Überwachung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
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Überwachung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Überwachung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
vom 24. Februar 2016 ( ABl./16, [Nr. 12] , S.327)
Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung erlässt gemäß § 7 Absatz 4 des Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetzes (BKrFQG) vom 14. August 2006 ( BGBl. I
S.
1958), das durch Artikel 478 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 3 Satz 1 Nummer 1 der Güterkraftverkehrs- und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Zuständigkeitsverordnung (GüKBQZV) vom 10. Juli 2008 ( GVBl. II
S. 245) in der jeweils geltenden Fassung folgenden Runderlass.

1 Inhalt

1.1 Zuständigkeit für die Überwachung
Zuständig für die Überwachung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind nach § 7 Absatz 4 Satz 2 BKrFQG die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Dies sind nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 GüKBQZV für die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 BKrFQG das Landesamt für Bauen und Verkehr und nach § 3 Satz 1 Nummer 1 GüKBQZV für die Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie können zu diesem Zweck nach § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 BKrFQG alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dies schließt ein, sich hierbei eines Verwaltungshelfers zu bedienen.
1.2 Verwaltungshelfer
Als Verwaltungshelfer wird für das Land Brandenburg das „Institut für angewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschung (IFK) e. V.
an der Universität Potsdam“ - nachfolgend „Koordinierungsstelle“ genannt - benannt.
1.3 Ziel der Überwachung
Ziel der Überwachung ist es - entsprechend der Intention von § 7 Absatz 4 BKrFQG - eine ordnungsgemäße Aus- und Weiterbildung mit einer inhaltlichen Mindestqualität hinsichtlich des Unterrichts sicherzustellen. Ergänzend wird die Überwachung dazu genutzt, formale Rechtsverstöße aufzudecken.
1.4 Inhalte der Überwachung
§ 7 Absatz 4 Satz 2 BKrFQG verpflichtet die nach Landesrecht zuständigen Behörden, die Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5 zu überwachen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums (in der Regel alle vier Jahre) an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Aus- und Weiterbildung ordnungsgemäß betrieben wird, entsprechend dem Tätigkeitsbereich Ausbilder mit entsprechender Qualifikation, geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden sind, ob die Lehrmaterialien, die für die praktische Ausbildung bereitzustellenden Unterrichtsmittel sowie die Ausbildungsfahrzeuge zur Verfügung stehen und ob die sonstigen Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnung erfüllt werden.
Im Rahmen der Überwachung erfolgt eine Erfassung hinsichtlich der Erfüllung von Ausstattungsstandards und geführten Aufzeichnungen. Ferner gilt es festzustellen, ob gemäß dem Ausbildungsprogramm die erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden und Fertigkeiten erworben wurden. Grundlage für das Ausbildungsprogramm bilden die Kenntnisbereiche gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).
1.5 Anforderungen an die Sachverständigen für die Überwachung
Nach § 7 Absatz 4 Satz 3 BKrFQG kann die nach Landesrecht zuständige Behörde zum Zweck der Überwachung alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dies schließt ein, sich hierbei eines Verwaltungshelfers zu bedienen, der sich seinerseits geeigneter Personen bedienen sollte. An diese Personen (Sachverständige für die Überwachung) sind besondere Anforderungen zu stellen. Sachverständige für die Überwachung müssen geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet sein. Folgende persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE sowie der Klasse CE oder DE,
vierjährige hauptberufliche theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern oder eine vergleichbare geeignete Tätigkeit,
erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens neuntägigen Einweisung in die Pädagogisch qualifizierte Fahrschulüberwachung,
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer eintägigen Einweisung in das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht,
Nachweis der Eignung mittels aktuellen Auszugs aus dem Fahreignungsregister und Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes,
eine schriftliche Erklärung, dass keine Verfahren wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche beziehungsweise wegen schweren Verstoßes gegen Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnung anhängig sind.
Sachverhalte gemäß Satz 4 letzter Anstrich sind der Koordinierungsstelle jederzeit mitzuteilen.
Es sollte täglicher Zugriff auf ein persönliches
E-Mail
-Postfach bestehen.
1.6 Durchführung der Einweisung
Zur Durchführung der Einweisung beauftragt das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung eine wissenschaftliche Einrichtung, die über besondere Expertise und einschlägige Erfahrungen im Bereich der sozialwissenschaftlichen Methodenlehre (Beobachtungsverfahren) verfügt und mit dem Methodensystem der pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung vertraut ist. Die eintägige Einweisung bezieht sich auf die Inhalte des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnung.
1.7 Überwachung
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich bei der Überwachung nach Nummer 1.4 der Koordinierungsstelle bedienen. In diesem Fall schließt sie mit der Koordinierungsstelle eine Vereinbarung. Bei einer Überwachung teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde den Namen der Aus- oder Weiterbildungsstätte, den Ort der Aus- oder Weiterbildung und den zeitlichen Rahmen der Aus- oder Weiterbildung mit.
Ferner informiert die nach Landesrecht zuständige Behörde den Inhaber der Aus- oder Weiterbildungsstätte über die Überwachung.
Nach Abschluss der Überwachung übersendet die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Ausfertigung des vom Sachverständigen für die Überwachung erstellten Überwachungsberichtes mit ihrer Entscheidung über etwaige Folgemaßnahmen an den Inhaber der Aus- oder Weiterbildungsstätte. Dabei hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die vom Sachverständigen für die Überwachung festgestellten und protokollierten Mängel zu würdigen.
1.8 Kosten
Die Überwachungen sind gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt es als allgemein anerkannt, dass juristische Personen als Sachverständige herangezogen werden können. Die Koordinierungsstelle ist daher Sachverständiger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Auslagen sind gemäß § 4 Absatz 2 GebOSt durch den Kostenschuldner (Inhaber der Ausbildungsstätte) zu tragen.
1.8.1 Auslagen der Koordinierungsstelle gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 GebOSt
Der beauftragte Sachverständige für die Überwachung und die Koordinierungsstelle erhalten eine Vergütung und einen Kostenersatz gemäß Anlage 1.
1.8.2 Vergütung nach Zeitaufwand
Der von der Koordinierungsstelle beauftragte Sachverständige für die Überwachung erhält eine Vergütung nach Zeitaufwand bestehend aus Vorgespräch, Überwachung und Abschlussgespräch (Nachbereitung). Die Rei-sezeit wird nicht vergütet. Als Stundensatz ist entsprechend § 9 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Honorargruppe 1 (derzeit 65 Euro) anzusetzen. Ein erhöhter Zeitaufwand ist im Einzelfall nachzuweisen.
1.8.3 Fahrtkosten
Für die Fahrstreckenentschädigung gilt § 2 Absatz 1 Nummer 5 GebOSt in Verbindung mit § 5 JVEG. Danach werden bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden berechtigt gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass über die Überwachung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 28. Juni 2013 ( ABl.
S. 1999), geändert durch den Runderlass vom 6. August 2013 (ABl. S. 2344), außer Kraft.
Anlagen
1
Anlage 1 - Zeiten, Gebühren und Auslagen für die Überwachung der Aus- oder Weiterbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Berufsfkraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes 125.7 KB
2
Anlage 2 - Rechnung über Honorar und Auslagen zur Überwachung einer Aus- oder Weiterbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes 164.7 KB
3
Anlage 3 - Antrag auf Auslagenersatz für Sachverständige für die Überwachung, die im Auftrag der Koordinierungsstelle Aus- oder Weiterbildungsstätten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz überwachen 167.7 KB
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