Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Pritzwalk
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Pritzwalk
vom 6. Mai 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 16] , S.286) geändert durch Artikel 134 Absatz 37 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.55)
Auf Grund des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Pritzwalk das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasser- und Abwasserzweckverband Pritzwalk.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 5.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
(2) Die Schutzzonen sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und außerdem in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 48) versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Prignitz und der Stadtverwaltung Pritzwalk hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und im Landeshauptarchiv.
(3) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.
§ 3 Schutz der Zone III
In der Zone III sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,
wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,
auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,
auf Brachland oder stillgelegten Flächen,
auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,
das Errichten oder Erweitern von befestigten Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Dünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen Anlagen mit dichtem Siliersaft-Sammelbehälter, wenn dieser über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wi-ckelverfahren,
das Errichten von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 3 Nummer 1,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,
wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen werden,
in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu oberirdischen Gewässern,
zur Bodenentseuchung,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,
das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumkulturen, Kurzumtriebsplantagen sowie gewerblicher Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,
Schwarzbrache im Sinne der Anlage 3 Nummer 3,
Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten und Robinien,
die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1 000 Quadratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge,
das Errichten oder Erweitern von dauerhaften Holzlagerplätzen über 100 Raummeter,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten oder Erweitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben oder Übertagebergbauen, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System und vollständiger Ringraumverpressung des Bohrloches mit abdichtendem Material, wenn die den genutzten zweiten Grundwasserleiter schützende gering leitende Deckschicht nicht verletzt wird,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Absatz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, ausgenommen Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 19a Absatz 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,
das Ein- oder Aufbringen von Abfällen in oder auf Böden sowie der Einbau von Abfällen oder Ersatzbaustoffen in bodennahe technische Bauwerke,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Erdgas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten von Biogasanlagen,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. vom November 2002, das beim DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Al-lee 17 in 53773 Hennef bezogen werden kann, beachtet wird,
das Errichten oder Erweitern von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben ohne Nachweis der Dichtigkeit sowie das Errichten von Abwassersammelgruben ohne Bauartzulassung,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Einleiten von Abwasser - mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser - in oberirdische Gewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen bei Extremwetterlagen wie Eisregen und ausgenommen auf der Bundesstraße 103, der Wittstocker und Meyenburger Chaussee, der Bergstraße sowie auf der Meyenburger Straße bis zur Bundesstraße 103,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. Januar 2003 (ABl. S. 62) im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) beachtet werden,
das Errichten oder Erweitern von Bahnhöfen oder Schienenwegen der Eisenbahn,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- oder Wasserbau,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Motorsportanlagen,
das Errichten oder Erweitern von Schießständen oder Schießplätzen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bestattungen, ausgenommen innerhalb bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Friedhöfe,
das Errichten von Flugplätzen,
das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes,
das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,
die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.
§ 4 Schutz der Zone II
Die Verbote der Zone III gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,
das Errichten von Dunglagerstätten,
das Errichten von unbefestigten Feldrandzwischenlagern,
das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde,
die Beweidung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, ausgenommen die Bewässerung von Hausgärten,
das Errichten oder Erneuern von Dränungen und Entwässerungsgräben,
das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,
das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Ab-satz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmen-gen,
das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung,
das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße kurzzeitige Zwischenlagerung von in der Zone II angefallenem Abfall zur Abholung durch den Entsorgungspflichtigen und ausgenommen die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,
der Umgang mit radioaktiven Materialien,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das groß-flächige Versickern des auf vorhandenen Straßen, Wegen und Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Einleiten von Abwasser, mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser, in oberirdische Gewässer,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) sowie ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.
§ 5 Schutz der Zone I
Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.
§ 6 Maßnahmen zur Wassergewinnung
Die Verbote des § 3 Nummer 37, des § 4 Nummer 12, 19, 23, 24, 29, 30, 31 und 32 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
§ 7 Befreiungen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4 und 5 Befreiung erteilen, wenn
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde
und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.
(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nummer 26 Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig wäre.
(3) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 3 Nummer 57 nicht widerruflich.
(4) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
§ 8 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
§ 9 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen
zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde.
§ 10 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4 oder § 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 7 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nummer 92-11./72 vom 12. Mai 1972 des Kreistages Pritzwalk festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet für die Wasserwerke I und II Pritzwalk aufgehoben.
Potsdam, den 6. Mai 2009
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Anlage 1
Abgrenzung der Schutzzonen
1. Vorbemerkung
Das Wasserwerk Pritzwalk des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Pritzwalk befindet sich im Landkreis Prignitz in der Stadt Pritzwalk im östlichen Stadtgebiet am Hainholzweg Nummer 65. Die Wasserfassungen liegen auf dem Wasserwerksgelände.
Hinweis: | Alle in der Anlage 1 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im System ETRS 89. |
Die im Folgenden genannten Verkehrswege und Fließgewässer sind selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden.
2. Fassungsbereich (Zone I)
Die Grenzen der Zonen I verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkt. In der nachfolgenden Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I bilden.
Brunnennummer | Ost-Wert (m) | Nord-Wert (m) |
1 | 33 12 037 | 58 93 303 |
2 | 33 11 976 | 58 93 290 |
3 | 33 11 899 | 58 93 364 |
4 | 33 11 927 | 58 93 328 |
Die Flurstücke 781, 917 und 918 der Flur 8 in der Gemarkung Pritzwalk werden von den Zonen I teilweise erfasst.
