotwild bis zu 18 Monaten | 0,100 |
Rotwild über 18 Monate | 0,220 |
Lama | 0,300 |
Laufvögel (z. B. Strauße) | 0,240 |
Mutteralpaka | 0,150 |
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.
Schwarzbrache ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist.
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