Sicherung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Windenergienutzung gemäß § 2c Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
Sicherung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Windenergienutzung gemäß § 2c Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
vom 1. August 2019 ( ABl./19, [Nr. 33] , S.818, ber. Nr. 36/2019 S. 908)
Präambel
Nach § 2c Absatz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) vom 8. Februar 2012 ( GVBl. I
Nr.
13), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 11), ist unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen für zwei Jahre vorläufig unzulässig. Die Regelungen des § 2c RegBkPlG dienen wie § 12 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und Artikel 14 des Landesplanungsvertrags (LPlV) der Sicherung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung zur Steuerung der Windenergienutzung. Das Gesetz hat die Wirkung, dass auch bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die
Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der
gesamten jeweils betroffenen Region pauschal für zwei Jahre vorläufig unzulässig wird,
wenn
sich ein Regionalplan mit Festlegungen von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung durch eine rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als unwirksam erwiesen hat und
die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft unverzüglich ein Verfahren zur Neuaufstellung, Änderung oder Fortschreibung eines Regionalplans eingeleitet hat, in dem auch Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Planung und Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen festgelegt werden, um die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) herbeizuführen, und
die Einleitung des Planungsverfahrens zusammen mit den Planungsabsichten und den voraussichtlichen Kriterien für ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt gemacht worden sind.
Dies gilt auch für Rechtsbehelfsverfahren, die auf die Erteilung einer vor dem Inkrafttreten der Vorschrift abgelehnten Genehmigung gerichtet sind, sowie für die Genehmigung von Vorhaben, für die ein Vorbescheid erteilt wurde.
Von der Unzulässigkeit nach § 2c Absatz 1 Satz 3 RegBkPlG bleiben nach § 2c Absatz 5 Satz 2 RegBkPlG unberührt:
bereits erteilte immissionsschutzrechtliche (Voll-)Genehmigungen, die planungsrechtliche Zulässigkeit umfassende immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigungen sowie Genehmigungen, die in anhängigen gerichtlichen Verfahren überprüft werden,
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf der Grundlage der Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans
sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung.
Zwischen dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft als oberste Immissionsschutzbehörde, dem das Landesamt für Umwelt nachgeordnet ist, und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung als Landesplanungsbehörde, deren Aufsicht die Regionalen Planungsgemeinschaften als Träger der Regionalplanung unterliegen, wird eine enge Zusammenarbeit mit dem Ziel vereinbart, die Vorschriften des § 2c Absatz 1 und 2 RegBkPlG umzusetzen. Die frühzeitige Unterrichtung über den Stand und die Inhalte von Regionalplanungsverfahren einerseits und die Sensibilisierung von Vorhabenträgern für die Auswirkungen des § 2c Absatz 1 und 2 RegBkPlG andererseits bilden die Basis für das Zusammenwirken der genannten Stellen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Von der Unzulässigkeit können nach § 2c Absatz 2 RegBkPlG Ausnahmen durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zugelassen werden. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sofern und soweit durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung keine allgemeine Ausnahmeregelung für räumlich abgegrenzte Gebiete gemäß § 2c Absatz 2 RegBkPlG getroffen wird.
Die Zusammenarbeit der oben genannten öffentlichen Stellen bei der Vorbereitung und Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in den betroffenen Regionen richtet sich nach folgenden Festlegungen:
Liegen die Voraussetzungen nach § 2c Absatz 1 Satz 1 RegBkPlG vor, übersendet die Regionale Planungsgemeinschaft den entsprechenden Beschluss der Regionalversammlung zu der Einleitung eines Planungsverfahrens, den Planungsabsichten und den voraussichtlichen Planungskriterien an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zwecks Bekanntmachung im Amtsblatt.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung informiert die Regionale Planungsgemeinschaft und die Genehmigungsbehörden über den Termin für die Bekanntmachung im Amtsblatt, mit der die Rechtsfolgen gemäß § 2c Absatz 1 Satz 3 RegBkPlG eintreten.
Die Genehmigungsbehörde weist Vorhabenträger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 2c Absatz 1 Satz 3 RegBkPlG auf die Unzulässigkeit der Erteilung von Genehmigungen für raumbedeutsame Windenergieanlagen hin und informiert darüber, dass die Erteilung einer Ausnahme von der Unzulässigkeit nach § 2c Absatz 2 RegBkPlG bei Anlagenstandorten jedenfalls innerhalb der im Amtsblatt bekannt gemachten harten oder weichen Tabukriterien ausgeschlossen ist. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung müssen regelmäßig weitere (Restriktions-)Kriterien geprüft werden (siehe Nummer 6 Buchstabe f).