3. Engere Schutzzone (Zone II)
Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang den Grenzen der Zonen I.
Die Zone II befindet sich vollständig in der Gemarkung Pritzwalk.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt am südwestlichen Eckpunkt der Brücke der Straße „Am Stadion“ über die Dömnitz mit den Koordinaten O: 33 12 179 N: 58 93 236.
Beginnend am südwestlichen Eckpunkt der Brücke der Straße „Am Stadion“ über die Dömnitz mit den Koordinaten O: 33 12 179 N: 58 93 236 verläuft die äußere Grenze der Zone II ca. 178 m in westsüdwestlicher Richtung entlang dem Südufer der Dömnitz bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 12 015 N: 58 93 186, von dort ca. 45 m in westnordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Dömnitz querend, bis zum südlichsten Eckpunkt des Flurstücks 918 der Flur 8, von dort ca. 150 m in westnordwestlicher Richtung entlang den südsüdwestlichen Grenzen der Flurstücke 918, 917 und 919 der Flur 8 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 919 am Hainholzweg, von dort ca. 17 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Hainholzweg querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 770/3 der Flur 8, von dort ca. 34 m in westnordwestlicher Richtung entlang den südsüdwestlichen Grenzen der Flurstücke 770/3, 765, 764, 759 und 758 der Flur 8 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 758, von dort ca. 102 m in nördlicher, dann ca. 6 m in östlicher Richtung entlang den westlichen und nördlichen Grenzen des Flurstücks 758 bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt, von dort ca. 49 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 760 der Flur 8 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 11 805 N: 58 93 446, von dort ca. 15 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie und der nördlichen Grenze des Flurstücks 762 der Flur 8 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 762, von dort ca. 27 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 772/2 der Flur 8, von dort ca. 59 m in nördlicher Richtung entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 772/1 und 773/2 der Flur 8 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 773/2, von dort ca. 74 m in südöstlicher Richtung entlang der nordnordöstlichen Grenze des Flurstücks 773/2 der Flur 8 bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt am Hainholzweg, von dort ca. 23 m in südöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Hainholzweg querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 11 931 N: 58 93 456, von dort ca. 17 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, ein Gebäude querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 11 946 N: 58 93 448, von dort ca. 19 m in nordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum nord-westlichen Eckpunkt der Rasenfläche mit den Koordinaten O: 33 11 963 N: 58 93 456, von dort ca. 110 m in südsüdöstlicher Richtung entlang der westsüdwestlichen Grenze der Rasenfläche bis zu deren südwestlichem Eckpunkt mit den Koordinaten O: 33 12 011 N: 58 93 356, von dort ca. 107 m in ostnordöstlicher Richtung entlang der südsüdöstlichen Grenze der Rasenfläche und entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 33 12 108 N: 58 93 402 an der Straße „Am Stadion“, von dort ca. 185 m in südsüdöstlicher Richtung entlang der Straße „Am Stadion“ bis zum südwestlichen Eckpunkt der Brücke der Straße „Am Stadion“ über die Dömnitz mit den Koordinaten O: 33 12 179 N: 58 93 236, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II.
Folgende Flurstücke liegen vollständig oder teilweise (tw.) in der Schutzzone II:
Gemarkung Pritzwalk, Flur 8,
Flurstücke: | 758, 759, 760 (tw.), 762 bis 765, 766 (tw.), 770/2 (tw.), 770/3, 772/1, 772/2, 772/3, 273/2, 778 (tw.), 779/1, 781 (tw.), 783 (tw.), 784 (tw.), 917 (tw.), 918 (tw.), 919 (tw.), 920 und 922 (tw.) |
Gemarkung Pritzwalk, Flur 10,
Flurstücke: | 1 (tw.), 19/2 (tw.) und 43 (tw.). |
4. Weitere Schutzzone (Zone III)
Die innere Grenze der Zone III verläuft entlang der äußeren Grenze der Zone II.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt an der Mündung des Feldweges vom Heideberg auf die Bundesstraße 103 (B 103) am südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 5/4 der Flur 9.
Beg
lurs
in
1 58
Anlage 3
Begriffsbestimmungen
1. Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten
Tierart | Großvieheinheiten |
Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten | 0,300 |
Mastkälber | 0,400 |
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren | 0,600 |
Rinder von mehr als 2 Jahren | 1,000 |
Equiden unter 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) | 0,500 |
Equiden von mehr als 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) | 1,000 |
Mutterschafe | 0,150 |
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr | 0,100 |
Ziegen | 0,150 |
Ferkel | 0,020 |
Mastschweine | |
bei Betrachtung der gesamten Mastdauer bei zweistufiger Betrachtung: = Läufer (20 bis 50 kg) = sonstige Mastschweine (über 50 kg) | 0,130 |
0,060 | |
0,160 | |
Zuchtschweine | 0,300 |
Geflügel | 0,004 |
Damwild bis zu 18 Monaten | 0,050 |
Damwild über 18 Monate | 0,110 |
Rotwild bis zu 18 Monaten | 0,100 |
Rotwild über 18 Monate | 0,220 |
Lama | 0,300 |
Laufvögel (z. B. Strauße) | 0,240 |
Mutteralpaka | 0,150 |
2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.
3. Schwarzbrache ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist.
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