Liegt noch kein öffentlich ausgelegter Planentwurf mit Eignungsgebieten für die Windenergienutzung vor, stellt die Regionale Planungsgemeinschaft der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die aggregierte Flächenkulisse der harten und weichen Tabukriterien zur Verfügung, sobald und soweit die einzelnen Kriterien bereits räumlich konkretisierbar sind.
Vorgehen bei neu eingehenden Genehmigungsverfahren
Werden Genehmigungsanträge für raumbedeutsame Windenergieanlagen nach Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 2c Absatz 1 Satz 3 RegBkPlG gestellt, informiert die Genehmigungsbehörde unmittelbar nach Beginn des Verfahrens die Gemeinsame Landesplanungsabteilung. Diese prüft an Hand der von der Regionalen Planungsgemeinschaft übermittelten Flächenkulissen und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft, ob sich die Anlagenstandorte nach dem Stand der Regionalplanung innerhalb der im Amtsblatt bekannt gemachten harten oder weichen Tabukriterien befinden, und teilt das Ergebnis der Genehmigungsbehörde mit. Befinden sich die Anlagenstandorte innerhalb der harten oder weichen Tabukriterien, ist vorläufig nicht von einer Erteilung einer Ausnahme von der Unzulässigkeit der Genehmigung auszugehen.
Die Genehmigungsbehörde informiert die Antragstellerin über das Erfordernis der Prüfung durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung und empfiehlt der Antragstellerin, eine Aussetzung der Bearbeitung des Antrags bis zum Abschluss der Prüfung zu beantragen. Sollte keine positive Prognose für eine Ausnahme gestellt werden können, kann die Antragstellerin damit den Antrag gebührenfrei zurücknehmen, da mit der sachlichen Bearbeitung nicht begonnen wurde. Stimmt die Antragstellerin nicht zu, ist der Antrag regulär zu bearbeiten. Es gelten dann die Punkte unter Nummer 6 sinngemäß.
Vorgehen bei laufenden Genehmigungsverfahren
Wurden Genehmigungsanträge für raumbedeutsame Windenergieanlagen vor Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 2c Absatz 1 Satz 3 RegBkPlG gestellt (laufende Verfahren), wird eine bereits begonnene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsprüfung (siehe Nummer 6 Buchstabe b bis g) weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller ersucht die Genehmigungsbehörde, das Verfahren ruhen zu lassen. Das gilt auch für Rechtsmittelverfahren gegen vor Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 2c Absatz 1 Satz 3 RegBkPlG abgelehnte Anträge.
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen beteiligt die Genehmigungsbehörde die Gemeinsame Landesplanungsabteilung und die jeweilige Regionale Planungsgemeinschaft gemäß § 10 Absatz 5 BImSchG in Verbindung mit § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Auf Grundlage der übermittelten Antragsunterlagen geben die jeweilige Regionale Planungsgemeinschaft und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung eine Stellungnahme zu den raumordnerischen Erfordernissen mit Blick auf § 6 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG (mögliches Entgegenstehen sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften) ab.
Die Genehmigungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 10 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), ob die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG vorliegen und ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife § 2c Absatz 1 Satz 3 RegBkPlG der Erteilung einer Genehmigung entgegensteht.
Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor und steht § 2c Absatz 1 Satz 3 RegBkPlG der Erteilung einer Genehmigung entgegen, fordert die Genehmigungsbehörde die Gemeinsame Landesplanungsabteilung auf, zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 2c Absatz 2 RegBkPlG zugelassen werden kann. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung prüft unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft sowie weiterer Kriterien im Einzelfall (vgl. Begründung zu § 2c Absatz 2 RegBkPlG, Drs. 6/11070, Anlage 3), ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2c Absatz 2 RegBkPlG vorliegen, und entscheidet, ob eine Ausnahme zugelassen werden kann.
Wird eine Ausnahme nach § 2c Absatz 2 RegBkPlG nicht zugelassen, steht § 2c Absatz 1 Satz 3 zu diesem Zeitpunkt der Erteilung einer Genehmigung entgegen. Ändern sich die Planungskriterien oder verfestigen sich die Planungsabsichten durch einen ersten oder geänderten Planentwurf, kann der Antragsteller das Landesamt für Umwelt bitten, eine erneute Prüfung einer Ausnahme bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu veranlassen.
Die Genehmigungsbehörde unterrichtet den Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung und teilt ihm mit, dass die Entscheidung über den Antrag bis zum Ende der Wirkungen des § 2c Absatz 1 Satz 3 RegBkPlG zurückgestellt wird. Sie teilt dem Antragsteller außerdem mit, dass in Abhängigkeit von der Dauer der Zurückstellung die Vorlage aktualisierter Antragsunterlagen erforderlich werden kann.
Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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